Beschluss
2 BvR 1710/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind neben Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen auch mögliche unbillige Härten und deren Folgen für die Existenz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
• Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und begründet, die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen; insoweit war die Aussetzung der Vollziehung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz bei Aussetzungsverfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) • Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind neben Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen auch mögliche unbillige Härten und deren Folgen für die Existenz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. • Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und begründet, die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen; insoweit war die Aussetzung der Vollziehung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2002–2004 erhebliche Stillhalterprämien aus Options- und Termingeschäften und erlitt zugleich Verluste aus den zugehörigen Basisgeschäften. Das Finanzamt erfasste die Prämien als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und verweigerte die Verrechnung mit den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften wegen des Verlustverrechnungsverbots des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG; die Verluste wurden gesondert nach § 10d EStG festgestellt. Das Finanzgericht gewährte unter bestimmten Voraussetzungen teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide. Der Bundesfinanzhof hob diese Aussetzung auf und lehnte die Aussetzung der Vollziehung insgesamt mit der Begründung ab, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden nicht. Der Beschwerdeführer wandte sich hierauf mit Verfassungsbeschwerde und rügte Verletzungen mehrerer Grundrechte sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz; er beantragte u.a. Aussetzung der Fälligkeit der Steuerforderungen. • Annahme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit, als der Beschluss des Bundesfinanzhofs angegriffen wird; entscheidend ist die Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. • Art. 19 Abs. 4 GG schützt nicht nur den formellen Rechtsweg, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; in Eilverfahren ist gerichtlicher Rechtsschutz so zu gestalten, dass vollendete Tatsachen soweit möglich vermieden werden. • Für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte zu prüfen; unbillige Härte liegt vor, wenn Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die bei Rückzahlung nicht ausgeglichen würden oder die Existenz gefährden. • Der Bundesfinanzhof hat bei seiner summarischen Prüfung allein auf die Frage der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit abgestellt und die von ihm gefundene ständige Rechtsprechung zum Trennungsprinzip und zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG zugrunde gelegt. • Der Bundesfinanzhof hat dagegen unterlassen, die Frage zu prüfen, ob die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte für den Beschwerdeführer darstellen würde; dies war vor dem Hintergrund der drohenden Insolvenz des Beschwerdeführers geboten. • Bei summarischer Prüfung konnten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen nicht als völlig ausgeschlossen angesehen werden; in Literatur und Diskussion bestehen begründete Zweifel an der getrennten Erfassung von Options- und Basisgeschäften und an der Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG). • Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die gegenläufigen Interessen nicht in ausreichendem Maße abgewogen, weshalb der Beschluss den effektiven Rechtsschutz verletzte und aufzuheben war. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2010 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen, wodurch der zuvor vom Finanzgericht gewährte einstweilige Rechtsschutz wieder wirksam wird. Hinsichtlich der weitergehenden verfassungsrechtlichen Angriffe auf die Gesetzesbestimmungen (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG) nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Die Auslagenerstattung wird anteilig gewährt, da die Beschwerde nur teilweise Erfolg hatte.