Urteil
11 S 1770/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2013:1211.11S1770.13.0A
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Leitsätze
1. Dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) im Sinne § 104 Abs. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht es nicht gleich, wenn ein die Erteilung dieses Aufenthaltstitels wegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots zusprechendes, bis zum 30.11.2013 ergangenes erstinstanzliches Verpflichtungsurteil nicht rechtskräftig geworden, sondern mit der Berufung angefochten ist. Dies begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Berufung ohne die Rechtsänderung hätte erfolglos bleiben müssen, da die Neuregelung lediglich verfahrensrechtliche Konsequenzen und keinen Eingriff in die materielle Rechtsposition zur Folge hat.(Rn.64)
2. Ausländer, die Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) innehaben, aber am 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) nicht besitzen, können die Nachholung einer Statusentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. (juris: AsylVfG 1992) beim Bundesamt beantragen, wobei - solange das unionsrechtliche Abschiebungsverbot bestands- bzw. rechtskräftig feststeht - nur noch das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen sein wird.(Rn.61)
3. Bei einem Verpflichtungsbegehren ohne nähere zeitliche Bestimmung wird regelmäßig anzunehmen sein, dass es auf die Verpflichtung des begehrten Verwaltungsakts ex nunc gerichtet ist. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Verpflichtungsklage stattgebendes Urteil.(Rn.70)
4. Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) (vgl. § 4 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) bzw. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, ohne dass es insoweit einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.(Rn.82)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) im Sinne § 104 Abs. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht es nicht gleich, wenn ein die Erteilung dieses Aufenthaltstitels wegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots zusprechendes, bis zum 30.11.2013 ergangenes erstinstanzliches Verpflichtungsurteil nicht rechtskräftig geworden, sondern mit der Berufung angefochten ist. Dies begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Berufung ohne die Rechtsänderung hätte erfolglos bleiben müssen, da die Neuregelung lediglich verfahrensrechtliche Konsequenzen und keinen Eingriff in die materielle Rechtsposition zur Folge hat.(Rn.64) 2. Ausländer, die Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) innehaben, aber am 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) nicht besitzen, können die Nachholung einer Statusentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. (juris: AsylVfG 1992) beim Bundesamt beantragen, wobei - solange das unionsrechtliche Abschiebungsverbot bestands- bzw. rechtskräftig feststeht - nur noch das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen sein wird.(Rn.61) 3. Bei einem Verpflichtungsbegehren ohne nähere zeitliche Bestimmung wird regelmäßig anzunehmen sein, dass es auf die Verpflichtung des begehrten Verwaltungsakts ex nunc gerichtet ist. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Verpflichtungsklage stattgebendes Urteil.(Rn.70) 4. Der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) (vgl. § 4 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) bzw. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, ohne dass es insoweit einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.(Rn.82) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erfolgte und rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) der Beklagten hat Erfolg. I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich der Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall der entsprechenden Anspruchsgrundlage zum 1. Dezember 2013 erledigt hat. Maßgebend für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats geltenden Recht ist ein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgeschlossen, da diese Regelung zum 01.12.2013 außer Kraft getreten ist. Nach dem neuen Recht gibt es für einen Ausländer, wie den Kläger, für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. - ohne Statusfeststellung nach § 4 AsylVfG n.F. - festgestellt ist, keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 1. § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. scheidet als Rechtsgrundlage bereits tatbestandlich aus, weil diese Regelung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und damit eines nationalen Abschiebungshindernisses voraussetzt, das im vorliegenden Fall vom Bundesamt festzustellen wäre (§§ 31 Abs. 3, 42 AsylVfG). Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine solche Feststellung nicht bereits in dem hier durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. enthalten. Mit der auf das Verpflichtungsurteil vom 21.04.2009 mit Bescheid vom 09.07.2009 ergangenen Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris) über den einheitlichen unionsrechtlichen Abschiebungsschutz, der eigenständig und vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfen ist, entschieden worden. Beim nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich nun ebenfalls um einen - weiteren - einheitlichen Verfahrensgegenstand (jetzt: § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG n.F. in verfassungskonformer Anwendung). Die Gewährleistung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht tritt dabei selbständig neben die aus Unionsrecht. Damit ist für die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, auch wenn - wie hier - bereits § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden ist, zunächst von der zuständigen Behörde materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Sache divergierende Bewertungen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris). 2. Eine der früheren Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprechende Anspruchsgrundlage ist seit der Neuregelung nicht mehr gegeben. Eine solche stellt auch § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. nicht dar. Deshalb könnte die Berufung der Beklagten auch nicht mit der Maßgabe, dass sie nun verpflichtet ist, dem Kläger ex nunc Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. zu erteilen, zurückgewiesen werden. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt den Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Das Bundesamt hat zugunsten des Klägers weder die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG noch den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. zuerkannt. Das bei ihm auf der Grundlage des bis zum 01.12.2013 geltenden Rechts festgestellte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. ist dem subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. auch weder materiell gleichzustellen (a) noch vom Gesetzgeber im Wege der Überleitung gleichgestellt worden (b). § 104 Abs. 9 AufenthG ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar (c). a) Die Feststellung des Bundesamts im bestandskräftigen Bescheid vom 09.07.2009, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. besteht, bescheinigt zwar eine Schutzbedürftigkeit im Sinne der Art. 15 QRL. Sie ist damit aber nicht mit der Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzstatus gleichzusetzen, der mit § 4 AsylVfG a.F. erst zum 01.12.2013 im deutschen Recht als Statusentscheidung verankert wurde (BT-Drucks. 