Urteil
M 26a K 24.76
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Mit der Klage werden vom Kläger drei Klagebegehren verfolgt. Der Kläger möchte zunächst die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Dezember 2023 erreichen. Darüber hinaus begehrt er die Auszahlung des im Bescheid der Beklagten vom 20. April 2022 bereits bewilligten Abrechnungsbetrages für den Monat März 2022 in Höhe von 71.331,56 EUR. Mit der Klageerweiterung begehrt er zusätzlich den Erlass eines weiteren Zahlungsbescheides durch die Beklagte hinsichtlich der Monate April 2022 bis Juni 2022 basierend auf den von ihm angegebenen Testzahlen und Zahlungen pro Test. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageerweiterung vom 8. Januar 2025 auf Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung von Tests für den Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 als Verpflichtungsklage zulässig. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. 3.1. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2023 hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 3.1.1. Rechtsgrundlage für die Ziffern I. bis IV. des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Dezember 2023 ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltende Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TestV vom 24. Juni 2021 erstmals am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist und in den hier maßgeblichen Abrechnungsmonaten unverändert galt. § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV regelt zwar die Rücknahme der ursprünglichen Zahlungsbescheide und das Festsetzen eines Honorars in Höhe von null Euro für einen bestimmten Zeitraum nicht ausdrücklich, setzt diese jedoch als Voraussetzung für die Rückforderung einer eventuell ausgezahlten Vergütung voraus. Dabei kommt es für die Sach- und Rechtslage der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückforderung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Teststellenbetreiber an. Andernfalls hätte die Behörde oder das Gericht es allein durch Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 23.1537 – juris Rn. 31 f.). Auch die Dokumentation als solche muss nach der Systematik der TestV bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen und sodann unverändert gespeichert oder aufbewahrt werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV). Eine nachträgliche Änderung oder Erstellung der Dokumentation soll gerade verhindert werden (vgl. VG München, U.v. 4. August 2025 – M 26a K 24.337 – beckonline, Rn. 36). 3.1.2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2023 noch den Anforderungen an eine wirksame Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Ein etwaiger Anhörungsmangel hätte sich im Übrigen nicht auf die gebundene Entscheidung der Beklagten ausgewirkt, weil für das Gericht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Nach den Umständen des Falles fehlt es an einer konkreten Möglichkeit, dass bei einem ausdrücklichen Hinweis auf die bei Nichtvorlage der Unterlagen erfolgende Rückforderung bzw. Festsetzung einer Vergütung von null Euro Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt worden wären, die zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätten. 3.1.3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zurecht die Vergütung des Klägers für die streitgegenständlichen Monate Januar 2022 bis Juni 2022 auf null Euro festgesetzt und die entgegenstehenden Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und 20. April 2022 für die Monate Januar 2022 bis März 2022 zurückgenommen und die für Januar 2022 und Februar 2022 bereits ausgezahlten Vergütungen zurückgefordert. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV liegen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 vor. aa) Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausbezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen einer Prüfung nach § 7a Abs. 1 und Abs. 2 TestV feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Dies wiederum ist nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Eine nicht vollständige Erfüllung der Dokumentationspflichten in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Leistungserbringer nach entsprechender Aufforderung die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Nach der Systematik der TestV ist bereits die Nichtvorlage der Unterlagen mit der Nichterfüllung der Dokumentationspflichten i.S.d. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV gleichzusetzen. Dies ergibt sich zunächst aus § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV, wonach der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trägt. Es obliegt somit dem Leistungserbringer, durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darzulegen und zu beweisen, dass er bereits bei Leistungserbringung seine Dokumentationspflichten vollständig erfüllt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung muss hingegen nicht nachforschen, ob die Dokumentation existierte und lediglich nicht vorgelegt wurde, oder schlicht nicht erfolgte. Eine Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG trifft sie nicht (vgl. auch VG Wiesbaden, B.v. 21.05.2025 – 7 L 2016/24.WI – juris Rn. 143; VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 38). Würde demgegenüber die Vorlage der angeforderten Unterlagen losgelöst von der Frage der Erfüllung der Dokumentationspflichten stehen, könnten abgerechnete Leistungen schlicht nie zurückgefordert werden, wenn die Vorlage der Dokumente verweigert, und zugleich die vollständige Erfüllung der Pflichten versichert würde. Ein derartiges Verständnis wäre mit der TestV nicht vereinbar, die für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, ob die Leistungserbringung als solche ordnungsgemäß erfolgt ist. Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet – ohne Schuldvorwurf – den Rückzahlungsanspruch und das selbst dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass die Leistungen erbracht wurden (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – juris Rn. 62; VG Augsburg, B.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 42). Insbesondere rechtfertigt bereits das Fehlen der Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV die Versagung der Vergütung bzw. deren Rückerstattung (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1987/23 – beckonline Rn 40 m.w.N., VG Wiesbaden, B.v. 21.5.2025 – 7 L 2016/24.WI – beckonline Rn. 130, 142; VG Frankfurt a. M. U. v. 30.9.2025 – 5 K 2277/23 – beckonline Rn. 40 m.w.N.). bb) Der Kläger hat nach diesem Maßstab im gesamten streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 seine Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob – wie von der Beklagten vorgetragen – zusätzlich Verstöße gegen die Dokumentationspflichten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 7 TestV oder für einen Teil der Tage Verstöße gegen die rechnerische Richtigkeit vorliegen. Jedenfalls hat der Kläger in seiner Teststation im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV verstoßen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV zählen zur Auftrags- und Leistungsdokumentation insbesondere die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Solche Bestätigungen wurden durch den Kläger bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht vorgelegt, was nach dem beschriebenen Maßstab für die Annahme eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht bereits genügt. Unabhängig davon ergibt sich aus der verbalen Beschreibung der Testprozedur durch den Kläger, dass in der Teststation des Klägers eine Dokumentation im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Eine Bestätigung in Form einer Unterschrift wurde danach nämlich lediglich von der testenden Person geleistet, nicht jedoch von der getesteten Person. Die getesteten Personen haben nach dem Vortrag des Klägers auch nicht in anderer Weise (z.B. durch einen dokumentierten elektronischen Abruf eines Testergebnisses) bestätigt, dass der Test jeweils bei ihnen vorgenommen wurde. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die zu testenden Personen die Formulare mit ihren persönlichen Daten ausgefüllt hätten und damit ihre Bereitschaft zur Durchführung des Tests bekundet hätten, genügt dies den Anforderungen nicht, weil dies nach dem Vortrag des Klägers vor der Durchführung des Tests geschehen ist und für die Frage, ob der Test später tatsächlich durchgeführt wurde, keine sichere Schlussfolgerung erlaubt. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers diesbezüglich unter Anregung eines Sachverständigenbeweises behauptet, dass bei Testungen in Deutschland Unterschriften der getesteten Personen zu keiner Zeit verlangt wurden, was sich auch aus einer von ihm durchgeführten „Mini-Umfrage“ in seinem Bekanntenkreis ergeben habe, ergibt sich nichts Anderes. Selbst wenn diese vom Kläger vorgetragene Behauptung zutreffen sollte, würde sich am Vorliegen eines Dokumentationsverstoßes bereits deshalb nichts ändern, weil die Bestätigung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV auch in anderer Weise als durch eine Unterschrift erteilt werden konnte. Anders als der Kläger meint, wäre deshalb der logische Schluss, dass keine einzige Teststation in Deutschland jemals die Dokumentationspflichten in § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV erfüllt habe, nicht zulässig. Lediglich ergänzend – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt – weist das Gericht darauf hin, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 übermittelten drei positiven Testbescheinigungen für zwei in der Einrichtung des Klägers getestete Personen ( … … und … …, Blatt 136-138 der Gerichtsakte) das klägerische Vorbringen nicht unterstützen. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass die Angaben zur getesteten Person – wie vorgetragen – von den getesteten Personen selbst geschrieben wurden, weil die drei Formulare offensichtlich mit einer sehr ähnlichen Handschrift ausgefüllt wurden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass ihm durch die Räumung seiner Wohnung in …, das Erdbeben in der Türkei am 6. Februar 2023 und auch durch die mangels Visum nicht mögliche Rückkehr nach Deutschland zur Nachbesserung der Dokumentation die Erfüllung seiner Dokumentationspflichten unmöglich geworden sei, folgt das Gericht dem nicht. Für das Gericht ist aufgrund des bisherigen Vortrags des Klägers bereits nicht ersichtlich, dass der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV etwas mit diesen Ereignissen zu tun hat. Da der Kläger eine Dokumentation im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht erstellt hatte, kann diese auch nicht nachträglich den vom Kläger geschilderten Ereignissen zum Opfer gefallen sein. Zudem wäre auch die nachträgliche Neuerstellung der Dokumentation bei Rückkehr des Klägers nach Deutschland nicht geeignet, den Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu entkräften, weil die Dokumentationspflichten bereits bei der Leistungserbringung vollständig erfüllt werden müssen (siehe oben). Auf die weitere Frage, ob sich