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Beschluss

12 S 3227/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1213.12S3227.21.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit eines - nicht dem Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten entsprechenden - Betreuungsplatzangebots nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) bedarf es einer umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der in § 22 und § 22a SGB VIII (juris: SGB 8) normierten Förderungsgrundsätze und -ziele, der allgemeinen Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts wie sie etwa in den Regelungen nach §§ 4, 8, 9 und § 80 Abs 2 und 4 SGB VIII (juris: SGB 8) niedergelegt sind sowie der Kindeswohldienlichkeit. In diese Abwägung sind neben objektivierbaren Kriterien (wie etwa der Einsatz von geschulten Fachkräften) vor allem auch die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzustellen.(Rn.11) 2. Beruft sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kapazitätserschöpfung, so trifft ihn eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihm Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2021 - 8 K 3041/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit eines - nicht dem Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten entsprechenden - Betreuungsplatzangebots nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) bedarf es einer umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der in § 22 und § 22a SGB VIII (juris: SGB 8) normierten Förderungsgrundsätze und -ziele, der allgemeinen Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts wie sie etwa in den Regelungen nach §§ 4, 8, 9 und § 80 Abs 2 und 4 SGB VIII (juris: SGB 8) niedergelegt sind sowie der Kindeswohldienlichkeit. In diese Abwägung sind neben objektivierbaren Kriterien (wie etwa der Einsatz von geschulten Fachkräften) vor allem auch die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzustellen.(Rn.11) 2. Beruft sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kapazitätserschöpfung, so trifft ihn eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihm Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben.(Rn.17) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2021 - 8 K 3041/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die am 18.10.2021 fristgerecht eingelegte und am 04.11.2021 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.10.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des viereinhalbjährigen Antragstellers stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihm umgehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, die bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in nicht mehr als 30 Minuten von dessen Wohnung aus erreichbar ist, in einem Betreuungsumfang von Montag bis Freitag, jeweils für sechs Stunden, nachzuweisen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Betreuungsbedarfs glaubhaft gemacht. Aufgrund der Arbeitssituation seiner Eltern habe er einen Betreuungsbedarf von (ca.) sechs Stunden. Dieser sei auch dringlich. Zwar habe seine Mutter, die ihn derzeit betreue, nach einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber seit dem 01.09.2021 unbezahlten Urlaub genommen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der vorzunehmenden Abwägung sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Mutter unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und der Wertung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung rechtlich nicht uneingeschränkt verpflichtet ist, einen Betreuungsbedarf abzudecken, den eigentlich unmittelbar ein etwaig gegebener Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befriedigen soll, zumal auch die Großeltern nach einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine Betreuung leisten könnten. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Förderung in einer (Kinder-) Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wobei er einen Betreuungsbedarf im ausgesprochenen Umfang glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei ein Platz in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten, welche die Antragsgegnerin nach Aktenlage vorhalte, nach § 1 Abs. 5 Nr. 3 KiTaG kein Ganztagsplatz. Der Anspruch sei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar könne dann, wenn dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII mangels konkreter Kapazität nicht entsprochen werden könne, auch ein anderes zumutbares Platzangebot anspruchserfüllend wirken. Aber selbst wenn unterstellt würde, dass die Antragsgegnerin ihren insoweit obliegenden Darlegungsobliegenheiten hinreichend nachgekommen sei, sei durch das nachgewiesene Betreuungsangebot in der Einrichtung M. mangels Zumutbarkeit keine Erfüllung eingetreten. Dieses sei zwar in Bezug auf die Betreuungszeit