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Beschluss

M 18 E 25.3036

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte an Schultagen am Nachmittag ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab sofort Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte an Schultagen am Nachmittag zu bewilligen. Der am … … 2016 geborene Antragsteller ist am Noonan-Syndrom erkrankt. Die leiblichen Eltern des Antragstellers leben getrennt und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Laut sozialpädiatrischem Bericht des …- … M. vom … Juni 2023 wurden beim Antragsteller eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (expressive Sprachentwicklungsstörung, Fein- und graphomotorische Störung) (ICD-10 F83G), eine Intelligenz im Bereich einer Lernschwäche (IQ 70), sowie das Noonan-Syndrom diagnostiziert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass weitere psychologische Untersuchungen unbedingt notwendig seien. Aufgrund der Sehbehinderung sowie des aktuellen IQ von 70 vor dem Hintergrund des Noonan Syndroms wurde die Einschulung in der …- …- …-Schule des Blindeninstituts in M. oder in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die zusätzliche Unterstützung durch einen Schulbegleiter empfohlen. Der Antragsteller sei der Personengruppe des § 99 SGB IX zuzurechnen. Die Antragsseite wandte sich im Juli 2023 an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Schulform mit Nachmittagsbetreuung für den Antragsteller. Die Antragsgegnerin leitete den Antrag zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberbayern weiter. Der Antragsteller besuchte ab September 2023 eine Regelschule und wechselte wohl im September 2024 in eine Förderschule im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Im April 2024 beantragte die Mutter des Antragstellers bei der Antragsgegnerin die Bewilligung eines heilpädagogischen Tagesplatzes. Der Antrag wurde von der Antragsgegnerin am … April 2024 an den Bezirk Oberbayern zuständigkeitshalber gemäß § 14 SGB IX weitergeleitet. Der Antragsteller sei dem Personenkreis nach § 99 Abs. 2 SGB IX zuzuordnen, weshalb die Zuständigkeit des Bezirkes begründet sei. Im Juni 2024 wandte sich die Mutter des Antragstellers erneut an die Antragsgegnerin und legte einen sozialpädiatrischen Bericht des …- … M. vom … Juni 2024 vor, in dem die Unterbringung am Nachmittag in einer heilpädagogischen Tagesstätte empfohlen wurde. Zudem wurde in dem Bericht festgestellt, dass bei dem Antragsteller im Rahmen der Entwicklungsstörung eine psychische Störung vorläge, die länger als sechs Monate bestehen werde. Aufgrund der erhobenen Befunde gäbe es Hinweise, dass ein Integrationsrisiko als Folge der seelischen Störung bestehe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Deshalb solle die Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 8 SGB IX vom Kostenträger geprüft werden. Der Bezirk Oberbayern lehnte mit Schreiben vom … Juli 2024 gegenüber der Antragsgegnerin die Fallübernahme ab. Mit Schreiben vom … November 2024 bestellte sich der Bevollmächtigte der Antragsseite gegenüber der Antragsgegnerin und bat nochmals um Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit, im Folgenden erhob er zudem einen Eilantrag gegen den Bezirk Oberbayern vor dem Sozialgericht (* … … … **). Eine Entscheidung in der Sache ist dort bisher nicht ergangen. Das …- … M. stellte mit sozialpädiatrischem Bericht vom … Februar 2025 fest, dass bei dem Antragsteller eine psychische Störung vorliege, die von dem für das Lebensalter des Kindes typischen Zustand abweiche und mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen werde. Die aktuelle Betreuungssituation am Nachmittag, aufgrund der Berufstätigkeit beider Eltern oft am Arbeitsplatz des Vaters in einem Parkhaus, sei absolut ungünstig, weshalb erneut der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte empfohlen werde. Zudem wurde in dem Bericht ausdrücklich festgehalten, dass bei dem Antragsteller weder eine geistige noch eine körperliche Behinderung vorläge. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller vorläufig ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Platz in einer heilpädagogischen Tagesstätte an Schultagen am Nachmittag als Sachleistung zu bewilligen. Hilfsweise wurde beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten für einen Platz in einer heilpädagogischen Tagesstätte an Schultagen am Nachmittag zu übernehmen. Zu Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die sozialpädiatrischen Berichte des …- … M. vom … Juni 2024 und vom … Februar 2025 eindeutig die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen würden, da keine geistige oder körperliche Behinderung vorläge. Eine Teilhabebeeinträchtigung und ein Integrationsrisiko als Folge der seelischen Störung sei festgestellt worden. Zudem sei unstreitig, dass der Antragsteller zum Personenkreis der nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII gehöre. Die Eltern des Antragstellers seien – trotz umfangreicher Bemühungen – nicht in der Lage, selbst einen HPT-Platz zu finden und könnten diesen auch nicht dauerhaft finanzieren. Mit Schriftsatz vom ... Juni 2025 nahm die Antragsgegnerin zum Verfahren Stellung und führte insbesondere aus, dass der Eilantrag insofern begründet sei, als es gelte, für den Antragsteller, bei dem nach aktuell vorliegender Einschätzung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt seien, eine bedarfsgerechte Betreuung am Nachmittag sowie in den Ferien zu finden. Fragestellungen im Hinblick auf Weiterleitung nach § 14 SGB IX sowie vormalige Zuordnung zu §§ 99 ff. SGB IX würden aktuell keine Rolle mehr spielen, da die Zuständigkeit derzeit unstreitig bei der Jugendhilfe gesehen werde. Die Antragsgegnerin bemühe sich, einen geeigneten Platz zu finden. Eine Antragstellung unterblieb. Mit Schriftsatz vom … Juni 2025 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass die medizinische Stellungnahme lediglich eine Empfehlung darstelle und die Jugendhilfe über die geeignete und notwendige Hilfeform entscheide. Im Rahmen eines Fachteams werde dies umgehend geprüft und im Anschluss daran die erforderliche Maßnahme gemeinsam mit der Familie in die Wege geleitet. Mit Schriftsatz vom … Juni 2025 führte die Antragsgegnerin aus, dass sich der Eilantrag aus ihrer Sicht erledigt habe. Als Anlage wurde eine interne Stellungnahme vom … Juni 2025 vorgelegt, wonach man „an die Verfügbarkeitsrealität gebunden“ sei und aktuell keine Zusicherung für einen Platz in einer heilpädagogischen Tagesstätte ab September gemacht werden könne, da weitere siebzehn Kinder auf der Warteliste stünden. Der Antragsteller müsse mit einer Wartezeit rechnen. Im „Fachteam“ überlege man auch alternative Hilfen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers widersprach mit Schriftsatz vom … Juni 2025 der von der Antragsgegnerin angenommenen Erledigung. Der Eilantrag sei auf die Zurverfügungstellung eines HPT-Platzes ab sofort gerichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII glaubhaft gemacht, dem vorliegend allein durch die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer heilpädagogischen Tagesstätte nachmittags an Schultagen Rechnung getragen werden kann. Der grundsätzliche Anspruch des Antragstellers auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig. Nach dieser Norm besteht dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1 SGB VIII geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). Das Abweichen der seelischen Gesundheit des Antragstellers gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist spätestens in dem sozialpädiatrischen Bericht des …- … M. vom … Juni 2024 festgestellt worden. Nach eigener Aussage des Antragstellers spiele er nicht mit anderen Jungen, da diese „ihn komisch fänden“ (vgl. Bericht des …- … M. vom … Februar 2025). Auch diese Aussage verdeutlicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner seelischen Beeinträchtigung soziale Kontakte und Interaktionen zum Teil vermeidet und damit in der Teilhabe beeinträchtigt ist. Auch gehen die Parteien inzwischen übereinstimmend – sachgerecht – davon aus, dass beim Antragsteller eine darauf beruhende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Zudem dürften die Parteien einig darin sein, dass als Hilfeform vorrangig ein Betreuungsplatz in einer heilpädagogischen Tagesstätte gem. § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII geeignet und erforderlich ist. Die entsprechende Bewilligung durch die Antragsgegnerin scheitert derzeit alleine an der fehlenden Verfügbarkeit eines solchen Platzes, so dass die Antragsgegnerin offenbar auch „Alternativangebote“ aufzeigen möchte (vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom … Juni 2025). Grundsätzlich kommt dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamtes und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.2.2021 – 3 MB 50/20 – juris Rn. 11). Will ein Betroffener – wie hier der Antragsteller – die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31 m.w.N.) Der Beurteilungsspielraum hat sich vorliegend – auch neben ggf. weiteren erforderlichen Maßnahmen – darauf verdichtet, dass für den Antragsteller ein Platz in einer heilpädagogischen Tagesstätte geeignet und notwendig ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin hinsichtlich „Alternativangeboten“ erscheint hingegen außerhalb sozialpädagogischer Fachlichkeit. Denn die Antragsgegnerin verweist erkennbar ausschließlich aus Gründen der „Verfügbarkeitsrealität“ auf alternative Hilfeformen. Die fehlende Verfügbarkeit von erforderlichen Hilfeplätzen – hier in Form eines heilpädagogischen Betreuungsplatzes – hat die Antragsgegnerin jedoch zu verantworten. Sie kann daher notwendige Hilfen nicht mangels vorhandenen Plätzen verweigern. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 35; BVerfG, U.v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – juris Rn. 134; VG München, B.v.12.9.2023 – M 18 E 23.4244 –, Rn. 24, juris). Diese Verpflichtung trifft den Jugendhilfeträger nicht (lediglich) im Zusammenhang mit der Bereitstellung erforderlicher Betreuungsplätze nach § 24 SGB VIII, sondern umfassend. D.h., sofern ein Anspruch auf eine bestimmte Kinder- und Jugendhilfe besteht, kann der Jugendhilfeträger sich nicht darauf berufen, dass er diesen Anspruch mangels vorhandenen Plätzen nicht erfüllen kann. Unabhängig hiervon müsste ein solcher Kapazitätsmangel auch konkret auf den Einzelfall bezogen von der Antragsgegnerin dargelegt werden, was bisher vollständig unterblieb (vgl. zu diesem Erfordernis: VGH BW, B.v. 13.12.2021 – 12 S 3227/21 – juris; OVG RhPf, B.v. 16.4.2020 – 7 B 10222/20 – juris Rn. 7). Der Antragsteller kann seinen geltend gemachten Anspruch vorliegend zwar nicht auf § 24 Abs. 4 SGB VIII stützen, da sich hieraus (bis 31. Juli 2026) kein subjektiver Anspruch eines Kindes im schulpflichtigen Alter auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz ergibt (BeckOGK/Etzold, 1.6.2023, SGB VIII § 24 Rn. 93, beck-online). Allerdings macht der Antragsteller vorliegend einen Anspruch auf einen heilpädagogischen Betreuungsplatz nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII geltend (s.o.). Heilpädagogische Tagesstätten nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche und junge Volljährige auf, die zur Teilhabe an Bildung einer besonderen Betreuung und Förderung tagsüber in einem institutionellen Setting bedürfen und bieten in kleinen Gruppen vor allem individuelle heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben der Gemeinschaft. Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. Zielsetzung jeder Einrichtung ist eine individuelle, bedarfsgerechte, ganzheitliche, familienunterstützende, familienergänzende oder familienersetzende Förderung, Bildung und Erziehung, Pflege und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie deren Hinführung zu einer selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung. Dazu gehört vor allem, ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und einen angemessenen Schulbesuch sowie eine Berufsausbildung zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Förderung, Erholung und Wohlbefinden zu achten (Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 28.10.2022 – BayMBl 2022, 655). Nach den umfangreich vorliegenden Gutachten hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein solcher heilpädagogischer Betreuungsplatz für den Antragsteller geeignet und erforderlich ist. Zudem hat die Antragsgegnerin bisher nicht ansatzweise dargelegt, welche alternativen Hilfen sie in Betracht zieht, um den – seit langem bestehenden und bekannten – Hilfebedarf des Antragstellers in geeigneter Form zu decken. Der Anspruch des Antragstellers hat sich daher auf die Bewilligung und damit auch Organisation eines heilpädagogischen Betreuungsplatzes verdichtet. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist es nicht zumutbar, weiterhin ohne fachgerechte Deckung seines – unstreitig bestehenden – sonderpädagogischen Bedarfs ohne entsprechende Förderung zu bleiben. Vielmehr benötigt der zwischenzeitlich achtjährige Antragsteller eine adäquate Nachmittagsbetreuung mit einem hochstrukturierten Kleingruppenangebot mit umfassender logopädischer, ergotherapeutischer und heilpädagogischer Förderung (vgl. Sozialpädiatrischer Bericht der …- … M. vom … Februar 2025). Die (engagierten) Eltern des Antragstellers können (auch aufgrund ihrer Berufsfähigkeit) diese Hilfe nicht leisten. Eine weitere fehlende Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers würde seine Entwicklung – besonders in dem vorliegend jungen Lebensalter – nachhaltig und erheblich einschränken. Da dem Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben wird, kommt es auf die Prüfung des Hilfsantrages nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.