Urteil
M 26b K 24.3628
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Über die Klage konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2025 auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 VwGO zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) erhoben. 3. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Verdienstausfallentschädigungen und auf Erstattung von Sozialleistungen nicht zustehen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 3.1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung und der Sozialversicherungsbeiträge ist § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG sowie § 57 Abs. 1 und 2 IfSG. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die jeweils im Zeitraum der Absonderungen gültige Gesetzesfassung vom 10. Dezember 2021 bzw. vom 18. März 2022 (zur Maßgeblichkeit der jeweiligen Fassung: vgl. OVG NRW, U.v. 10.3.2023 – 18 A 563/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.; VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21 ff.), deren Wortlaut sich hier nicht unterscheidet. 3.2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG sind nicht erfüllt. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG wird einem Arbeitgeber die an seinen Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für die zuständige Behörde ausgezahlte Entschädigung erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht allerdings nur dann, wenn der an den Arbeitnehmer gezahlte Betrag eine Entschädigungsleistung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG darstellt, der Arbeitnehmer seinerseits also einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem entschädigungspflichtigen Land (§ 66 IfSG) hat. Einen solchen Anspruch haben Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG unter anderem dann, wenn sie gemäß § 30 IfSG abgesondert werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden (BVerwG, U.v. 5.12.2024 – 3 C 8.23 – juris Rn. 11). 3.2.1. Im vorliegenden Fall waren die Arbeitnehmer gemäß § 30 Abs. 1 IfSG aufgrund von behördlichen Anordnungen abgesondert. Auf die Rechtmäßigkeit der Absonderungsanordnungen kommt es nicht an, da in jedem Fall wirksame (Art. 43 BayVwVfG) Anordnungen gegeben sind. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Anordnungen (Art. 44 BayVwVfG) sind weder von Seiten der Klagepartei vorgetragen noch sind solche für das Gericht ersichtlich. 3.2.2. Allerdings fehlt es bei allen Arbeitnehmern an einem Verdienstausfall. 3.2.2.1. Ein Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts gegen den Arbeitgeber zusteht. Das Nichtbestehen anderweitiger Ansprüche ist damit ein negatives Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG. In diesem Sinne ist der Entschädigungsanspruch nachrangig gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch (BVerwG, U.v. 5.12.2024 – 3 C 8.23 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.; BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 235/23 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.; BGH, U.v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.4.2025 – 20 ZB 24.1949 – juris Rn. 4; OVG Münster, U. v. 10.03.2023 – 18 A 1460/22 – juris Rn. 42 f.; OVG Lüneburg, B. v. 23.09.2021 – 13 LA 286/21 – juris Rn. 5; B. v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 6; Eckart/Kruse in BeckOK IfSG, 24. Edition, § 56 Rn. 37; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 10; Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, Rn. 25). Anhaltspunkte für ein Zurücktreten des auf Entgeltfortzahlung gerichteten Anspruchs gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG sind nicht ersichtlich. Dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG lässt sich ein derartiger Vorrang gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sprechen dagegen. Die ursprünglich in § 49 BSeuchG geregelte Entschädigung sollte nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers eine Sicherung des von einem infektionsschutzrechtlich begründeten Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not bewirken; eine Entlastung des Arbeitgebers war und ist nicht Regelungszweck (BT-Drs. 3/1888, S. 27 zur Vorgängervorschrift § 48 BSeuchG; BT-Drs. 19/2791, S. 61 zur aktuellen Vorschrift § 56 IfSG; BVerwG, U.v. 5.12.2024 – 3 C 8.23 – juris Rn. 12 f.; BAG, U.v. 20.3.2024 – 5 AZR 235/23 – juris Rn. 20; BGH, U.v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist der Zeitraum der Absonderung. Das spätere Schicksal eines im Zeitraum der Absonderung entstandenen Entgeltfortzahlungsanspruchs, etwa aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen oder Verjährung, ist für die Beurteilung des Verdienstausfalls nicht relevant (VG München, U.v. 28.5.2025 – M 26b K 24.2609 – juris Rn. 32 m.w.N.). 3.2.2.2. Dies zugrunde gelegt kommt es auch nicht etwa auf den subjektiven Leistungswillen des Arbeitgebers an, der die Zahlungen in der Absicht, einen (vermeintlichen) Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer zu bedienen, geleistet hat. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist allein, ob tatsächlich ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer im Absonderungszeitraum keinen Verdienstausfall erlitten hat, weil ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand. 3.2.2.3. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Verdienstausfall der Arbeitnehmer, weil sie im Zeitraum der Absonderung jeweils einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gegen die Klägerin hatten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitnehmer waren im Zeitraum ihrer Absonderung an einer Infektion mit SARS-CoV-2 arbeitsunfähig erkrankt, auch wenn sie nicht an Krankheitssymptomen gelitten haben sollten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Gericht anschließt, stellt eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt (BAG, U.v. 20.3.2024 – AZR 234/23 – juris Rn. 10 ff.). Im vorliegenden Fall wurden bei den Arbeitnehmern durch positive Tests auf SARS-CoV-2 Infektionen mit dem Coronavirus festgestellt. Diese Infektionen stellen einen regelwidrigen körperlichen Zustand und damit jeweils Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG dar. Auf das Vorliegen von Krankheitssymptomen kommt es für den hier maßgeblichen arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff des § 3 EFZG nicht an. Insoweit unterscheidet sich der arbeitsrechtliche von dem infektionsschutzrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 2 Nr. 4 IfSG, der Symptome voraussetzt, aber im Kontext des Entgeltfortzahlungsrechts nicht einschlägig ist. Infolge Krankheit wurden die Arbeitnehmer zur häuslichen Absonderung verpflichtet und waren, da die Arbeitsleistung in häuslicher Umgebung nicht möglich war, aus rechtlichen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert. Der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Monokausalität ist erfüllt, weil die Absonderungsanordnung unmittelbare Folge der Infektion ist und nicht etwa auf einem davon unabhängigen weiteren Umstand beruht. Somit bestand eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmer die Krankheit verschuldet haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG hat sich die Klagepartei nicht berufen. Im Übrigen wäre der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage der Absonderungsanordnungen erbracht, da aus diesen hervorgeht, dass sich die Arbeitnehmer jeweils wegen einer SARS-CoV-2-Infektion in häusliche Isolation zu begeben hatten und daher krankheitsbedingt ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten (BAG, U.v. 24.3.2024 – 5 AZR 234/23 – juris Rn 32). Im Zeitraum der Absonderungen war daher die Klägerin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, so dass den Arbeitnehmern ein Verdienstausfall nicht entstanden ist. 3.2.3. Die weiteren Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. 3.2.3.1. Das Gericht teilt nicht die Zweifel des Klägerbevollmächtigten, ob § 56 Abs. 1 IfSG angesichts der hier vertretenen Rechtsauffassung überhaupt noch einen relevanten Regelungsgehalt aufweist. Jedenfalls für Selbständige, die im Fall der Absonderung als Kranke in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz für entgangenen Verdienst haben, verbleibt ein relevanter Anwendungsbereich (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2024 – 3 C 8.23 – juris Rn. 13). Auch für Ansteckungsverdächtige, die als sogenannte Kontaktpersonen zur Absonderung (Quarantäne) verpflichtet sind, kann § 56 Abs. 1 IfSG Anwendung finden, sofern bzw. solange sie nicht positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind. 3.2.3.2. Soweit die Klagepartei darauf verweist, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass es sich bei der Entschädigungsleistung nicht um ein Arbeitsentgelt handelt (BT-Drs. 19/27291, S. 41), ist nicht ersichtlich inwiefern dieser Einwand geeignet sein soll, das Bestehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs in Frage zu stellen. Insbesondere betrifft die zitierte Fundstelle Fragen des Sozialversicherungsrechts. Stattdessen war sich der Gesetzgeber der Tatsache bewusst, dass stets ein Verdienstausfall Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist und es an einem solchen fehlt, wenn eine Entgeltersatzleistung gewährt wird (vgl. BT-Drs. 19/27291, S. 61). 