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Urteil

9 K 3370/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2002:0814.9K3370.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des in H., G, gelegenen Grundstücks, X -Straße. Dieses wurde 1986 mit einem Einfamilienhaus bebaut. In der dem Bauantrag beigefügten Entwässerungsbeschreibung vom 14. Mai 1986 heißt es: „Das anfallende Regenwasser wird in Rohren ? 10 cm gesondert abgeleitet und dem Kanal für Oberflächenwasser zugeführt", was auch der zeichnerischen Darstellung im Entwässerungsplan vom gleichen Tage entspricht. Die eingereichten Unterlagen waren Gegenstand der Genehmigung des Anschlusses des klägerischen Grundstückes an die Kanalisation vom 6. Juni 1986. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks im Straßenraum ein betriebsbereiter Regen- und Schmutzwasserkanal im Trennsystem. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erlaubnis das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück zu verrieseln und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Regenwasserkanalisation. Er beabsichtigte das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Flächenversickerung zu beseitigen. Die zuständige Wasserbehörde habe ihm mitgeteilt, dass die geplante Vorgehensweise nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt stehe, sofern nachteilige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke nicht einträten. Seit November 1999 führt der Kläger diese Form der Versickerung durch. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück des Klägers nicht genehmigt werden könne, da eine Versickerung in diesem Gebiet der Stadt Greven wegen hoher Grundwasserstände und lehmiger Bodenverhältnisse nicht möglich sei. Wenn überhaupt könne in diesem Bereich eine Flächenversickerung in Form einer Mulde erstellt werden. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger aufgefordert weitere Unterlagen über eine solche Versickerungsanlage einzureichen. In der Satzung der Stadt Greven über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Greven vom 17. August 1999 ist in § 11 eine Regelung betreffend Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser getroffen. So heißt es dort u. a. „(2) Beabsichtigt der Grundeigentümer Niederschlagswasser auf seinem Grundstück ganz oder teilweise zu versickern oder zu verrieseln so hat er unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (ATV Arbeitsblatt A 138 „Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser") einen entsprechenden Antrag auf amtlichem Vordruck zu stellen. (3) In Gebieten mit hohen Grundwasserständen und/oder nur bedingt durchlässigen Bodenverhältnissen ist regelmäßig ein geeigneter Nachwies über die Versickerungsfähigkeit unter Angabe des höchsten Grundwasserstandes und der Durchlässigkeit des Untergrundes zu führen. (4) Die Eignung bestehender Anlagen ist nach Aufforderung durch die Stadt Greven entsprechend nachzuweisen." Mit Schreiben vom 23. Mai und 27. Juli 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger erneut auf die Bemessung der Versickerungsanlage mitzuteilen und ein Bodengutachten einzureichen. Daraufhin hat der Kläger am 28. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben und begehrt die Verpflichtung des Beklagten den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu befreien. Dazu trägt er vor, auf seinem Grundstück seien Sandboden und niedriges Grundwasser vorherrschend. Er meint nicht er, sondern der Beklagte sei verpflichtet zu beweisen, dass die Bodenverhältnisse auf dem Grundstück anders seien, als von ihm behauptet. Soweit in § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Greven etwas anderes geregelt sei, sei diese Regelung nichtig, da sie ihm einen Rechtsschutz aus wirtschaftlichen Gründen verwehre. Im Übrigen liege keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch die von ihm vorgenommene einfache Flächenversickerung des Niederschlagswassers vor. Wie sich aus der Erklärung seines Nachbarn, Herrn F, ergebe, habe die Regenwasserversickerung keinerlei negative Auswirkungen auf dessen Grundstück. Dazu überreichte der Kläger ein Schreiben seines Nachbarn vom 16. August 2000. Der Kläger beantragt den Beklagten zu verpflichten dem Kläger für sein Grundstück G, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die einfache Flächenversickerung des Niederschlagswassers zu erteilen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, auf dem Grundstück des Klägers sei ein hoher Grundwasserstand gegeben und es handele sich um lehmige Bodenverhältnisse. Der Durchlässigkeitswert der gesättigten Zone betrage kf = 10 - 6 oder schlechter. Diese Auffassung beruhe auf den allgemeinen Erfahrungen des Bau- und Entsorgungsbetriebes der Stadt Greven für dieses Gebiet. Er ist der Ansicht, der Kläger sei verpflichtet eine andere Bodenbeschaffenheit zu beweisen. Diesen Nachwies habe der Kläger bislang nicht geführt. Es sei auch nicht sachgerecht diese Obliegenheit durch eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren zu ersetzen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück hinsichtlich des anfallenden Niederschlagswassers vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit wird. Ein solcher Befreiungsanspruch ist bereits nach § 53 Abs. 1 S. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926) ausgeschlossen. Danach sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da im Bereich des klägerischen Grundstücks eine betriebsbereite Abwasseranlage besteht, ist die Stadt Greven auf Grund der §§ 51, 51 a und 53 LWG NRW verpflichtet das Abwasser, das nach der Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 1 S. 1 LWG NRW auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) umfasst, zu beseitigen. Diese Abwasserbeseitigungspflicht ist weder durch einen Abwasserplan noch nach anderen Vorschriften des Landeswassergesetzes übertragen worden. Ebenso wenig können diese landesrechtlichen Vorschriften durch die Gemeinden mittels einer Satzung aufgehoben oder abgeändert werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 ff. und OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 - 2 L 37/92 -, NVwZ-RR 1994, 686 f. Mit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang würde die Gemeinde gegen ihre eigene Verpflichtung verstoßen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 51 a Abs. 2 S. 1 LWG, wonach der Nutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser zu beseitigen hat, dass auf dem Grundstück anfällt und versickert, verrieselt oder ortsnah in eine Gewässer eingeleitet werden kann. Eine solche Verpflichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers obliegt dem Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht, da diese Vorschrift wegen der Bezugnahme auf Abs. 1 der Vorschrift § 51 a LWG NRW nur für Grundstücke gilt, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Das klägerische Grundstück ist jedoch bereits 1986 erstmals bebaut und sodann an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden. Zudem gelten die Vorschriften zur gesetzlichen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks nach § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG auch dann nicht, wenn Niederschlagswasser - wie hier - im Trennsystem einer bereits vorhandenen Kanalisation abgeleitet wurde und weiterhin werden kann. So ist der Einschub des Abs. 4 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens damit begründet worden, der neue Absatz. 4 stelle klar, dass diese Verpflichtung generell dann nicht bestehe, wenn eine Trenn-Kanalisation vorhanden sei, also das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser abgeleitet werden könne (vgl. Landtagsdrucksache 11/8440, S. 230). Zudem wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes (LtDrs. 11/7653 S. 188) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wege der Trennkanalisation der Zielsetzung (des Gesetzes) entspricht. Eine Freistellung des klägerischen Grundstücks vom Anschlusszwang kommt schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkte oder auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und dem Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - a. a. O. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für bereits bebaute Grundstücke und stellt insoweit grundsätzlich keine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine im Rahmen der Sozialbindung liegende und damit nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Nur dann, wenn die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwang für den Betroffenen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls eine unzumutbare Härte bedeuten würde, ist dem durch die Zulassung einer Ausnahme Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche unzumutbare Härte vor. Dies gilt auch soweit der Kläger tatsächlich in länger andauernden Trockenperioden Frischwasser zur Bewässerung seines Grundstücks benötigen und ihm dadurch Kosten entstehen würden. Solche Kosten sind im Hinblick auf die widerstreitenden öffentlichen Interessen grundsätzlich hinnehmbar. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 - hinsichtlich der Höhe der zumutbaren Anschlusskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.