und Entfernung zum Wohnort zumutbar; der Betreuungsplatz sei allerdings in pädagogischer Hinsicht unzumutbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung seien die gesetzlichen Wertungen zum Elternrecht zu beachten. Das Betreuungsplatzangebot in der M. sei aufgrund einer trilingualen Erziehung sowie einer deutlichen Schwerpunktsetzung auf den Bereich der Bildung sehr speziell, weshalb es die Eltern aus für die Kammer nachvollziehbaren Gründen ablehnten. Schließlich sei das Angebot auch hinsichtlich der Kosten nicht zumutbar, da der - neben einer einmaligen Aufnahmegebühr (1.000,- EUR) - monatliche Elternbeitrag (900,- EUR) um ein Vielfaches höher liege als die monatliche Betreuungsgebühr für einen vergleichbaren Ganztagsplatz in einer städtischen Einrichtung (230,- EUR). Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen werde, dass die Qualität und die Kosten des nachgewiesenen Betreuungsplatzangebots jeweils für sich genommen keine Unzumutbarkeit begründeten, so ergebe sich dies jedenfalls aus einer Kumulation der beiden Umstände. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache vor. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und sie sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzt. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 41). Ausgehend hiervon führt das Beschwerdevorbringen, mit dem sowohl die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes als auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Regelungsanordnung angegriffen wird, nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. 1. In Bezug auf das aus Sicht der Antragsgegnerin fehlende Vorliegen eines Anordnungsanspruchs macht sie geltend, der nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unbestrittene Anspruch sei durch den Nachweis eines Ganztagsbetreuungsplatzes in der - im Bedarfsplan enthaltenen und mit öffentlichen Mitteln geförderten - Einrichtung M. ab dem 15.09.2021 erfüllt worden. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es das Platzangebot für nicht zumutbar halte. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zunächst im Hinblick auf den zu entrichtenden Teilnahmebeitrag ausführt, dieser sei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 44 ff.) bei der Frage der Zumutbarkeit nicht zu prüfen, trifft dieser Einwand, der die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zumutbarkeit des Betreuungsplatzangebots in Bezug auf die von der M. erhobenen Kosten betrifft, zwar zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, dass die Höhe des Teilnahmebeitrags nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in Rechnung zu stellen sei, da sich der Gesetzgeber für eine Prüfung der konkret-individuellen Zumutbarkeit für den Teilnahmebeitragspflichtigen in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (jetzt: § 90 Abs. 4 SGB VIII) entschieden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 47). Auch hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.12.2021 mitgeteilt, dass eine überschlägige Berechnung anhand der mittlerweile vorliegenden Mitteilung des Nettoeinkommens des Vaters des Antragstellers bei einem entsprechenden Antrag nach § 90 Abs. 4 SGB VIII zu einer weitgehenden Übernahme des Monatsbeitrags der M. führe und von den Eltern ein Beitrag zu zahlen sei, der in etwa demjenigen für einen Ganztagsplatz in einer städtischen Einrichtung entspreche. Dies dürfte dazu führen, dass dem von der Antragsgegnerin jedenfalls seit Ende September 2021 (vgl. insoweit den Telefonvermerk des Berichterstatters erster Instanz vom 28.09.2021) nachgewiesenen Betreuungsplatzangebot hinsichtlich der Kosten nicht mehr der Einwand der Unzumutbarkeit entgegengehalten werden kann. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Betreuungsplatzangebots bei der M. nicht nur wegen der anfallenden höheren Kosten verneint. Vielmehr hat es zudem das von der Antragsgegnerin nachgewiesene Platzangebot - selbständig tragend - in qualitativer Hinsicht für unzumutbar gehalten und auch aus diesem Grund eine anspruchserfüllende Wirkung nicht angenommen. Soweit die Beschwerde hiergegen sinngemäß vorbringt, für die Qualität eines Platznachweises, der nicht dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entspreche, sei entscheidend, dass es sich um ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes, im Bedarfsplan enthaltenes Angebot handle, kann dem selbst bei einer unterstellten Kapazitätserschöpfung hinsichtlich aller von den Eltern des Antragstellers in dem Online-Formular des „Meldesystems Kinderbetreuung“ (möglich) anzugebenden fünf Wunscheinrichtungen nicht gefolgt werden (hierzu a.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Betreuungsplatzkapazitäten hinsichtlich der von den Eltern des Antragstellers ausgewählten Einrichtungen (hierzu b.) bzw. insgesamt (hierzu c.) erschöpft sind. a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und in Übereinstimmung mit der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung ausgeführt, dass der Nachweis eines Angebots zur Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur genügt, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entspricht (s. BA S. 7 sowie zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - 12 B 653/20 -, juris Rn. 7). Es hat dies in pädagogischer Hinsicht im Fall des Antragstellers unter Berücksichtigung der Wertungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 SGB VIII (Recht der Personensorgeberechtigten zur Bestimmung der Grundrichtung der Erziehung) und des § 22a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Orientierung des Angebots in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien) verneint und dabei darauf abgestellt, dass die Eltern des Antragstellers das mit Blick auf eine trilinguale Erziehung sowie einer deutlichen Schwerpunktsetzung auf den Bereich der Bildung aus Sicht des Verwaltungsgerichts sehr spezielle, vom Gericht als ehrgeizig und anspruchsvoll bewertete, Bildungsprogramm der M. als Betreuungsplatzangebot aus Sorge einer Überforderung des - nach den Angaben seiner Eltern in seiner Sprachentwicklung etwas verzögerten - Antragsteller aus gut nachvollziehbaren Gründen entschieden abgelehnt hätten. Den Eltern des Antragstellers komme - so das Verwaltungsgericht sinngemäß - in erster Linie die maßgebliche Einschätzungskompetenz für einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz ihres Sohnes zu (vgl. zum elterlichen Interpretationsprimat nur Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; hierzu auch Etzold in: Gsell u.a. BeckOGK, § 24 SGB VIII Rn. 44 ). Diese von dem Verwaltungsgericht konkret vorgenommenen Bewertungen hinsichtlich des von der Antragsgegnerin nachgewiesenen Platzangebots werden von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde weder auf- noch angegriffen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass etwa ein abweichendes, weniger verschultes Konzept ohne Fremdsprachenzweig in der M. realisiert werden könnte; sie moniert lediglich die den Bewertungen des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden und von diesem herausgearbeiteten Maßstäbe zur Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit des Förderungsangebots. Diese sind allerdings nicht zu beanstanden. Bei der Frage nach der qualitativen Zumutbarkeit eines - nicht dem Wunsch- und Wahlrecht entsprechenden - Betreuungsplatzangebots kommt es auf eine - vom Verwaltungsgericht zum Maßstab genommene - umfassende Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der in § 22 und § 22a SGB VIII normierten Förderungsgrundsätze und -ziele, der allgemeinen Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts wie sie etwa in den Regelungen nach §§ 4, 8, 9 und § 80 Abs. 2 und 4 SGB VIII niedergelegt sind sowie der Kindeswohldienlichkeit an (vgl. hierzu auch Etzold in: Gsell u.a., BeckOGK, § 24 SGB VIII Rn. 45 f. ; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2019, § 24 Rn. 55; Rixen in: jurisPK-SGB VIII, § 24 Rn. 16 ). In diese Abwägung zur Bestimmung eines in qualitativer Hinsicht geeigneten, bedarfsgerechten Betreuungsplatzes sind neben objektivierbaren Kriterien (wie etwa der Einsatz von geschulten Fachkräften) vor allem auch die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzustellen. Dagegen kann es nicht - wie von der Beschwerde angeführt - allein abstrakt darauf ankommen, dass die Einrichtung von der Antragsgegnerin mit öffentlichen Mitteln gefördert und in die Bedarfsplanung aufgenommen worden ist; die hinter dieser Entscheidung stehenden Gründe hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht dargelegt. Denn die einen generellen Bedarf in den Blick nehmende Entscheidung der Antragsgegnerin zur Förderung einer Einrichtung im Rahmen ihrer Bedarfs-planung ist von einer konkreten Abwägung im Einzelfall ebenso unabhängig, wie auch die Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzangebots in der M. je nach konkreter Fallkonstellation unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Fehl geht vor diesem Hintergrund auch die Annahme der Antragsgegnerin, die Eltern hätten die Grundrichtung der Erziehung so zu gestalten, „wie es im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts bei eingeschränkten tatsächlichen Platzkapazitäten möglich“ sei. Sollte die Antragsgegnerin damit der Sache nach meinen, die Eltern hätten die Grundrichtung der Erziehung ihres Kindes dem der Antragsgegnerin verfügbaren Platzangebot an Tageseinrichtungen anzupassen, ist ein solcher Grundsatz weder dem SGB VIII noch einem anderen Gesetz zu entnehmen und widerspräche geradezu der grundrechtlichen Wertung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Vor diesem Hintergrund folgt auch aus dem von der Antragsgegnerin zuletzt angeführten, nicht veröffentlichten Erledigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.05.2021 (Az.: 8 K 1173/21) hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit eines Platzangebots in der Einrichtung M. nichts anderes. b. Abgesehen davon hat es das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII mangels konkreter Kapazität entsprochen werden kann und den entsprechenden Darlegungsobliegenheiten genügt ist. Es hat hinsichtlich Letzterem zwar - mit Blick auf den von ihm gewählten Bezugsrahmen - etwas missverständlich davon gesprochen, dass einiges dafür spreche, dass keine freien Betreuungsplätze in einer wohnortnahen „Regeltageseinrichtung“ zur Verfügung stünden. Es hat sich dabei u.a. mit der Mitteilung begnügt, dass in der im gerichtlichen Verfahren mehrfach benannten Einrichtung „Kita F.“ nach Kenntnis der Antragsgegnerin „Betreuungsplätze […] voraussichtlich erst zum Ende des Jahres zur Verfügung stehen würden“. Im Rahmen der Maßstabsbildung hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht auf die auf Seiten der Antragsgegnerin liegende Nachweislast hingewiesen. Danach obliegt es in Fällen wie hier, in denen das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII von den Sorgeberechtigten ausgeübt worden ist, allein dem Anspruchsgegner, die Erschöpfung der Kapazität hinsichtlich der von den Sorgeberechtigten ausgewählten Einrichtungen substantiiert dazulegen. Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der für sich beanspruchten Kapazitätserschöpfung nicht genügt. Auf die von der Beschwerdeerwiderung aufgeworfene Fragestellung, ob und inwieweit die Antragsgegnerin dabei auch den Nachweis eines sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahrens zur Platzvergabe zu erbringen hat (vgl. hierzu etwa einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2017 - 6 S 30/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1262/14 -, juris und andererseits Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris) und welche Anstrengungen von ihr zur Gewährleistung eines sachgerechten Vergabeverfahrens von Betreuungsplätzen, die - wie im Fall der von dem Antragsteller ausgewählten Einrichtungen - sämtlich von freien Trägern vergeben werden, zu erwarten sind (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2003 - 4 ME 596/02 -, juris Rn. 15), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Den vorgelegten Akten der Antragsgegnerin und auch ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren lässt sich zwar die Aussage entnehmen, dass - mit Ausnahme des Platzes in der Einrichtung M. - zu keinem Zeitpunkt Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden haben. Ein konkreter und aussagekräftiger Nachweis etwa des Inhalts, bei welchen der von den Eltern des Antragstellers angegebenen Einrichtungen hierzu Erkundigungen eingeholt wurden und in welcher Form und mit welcher Rückmeldung dies erfolgte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass auch während eines Kindergartenjahres - etwa aufgrund Umzugs oder anderer persönlicher Umstände - Betreuungsplätze frei werden; mit Blick darauf stellt etwa auch das Vorhandensein von Warteleisten keinen Nachweis dafür dar, dass alle Betreuungsplätze ganzjährig belegt sind (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 7). Die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Bemühungen seitens der Antragsgegnerin beschränken sich auch zuletzt (vgl. E-Mail vom 04.11.2021) auf eine bei der von der Antragsgegnerin eingerichteten Servicestelle angefragte und in der Folge abgegebene (pauschale) Bestätigung, „dass es auch derzeit keine freien Plätze“ gebe. Worauf sich diese Aussage bezieht, bleibt unklar. Im Übrigen hätte sich eine konkrete Nachfrage bei der Einrichtung Kita F. allein schon deshalb aufgedrängt, weil sich bei den vorgelegten Akten eine E-Mail vom 26.10.2021 an die Einrichtung Kita F. befindet, mit welcher die Antragsgegnerin für zwei „noch nicht belegte Plätze“ eine Auswahl von insgesamt 8 Vorschulkindern, die jeweils mit einer Punktzahl nach dem Punktesystem der Antragsgegnerin versehen sind, mitgeteilt hat; eine Platzvergabe wäre mit Blick auf die an den Antragsteller vergebene Punktzahl jedenfalls nicht aussichtslos gewesen (s. Akte der Antragsgegnerin, Deckblatt Nr. 3574992). Unerheblich ist auch, dass es sich bei den von den Eltern des Antragstellers vorgemerkten Plätzen um solche von Einrichtungen in freier Trägerschaft handelt. Denn bedient sich die Antragsgegnerin ihrerseits zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter, so kann dies auch im Rahmen der ihr obliegenden Nachweisobliegenheiten nicht zu Lasten des anspruchsberechtigten Antragstellers gehen (ähnlich etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2003 - 4 ME 596/02 -, juris Rn. 15). c. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz in einer Entscheidung vom 26.02.2019 (- 1 L 70/19 -, juris Rn. 11) weiter vorbringt, der Einwand der Kapazitätserschöpfung sei im vorliegenden Verfahren - anders als im Ergebnis vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht unerheblich und soweit sie zu dem Ergebnis kommt, dass von dem Verwaltungsgericht allenfalls die vorläufige Feststellung einer Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Verschaffung eines geeigneten Kindergartenplatzes auszusprechen gewesen sei, führt dieser Einwand, mit dem sich die Antragsgegnerin nicht nur auf eine Kapazitätserschöpfung in Bezug auf die für den Antragsteller in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts ausgewählten fünf Einrichtungen beruft, sondern generell erschöpfte Kapazitäten beim Nachweis eines Angebots zur Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend macht, ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der mit dem Eilantrag verfolgte Anspruch auf ein bedarfsgerechtes Angebot aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - anders als etwa das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII - unter keinem Kapazitätsvorbehalt steht. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehaltlos ausgestaltet. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 134, zu den Ansprüchen aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 34 und 35, zu § 24 Abs. 2 SGB VIII; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 25, zu § 24 Abs. 3 SGB VIII; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - OVG 6 S 2.18 -, juris Rn. 11, zu § 24 Abs. 2 SGB VIII, und Beschluss vom 12.12.2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11, zu § 24 Abs. 3 SGB VIII; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 7, zu § 24 Abs. 2 SGB VIII). Es handelt sich danach um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 134). Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht deshalb nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger durch aktives Handeln (Vermitteln) dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Er ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern - sofern diese Plätze nicht ausreichend sind - auf die Schaffung neuer Plätze und damit letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 35). Dabei braucht der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellung, ob und inwieweit im Fall eines Nachweises dahingehend, dass die Antragsgegnerin in keiner Tageseinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz vorweisen kann, in eine von ihr etwa angeführte „Sekundärverantwortung“ umschlagen kann, da ansonsten von ihr etwas Unmögliches verlangt werden würde, nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. zum Umgang der Rechtsprechung mit dem Fall einer nachgewiesenen Kapazitätserschöpfung neben dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des VG Mainz vom 23.11.2017 - 1 L 1234/17.MZ -, juris etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.06.2019 - 10 ME 134/19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2018 - OVG 6 S 15.18 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 10 B 1966/19 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.01.2019 - 2 K 7453/18 -, juris). Denn die Antragsgegnerin trifft auch hinsichtlich dieses generellen Einwands der Kapazitätserschöpfung eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihr Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben, der sie auch in Bezug auf ein Platzangebot, das nicht dem Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers entspricht, nicht in hinreichend Maße nachgekommen ist. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, die im Übrigen teilweise erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind, und den von ihr vorgelegten Akten geht entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht hervor, welche Kindertageseinrichtungen des städtischen oder eines freien Trägers sie für den Antragsteller in den Blick genommen hat und warum ihm bei diesen kein Platz nachgewiesen werden kann. Auch andere Anstrengungen im Zusammenhang mit der Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes für den Antragsteller lassen sich den Akten und ihren Ausführungen nicht entnehmen. So hat sie etwa nach ihren eigenen Ausführungen keinen Versuch unternommen, eine mögliche Überbelegung in einer Kindertageseinrichtung zu erreichen. Wie aus dem vorgelegten Kriterienkatalog des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit Stand Oktober 2018 hervorgeht, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung in Kindertageseinrichtungen über die Höchstgruppenstärke nach § 1 Abs. 3 KiTaVO im Einzelfall