3.2.3.3. Auch der Einwand, dass dieses Ergebnis unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht akzeptabel sei, verfängt nicht. Die gesetzliche Regelung räumt dem Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch ein, als ein Verdienstausfall beim Betroffenen nicht eintritt, wenn er Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Nach dem oben erwähnten Regelungszweck der §§ 56 ff. IfSG soll der Entschädigungsanspruch eine Sicherung der von einer infektionsschutzrechtlich begründeten Arbeitsverhinderung Betroffenen vor materieller Not bewirken, nicht hingegen Arbeitgeber von ihren arbeitsrechtlichen Pflichten entlasten. Der Entschädigungsanspruch ist in diesem Sinne subsidiär zum Entgeltfortzahlungsanspruch. 3.2.3.4. Die Klagepartei kann sich nicht auf im Anwendungsbereich von Art. 48, 49 BayVwVfG geltende Vertrauensschutzerwägungen berufen. Voraussetzung für deren Anwendung wäre, dass der Klägerin die von ihr beantragte Leistung vom Beklagten zunächst antragsgemäß bewilligt worden wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein aus dem Umstand, dass zwischen Antragstellung und Verbescheidung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, bedingt auch nicht etwa den Eintritt einer Genehmigungsfiktion im Sinne von Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG, da diese Spezialvorschrift ausweislich ihres Wortlauts nur dann anwendbar ist, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. An einer solchen Rechtsvorschrift fehlt es – anders als etwa im Baugenehmigungsverfahren in Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung – in Bezug auf §§ 56 ff. IfSG. Da es sich bei der Genehmigungsfiktion um einen gesetzlichen Ausnahmefall handelt, kann eine Art. 42a BayVwVfG gleichkommende Wirkung auch nicht aus dem bloßen Umstand einer sich über einen längeren Zeitraum verzögernden Antragsbearbeitung abgeleitet werden. 3.2.3.5. Schließlich kann sich die Klagepartei auch nicht darauf berufen, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergebe. Hierbei verkennt die Klagepartei, dass es sich bei § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG um einen gebundenen Anspruch handelt, der einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (VG Neustadt (W.straße), U.v. 1.8.2025 – 5 K 211/25.NW – juris Rn. 35). Voraussetzung für die von der Klagepartei beantragte Verurteilung des Beklagten wäre daher die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlage, woran es vorliegend wie dargelegt fehlt. Zurecht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass sich ferner auch aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf Fehlerwiederholung ergibt (BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 6/91 – juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 14.7.2022 – 13 S 1555/20 – juris Rn. 30; OVG NRW, U.v. 21.11.2022 – 1 A 3175/19 – juris Rn. 100; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 16.12.2011 – OVG 4a B 2.11 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 15.03.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 40; VG München, B.v. 17.3.2022 – M 3 E 21.5489 – juris Rn. 45; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 24.2.2022 – B 1 K 20.470 – juris Rn. 129; VG Bayreuth, U.v. 13.4.2021 – B 5 K 19.830 – juris Rn. 38). Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht um eine Änderung der Rechtslage zu Lasten der Klägerin. Stattdessen stellte das Bundesarbeitsgerichts lediglich in letzter Instanz klar, wie die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Falle einer symptomlosen Infektion des Arbeitnehmers zu beurteilen sind (so auch VG Neustadt (W.straße), U.v. 1.8.2025 – 5 K 211/25.NW – jurisRn. 36). 3.3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die abgesonderten Arbeitnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG. Dieser Anspruch knüpft tatbestandlich an einen nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehenden Entschädigungsanspruch an. Da dieser, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht besteht, kann die Klägerin auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht beanspruchen (vgl. Kruse in BeckOK IfSG, 23. Edition, § 57 Rn. 1, 6). 3.4. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu einer erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG um einen gebunden Anspruch handelt, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen hier nicht vorliegen, und der keinen Ermessensspielraum vorsieht. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).