Urteil
M 26a K 24.337
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6 ff.) ist für Klagen eines vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringers einer Coronavirus-Teststelle gegen die Rückforderungen von Vergütungen für Leistungen nach der TestV der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Voraussetzungen für eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor (vgl. auch BSG, B.v. 19.6.2023 – B 6 SF 1/23 R – juris Rn. 8 ff.). 1.2. Die fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO statthaft. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), dessen Aufhebung begehrt wird. 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom … Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Für die Sach- und Rechtslage des geltend gemachten Anspruchs der Beklagten auf Rückforderung gewährter Vergütung ist vorliegend der Zeitpunkt der Leistungserbringung im Juli 2021 bis einschließlich November 2021 und Januar 2022 bis einschließlich Juni 2022 maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2004 – 8 C 5/03 – juris Rn. 35). Für die Anfechtungsklage ergibt sich danach im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2006 – 6 C 19/06 – juris Rn. 33). Aus dem für die Beurteilung der Zeitpunktfrage maßgeblichen materiellen Recht der TestV ergibt sich aus Sicht der Kammer, dass es für die Sach- und Rechtslage des geltend gemachten Anspruchs der Beklagten auf Rückforderung gewährter Vergütung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt. Andernfalls hätte die Behörde oder das Gericht es allein durch Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 23.1537 – juris Rn. 31 f.). Auch die Dokumentation als solche muss nach der Systematik der TestV bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen und sodann unverändert gespeichert oder aufbewahrt werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV). Eine nachträgliche Änderung oder Erstellung der Dokumentation soll gerade verhindert werden. 2.2. Rechtsgrundlage der Ziffern I), II) und III) des Bescheides vom … Dezember 2023 ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltende Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TestV vom 24. Juni 2021 erstmals am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist und in den hier maßgeblichen Abrechnungsmonaten inhaltlich unverändert galt. § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV regelt die Rücknahme der ursprünglichen Zahlungsbescheide zwar nicht ausdrücklich, setzt diese jedoch als Voraussetzung für die Rückforderung der ausgezahlten Vergütung voraus. 2.3. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin ist hier mit Schreiben vom ... September 2023 erfolgt. Dass die Beklagte die Klägerin dabei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei Nichtvorlage der angeforderten Dokumentationen eine Rückforderung der gewährten Vergütung erfolgt, führt vorliegend nicht zu einem Anhörungsmangel. Für die Klägerin musste nach den Umständen des gesamten Verfahrens ohne Weiteres ersichtlich sein, dass die mit Schreiben vom ... September 2023 angekündigte Entscheidung nach Aktenlage bei Nichtvorlage der angeforderten Dokumente allein die Rückforderung der gewährten Vergütung bedeuten kann. So standen etwa sämtliche Zahlungsbescheide in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der nachträglichen Korrektur und gegebenenfalls Rückforderung der gewährten Vergütung für den Fall, dass die Dokumentationspflichten nach der TestV nicht erfüllt worden sind. Die Klägerin hat zudem auch von der ihr gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht, indem sie mit E-Mail ihres Mitarbeiters vom ... Oktober 2023 vortrug, die angeforderten Unterlagen aufgrund einer Beschlagnahme von „Laptops, Handys etc.“ nicht vorlegen zu können. Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten berücksichtigt, überprüft und in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides aufgegriffen. Ein etwaiger Anhörungsmangel hätte sich im Übrigen nicht auf die (gebundene) Entscheidung ausgewirkt, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Nach den Umständen des Falles, insbesondere dem Vorbringen der Klägerin in der E-Mail vom ... Oktober 2023, fehlt es bereits an der konkreten Möglichkeit, dass bei einem ausdrücklichen Hinweis auf die bei Nichtvorlage der Dokumente erfolgende Rückforderung der Vergütung Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt worden wären, die zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätten (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Nr. 2.4.2.2., dass auch die nach der Freigabe des beschlagnahmten Laptops eingereichten Dokumente die Dokumentationspflichten nicht erfüllen; ohne weitere Begründung VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – juris Rn. 26). 2.4. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt und wurde ausreichend begründet (2.4.1.). Da die Beklagte die ausbezahlten Honorare und Sachkosten im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegend zu Unrecht gewährt hat (2.4.2.), war die Vergütung in Höhe von 2.791.366,74 EUR zurückzufordern (2.4.3.). 