Urteil
M 5 K 22.855
VG München, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom *** Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom *** Januar 2022 verpflichtet, das Ereignis vom *... März 2021 als Dienstunfall mit der Folge einer Vakzininduzierten Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung anzuerkennen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom … März 2021 als Dienstunfall mit der Folge einer Vakzininduzierten Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung; der entgegenstehende Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Juli 2021 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom … Januar 2022 ist aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Einen Ausspruch, dem Kläger auch die Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren, bedurfte es nicht, da dies die unmittelbare gesetzliche Folge eines Dienstunfalles ist (Art. 50 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG). 1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der beim Kläger eingetretene Körperschaden ist in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten, da es sich bei der Impfung um eine „dienstliche Veranstaltung“ i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG handelt. Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014, 152, juris Rn. 16 m.w.N, in Bezug auf § 31 BeamtVG). Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Nr. 46.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) sehen vor, dass dienstliche Veranstaltungen solche sind, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014, 152, juris Rn. 17 m.w.N). Legt man dies zugrunde, kann im Hinblick auf die inmitten stehende Impfung des Klägers von einer dienstlichen Veranstaltung im vorstehenden Sinne ausgegangen werden. Es ist die formelle sowie die materielle Dienstbezogenheit gegeben. a) Die formelle Dienstbezogenheit im Sinne eines Getragenseins der Veranstaltung von der Autorität des Dienstherrn und einer Einbeziehung in den weisungsgebundenen Dienstbereich liegt vor. Die Impfung erfolgte durch den polizeiärztlichen Dienst, also durch Personal des Dienstherrn. Auch erfolgte die Impfung in Räumlichkeiten des Beklagten in der I. BPA in M. Weiter hat der Beklagte im Rundschreiben 110 aktuell vom 22. März 2021 über die Vor- und Nachteile einer Schutzimpfung informiert. Durch die Formulierungen hat der Dienstherr zudem für eine Impfung „geworben“: „Wir gehen davon aus und hoffen sehr, dass die weiteren ca. 10.000 Dienstkräfte der Bayerischen Polizei, die sich für eine Impfung angemeldet hatten, sich nicht durch die Diskussionen um die Sicherheit des Impfstoffes durch das vorläufige Aussetzen der Impfung verunsichern lassen und weiterhin durch eine Impfung bestmöglich zum Schutz ihrer Gesundheit, der Gesundheit ihrer Familien und der Bevölkerung beitragen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch all denjenigen zu einer Registrierung ermutigen (…)“. Auch der Ablauf der Impfung oblag der Einflussmöglichkeit des Beklagten, indem z.B. der vereinbarte Impftermin seitens des Dienstherrn per E-Mail bestätigt worden ist. Weiter gewährte der Dienstherr für die Wahrnehmung der Impftermine zwei Stunden Dienstbefreiung bzw. für den Fall der Wahrnehmung des Termins außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eine Arbeitszeitgutschrift (Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom ... 3.2021 – Unsere aktuellen Informationen zum Coronavirus). Unter Würdigung all dieser Aspekte geht die Kammer im Rahmen einer Gesamtschau von der formellen Dienstbezogenheit aus. b) Auch die materielle Dienstbezogenheit ist nach Ansicht der Kammer gegeben, da die Teilnahme an der Impfung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhielt und auch im engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Klägers stand. Die Impfung hat ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, da diese in Räumlichkeiten und durch Personal des Dienstherrn erfolgt ist und während der Dienstzeit bzw. eine Arbeitszeitgutschrift erfolgte (siehe Rn. 18). Weiter diente die Impfung auch dienstlichen Interessen. Dabei ist nicht ausschließlich auf den einzelnen Beamten und dessen Dienstaufgaben abzustellen. Von Bedeutung ist auch, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten Teiles einer Behörde, dem intern oder nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sog. Betriebsklimas und dergleichen dient. Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 124 a.E.). Es mag zutreffen, dass die Impfung möglichst großer Teile der Bevölkerung auch dem allgemeinen Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung sowie dem individuellen Gesundheitsschutz des geimpften Beamten dient. Primär erfolgte jedoch die Impfung der Polizeibeamten aus dienstlichem Interesse. Polizeibeamte wurde im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen prioritär geimpft. Aus dem Stufenplan der STIKO zur Priorisierung der COVID-19-Impfung, Stand Februar 2021, ergibt sich, dass unter Stufe 5 „Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit erhöhtem Expositionsrisiko“ genannt sind (https//www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-19/Stufenplan.pdf? blob=publicationFile& v=1 [aufgerufen am 17.6.2025]). Auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 ergibt sich, dass Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, zur Personengruppe mit hoher Priorität gehören. Hierdurch sollte auch die Funktionsfähigkeit der Bayerischen Polizei sichergestellt werden und das Risiko verringert werden, dass die geimpften Bediensteten krankheitsbedingt ausfallen (so auch BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014,152, juris Rn. 18, objektiv dienstliches Interesse bei einer Grippeschutzimpfung ist gegeben, da bei geimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen). c) Da die Impfung dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist, war des Schadensereignisses als Dienstunfall anzuerkennen. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden des Klägers beruhte auch kausal auf der Impfung. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief vom … April 2021 des Klinikums B. , welches eine Vakzininduzierte Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung am … März 2021 attestiert. 2. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.