17/13063, Begründung A. II., zu Artikel 1, Nummer 7). Die Feststellung im Bescheid vom 09.07.2009 beruht auf den ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) am 28.08.2007 eingeführten Änderungen. Mit diesem Gesetz hatte der nationale Gesetzgeber in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz aufgenommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 60 AufenthG, BT-Drucks. 16/5065 S. 186). Diese Abschiebungsverbote knüpften an Umstände an, die nach Art. 15 QRL als ernsthafter Schaden gelten. Dabei führten die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 QRL zu absoluten Abschiebungsverboten, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hatte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. wurde aber keine Statusentscheidung getroffen (vgl. BVerwG Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Eine solche hätte auch die Prüfung der Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 2 QRL und damit der Schutzwürdigkeit erfordert, die in § 60 AufenthG nicht vorgesehen war. Unionsrechtlicher Abschiebungsschutz wurde anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter (§ 60 Abs. 8 AufenthG ist nur auf § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbar, nicht aber - auch nicht entsprechend - auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) auch im Falle der „Unwürdigkeit“ gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 QRL waren als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geregelt, über die die Ausländerbehörde unter Beteiligung des Bundesamts zu entscheiden hatte. Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. setzte damit Art. 17 QRL im Rahmen der Vorschriften über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen um (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Dementsprechend konnte aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. allein noch kein (Regel-)Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen abgeleitet werden. Eine Statusentscheidung wurde allerdings auch bei Fehlen von Ausschlussgründen nicht getroffen, so dass insofern ein Umsetzungsdefizit vorlag. Wegen dieses Umsetzungsdefizits hätte vor Inkrafttreten der Neuregelung möglicherweise ein Anspruch auf Statusfeststellung unmittelbar aus der Richtlinie abgeleitet werden können. Soweit, wie hier, ein entsprechender Anspruch nicht geltend gemacht worden war, konnte dies aber jedenfalls nicht dazu führen, dass unionsrechtlich allein schon die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ohne Prüfung der Schutzwürdigkeit als Statusentscheidung hätte gewertet werden müssen, da dies noch weniger mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar gewesen wäre, als die beschriebene defizitäre Umsetzung. Da nach Art. 24 Abs. 2 QRL ein subsidiär Schutzberechtigter einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hat, soweit dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, führte die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie festgestellt wurden, aber jedenfalls dazu, dass die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. insoweit richtlinienkonform dahingehend auszulegen war, dass bei Nichtvorliegen der in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. aufgeführten Versagungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Das beschriebene Umsetzungsdefizit ist nun mit den Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU beseitigt worden, indem mit § 4 AsylVfG n.F. ein eigenständiger Schutzstatus in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände geschaffen wurde (BT-Drucks. 17/13063, Begründung A. II., zu Artikel 1, Nummer 7). In dieser Regelung wird jetzt folgerichtig die Prüfung der Schutzbedürftigkeit (Abs. 1) und des Vorliegens von Ausschlussgründen (Abs. 2) zusammengefasst und auch Letztere der Zuständigkeit des Bundesamts übertragen. Dementsprechend räumt § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. international subsidiär Schutzberechtigten einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ein, der allerdings dann entfällt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, womit der nationale Gesetzgeber an die Einschränkung des Anspruchs eines international Schutzberechtigten in Art. 24 Abs. 2 QRL (zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung) angeknüpft und angenommen hat, dass zwingende Gründe für die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dann vorliegen, wenn sie für die Ausländerbehörde auch Anlass und Grundlage des ggf. gleichzeitigen Erlasses einer - qualifizierten - Ausweisungsverfügung gewesen sind. Nach alledem ist eine materielle Gleichsetzung des Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. mit der bloßen Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. jedenfalls dann nicht möglich, wenn diese nicht nach Verneinung von Ausschlussgründen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. geführt hat. b) Dementsprechend ist der bloße Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. auch nicht im Wege der Überleitung dem Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. gleichgesetzt worden. Auch nach der Übergangsregelung § 104 Abs. 9 AufenthG wird die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F dem neu geschaffenen internationalen subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. nur dann gleichgestellt, wenn die nach dem früheren Recht zuständige Ausländerbehörde nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nicht nur das Vorliegen der in Satz 2 lit. a bis d des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F genannten Ausschlussgründe verneint, sondern auch einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt hatte, den der Ausländer noch innehat. c) Dem Kläger steht, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. zutreffend war, auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. i.V.m. § 104 Abs. 9 AufenthG zu. Nach § 104 Abs. 9 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F., es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von (neuen) Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a bis d AufenthG a.F. unterrichtet. Hier sind bereits die positiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger war - auch wenn die Verpflichtung der Beklagten zu Recht erfolgt wäre (vgl. unten) - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F., da ihm eine solche zu keinem Zeitpunkt erteilt worden war. Dem Besitz des Titels ist ein Anspruch nicht gleichzusetzen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich hier um eine Überleitungsvorschrift handelt, bei der es auf der Hand liegt, dass es zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des neuen Rechts Fälle geben kann, in denen ein Anspruch bereits entstanden und sogar bereits, wie hier - noch nicht rechtskräftig - gerichtlich zugesprochen sein konnte. Wenn der Gesetzgeber dennoch keine Differenzierung nach dem jeweiligen Verfahrensstand vornimmt, kann von einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht das Abstellen allein auf den Besitz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts dafür, dass der Gesetzgeber eine eindeutige und einfach zu handhabende Abgrenzung der Überleitungsfälle vornehmen, und alle nicht abgeschlossenen Verfahren dem neuen Recht mit der nun eingeführten richtlinienkonformen Statusentscheidung unterstellen wollte. Dementsprechend lässt sich der Gesetzesbegründung auch lediglich entnehmen, dass die Übergangsvorschrift den Zweck haben soll, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. erfüllten, international subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 des AsylVfG n.F. gleichzustellen, und deshalb auch die bisherigen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entsprechend berücksichtigt (BR-Drucks. 