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Beschluss

M 26a E 25.5288

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 153,62 EUR festgesetzt. I. Am 16. Juni 2025 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Dezember 2024 und 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2025, mit welchen unter der Beitragsnummer … … … für eine Wohnung in der B* … Straße 5 in … … Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum von Januar 2022 bis September 2024 in Höhe von 565,68 EUR und für den Zeitraum von Oktober 2024 bis Dezember 2024 in Höhe von 63,08 EUR festgesetzt wurden. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 26a K 25.3666 bei Gericht geführt. Mit Schreiben vom 1. August 2025 stellte der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Altötting über eine beizutreibende Forderung in Höhe von 565,68 EUR aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2024. Mit am 20. August 2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 17. August 2025 beantragte der Antragsteller nach § 767 ZPO die Aussetzung der Vollstreckung, die mit Schreiben vom 7. August 2025 der Hauptgerichtsvollzieherin G. angeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 und 14. Januar 2025 habe er fristgerecht den Festsetzungsbescheiden vom 2. Dezember 2024 und 2. Januar 2025 widersprochen. Der Widerspruch sei bislang nicht rechtskräftig beschieden. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2025, Az. 6 B 70.23, in einem vergleichbaren Fall zur sachlichen und rechtlichen Überprüfung einschlägiger Argumente die Revision zugelassen habe, sei zumindest nicht auszuschließen, dass es ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Festsetzungsbescheid festgesetzten Forderungen geben könnte. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der Hauptgerichtsvollzieherin G. vom 7. August 2025, wonach ihr ein Zwangsvollstreckungsauftrag des Antragsgegners vorliege, mit dem dieser aus dem Titel mit Nebenforderungen und Vollstreckungskosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 614,50 EUR beanspruche. Er habe die Möglichkeit, diesen Betrag bis zum 27. August 2025 zu zahlen, anderenfalls der Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf den 29. August 2025 um 09.00 Uhr bestimmt werde. Mit Schreiben vom 27. August 2025 übersandte der Antragsgegner die Verwaltungsakte und beantragte, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen und somit zu einem Anordnungsgrund sei nichts Durchgreifendes vorgetragen worden. Der Einwand, es sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig, könne nicht erhoben werden, um die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erreichen. Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Soweit der Antragsteller nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Aussetzung der Vollstreckung beantragt hat, bedarf sein vor dem Verwaltungsgericht München gestellter Antrag der Auslegung nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da er damit weder ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2024 erhobenen Klage, der Gegenstand des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 1. August 2025 und des Schreibens der Gerichtsvollzieherin vom 7. August 2025 ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO beantragt und damit keinen vor dem Verwaltungsgericht statthaften Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. § 88 VwGO gebietet dem Gericht, das tatsächliche Rechtsschutzziel bzw. Antragsbegehren zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ziel des Antragstellers ist es, sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2024, der Gegenstand des Klageverfahrens M 26a K 25.3666 ist, zur Wehr zu setzen. Würde die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO angeordnet werden, würde die Vollstreckungsvoraussetzung, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt vollziehbar ist, entfallen, so dass die Zwangsvollstreckung einzustellen wäre. Damit wäre dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers Rechnung getragen. Eine dahingehende Auslegung entspricht auch der Wertung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig ist. 2. Das so als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verstandene Begehren des Antragstellers ist zulässig, insbesondere bedurfte es vorliegend eine vorherige Antragstellung bei dem Antragsgegner und dessen Ablehnung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, da eine Vollstreckung durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 7. August 2025 drohte (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 3.1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Soweit, wie vorliegend, jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs in der Fallgestaltung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entfällt, ist die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptrechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Offene Erfolgsaussichten reichen hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 10-12). 3.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 2. Dezember 2024 nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch den Vollzug des Beitragsbescheides. 3.2.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 2. Dezember 2024 bestehen nicht. (1) Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. aa) Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der öffentlich-rechtlichen Rundfunk hat dabei die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Durch die öffentliche Finanzierung wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Bedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Der Rundfunkbeitrag dient dabei dem Ausgleich des Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 74 ff; BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris Rn. 34; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – juris Rn. 98). bb) Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, Az. 6 C 5.24, in der es über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024, Az. 6 B 70/23, zugelassene Revision entschieden hat, nicht in Frage gestellt. Der Pressemitteilung vom 15. Oktober 2025 zufolge (https://www.bverwg.de/pm/2025/80) geht das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung, deren Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zwar davon aus, dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verletzt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Dafür, dass dies vorliegend für den vom Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2024 umfassten Zeitraum von Januar 2022 bis September 2024 der Fall ist, bietet das Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass das Gericht für das vorliegende Verfahren weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ausgeht. (2) Der Bescheid vom 2. Dezember 2024 ist formell und materiell rechtmäßig. Das oben skizzierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Inhaber der in dem streitgegenständlichen Bescheid genannten Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2024 trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Auch insoweit folgt die Zahlungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage. 3.2.2. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides in Höhe von insgesamt 565,68 EUR nebst Kosten für die Zwangsvollstreckung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – beckonline –). 3.2.3. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache ist hier der von der Gerichtsvollzieherin auf Ersuchen des Antragsgegners beizutreibende Betrag in Höhe von 614,50 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 153,62 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.