möglich. Der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführte Einwand einer zumutbaren alternativen Betreuungsmöglichkeit steht einem solchen Vorgehen - jedenfalls in Bezug auf das im konkreten Fall nicht als zumutbar anzusehende Betreuungsplatzangebot bei der M. - nicht entgegen. Was die von der Antragsgegnerin angeführten, von ihr initiierten Bau- und sonstigen Maßnahmen anbelangt, zeigt sie zwar, dass sie langfristig um eine Erweiterung ihrer mangelnden Kapazitäten im Bereich der Kindestagesbetreuung bemüht ist. Für das vorliegende Verfahren und die kurzfristige Suche nach einem konkreten Betreuungsplatz für den Antragsteller fehlt es den Ausführungen allerdings an der erforderlichen Aussagekraft und Eignung (vgl. hierzu etwa auch Rixen in: jurisPK-SGB VIII, § 24 Rn. 17 ). Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erfolgten Verweises auf eine Beschlussvorlage des Gemeinderats aus Juli 2021. Ein solches Dokument, das Versorgungsquoten in der Tagesbetreuung für Kinder nach einzelnen Stadtbezirken aufschlüsselt, mag der Unterrichtung des Gemeinderats genügen, zum Nachweis der Kapazitätserschöpfung in einem konkreten Einzelfall ist es allerdings ungeeignet. 2. Soweit die Beschwerde mit Bezug auf den von dem Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsgrund vorbringt, dass ein bloß theoretisch möglicher Betreuungsbedarf des Antragstellers vor dem Hintergrund der momentanen Betreuung durch seine Mutter nicht geeignet sei, eine für die einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit zu begründen, und von dem Antragsteller zu einer behaupteten finanziellen Schieflage nichts weiter ausgeführt worden sei, kann diese Rüge bereits deshalb nicht mehr durchgreifen, weil die Eltern des Antragstellers - entsprechend den von der Antragsgegnerin monierten fehlenden Darlegungen - zwischenzeitlich mit einem Schreiben des Arbeitgebers der Mutter des Antragstellers vom 18.11.2021 sowie mit weiterem Vorbringen zur finanziellen Situation der Familie Unterlagen vorgelegt haben, aus denen sich unter Abwägung aller konkreten Umstände des Falles eine besondere Dringlichkeit des Betreuungsbedarfes zweifelsfrei ergibt (vgl. zu dem anzulegenden Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist auch die Antragsgegnerin in der Folge - mit der Ausnahme, dass sie sich mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen verwundert über das fehlende Interesse an einem Angebot auf Betreuung in einer Kindertagespflege gezeigt hat, auf welches Eltern von Kinder über drei Jahren allerdings aufgrund der klaren Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht verwiesen werden können (vgl. hierzu auch Quaas/Engemann, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2021, § 3 Ziff.2) - nicht mehr entgegengetreten. So droht der Mutter des Antragstellers nach dem Schreiben ihres Arbeitgebers vom 18.11.2021 die Kündigung, wenn sie nicht zeitnah an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann. Durch die unbezahlte Freistellung der Mutter des Antragstellers bestehen ausgehend von der vorgelegten Kostenaufstellung der Familie zudem schon jetzt erhebliche finanzielle Einschnitte, die nicht länger tragbar erscheinen und zugleich vor dem Hintergrund des bestehenden Anordnungsanspruchs - wie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt - auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin schließlich vorbringt, der Antragsteller habe bislang noch kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, bei dem hierfür zuständigen Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO zu stellen; eine entsprechende Antragstellung ist dem Beschwerdevorbringen selbst nicht zu entnehmen. Abgesehen davon wäre der Senat zur einer Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auch nicht berufen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist als Arrestgericht i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO dasjenige Gericht zu verstehen, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, juris Rn. 1, 3). Die Behörde dürfte es im Übrigen auch selbst in der Hand haben, durch eine (förmliche) Bescheidung des Antrags des Antragstellers die Unanfechtbarkeit bzw. - im Fall einer Klage hiergegen - eine entsprechende Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Anders als die Antragsgegnerin wohl meint, ist die von ihr im Rahmen der nächsten regulären Platzvergabe zu treffende Behördenentscheidung hierfür dagegen nicht von Relevanz. Vor dem Hintergrund, dass der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin in vollem Umfang zurückweist, erübrigt sich auch eine Entscheidung über den von der Antragsgegnerin während des Verfahrens gestellten Antrag, die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen (vgl. zu den Voraussetzungen an die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).