218/13 zu Art. 2, Nummer 11, S. 38). Eine Übergangsregelung für noch nicht abgeschlossene Verfahren, in denen der Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung, wie hier, streitig ist, enthält das Gesetz damit nicht, so dass im vorliegenden Verfahren wie in sonstigen noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Antragstellern, die Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F innehaben, das neue Recht Anwendung findet. Dieses Verständnis begegnet schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Neuregelung lediglich verfahrensrechtliche Konsequenzen und keinen Eingriff in materielle Rechtspositionen zur Folge hat. Denn Ausländer, die Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F innehaben, aber am 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. nicht besitzen, weil sie diese (noch) nicht beantragt haben oder ihr Antrag - insbesondere nicht aufgrund des Vorliegens von Ausschlussgründen, sondern z.B. wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - abgelehnt worden war, können die Nachholung einer Statusentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beim Bundesamt beantragen, in dem - solange das unionsrechtliche Abschiebungsverbot bestands- bzw. rechtskräftig feststeht - nur noch das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen sein wird, die auch nach der früheren Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstanden. Liegen diese nicht vor, haben sie nach der Statusfeststellung dann der früheren Rechtslage entsprechend, auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - nun nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. Allerdings sind dennoch Fälle denkbar, in denen für die Anwendung des § 104 Abs. 9 AufenthG ein Besitz möglicherweise nicht verlangt werden kann. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein verwaltungsgerichtlicher Verpflichtungsausspruch vor dem 01.12.2013 ergangen und rechtskräftig geworden ist, und wohl auch dann, wenn der gerichtlich festgestellte Anspruch zwar wegen des Laufs der Rechtsmittelfrist erst nach dem 30.11.2013 rechtskräftig geworden ist, aber „unbestritten“ geblieben ist. Entsprechendes dürfte gelten, wenn der Ausländer aufgrund eines vor dem Stichtag gestellten Antrags die rückwirkende Erteilung (z.B. ab Antragstellung oder einem bestimmten späteren Zeitpunkt) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. begehrt hat und ihm dieser Anspruch nachträglich ab einem vor der Gesetzesänderung liegenden Zeitpunkt rechtskräftig zugesprochen wird. In all diesen Fällen könnte dem Ausländer auch die frühere Stellungnahme des Bundesamts zum Vorliegen von Ausschlussgründen des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. im Rahmen der erfolgten Beteiligung nach § 72 AufenthG schon aus Gründen der Rechtskraft nicht entgegengehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Unterrichtung im Sinne des § 104 Abs. 9 AufenthG zu behandeln ist, ob die Unterrichtung bindend sein soll, ob die in § 104 Abs. 9 AufenthG vorgesehene Unterrichtung grundsätzlich nur nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. verwirklichte oder bekannt gewordene Ausschlussgründe betreffen soll oder ob das Bundesamt auch über Gründe für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F vor der Überleitung dieses Titels in eine Statusentscheidung nach § 4 AsylVfG n.F. durch die Erteilung der Aufent-haltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. unterrichten soll. Der vorliegende Fall entspricht diesen Konstellationen jedoch nicht. Die Beklagte ist erstinstanzlich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. mit Wirkung zu einem zukünftigen nach Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitpunkt verpflichtet worden. Dieser Titel ist noch nicht erteilt worden, weil sie das Urteil mit der Berufung angegriffen hat, über die nun unter Zugrundelegung allein der neuen Rechtslage zu entscheiden ist. Den Streitgegenstand bestimmt der Kläger (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, §§ 88, 90 Abs. 1 VwGO) und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag ohne nähere zeitliche Bestimmung wird regelmäßig anzunehmen sein, dass auch bei Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts die Aufhebung ex tunc d.h. für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 - juris). Bei einem Verpflichtungsbegehren ohne nähere zeitliche Bestimmung wird dagegen regelmäßig anzunehmen sein, dass es auf die Verpflichtung des begehrten Verwaltungsakts ex nunc gerichtet ist. Entsprechendes gilt für ein einer solchen Verpflichtungsklage stattgebendes Urteil. Dem entspricht es für den hier maßgeblichen Streitgegenstand der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausländer zwar, unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die begehrte Aufenthaltserlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen kann, ein solches Verpflichtungsbegehren aber zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse hieran im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 -, vom 29.09.1998 -- 1 C 14.97 -, vom 15.07.1997 - 1 C 15.96 - und vom 15.12.1995 - 1 C 31.93 - juris). Im Übrigen ist die maßgebliche Sach- und Rechtslage von der zeitlichen Bestimmung des Streitgegenstands abhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 - juris). Nach diesen Grundsätzen ergibt die Würdigung des Klageziels des Klägers, dass es ihm bei Klageerhebung um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem beliebigen zukünftigen Zeitpunkt ging und damit ausschließlich neues Recht zur Anwendung kommt. Der Kläger hatte nicht von vorneherein eine Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung begehrt, weshalb eine Weiterverfolgung dieses Begehrens im Klageverfahren auch für frühere Zeiträume hätte angenommen werden können. Der Kläger hatte sich noch im vorangegangenen Klageverfahren auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt und dann nach Ergehen des Bescheidungsurteils erstmals am 16.04.2012 vorrangig einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. beantragt, ohne dessen Erteilung ausdrücklich ab Antragstellung bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft zu begehren. Auch aus der Begründung lässt sich insoweit nichts entnehmen. In der Folgezeit drängte der Kläger bis zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. mit Verfügung vom 11.12.2012 zwar auf den