2.4.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist entgegen dem klägerischen Vortrag zunächst nicht deshalb materiell rechtswidrig, weil er entgegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich unbestimmt ist. Eine Anordnung ist hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 – beck-online Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid. Für die Klägerin ist eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die ursprünglichen Zahlungsbescheide aufgehoben wurden, dass das Honorar in den betroffenen Abrechnungszeiträumen auf Null neu festgesetzt wurde und dass von ihr die Erstattung von 2.791.366,74 EUR verlangt wird. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom … Juli 2025 mit seinem Vorbringen, dass es bereits an einer Bestimmbarkeit des behördlichen Vorgehens in den angegriffenen Bescheiden fehle, einen Begründungsmangel nach Art. 39 Abs. 1BayVwVfG geltend machen wollte, folgt das Gericht dem nicht. Der Bescheid enthält eine Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts samt Klarstellung, dass der Beklagten bis zum Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides keine Unterlagen zur Abrechnungsprüfung übermittelt wurden (S. 5 und S. 8 des streitgegenständlichen Bescheides). Auch die für die Entscheidung der Rückforderung der Vergütung maßgebliche Rechtsgrundlage des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV wird in dem Bescheid genannt, ebenso wie die Vorschriften, gegen die durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen verstoßen wurde (S. 7 des streitgegenständlichen Bescheides). Dass der streitgegenständliche Bescheid – wie vom Bevollmächtigen der Klägerin bemängelt – nicht benennt, welche konkreten Dokumente seitens der Beklagten als unzureichend beurteilt werden, liegt schlicht daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses überhaupt keine Dokumente vorgelegt hat. Insofern genügt die Beklagte den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sie aufzählt, welche Unterlagen hätten eingereicht werden müssen und gegen welche Normen durch Nichteinreichung verstoßen wurde. 2.4.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV liegen vor. Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausbezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen einer Prüfung nach § 7a Abs. 1 und Abs. 2 TestV feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Dies wiederum ist nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. 2.4.2.1. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum ihre Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Davon durfte die Beklagte ausgehen, da die Klägerin die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 8 TestV nach Aufforderung durch die Beklagte nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Nach der Systematik der TestV ist bereits die Nichtvorlage der Unterlagen mit der Nichterfüllung der Dokumentationspflichten i.S.d. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV gleichzusetzen. Dies ergibt sich zunächst aus § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV, wonach der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trägt. Es oblag somit der Klägerin, durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darzulegen und zu beweisen, dass sie bereits bei Leistungserbringung ihre Dokumentationspflichten vollständig erfüllt hat. Die Beklagte hingegen musste nicht nachforschen, ob die Dokumentation existierte und lediglich nicht vorgelegt wurde, oder schlicht nicht erfolgte. Eine Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG trifft sie nicht (vgl. auch VG Wiesbaden, B.v. 21.05.2025 – 7 L 2016/24.WI – juris Rn. 143; VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 38). Würde demgegenüber die Vorlage der angeforderten Unterlagen losgelöst von der Frage der Erfüllung der Dokumentationspflichten stehen, könnten abgerechnete Leistungen schlicht nie zurückgefordert werden, wenn die Vorlage der Dokumente verweigert, und zugleich die vollständige Erfüllung der Pflichten versichert würde. Ein derartiges Verständnis wäre mit der TestV nicht vereinbar, die für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, ob die Leistungserbringung als solche ordnungsgemäß erfolgt ist. Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet – ohne Schuldvorwurf -den Rückzahlungsanspruch und das selbst dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass die Leistungen erbracht wurden (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – juris Rn. 62; VG Augsburg, B.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 42). Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch, dass nach Erlass des Rückforderungsbescheides eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 49). Die Prüfung der Auftrags- und Leistungsdokumentation dient der Abrechnungskontrolle und ist als solches Kernelement der TestV. Als für diese Prüfung zuständiges Organ ist die Beklagte auf die Vorlage der entsprechenden Unterlagen angewiesen, weshalb die Leistungserbringer auf Verlangen nach § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV verpflichtet sind, die angeforderten (bereits gespeicherten bzw. aufbewahrten) Dokumente vorzulegen. Hierfür sieht Ziffer 2.4 der Vorgaben KBV-PR wiederum eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung vor, die die Beklagte hier auch mit Schreiben vom ... September 2023 gesetzt hat. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vergingen weitere drei Monate, in denen die Dokumente hätten eingereicht werden können. Erst im Klageverfahren eingereichte Unterlagen können demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Wäre dies der Fall, könnte die Beklagte die Abrechnungsprüfung bei Nichteinreichung der Unterlagen trotz (zum Teil mehrfacher) Fristsetzung entweder nie zum Abschluss bringen, d.h. ihre Rückforderungsansprüche nicht geltend machen, oder aber wäre alternativ dazu genötigt, Rückforderungsbescheide zu erlassen mit dem Risiko, die Kosten eines etwaigen Klageverfahrens tragen zu müssen, soweit die angeforderten Unterlagen nach Bescheiderlass doch noch vorgelegt werden sollten. 2.4.2.2. Die seitens der Klägerin sinngemäß vorgetragene Unmöglichkeit der Dokumentenvorlage innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aufgrund des Diebstahls des Laptops des Gesellschafters der Klägerin und der Beschlagnahme des Laptops ihres Mitarbeiters führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft zum einen bereits lediglich die elektronisch dokumentierten Testungen. Die nach Aussage der Klägerin vorhandene schriftliche Auftrags- und Leistungsdokumentation, die aber ebenfalls nicht, auch nicht für einzelne Tage, bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegt wurde, wurde nicht beschlagnahmt. Die Beschlagnahme des Laptops des Mitarbeiters der Klägerin und der Diebstahl des Laptops ihres Gesellschafters führt aber auch bei isolierter Betrachtung der elektronisch gespeicherte Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht dazu, dass die ausbezahlte Vergütung nicht zurückgefordert werden durfte. Die faktische Unmöglichkeit der Vorlage der Auftrags- und Leistungsdokumentation führt grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss des Rückforderungsanspruchs, sondern ist der Sphäre des Leistungserbringers zuzurechnen, der – wie ausgeführt – die Darlegungs- und Beweislast der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dokumentationspflichten trägt (vgl. auch VG Frankfurt, U.v. 5.3.2025 – 5 K 2388/23.F – juris Rn. 36). Die auf dem Diebstahl des Laptops des Gesellschafters beruhende Unmöglichkeit der Vorlage der darauf gespeicherten Daten ist danach der Klägerin zuzurechnen. Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Klägerin annehmen sollte, dass sie allein aufgrund der Beschlagnahme des Laptops ihres Mitarbeiters tatsächlich temporär keinen Zugriff mehr auf die auf ihrem Server gespeicherten Daten hatte und sie die – nicht bereits von dem Diebstahl des Laptops ihres Gesellschafters betroffenen – elektronisch gespeicherten Dokumente deshalb nicht rechtzeitig vorlegen konnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch die nach der Freigabe des beschlagnahmten Laptops eingereichten Dokumente die Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllen. Hinsichtlich aller angeforderter Testtage fehlt jedenfalls die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung des Tests (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV), sowie bei positiven Testergebnissen ein Nachweis der (individuellen) Meldung an das zuständige Gesundheitsamt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV). Auch wenn man die nachgereichten Unterlagen berücksichtigen würde, wäre die ausbezahlte Vergütung folglich allein aus diesem Grund zurückzufordern gewesen (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 21.5.2025 – 7 L 2016/24.WI – juris Rn. 138; VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – juris Rn. 43 ff.). 2.4.3. Die Vergütung war vorliegend auch in Höhe von 2.791.366,74 EUR zurückzufordern. 2.4.3.1. Entgegen dem klägerischen Vortrag handelte die Beklagte vorliegend nicht ermessensfehlerhaft. Bei § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass die Beklagte aufgrund der hier vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen die ausbezahlte Vergütung zurückfordern musste. 2.4.3.2. Nachdem die Klägerin – wie dargelegt – für keinen einzigen Test im Abrechnungszeitraum Unterlagen vorgelegt hat, die die Dokumentationspflichten nach der TestV erfüllen, musste die Beklagte die gesamte zur Auszahlung gebrachte Vergütung in Höhe von 2.791.366,74 EUR pauschal zurückfordern. Auf eine Entscheidung dahingehend, ob die für die Abrechnung von Leistungen im Medizinsektor bei Verstößen gegen Abrechnungsvorschriften entwickelten Grundsätze (Reduzierung des vom Leistungserbringer geltend gemachten Anspruchs auf Null) entsprechend auf die Abrechnung von Tests nach der TestV anzuwenden sind, kommt es demnach vorliegend nicht an (vgl. so etwa VG Weimar, B.v. 7.8.2023 – 8 E 213/23 We – juris Rn. 17 ff.; VG Frankfurt, U.v. 5.3.2025 – 5 K 2388/23.F – juris Rn. 32 f.). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).