Beschluss
1 BvR 1946/06
BVERFG, Entscheidung vom
61mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Versammlungsrecht besteht Feststellungsinteresse, wenn Wiederholungsgefahr naheliegt oder Rehabilitationsinteresse besteht.
• Die bloße prozessuale Erklärung der Behörde, eine Auflage sei in ihrem Wortlaut fehlerhaft, schließt Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn sie in der Sache an ihrer materiellen Rechtsauffassung festhält.
• Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz auch gegen bereits erledigte Eingriffe; Gerichte dürfen das Feststellungsinteresse nicht ohne hinreichende Prüfung verneinen.
• Wenn die Behörde trotz formaler Zugeständnisse an der zugrunde liegenden Begründung festhält, sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholung gegeben und die Klage zulässig.
Entscheidungsgründe
Wiederholungsgefahr bei Fortsetzungsfeststellungsklage im Versammlungsrecht • Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Versammlungsrecht besteht Feststellungsinteresse, wenn Wiederholungsgefahr naheliegt oder Rehabilitationsinteresse besteht. • Die bloße prozessuale Erklärung der Behörde, eine Auflage sei in ihrem Wortlaut fehlerhaft, schließt Wiederholungsgefahr nicht aus, wenn sie in der Sache an ihrer materiellen Rechtsauffassung festhält. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz auch gegen bereits erledigte Eingriffe; Gerichte dürfen das Feststellungsinteresse nicht ohne hinreichende Prüfung verneinen. • Wenn die Behörde trotz formaler Zugeständnisse an der zugrunde liegenden Begründung festhält, sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholung gegeben und die Klage zulässig. Der Beschwerdeführer meldete eine Demonstration mit dem Titel "Musikfreiheit ist Meinungsfreiheit" einschließlich Auftritten zweier Musikgruppen an. Die Versammlungsbehörde verbot musikalische Darbietungen jeglicher Art durch Musikgruppen und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht stellte in Eilverfahren die aufschiebende Wirkung teilweise wieder her und verbot lediglich bestimmte Texte. Der Beschwerdeführer erhob Fortsetzungsfeststellungsklage, weil er Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse geltend machte. Die Behörde räumte formale Fehler in der Formulierung ein, hielt aber an der materiellen Auffassung fest, die Auftritte der angekündigten Bands rechtmäßig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht verneinten jedoch das Feststellungsinteresse; hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz auch bei erledigten Eingriffen; Anspruch auf gerichtliche Klärung besteht, wenn Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse vorliegen. • Im Versammlungsrecht ist Feststellungsinteresse gegeben, wenn der Veranstalter erkennbar weitere vergleichbare Versammlungen durchführen will und die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhält. • Die bloße Anerkennung formaler Fehler in einer Auflage durch die Behörde beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, solange die Behörde zugleich inhaltlich an derselben Begründung festhält. • Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren die Auflage auf bestimmte Texte beschränkt; die Behörde jedoch legte dar, sie halte grundsätzlich an einem Verbot der Auftritte der betreffenden Bands fest und begründete dies mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Inhalte rechtsgerichteter Musik. • Vor diesem Hintergrund waren die Fachgerichte verpflichtet, die Möglichkeit einer Wiederholung zu bejahen; die Verneinung des Feststellungsinteresses verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Mangels eindeutiger und hinreichender Distanzierung der Behörde von ihrer materiellen Rechtsauffassung lag jedenfalls hinreichender Anlass vor, die Sache zur materiellen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (14.10.2004) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (28.06.2006) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen, damit dort über die Fortsetzungsfeststellungssache materiell entschieden wird. Begründend führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, weil die Behörde trotz formaler Zugeständnisse an der zugrunde liegenden Begründung festhält und damit Anhaltspunkte bestehen, dass sie vergleichbare Auflagen künftig wieder erlassen wird. Zudem hat die Freie und Hansestadt Hamburg die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.