Erlass einer Entscheidung unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage. Dass er nun im Hinblick auf die seit der Antragstellung bereits vergangene Zeit die Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. auch für die Vergangenheit - anstelle der am 23.04.2012 und - zunächst - bis zum 18.04.2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - erhalten wollte, war dabei nicht erkennbar. Auch ein hierfür bestehendes und schutzwürdiges rechtliches Interesse war im Hinblick auf den Besitz des Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG weder ersichtlich noch dargetan. Auch im Widerspruchsverfahren ist eine zeitliche Bestimmung für die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgt. Während des Widerspruchsverfahrens wurde bereits mit Schreiben vom 28.01.2013 nun wiederum hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, die allerdings erst auf Antrag vom 14.10.2013 bis zum 13.10.2014 erfolgte. Mit dem Klageantrag vom 30.01.2013 war die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. beantragt worden. Es wurde damit auch im Klageverfahren weder die Erteilung ab Antragstellung noch ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt begehrt. In der Begründung wird ausschließlich auf den „jetzigen Zeitpunkt“ und damit sinngemäß auf den für die Verpflichtungsklage regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der - letzten - mündlichen Verhandlung abgestellt. Eine Änderung des Klageantrags erfolgte auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013 nicht, nachdem der Bundestag am 07.06.2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU angenommen hatte (BR-Drucks. 495/13), der das Inkrafttreten der nun geltenden Neuregelung des § 25 AufenthG zum 01.12.2013 vorsah. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, wie dargelegt, damit, wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren, auf einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht, das den geltend gemachten Anspruch als begründet angesehen hat, die Beklagte ohne zeitliche Vorgabe zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung ist auch nicht so zu verstehen, dass dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erteilen ist. Einen solchen Ausspruch enthält das Urteil nicht. Weder aus der Antragstellung noch aus der Begründung des Urteils lassen sich, wie oben dargelegt, Anhaltspunkte für eine zeitliche Bestimmung des Verpflichtungsbegehrens und damit des Verpflichtungsausspruchs entnehmen, so dass im Verfahren der Beklagtenberufung allein maßgeblicher Zeitpunkt für das vorliegende Verpflichtungsbegehren der Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der streitige Anspruch bereits erledigt. Denn mit Ablauf des 30.11.2013 ist das alte, der Verurteilung zugrundeliegende Recht nicht mehr anwendbar und das neue Recht enthält für den vorliegenden Tatbestand (festgestelltes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ohne Statusentscheidung) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr. Auch die Überleitungsvorschrift greift nicht zugunsten des Klägers ein. Auf die Berufung der Beklagten ist das angegriffene Urteil damit zu ändern und die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. abzuweisen. II. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Maßgabe-Antrag, mit dem er die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ab dem 17.06.2013 zu erteilen, ist unzulässig. Er bleibt hinsichtlich des verfolgten Begehrens nicht hinter dem Rechtsschutzziel des Hauptantrags zurück, sondern stellt im Berufungsverfahren, in dem ausschließlich die Beklagte Berufungsführerin ist, eine von vorneherein unzulässige Klageweiterung dar. Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verpflichtung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. für die Zukunft durch das von ihr angegriffene Urteil (vgl. oben). Der Hilfsantrag geht zeitlich über den Hauptantrag der Zurückweisung der Berufung hinaus, da der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weder ab einen zurückliegenden Zeitpunkt nach Antragstellung noch ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begehrt hatte, so dass die antragsgemäße Verurteilung frühestens mit Rechtskraft zur Erteilung eines „Ausführungsbescheids“ geführt hätte. Damit enthält der im Berufungsverfahren gestellte Antrag, soweit der Kläger nun die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bereits ab dem 17.06.2013 begehrt, auch nicht lediglich eine Klarstellung, sondern erweitert den - ursprünglich erfolgreichen - Klageantrag. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht, wie vom Kläger - höchst hilfsweise - beantragt, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet wird bzw. ist, ihm - anstelle der verwaltungsgerichtlich zugesprochenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. - ab dem 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. zu erteilen. Es handelt sich auch insoweit um eine unzulässige Klageänderung bzw. -erweiterung. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob die ursprüngliche Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. zutreffend war, wie dargelegt, daraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Neuregelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. sachlich nicht mit denen des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. übereinstimmen. In zeitlicher Hinsicht handelt es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Insofern gilt das oben zum Hilfsantrag Ausgeführte. IV. Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger, der mit Verfügung vom 05.12.2013 und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass vom Eintritt einer Erledigung auszugehen sein dürfte, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht gestellt hat, kann offenbleiben, ob er die Feststellung hätte begehren können, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung rechtswidrig war (vgl. aber die Zulassung der Revision BVerwG, Beschluss vom 16.10.2013 - 4 B 2.13, 4 B 2.13 - juris). Dies hätte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorausgesetzt, dessen Vorliegen hier allerdings zumindest zweifelhaft erscheint, da die Frage des Vorliegens von Ausschlussgründen im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. hypothetisch sein dürfte. Denn der dort vorausgesetzte nationale Abschiebungsschutz wäre hier vom Bundesamt erst und nur dann zu prüfen, wenn die vorrangige nachzuholende Statusfeststellung zu § 4 AsylVfG n.F. wegen des Vorliegens der entsprechenden Ausschlussgründe abgelehnt wird. Im Hinblick auf die nachzuholende Statusentscheidung zu § 4 AsylVfG n.F. ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit fraglich als diese nicht nur von einer anderen Behörde getroffen wird, sondern auch einen anderen Streitgegenstand darstellt als der hier streitige Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung des gleichen Anspruchs bei einer anderen inzwischen zuständigen Behörde vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1993 - 1 B 73.93 - juris). V. Schließlich wäre auch ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren jedenfalls unbegründet gewesen, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2013 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F., weil der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. vorlag (1.). Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art. 24 Abs. 2 QRL berufen (2.). 1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. lag ein Ausschlussgrund vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Die Straftat musste zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erschiene (Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 Rn. 69, GK-AufenthG, Stand März 2013, § 25 Rn. 50). Wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. aufgeführter Ausschlussgrund vorlag, war die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. zwingend zu versagen. Dann war auch eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - juris). Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. war hier gegeben. Die vom Kläger begangene Straftat des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geführt hatte, stellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. dar, die grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. führt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Nach dem der Verurteilung zugrundeliegenden § 92a Abs. 2 AuslG wurde das Einschleusen von Ausländern mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn es gewerbsmäßig und/oder bandenmäßig erfolgte. Dass es sich nach nationalem Recht um eine schwere Straftat handelte und weiterhin handelt, ergibt sich bereits aus der Höhe der angedrohten Mindest- und Höchststrafe (vgl. heute § 96 Abs. 2 AufenthG), der Strafbarkeit des Versuchs nach § 92a Abs. 3 AuslG (vgl. heute § 96 Abs. 3 AufenthG) sowie auch aus § 100a Nr. 5 StPO in der damaligen Fassung (heute § 100a Abs. 2 Nr. 5 lit. b StPO). Das gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern ist damit den schweren Straftaten im Sinne des deutschen Strafgesetzbuchs zuzurechnen, so dass hier hinsichtlich der abstrakten Beurteilung von der Erfüllung eines schweren Straftatbestands im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit b AufenthG a.F. auszugehen ist (vgl. oben). Dies steht - unabhängig davon, ob insoweit allein das nationale Strafrecht maßgeblich ist - mit Art. 17 QRL schon deshalb im Einklang, weil das Unionsrecht selbst die strafrechtliche Ahndung dieses abgeurteilten Verhaltens mit einer abschreckenden Höchststrafe von mindestens 8 Jahren Freiheitsentzug vorgibt und ihm damit ebenfalls einen erheblichen Unrechtsgehalt zuordnet. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/90 des Rates vom 28.11.2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17) hat jeder Mitgliedstaat angemessene Sanktionen für diejenigen festzulegen, die einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28.11.2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 1) bestimmt hierzu weiter, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass die Handlungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/90/EG, sofern sie zu Gewinnzwecken begangen werden, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind, wenn sie u.a. als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, wie sie in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI (ABl. L 351, S. 1, Berichtigung ABl. Nr. L 57, S. 36) definiert ist. Nach dieser Definition ist eine kriminelle Vereinigung der auf längere Dauer angelegte organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die u.a. mit Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Diese Voraussetzungen liegen beim bandenmäßigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00 - juris) gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat zum Zeitpunkt der Begehung nach dem damaligen Gemeinschaftsrecht anders beurteilt worden wäre, sind nicht gegeben, so dass auch insoweit offen bleiben kann, welcher Zeitpunkt für die abstrakte Beurteilung der Schwere des verwirklichten Straftatbestands zugrundezulegen ist. Auch die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger war nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, so dass die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft wurde. Das Strafgericht hat einen minderschweren Fall verneint und Milderungsgründe nach der damaligen Fassung des § 49 StGB trotz des umfassenden, von Reue getragenen Geständnisses nicht angenommen. Auch aus dem Beschluss zur Ablehnung der Strafaussetzung vom 07.03.2003 lässt sich entnehmen, dass jedenfalls keine grundlegende Abkehr und kein umfassender Sinneswandel erfolgt waren, sondern der Kläger in erster Linie von der drohenden Verurteilung (parallel wurde das Strafverfahren gegen einen seiner Fahrer geführt) bzw. im Zeitpunkt des Beschlusses vom 07.03.2003 der erlittenen Haft beeindruckt war. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit b AufenthG a.F. erforderliche Schweregrad der strafbewehrten Handlungen des Klägers trotz der schuldhaften Verwirklichung des Tatbestandes einer schweren Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches hier nicht erreicht und die Vorenthaltung des Aufenthaltstitels unbillig erscheinen könnte, sind nicht ersichtlich. Ob und ggf. unter welchen Umständen trotz Verwirklichung des Tatbestands einer schweren Straftat die Schutzwürdigkeit - wieder - gegeben sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10, Rn. 68 - juris), bedarf hier damit keiner Entscheidung. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kommt es jedenfalls grundsätzlich nicht darauf an, wie lange die Tat zurückliegt und ob gegenwärtig eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies hat der Senat zu § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c AufenthG a.F bereits entschieden (Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Er schließt sich insoweit im Übrigen im Grundsatz den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 13.04.2010 - 19 BV 09.1370 - und vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris) zu § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. an. Diese Auslegung entspricht auch Art. 17 QRL. Sie wird durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (C-57/09 und C-101/09 - juris) gestützt. Das dortige Verständnis des Ausschlussgrundes des Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL ist auf den nahezu gleichlautenden des Art. 17 Abs. 1 lit. b QRL übertragbar. Dementsprechend ist die Vorschrift § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (a.a.O.) aus Gründen der Richtlinienkonformität so auszulegen, dass für den Ausschluss vom subsidiären Schutz des Art. 15 QRL bei Begehung einer schweren Straftat weder eine gegenwärtige Gefahr noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt wird (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 a.a.O.). Da die zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. im Fall des Klägers vorliegen, war dieser von der Gewährung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Soweit das Verwaltungsgericht sich darauf beruft, dass es im Hinblick auf das Rechtssicherheits- und Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung keinen Unterschied mache, ob ein straffälliger Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 oder 3 AufenthG a.F. erhalte, mag dies so sein. Im Hinblick auf die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie kann es aber nicht zur Folge haben, dass der mit weiteren, insbesondere sozialen Vergünstigungen verbundene Aufenthaltstitel erteilt wird, weil grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der aus den Gründen des § 60 Abs. 2 AufenthG rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden könnte oder erteilt worden ist. Vielmehr dürften die den insoweit grundsätzlich vorgesehenen Schutzstatus betreffenden Versagungsgründe des Art. 17 QRL allgemein zu beachten sein und im Hinblick auf Unionsrecht einen atypischen Sachverhalt begründen können, der auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AufenthG entgegenstünde (BayVGH a.a.O.). 