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Urteil

M 27 K 24.7629

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid der Regierung vom 29. September 2020 nach § 11 Abs. 4 AufenthG noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid der Regierung vom 29. September 2020 nach dem – allein streitgegenständlichen – Aufhebungstatbestand in § 11 Abs. 4 AufenthG. Das mit Bescheid der Regierung vom 29. September 2020 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit siebenjähriger Dauer ist infolge der Einstellung des hiergegen gerichteten Klageverfahrens bestandskräftig geworden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Solche schutzwürdigen Belange sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots bislang nicht weggefallen. Insbesondere begründet das Verlöbnis und die Schwangerschaft der Verlobten des Klägers keinen derartigen Ausnahmefall, dass das bestandskräftig verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot insgesamt aufgehoben werden müsste und diesbezüglich eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Zudem ist der Kläger wegen seines Abschiebungsverbots bislang nicht ausgereist, sodass die siebenjährige Frist noch nicht begonnen hat zu laufen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll ferner nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG vorliegen. Einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger jedoch nicht. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn – wie hinsichtlich des Klägers mit Bescheid des Bundesamts vom 6. Juni 2023 geschehen – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG unter anderem nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.03.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 20.3.2013 – 19 BV 11.288 – juris Rn. 54). Nach den Ausführungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthGAVwV – Ziffer 25.3.8.2.1f.) liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt grundsätzlich bei schweren Verbrechen wie z.B. Mord, Totschlag, Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwerer Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel vor (vgl. Kluth in: BeckOK, Ausländerrecht 44. Ed. Stand: 1.10.2024, § 25 Rn. 53.5). Hieran gemessen rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger mit der vom Amtsgericht München mit Urteil vom 31. Juli 2019 abgeurteilten Tat eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Der Kläger wurde unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist unerheblich, dass der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern sowie die Vergewaltigung keine Kapitalverbrechen darstellen, da auch eine sonstige schwere Straftat erhebliche Bedeutung haben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ist inzwischen in § 176c StGB strafbewehrt und sieht ebenso wie die zum Verurteilungszeitpunkt gültige Vorgängervorschrift des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. sowie der Straftatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Tat stellt mithin ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB dar und ist zudem in dem Katalog schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f StPO genannt. Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung schützen ein wichtiges Rechtsgut und stören den Rechtsfrieden insbesondere im Hinblick auf die Begehung zum Nachteil eines besonders schutzbedürftigen Kindes empfindlich. Die Straftat, die der schweren Kriminalität zuzuordnen ist, ist darüber hinaus geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Auch die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger und strafrechtliche Ahndung mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren war nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbillig wäre. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägerbevollmächtigten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (11 K 377/13). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 (11 S 1770/13) eingelegte Revision entschieden, dass die Versagungsgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gefahrenunabhängige Ausschlussgründe wegen Unwürdigkeit sind und keine der Gefahrenabwehr dienende Erteilungssperre (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 26). Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG stellt allein auf die erhebliche Bedeutung der begangenen Straftat ab. Der Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand konzipiert. Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU bezeichnet er Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“, einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu erlangen, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris Rn. 29; zuletzt U.v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 37). Eine Straftat ist somit jedenfalls bis zur Tilgung aus dem Bundeszentralregister und des damit einhergehenden Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG als „erheblich“ anzusehen. Vorliegend beträgt die Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG zehn Jahre und endet frühestens am 31. Juli 2029. 1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22 ff. AufenthG. Ungeachtet der Frage, ob eine Anhörung zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich war, ist diese mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juli 2024, das auch auf die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Bezug nimmt, erfolgt. Jedenfalls wäre eine unterbliebene Anhörung durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. In materieller Hinsicht steht der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bereits die Titelerteilungssperre aus dem mit Bescheid der Regierung vom 29. September 2020 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 a.E. AufenthG). Zudem steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der zwingende Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG entgegen (vgl. 1.1). Auch eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht. Im Übrigen führen die beabsichtigte Eheschließung des Klägers im Bundesgebiet sowie die Schwangerschaft seiner Verlobten nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. 2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.