OffeneUrteileSuche
Urteil

M 23 K 24.4700

VG München, Entscheidung vom

25Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des klägerischen Begehrens ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.07.2024 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Bescheid vom 13.04.2020 rechtmäßig widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Abs. 1 Nummer 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt. Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG verlangt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird. Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Zeit des Erlasses im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 9.5.2012-6 C 3/11 -NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.). Bei dem Bewilligungsbescheid vom 13.04.2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte dem Kläger mit den beiden Bewilligungsbescheiden zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 5.000,00 €. In diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der Richtlinie, Stand 03.04.2020). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung des Beklagten handelt (vgl. Satz 2 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona, Stand 03.04.2020). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es der Beklagten allein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Sie Beklagte entscheidet auch selbst über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe. Vorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose mithin einer Plausibilitätskontrolle, das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden. Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft ist, mithin der Bewilligungsbescheid vom 13.04.2020 rechtswidrig ist. Weiterhin müssen auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere muss einer der Widerrufsgründe erfüllt sein. Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden. Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16, VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 –, juris). Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 13.04.2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der Soforthilfeantrag vom 25.03.2020 und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs. Ausgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob dann auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten wird oder nicht. Dies ergibt sich auf folgenden Aspekten: Vorliegend wird in Ziff. 1 des Bewilligungsbescheides auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen: „Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen.“ Weiter ist in Ziff. 5.1 des Bescheids u. a. ausgeführt, dass der Kläger von Anfang an verpflichtet war, der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, falls sich an den für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände etwas ändert oder diese wegfallen. Ebenso hatte sich die Beklagte Ziff. 7 des Bescheids den nachträglichen (teilweisen) Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziert. Darüber hinaus wurde der Kläger in Ziff. 6 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist. In Ziff. 9 des Bescheids wies der Beklagte den Kläger auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hin. Auch die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 13.04.2020 geltenden (Förder-) Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe wie folgt: „Zweck der Soforthilfen: Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“ Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Zu den Antragsvoraussetzungen in Nr. 2 der Förderrichtlinie ist u. a. ausgeführt: „2.2 Liquiditätsengpass Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Wie sich aus der Zusammenschau von Ziff. 1,5,6,7,9 des Bescheides sowie aus Nr. 1 und Nr. 2 der Förderrichtlinie eindeutig ergibt, sollte die mit Bescheid vom 13.04.2020 gewährte Soforthilfe ausschließlich der Kompensation eines beim Kläger in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses dienen.“ Die Ausführungen in Nr. 1 der Richtlinie in Verbindung mit den Hinweisen in Ziff. 6 und Ziff. 7 des Bewilligungsbescheides auf eine zu einem Wiederruf und einer Rückzahlungspflicht führenden „Überkompensation“, wenn sich die seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässe unter die bewilligte Soforthilfe reduzieren, verdeutlichen, dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen. Was unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist in den Ziff. 2.2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides geltenden Richtlinie Stand 03.04.2020 definiert: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Aus diesen Ausführungen und Hinweisen ergibt sich von Anfang an hinreichend deutlich, dass wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden ist, bedarf es auch keiner Kompensation. Zwar war für die Bewilligung der Soforthilfe ausreichend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies ist auch verständlich, da die Soforthilfe für einen zukünftigen Zeitraum gewährt wurde. Bei der Prüfung des Antrags, ob dem Kläger eine Soforthilfe zusteht, konnte daher nur darauf abgestellt werden, ob er voraussichtlich im Betrachtungszeitraum einen Liquiditätsengpass haben wird. Die Bewilligungsstelle ist und war jedoch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. Die „ex-post Betrachtung“ dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden Die Bewilligungsbehörde hat sich unter Ziffer 9 des Bewilligungsbescheides in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regeln Ziffer 6 i.V.m. Ziff. 7 des Bescheides den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs, wenn sich durch nachträgliche Ereignisse herausstellt, dass sich der seit dem 11.03.2020 entstandene Liquiditätsengpass unter die bewilligte Soforthilfe reduziert und sich daraus eine Überkompensation ergibt. Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt wird, ob sich diese Prognose auch realisiert hat. Aus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich auch für einen objektiven Betrachter von Anfang an hinreichend deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nur die Fördermittel behalten durfte, die zur Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und damit entfällt die Grundlage für das Behalten dürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise musste der Kläger von Beginn an davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist. (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, U. v. 17. März 2025 – B 7 K 24.809 –, juris, VG Ansbach, U. v. 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1671 –, juris, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 –, juris). Eine von der Klägerseite behauptete nachträgliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen liegt daher ersichtlich nicht vor. Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt somit voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 –, juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 –, juris). Hier hat der Kläger im maßgeblichen Betrachtungszeitraum – zwischen den Beteiligten unstreitig – keinen Liquiditätsengpass i.H.v. 5.000,00 Euro erlitten. Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen. Aus der Rückmeldung des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 18.12.2023 geht hervor, dass beim Kläger insgesamt eine Überkompensation in Höhe von 5.000,00 Euro vorliegt. Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses. Des Weiteren ist die Rechtsmittelbelehrung des Widerrufsbescheides vom 31.07.2024 nicht fehlerhaft. Gem. § 58 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit der Rechtsbehelfsbelehrungdes Widerrufsbescheides vom 31.07.2024 erfüllt. Wer Beklagter in dem etwaigen Klageverfahren sein soll, ist nicht notwendiger Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen dieser Information führt daher nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrungfehlerhaft ist. Darüber hinaus hätte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrunglediglich die Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt und an deren Stelle dann regelmäßig die Frist von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO treten würde. Auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts hätte dies allerdings keine Auswirkung. Der Beklagte wahrte mit dem in dem Bescheid vom 31.07.2024 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Beim Beklagten ging am 18.12.2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer beim Kläger eine Überkompensation i.H.v. 5.000,00 € vorliegt. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis des Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 31.07.2024 hat der Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten. Die Beklagte hat das ihr zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der Förderung einzuräumen. Der Beklagte ist hier richtigerweise davon ausgegangen, dass im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bei der Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach ist ein rechtmäßiger Subventionsbescheid, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, sofern nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der hier vorliegende Sachverhalt ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fallgeschehens. Darüber hinaus hat der Kläger hierzu auch nichts vorgetragen. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt bzw. die Rückforderung verstößt hier nicht gegen Vertrauensgesichtspunkte/-grundsätze. Die Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 –, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 –, Rn. 33, juris). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.). Für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist der Verpflichtete hier wenig schutzwürdig, da ihm einerseits klar gewesen sein muss, dass er grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten gem. Ziff. 5.1 des Bewilligungsbescheids vom 13.04.2020 zur Mitteilung verpflichtet war, wenn sich für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und darüber hinaus annehmen musste, dass der Beklagte von der Existenz des ihm zustehenden Rückforderungs-/Widerrufsrechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraute, bis zur Rückmeldung über den tatsächlich beim Kläger eingetretenen Liquiditätsengpass am 18.12.2023 gar keine Kenntnis hatte. Insofern erscheint es nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142), VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671-, juris). Darüber hinaus ist auch das Vorliegen des Zeitmoments hier fraglich. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass es unzumutbar erscheint von dem Zuwendungsgeber zu verlangen, dass dieser umgehend nach der Gewährung der Zuwendung von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen. Dies wird den besonderen Umständen des Pandemiegeschehens nicht gerecht. Angesichts der Masse von Einzelanträgen und der Vielzahl von Programmen für sog. „Corona-Beihilfen, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dem Beklagten unmittelbar nach der Gewährung der Soforthilfen ab Sommer 2020 möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671-, juris). In diesem Fall trat erst mit Eingang der Rückmeldung des Klägers vom 18.12.2023 hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass Entscheidungsreife ein. Nach Eingang dieser Rückmeldung hat der Beklagte innerhalb von sieben Monaten den Widerrufsbescheid erlassen. Ein längeres Untätigbleiben des Beklagten nach Eintritt der Entscheidungsreife war somit nicht gegeben. Jedenfalls fehlt es jedoch am Umstandsmoment, da hier zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat. Des Weiteren war der Beklagte auch berechtigt die weiterlaufenden Personalkosten des Klägers nicht bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses miteinzubeziehen und handelte dabei auch nicht willkürlich. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 –, juris). Allein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (BayVGH, B. v. 22. Mai 2020 – 6 ZB 20.216 –, juris; VG Würzburg, U.v. 1. Dezember 2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 33, juris u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N). Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Er darf auch bei den „Corona-Beihilfen“ den Kreis der Begünstigten i.S.e. Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Die Willkürgrenze ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären. (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44 m.w.N.). Für eine Behörde ist bei Bescheidung eines Antrags die Rechtslage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung darstellt. In diesem Fall erging der Bewilligungsbescheid am 13.04.2020. Insoweit ist auf die Rechtslage zur Zeit des Bewilligungsbescheids vom 13.04.2020 abzustellen. Weder die zu dieser Zeit gültigen Richtlinien noch der Bewilligungsbescheid vom 13.04.2020 selbst, beziehen zu irgendeinem Zeitpunkt explizit Personalkosten mit in die Berechnung bzw. Definition des Liquiditätsengpasses ein. Ab dem 9. April 2020 war auch den FAQ des StMWi explizit zu entnehmen, dass Personalkosten keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben darstellen (vgl. BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 –, juris). Den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten folgend, entspricht es der ständigen bayerischen behördlichen Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, Personalkosten nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen. (vgl. insoweit auch Nr. 2.2 Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 03.04.2020). Dabei kann die Kammer auch keine Willkür entdecken. Vielmehr ist es vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in ständiger Praxis Personalkosten nicht für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses heranzieht. Für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten besteht jedenfalls ein sachlicher Grund, da insoweit andere Ausgleichsmöglichkeiten wie etwa das Kurzarbeitergeld bestehen (VG Würzburg, Urteil vom 19. April 2021 – W 8 K 20.1732 –, juris, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 –, juris). Der Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 2 des Bescheids vom 31.07.2024 rechtmäßig auf 5.000,00 € festgesetzt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was vorliegend in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.