2. Dem Kläger stand schließlich auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 QRL zu, wonach einer Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, wenn nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Wie dargelegt ist dem Kläger zwar das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zuerkannt. Dieses ist aber nicht deckungsgleich mit dem subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie, der zusätzlich das Fehlen von Ausschlussgründen fordert. Im Übrigen steht der Ausschlussgrund jedenfalls dem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines diesen voraussetzenden Titels ausscheiden muss (vgl. Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10, Rn. 65 - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 11. Dezember 2013 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegt. Der am ...1976 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.09.1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 19.03.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) in Ausführung eines Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.01.1998 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 25.03.1998 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist seit 1997 nach tamilischem bzw. hinduistischem Ritus mit Frau K. verheiratet. Aus der Beziehung mit dem Kläger ist ein 2008 geborener Sohn hervorgegangen. Der Kläger ist in der Bundesrepublik wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 28.01.1997 wurde er vom Amtsgericht Ludwigsburg (- 8 CS 52 JS 98074/96 1245 VRS -) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, am 21.07.1997 (- 8 CS 57 JS 42838/97 1245 VRS -) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und am 11.11.1997 (- 8 CS 57 JS 83514/97 1245 VRS -) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen - jeweils wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz - verurteilt. Am 30.12.1997 wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg (- 8 CS 57 JS 92701/97 1245 VRS -) wegen Leistungserschleichung in drei Fällen, Diebstahls und Beihilfe zum versuchten geringwertigen Betrug eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. Am 23.04.1998 wurde er durch das Amtsgericht Stuttgart (- B 18 CS 104 JS 13988/98 1245 VRS -) wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 20.07.1998 (- 8 CS 57 JS 42838/97 1245 VRs) wurde aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 21.07.1997 und vom 30.12.1997 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 42 Tagessätzen gebildet. Mit Urteil vom 02.11.2000 (- 16 KLS 201 JS 82491/99 3253 VRS -) wurde er vom Landgericht Stuttgart wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Durch Beschluss der Strafkammer in Pforzheim vom 07.03.2003 wurde der Strafrest bis zum 21.03.2006 zur Bewährung ausgesetzt. Am 28.02.2005 wurde er vom Amtsgericht Limburg an der Lahn (- 7 JS 4989/05 52CS -) wegen Diebstahls und Unterschlagung geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin wurde die Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 21.03.2007 verlängert. Der Strafrest wurde mit Wirkung zum 24.04.2007 erlassen. Am 09.05.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (- C 3 Cs 34 Js 37383/07 3258 VRs -) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Am 29.01.2008 wurde er vom Amtsgericht Tübingen (- 4 Cs 15 Js 21770/07 960 VRs -) wegen gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm bis zum 28.07.2008 gesperrt. Am 11.07.2013 wurde vom Amtsgericht Stuttgart (- 20 Cs 31 Js 56151/13 3059 VRs -) wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen verhängt. Dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2000 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Mitglied einer im Stuttgarter Raum ansässigen Gruppierung srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, die sich zusammenfand, um eine unbestimmte Anzahl von Personen zumeist tamilischer Volkszugehörigkeit ohne das erforderliche Einreisevisum nach Deutschland und die eingereisten oder andere in Deutschland aufenthaltsberechtigte Personen von Stuttgart aus über den Seeweg - via Frankreich oder Belgien unter Verstoß gegen Einreisebestimmungen - nach Großbritannien zu bringen. Die Ausreisewilligen hatten hierfür erhebliche Geldbeträge zu zahlen. Der Kläger begleitete zusammen mit Mittätern die Personen, die ohne die erforderlichen Einreisepapiere über Frankreich oder Belgien nach Großbritannien gelangen wollten, bis zu den Kanalhäfen nach Belgien oder Frankreich. Sie suchten auf Lkw-Parkplätzen geeignete Speditionslaster, die auf dem Weg nach Großbritannien waren. Sie öffneten die Planen der Lkws, versteckten die Ausreisewilligen auf der Ladefläche und verplombten anschließend die Planen wieder. Der Kläger führte auch eigenverantwortlich zahlreiche Personentransporte unter Verstoß gegen Einreise- und Ausreisebestimmungen durch. Hierfür setzte er zwei Fahrer ein. Auch andere Mitglieder der Gruppe organisierten teilweise selbständig Schleusungsfahrten und halfen sich gegenseitig - etwa mit Fahrern oder Vermittlung von „know how“ - aus. Das gemeinsame Interesse ging dahin, Anlaufstelle für ausreisewillige Personen zu sein, um sämtlichen Mitgliedern der Gruppe eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Der Kläger erhielt für jeden ausreisewilligen Erwachsenen, den er nach Belgien oder Frankreich brachte, ca. 1.100,-- DM bzw. erhoffte sich einen Betrag in dieser Höhe. In der Zeit von August 1999 bis Januar 2000 führte der Kläger 22 Fahrten durch, bei denen er zusammen mit einem von ihm bezahlten Fahrer die Schleusungswilligen nach Belgien oder Frankreich brachte. Im Rahmen einer der Fahrten im Zeitraum vom 22.10.1999 bis 24.10.1999 wurde der Kläger von der belgischen Polizei festgenommen und befand sich bis zum 23.11.1999 in belgischer Untersuchungshaft. Im Anschluss hieran setzte er seine Schleusertätigkeit fort, bis er am 23.01.2000 von der deutschen Polizei festgenommen wurde. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2002 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Seine Frau war bereits mit Verfügung vom 28.05.2001 ausgewiesen worden. Der Kläger wurde am 09.04.2003 aus der Haft entlassen. Im Anschluss an seine Haft wurde er zunächst ab dem 10.04.2003 geduldet. Am 26.04.2004 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die mit Bescheid vom 18.06.2004 abgelehnt wurde. Widerspruch, Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.2006 - 13 S 678/06 -) blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 12.07.2005 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mehr mit politisch motivierter Verfolgung zu rechnen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.05.2006 (- A 4 K 12446/05 -) abgewiesen. Auf die von ihm zugelassene Berufung änderte der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs das die Klage abweisende Urteil und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Sri Lanka nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.2009 - A 4 S 120/09 -). Zur Begründung der Zurückweisung hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen seien gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG weggefallen. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG schließe nicht nur den Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG lägen insoweit vor, als der Kläger durch (rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2000 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Weiter zu prüfen sei, ob der Kläger auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG anzusehen sei. Insofern spreche gegen den Kläger bereits das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko bei Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich gezogen hätten, zumal im vorliegenden Fall die verhängte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG um zwei Jahre übersteige. Die vom Kläger verwirklichte Straftat gemäß § 92b Abs. 1 AuslG a.F. gehöre zu den besonders schweren Formen des Schleusens illegaler Ausländer und sei Ausdruck erheblicher krimineller Energie. Zu Gunsten des Klägers spreche nach dem Strafurteil vom 02.11.2000 im Wesentlichen, dass er schon bei seiner polizeilichen Vernehmung Taten angegeben habe, die sonst nicht bekannt geworden wären, und er auch einen Großteil der Taten in der strafrechtlichen Hauptverhandlung einräumt hätte. Hinzu käme sein von Reue getragenes Geständnis und der Umstand, dass ihn die erlittene (Untersuchungs-)Haft als Erstverbüßer, der zudem der deutschen Sprache nicht mächtig sei, besonders hart getroffen habe. Zu Lasten des Klägers sei nach den Ausführungen des Strafgerichts dagegen zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der Stuttgarter Gruppierung Organisator eigener Schleusungsfahrten gewesen sei und es sich um eine Vielzahl von Taten gehandelt habe, die teilweise innerhalb sehr kurzer Zeiträume begangen worden seien. Hierbei sei vom Strafgericht allerdings auch berücksichtigt worden, dass mit zunehmender Anzahl der Taten die zu überwindende Hemmschwelle abgenommen habe. Zu Lasten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er die in Belgien erlittene Haft als Warnung nicht beachtet und nach seiner Haftentlassung die Schleusertätigkeit fast umgehend wieder aufgenommen habe. Am 28.07.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und am 07.08.2006 die Befristung der Wirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung, woraufhin das Regierungspräsidium mitteilte, dass eine Befristung erst ab Ausreise in Betracht komme. Am 29.11.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung und am 17.09.2008 auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG. Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Mit Bescheid vom 27.11.2009 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung und einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beschränkte der Kläger im anschließenden Klageverfahren sein Begehren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.11.2010 (- 11 K 847/10 -) wurde die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Am 16.04.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und lediglich hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.04.2012 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die in der Folgezeit zuletzt bis zum 13.10.2014 verlängert wurde. Am 13.08.2012 bat die Beklagte das Bundesamt um Mitteilung gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG, ob der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG vorliegt. Mit Schreiben vom 01.10.2012 und vom 22.11.2012 wurde dies vom Bundesamt bejaht, das im Wesentlichen ausführte, der Kläger sei durch das Landgericht Stuttgart wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass unter den zugrundeliegenden Taten keine minderschweren Fälle gewesen seien. Es handele sich bei diesen Taten zweifelsfrei um ein Verhalten, das zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sei. Durch sein Verhalten habe der Kläger den Rechtsfrieden auch empfindlich gestört und dieses sei auch geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Eine aktuelle Wiederholungsgefahr sei nicht erforderlich. Auch eine zeitliche Grenze für die aus der Verurteilung folgenden Unwürdigkeit gebe es nicht, da der Gesetzgeber eine solche nicht vorgesehen habe. Auch die allgemeinen Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes fänden keine Anwendung. Mit Verfügung vom 11.12.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nach Satz 2 der Norm nicht erteilt werden könne, da der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe (§ 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.01.2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Ausgangsbescheid der Beklagten verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die zeitliche Grenze für den bestehenden Ausschlussgrund davon abhänge, ob die Tat nach dem Bundeszentralregistergesetz dem Kläger im Rechtsverkehr noch entgegen gehalten werden könne. Das sei derzeit noch der Fall. Der Kläger hat am 01.02.2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG lägen unstreitig vor. Schon der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zeige, dass die Straftat von erheblicher Bedeutung dem Ausländer zum jetzigen Zeitpunkt auch noch ausländerrechtlich entgegengehalten werden können müsse. Das wäre aber nur möglich, wenn die Sperrwirkung der Ausweisung noch nicht beendet wäre. Da diese aber bereits entfallen sei, könnten dem Kläger die im Jahr 2000 abgeurteilten Straftaten auch nicht mehr entgegengehalten werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat sich auf die angegriffenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, der Kläger sei auch nach seiner Haftentlassung erneut - wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden, so im Jahr 2004 wegen Diebstahls und der Unterschlagung geringwertiger Sachen, im Jahr 2005 wegen Diebstahls und im Jahr 2007 wegen gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Nötigung. Mit Urteil vom 17.06.2013 hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 11.12.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.01.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltserlaubnisse nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG entfallen. Der spezielle Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG liege nicht vor. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass das Bundesamt im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG diesen Ausschlussgrund ausdrücklich bejaht habe. Eine Bindungswirkung bestehe nicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart gehe im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zutreffend davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG jedenfalls dann nicht mehr vorliege, wenn die Tat aus dem Bundeszentralregister getilgt sei. Hieraus folge aber nicht, dass diese bis zur Löschung als Ausschlussgrund zu behandeln sei. § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG setze Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304 vom 30.09.2004 S. 12 - Qualifikations-Richtlinie) in das deutsche Recht um, dabei sei der Begriff der schweren Straftat nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie insoweit konkretisiert worden, dass nicht jede Straftat, die eine gewisse Schwere aufweise, zu einem Ausschluss nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG führen solle. Neben der abstrakten Schwere der Tat müsse sie auch geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu tangieren. Die gewerbs- und bandenmäßige Schleusertätigkeit eines Ausländers sei grundsätzlich geeignet, eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung darzustellen. Bei der Beurteilung der Bedeutung der entsprechenden Straftat müsse aber auch der zeitliche Zusammenhang eigens in Rechnung gestellt werden. Diese Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2000 abgeurteilte Straftat des Klägers nicht mehr geeignet sei, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu tangieren. Schon die zwischen der abgeurteilten Tat im Jahr 2000 und heute vergangene Zeit spreche dafür, dass die Straftat des Klägers im kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung nicht mehr präsent sein dürfte. Entscheidend komme hinzu, dass der Kläger bereits seit über einem Jahr wieder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und es für das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung kaum einen Unterschied mache, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder nach Abs. 3 AufenthG erhalte. Für diese Sichtweise spreche auch der Gedanke der Verhältnismäßigkeit. Der Berichterstatter könne sich nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen (Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 34, juris), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine „abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung" immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Notwendigkeit einer zeitlichen Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Bedeutung zugelassen. Gegen dieses ihr am 25.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.08.2013 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a bis d AufenthG seien die in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bzw. der nun geltenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikations-Richtlinie - QRL) genannten Ausschlussgründe, die zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 QRL entgegenstünden (unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - Rn. 64 ff., juris). Der Kläger habe eine schwere Straftat von erheblicher Bedeutung begangen. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsgesetzes lasse sich eine zeitliche Grenze, wie lange dem Kläger die Straftat vorgeworfen werden könne, nicht entnehmen. Ein Zeithorizont bzw. das Erfordernis der Wiederholungsgefahr könnten in die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG auch nicht hineingelesen werden (unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 31, juris). Eine zeitliche Grenze könnte allenfalls noch in § 51 Abs. 1 BZRG gesehen werden. Die Regelung sei nicht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zugänglich. Ziel des Rats der Europäischen Union sowie des deutschen Gesetzgebers sei es gewesen, gerade bei Begehung und Vorliegen von Straftaten von erheblicher Bedeutung subsidiären Flüchtlingsschutz nicht zu gewährleisten und demzufolge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht zu erteilen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung (n.F.) scheide aus. Nach dem ab dem 02.12.2013 geltenden § 104 Abs. 9 AufenthG würden Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. gelten und von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG n.F. erhalten, es sei denn, das Bundesamt habe die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 lit. a bis d AufenthG a.F. unterrichtet. Im Fall des Klägers habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 22.11.2012 festgestellt, dass Ausschlussgründe im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. vorlägen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. komme daher nicht in Betracht. Hinzukomme, dass der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - 11 K 377/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklage verpflichtet wird, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ab 17.06.2013, höchst hilfsweise ab 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. zu erteilen. Er macht im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass derjenige, der einmal irgendwann und sei es vor fünfzig Jahren eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erhalten könne. Denn es sei Voraussetzung für den Ausschluss, dass "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen", dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe. Dafür, ob "schwerwiegende Gründe" diese Annahme rechtfertigten, sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass es nicht auf die im Jahr 2000 begangene Straftat ankomme. Auch könnten die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. nur unter Berücksichtigung des Art. 24 Abs. 2 QRL ausgelegt werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt diese zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen müssten, wobei eine Verurteilung vor 13 Jahren nicht mehr maßgeblich sei. Im Hinblick auf die - bevorstehende - Rechtsänderung werde gegenüber der Beklagten beantragt, ihm ab dem 01.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. zu erteilen. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. müsse bei Vorliegen des Abschiebeverbots des § 60 Abs. 2 AufenthG, das bereits die Rechtsstellung nach § 4 AsylVfG n.F. begründe, "von Amts wegen" die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Ein Ausschlussgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthaltG n.F. liege nicht vor. Dadurch, dass die Beklagte diesen Anspruch verneine, verstoße sie gegen Art. 24 Abs. 2 QRL. Denn danach müssten "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" aktuell vorliegen, um eine Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigen zu können. Da solche Gründe zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und von der Beklagten nicht einmal annähernd darlegt seien, bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. und ab 01.12.2013 nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. Weiterhin enthalte das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG auch gleichzeitig das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, so dass auch nach neuem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bestehe. Mit Beschluss vom 13.11.2013 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verfahrensakten der Beklagten und der Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie den Akten des Bundesamts (E 2 019 700, 5120215 - 431 und 5566386 - 431). Die beigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.