der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast überhaupt erfolgreich auf die von ihm vorgetragenen Vorkommnisse berufen könnte, kommt es streitentscheidend somit nicht mehr an. cc) Zudem hat der Kläger im Zeitraum Januar 2022 bis einschließlich 30. März 2022 auch gegen die bis zum 30. März 2022 bestehende Pflicht aus § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV verstoßen. Nach § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV wird ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a TestV nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Personen über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Diese Regelung wurde durch die zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. März 2022 mit Wirkung zum 31. März 2022 aufgehoben (BAnz AT 30.03.2022 V1). Aus den vom Kläger zu dieser Thematik vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass dem Kläger erst am 2. Mai 2022 Zugang zum Schnelltestportal eingeräumt worden ist. Dass die Teststation des Klägers vor dem 30. März 2022 an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts angebunden war und dieser Zugang auch genutzt wurde, ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vertrag des Klägers mit der Firma T-Systems International GmbH aus dem Dezember 2021 (Blatt 119-130 der Gerichtsakte). Unabhängig davon, dass dieser Vertrag erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 14. Mai 2024 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vorgelegt wurde, lässt sich mit diesem Vertrag der Nachweis der tatsächlichen Anbindung an die Corona-Warn-App nicht führen, weil insoweit aus dem Vertragstext keine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Anbindung erkennbar wird und auch nicht, ob der Kläger tatsächlich eine solche Anbindung vorgenommen hat. Dies wird auch durch die vom Kläger zur Verfügung gestellte undatierte E-Mail des Gesundheitsamtes, dass seine Teststation nicht im Schnelltestportal gelistet sei (Blatt 148 der Behördenakte), bestätigt. dd) Soweit vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025 vorgebracht wurde, dass nachgewiesen worden sei, dass die Sachmittel angeschafft wurden, weshalb eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, ist auszuführen, dass die Sachkosten nicht losgelöst von den erbrachten Leistungen stehen. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der TestV. Nach § 7 Abs. 1 TestV rechnen die nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 – 11 TestV ab. Die Vorschriften der §§ 9, 10 TestV regeln dabei die Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik. Dabei wird für jedes Testverfahren eine pauschale Vergütung je Testung gewährt und so das abgerechnete Honorar mit der Testung als solcher verknüpft. § 11 TestV regelt – systematisch danach – spiegelbildlich dazu die Vergütung der für die Testung benötigten Tests, die in Abgrenzung zu etwa geschenkten Tests nur für selbst beschaffte Tests gewährt wird. Nach Auffassung des Gerichts wird dadurch deutlich, dass Sachkosten nur zusammen mit (Test-)Leistungen abgerechnet werden konnten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205 / 25.OVG – juris Rn. 9). Ein anderes Verständnis wäre auch schwerlich mit dem Sinn und Zweck der TestV vereinbar. Leistungserbringer hätten dann theoretisch allein für die Beschaffung von Tests Pauschalen in unbegrenzter Höhe abrechnen können, ohne auch nur eine einzige Person jemals getestet zu haben (so auch SG München, B.v. 22.03.2023 – S 38 KA 11/23 ER – juris Rn. 17, VG München, U.v. 7.7.2025 – M 26a K 23.4506 – bislang unveröffentlicht, Rn. 24). b) Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 nach dem oben Ausgeführten erfüllt sind, hat die Beklagte die Vergütungen zu Recht auf null Euro festgesetzt, die zugrundeliegenden Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und 20. April 2022 zu Recht zurückgenommen und die für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 gewährte Vergütung in Höhe von 45.871,28 EUR zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgefordert. Ein Ermessen der Beklagten sieht § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV nicht vor, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass es auf die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die „streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts“ auf die hier streitgegenständliche Abrechnungsbeziehung übertragen werden könne, vorliegend nicht ankommt, da der Kläger für keinen einzigen im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum von ihm abgerechneten Test die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV erfüllt hat, so dass die Beklagte die gesamte zur Auszahlung gebrachte Vergütung in Höhe von 45.871,28 EUR zurückfordern musste. 3.2. Die Klage auf Auszahlung des im Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 bewilligten Abrechnungsbetrages für den Monat März 2022 in Höhe von 71.331,56 EUR ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, weil der dem Anspruch zugrundeliegende Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 wirksam zurückgenommen wurde (siehe oben). 3.3. Auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, für die Monate April 2022 bis Juni 2022 Honorare und Sachkosten zu bewilligen, ist nicht erfolgreich. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2023 Honorare und Sachkosten für diesen Zeitraum in rechtmäßiger Weise auf null Euro festgesetzt (siehe oben). Für einen darüber hinausgehenden Anspruch des Klägers ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).