Beschluss
13 LA 258/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit einzelnen tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen.
• Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG entfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erlitten hat, weil ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht.
• Die Absonderung nach dem IfSG stellt ein personenbezogenes, subjektives Leistungshindernis i.S.d. § 616 BGB dar.
• Zulassungsanträge sind so zu begründen, dass das Gericht nicht die Aufgabe hat, das Vorbringen den möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung und fehlender materieller Anspruchsgrundlage • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit einzelnen tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen. • Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG entfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erlitten hat, weil ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht. • Die Absonderung nach dem IfSG stellt ein personenbezogenes, subjektives Leistungshindernis i.S.d. § 616 BGB dar. • Zulassungsanträge sind so zu begründen, dass das Gericht nicht die Aufgabe hat, das Vorbringen den möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, das ihre Klage auf Erstattung von an einen Mitarbeiter gezahltem Verdienstausfall in Höhe von 575,74 EUR abgewiesen hatte. Sie begehrt Erstattung aufgrund von § 56 IfSG; der Arbeitgeber hatte Entgelt an den Mitarbeiter gezahlt, der wegen amtlich angeordneter Absonderung nicht arbeiten konnte. Die Klägerin machte in der Zulassungsbegründung geltend, das Urteil sei falsch, nannte jedoch nicht konkret, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliege. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, der Anspruch fehle, weil der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erlitten habe, da ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB bestehe. Die Klägerin rügte diese Rechtsauffassung, ohne die Zulassungsgründe ausreichend zu benennen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde mit 575,74 EUR angesetzt. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Es ist nicht dargelegt, welcher der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel) geltend gemacht wird, und es fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Selbst bei wohlwollender Auslegung ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt, weil die Klägerin keinen tragenden einzelnen Rechts- oder Tatsachenpunkt mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt. • Nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG besteht ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nur, wenn der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG erlitten hat; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Entschädigung zunächst zahlt. • Der Arbeitnehmer erlitten hier keinen Verdienstausfall, weil die Voraussetzungen des § 616 Satz 1 BGB erfüllt sind und damit ein Fortzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht; § 56 IfSG ist subsidiär gegenüber § 616 BGB. • Die amtlich angeordnete Absonderung ist ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes, subjektives Leistungshindernis i.S.d. § 616 BGB; zudem war die Verhinderung mit vier Tagen verhältnismäßig nicht erheblich, so dass § 616 BGB anwendbar ist. • Mangels genügender Begründung und mangels materieller Erfolgsaussichten war der Zulassungsantrag zu verwerfen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit bestehen und wird rechtskräftig. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Die Begründung des Zulassungsantrags erfüllt nicht die formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da nicht dargelegt ist, welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht wird, und es fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Zudem besteht kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG, weil der betroffene Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall erlitt, da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB bestand; die Absonderung stellt ein personenbezogenes Leistungshindernis dar und die Dauer von vier Tagen ist verhältnismäßig nicht erheblich. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig.