Urteil
M 23 K 24.1468
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Das Gericht konnte aufgrund Einverständnisses beider Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend hinsichtlich der beiden bereits bei Klageerhebung erledigten polizeilichen Maßnahmen ist bereits unzulässig Ein relevantes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Darstellung wurden der Klägerin durch die Polizei tatsächlich keine „Fahrverbote“ auferlegt, vielmehr ihr situationsbedingt jeweils die Weiterfahrt untersagt, sei es indirekt durch Sicherstellung der Fahrerlaubnis im November 2023, sei es durch entsprechende eindeutige Formulierung im Januar 2024. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Führerscheins im November 2023 selbst ist ausweislich des klägerischen Antrags vom 14. Januar 2025 hingegen nicht Verfahrensgegenstand (§ 86 Abs. 1, § 88 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – BVerwGE 158, 301 Rn. 29 m.w.N.; B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 10). Eine weitere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich anerkannte Fallgruppe betrifft Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 32; v. 12.11.2020 – 2 C 5.19 – BVerwGE 170, 319 Rn. 15; v. 2.2.2023 – 3 C 14.21 – NJW 2023, 2658 Rn. 14 f. und v. 16.2.2023 – 1 C 19.21 – juris Rn. 17; B. v. 16.1.2017 – 7 B 1.16 – Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 25; v. 4. 12.2018 – 6 B 56.18 – DVBl. 2019, 711 Rn. 12). Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss nach der Rechtsprechung des 6. wie mittlerweile auch 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 16.965 – NJW 2017, S. 2779 Rn. 10), der die Kammer folgt, darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (d.h. tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2023 – 6 C 2.22 – juris Rn 8 ff. und B.v. 29.1.2024 – 8 AV 1.24 – juris Rn. 11). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 24. 7. 2024 – 10 ZB 23.1058 – juris) hat weiter hierzu ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein müsse, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2002 – 2 BvR 553/01 – NJW 2002, 2699,2700, B.v. 13.3.2002 – 2 BvR 261/01 – NJW 2002, 2700,2701, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 1811/03 – NStZ-RR 2004, 252,253, B.v. 23.11.2005 – 2 BvR 1514/03 – juris Rn. 13; B.v. 15.7.2010 – 2 BvR 1023/08 – NJW 2011, 137 Rn. 30). Als schwerwiegend seien darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90, 728/92, 802, 1065/95 – BVerfGE 96, 27,40; B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 – BVerfGE 104, 220,233, B.v. 5.7.2013 – 2 BvR 370/13 – juris Rn. 19). Auch dem von der Telekommunikationsüberwachung – als erheblicher Eingriff in die durch Art. 10 GG geschützte Rechtsposition – Betroffenen müsse eine nachträgliche Kontrolle des bereits beendeten und nach der Strafprozessordnung unter einem gesetzlichen Richtervorbehalt stehenden Eingriffs möglich sein (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2004 – 2 BvR 1451/04 – NJW 2005, 1855,1856). Ebenso müsse die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatante fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen könne, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 1811/03 – NStZ-RR 2004 252,253). Hinsichtlich anderer Grundrechte sei bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sei – der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechtseingriffs vergleichbar – zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1970 – 2 BvL 17/67 – BVerfGE 30, 47,53) und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränke (vgl. Huber in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 150 ff.). So habe das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründe (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77,89; B.v. 8.2.2011 – 1 BvR 1946/06 – NVwZ-RR 2011, 405 Rn. 22). Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) seien nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen (BayVGH, B.v. 7.3.2018 – 10 ZB 18.871 – juris Rn. 10). Dies berücksichtigend fehlt es für die Fallgruppe der Präjudizialität sowohl schon am klägerischen Vortrag wie im Übrigen diese Fallgruppe bei bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakten ohnehin nicht in Betracht kommt. Für etwaige Wiederholungsgefahr, nämlich, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut gleichartige Maßnahmen ergehen werden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal mittlerweile die Umschreibung der bulgarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgt ist. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die vorübergehenden polizeilichen Maßnahmen vermag das Gericht unter den oben geschilderten rechtlichen Maßstäben nicht zu erkennen, zumal sich die Eingriffe auf Art. 2 Abs. 1 GG, gegebenenfalls noch Art. 11 GG, beschränkt haben dürften. Dies wurde auch von Klageseite nicht weiter thematisiert. Schließlich gibt es auch unter Aspekten einer klageseits beanspruchten Rehabilitation keine Anhaltspunkte dafür, dass die polizeilichen Kontrollen und Maßnahmen – abgesehen von subjektiven klägerischen Eindrücken hierfür – irgendeine diskriminierende Wirkung gehabt hätten bzw. von einem Kreis Ausstehender beobachtet wurden. Hierfür geben die von Beklagtenseite vorgelegten Sachverhaltsschilderungen keinerlei Hinweise. Vielmehr erfolgte auch die Kontrolle im Nov. 2023 im/ am Fahrzeug der Klägerin (vgl. pol. Sachverhaltsschilderung v. 7.12.2023, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat), sodass beiden Maßnahmen ersichtlich jegliche Außenwirkung fehlte; dies gilt auch für Diskriminierung, da der Klägerin am 5. Januar 2025 tatsächlich lediglich einmalig die Weiterfahrt, verbunden mit dem Heimtransport, untersagt wurde. Im Übrigen weist die Beklagtenseite zurecht darauf hin, dass die polizeiliche Maßnahme der Sicherstellung am 23. November 2024 bereits damals selbst anfechtbar gewesen wäre. Der Klägerin fehlt daher ein relevantes beachtenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO als unzulässig abzuweisen. Im Übrigen waren die Maßnahmen – ohne dass dies freilich noch streitentscheidend wäre – aus der allein maßgeblichen damaligen ex-ante-Sicht der beteiligten Polizeibeamten ersichtlich auch rechtmäßig. Unabhängig von der nachweislich chronologisch zuvor erfolgten Verwendung einer abgelaufenen russischen sowie einer gefälschten italienischen Fahrerlaubnis – mithin ungültiger Papiere – war zu beiden Kontrollterminen klägerseits weder nachgewiesen worden noch beklagtenseits ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin damals wohl tatsächlich einen mehr als sechsmonatigen Wohnsitz in Bulgarien hatte und diese Tatsache sie zur Verwendung der Fahrerlaubnis legitimierte; es waren lediglich die beiden teilweise langjährigen Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland und deren deutsche Staatsbürgerschaft bekannt, was in einer Gesamtschau den damaligen Schluss zuließ, dass – zumindest im Rahmen einer Anscheinsgefahr nachvollziehbar – auch die bulgarische Fahrerlaubnis im Jahr 2023 erworben wurde, ohne die Grundvoraussetzung deren Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen. Damit durfte aus ex-ante-Sicht rechtsfehlerfrei und zulässigerweise eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Nrn. 1, 2 PAG i.V.m. § 21 StVG angenommen werden, und sei es lediglich unter Gesichtspunkten einer Anscheinsgefahr. Auch wenn die Ursache hierfür möglicherweise in Sprachproblemen der Klägerin zu verorten war, wäre es jedenfalls Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin gewesen, auf den tatsächlich bestehenden bulgarischen Wohnsitz zumindest unmissverständlich hinzuweisen bzw. den Nachweis dieser Tatsache zu führen. Soweit der Bevollmächtigte auf sein Schreiben an das Landratsamt N. vom 4. Dezember 2023 verweist, worin der Wohnsitz in Bulgarien belegt worden sei, ist dies nicht gegenüber den Polizeibehörden kommuniziert. Somit bestand diese Kenntnis auch nicht anlässlich der zweiten Kontrolle im Januar 2024; mangels klägerischer Mitwirkung bestand auch keine diesbezügliche Amtsermittlungspflicht.