Urteil
22 A 7228/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0618.22A7228.95.00
10mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des etwa seit Anfang der sechziger Jahre mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. 16 (früher Q. 76) in X. . Obwohl sich in der Straße ein betriebsfertiger öffentlicher Abwasserkanal befindet, erfolgt die Abwasserentsorgung des Grundstücks über eine 1963 errichtete Dreikammerklärgrube mit nachgeschalteter Untergrundverrieselung. Mit Bescheid vom 5. November 1968 zog der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Gemeindedirektor der ehemaligen Gemeinde C. , den inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin für das Grundstück Q. 76 zu Kanalanschlußgebühren in Höhe von 300,-- DM heran. Der Ehemann der Klägerin widersprach dem unter Hinweis auf den nicht erfolgten Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. Bereits 1962 sei durch einen Bediensteten der Gemeinde C. festgestellt worden, daß ein Anschluß des Grundstücks an das Kanalnetz nicht möglich sei. Nach Einholung eines Gutachtens beschloß der Bau- und Wohnungsausschuß der ehemaligen Gemeinde C. in seiner Sitzung vom 28. März 1969 die Empfehlung, den früheren Ehemann der Klägerin vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien. Zur Begründung stützte sich der Ausschuß auf die Stellungnahme des Gutachters, der die Ausübung des Anschlußzwangs als unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer ansah. Die Befreiung sollte jedoch nur befristet erteilt werden, weil sich bei einer weiteren Bebauung die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergeben könne. Mit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilte der Gemeindedirektor der Gemeinde C. der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann für ihr Grundstück daraufhin "vorerst" die Befreiung vom Kanalanschluß- und Benutzungszwang wegen "der schlechten Anschlußmöglichkeit". Gleichzeitig enthielt der Bescheid den Hinweis, daß die Befreiung mit sofortiger Wirkung in Fortfall komme, soweit sich durch weitere Bebauung oder Erweiterung des Kanalnetzes die Möglichkeit eines Hausanschlusses ergebe. Mit Schreiben vom 17. Juli 1992 an den Ehemann der Klägerin forderte der Beklagte diesen auf, das Grundstück bis zum 30. Oktober 1992 an den vorhandenen Straßenkanal anzuschließen. Zugleich drohte er ihm für den Fall der Nichtbefolgung ordnungsbehördliche Maßnahmen an. Die Klägerin und ihr Ehemann wiesen den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 1992 auf die ihnen mit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hin. Die seinerzeit bestehende Sachlage habe sich nicht geändert. Weder sei zwischenzeitlich eine weitere Bebauung erfolgt noch sei das Kanalnetz erweitert worden. Die Hanglage des Grundstücks, die geringe Verlegungstiefe des Abwasserkanals sowie die bestehende Bebauung machten derzeit einen Anschluß faktisch unmöglich. Mit Schreiben vom 9. November 1993 an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin teilte der Beklagte mit, daß er beabsichtige, die erteilte Befreiung vom 19. Juni 1969 zu widerrufen. Gleichzeitig räumte er hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 1993 ein. Mit Schreiben vom 22. November 1993 wandte sich die Klägerin - auch als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns - gegen den vorgesehenen Widerruf. Wegen der bindenden Wirkung des Bescheids vom 19. Juni 1969 bestehe für sie keine Veranlassung, die Entwässerungssituation ihres Grundstücks zu ändern. Mit Bescheid vom 19. Januar 1994 widerrief der Beklagte daraufhin die erteilte Befreiung vom Kanalanschluß- und Benutzungszwang für das Grundstück der Klägerin. Zur Begründung führte er aus: Die Lage der Abwasseranlage sei zwar unverändert, die technischen Möglichkeiten für einen Anschluß des Grundstücks hätten sich jedoch erheblich verbessert. Eine weitere Aufrechterhaltung der Befreiung könne daher nicht mehr geduldet werden. Die bisherige Form der Abwasserbeseitigung mit Untergrundverrieselung führe zu einer erheblichen Verschmutzung des Untergrunds mit unzureichend gereinigten Abwässern und sei wasserrechtlich nicht zulässig. Er sei daher gezwungen, als Rechtsnachfolger der ehemaligen Gemeinde C. die ausgesprochene Befreiung zu widerrufen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1994 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführte: Der erteilte Befreiungsbescheid lasse ausdrücklich nur bei einer Erweiterung des Kanalnetzes bzw. der Bebauung im Bereich ihres Grundstücks eine Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisation zu; diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Ein in der Vergangenheit von ihr selbst vorgesehener Anschluß sei seinerzeit untersagt worden. Ein Anschluß sei zwar technisch möglich, seine Realisierung würde jedoch einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand verlangen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1994 als unbegründet zurück. Der Widerruf der erteilten Befreiung sei nach § 49 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW) gerechtfertigt, weil aufgrund geänderter Rechtsvorschriften insbesondere des Wasserrechts sowie des Umweltstrafrechts eine Befreiung heute nicht erteilt werden könnte. Die technischen Möglichkeiten für einen Anschluß hätten sich zwischenzeitlich deutlich geändert, so daß heute ein Anschluß des Grundstücks ohne weiteres möglich sei. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in diesem Zusammenhang gewahrt. Am 2. August 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach ihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der ihr erteilten Befreiung nach § 49 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG NW nicht vor. Der Beklagte habe keinerlei konkrete Vorschriften genannt, die heute eine geänderte Rechtslage begründen könnten. Der Beklagte habe zudem die Widerrufsfrist aus §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW nicht eingehalten. Schließlich gehe entgegen der Darstellung des Beklagten von ihrer Kleinkläranlage auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Der Widerruf der Befreiung sei nicht verfristet gewesen, weil erst im Januar 1993 nach langwieriger Suche im Altaktenarchiv der früheren Gemeinde C. der von der Klägerin im Schreiben vom 27. Juli 1992 in Bezug genommene Vorgang über die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aufgefunden worden sei. Der Anschluß des Grundstücks sei aufgrund des fortgeschrittenen Stands der Technik heute wesentlich günstiger herzustellen als 1969. Angesichts des in der Befreiung enthaltenen Widerrufsvorbehalts hätte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen können, auf Dauer von einer Anschlußpflicht verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. September 1995, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. November 1995 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der öffentliche Abwasserkanal vor ihrem Grundstück bereits 1961/62 vor der Errichtung und dem Bezug ihres Wohnhauses betriebsfertig hergestellt gewesen. Der Bau einer Kleinkläranlage sei nur erforderlich geworden, weil die Gemeinde C. im Mai 1962 einen Anschluß des Grundstücks an den vorhandenen Kanal als nicht möglich abgelehnt hätte. Diese Erklärung habe sie als Befreiung von Anschlußzwang auffassen dürfen, so daß die Errichtung ihrer Kleinkläranlage in der Folgezeit im Vertrauen hierauf erfolgt sei. Die Bescheide des Beklagten ließen auch eine Ermessensausübung nicht erkennen. Nach Einschätzung einer von ihr befragten Tiefbaufirma würden ihr durch den Anschluß an den Abwasserkanal Kosten in Höhe von mindestens 30.000,-- DM entstehen. Zusammen mit den Kosten für die Wiederherstellung ihrer gärtnerischen Anlagen sei daher mit einer Gesamtkostenbelastung von etwa 40.000,-- DM zu rechnen. Hinzu kämen die laufenden Kosten des Hebewerks sowie die zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren. Die Klägerin beantragt, das Urteil vom 22. September 1995 aufzuheben und entsprechend dem Klageantrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, für eine Befreiung der Klägerin bereits im Jahre 1962 seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf ihr durch den Widerruf entstehende Vermögensnachteile berufe, sei dem allein im Rahmen von § 49 Abs. 5 VwVfG NW Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 1994 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bestehen angesichts der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlage in der Satzung der Gemeinde C. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage vom 22. April 1965 (ES C. ) bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann 1969 erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch die frühere Gemeinde C. , so daß der Beklagte möglicherweise auch zur Rücknahme des Bescheids nach § 48 Abs. 1 VwVfG NW berechtigt gewesen sein könnte. Der Bescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in § 49 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG, der auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte angewandt werden kann, vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 1996, § 48 Rdnr. 19. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (1.), soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch nicht Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat (2.), und wenn ohne den Widerruf das öffentlich Interesse gefährdet würde (3.). Die Behörde hat außerdem ihr Widerrufsermessen fehlerfrei auszuüben (4.) und die Widerrufsfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW zu wahren (5.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Beklagte wäre heute aufgrund der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 26. April 1976 (BGBl.I S.1109) in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen Vorschrift des § 18a WHG, der darauf beruhenden Regelung des § 53 Abs. 1 LWG NW sowie seiner eigenen Entwässerungssatzung verpflichtet, einen Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage für ihr Grundstück abzulehnen. Die kommunale Abwasserentsorgung war bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV NW S.488/SGV NW 77) (freiwillige) Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Die Entscheidung über die grundsätzliche Übernahme dieser Aufgabe und insbesondere auch über das Ausmaß der Aufgabenwahrnehmung lag danach allein bei der Gemeinde. Zu einer Pflichtaufgabe wandelte sich die kommunale Abwasserbeseitigung erst mit der Einführung des § 53 LWG NW in Erfüllung der durch § 18a Abs. 2 WHG den Ländern auferlegten Verpflichtung zur Bestimmung der Gebietskörperschaften, die zur Wahrnehmung der in § 18a Abs. 1 WHG verankerten Abwasserbeseitigungspflicht zuständig sein sollten. § 53 Abs. 1, 2. HS LWG NW erlegte den Kommunen zudem auf, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlichen Abwasseranlagen zu betreiben (sog. Abwasserbeseitigungslast). Da im Landeswassergesetz selbst eine Verpflichtung des Abwasserproduzenten zur Überlassung seines Abwassers nicht enthalten war, mußten die Gemeinden außerdem, um in den Besitz des Abwassers zu kommen, durch die Anordnung bzw. Erweiterung des Anschluß- und Benutzungszwangs für ihre Abwasseranlage diese Abwasserüberlassungspflicht der Abwasserproduzenten in ihrem Gemeindegebiet umfassend begründen. Vgl. Honert/Rüttgers, LWG NW, Anm. 2 zu § 53. Befreiungen vom Anschluß- und Benutzungszwang sind vor diesem Hintergrund für die Gemeinde - ohne eine Verletzung ihrer Abwasserbeseitigungslast - grundsätzlich nur noch zulässig, wenn und soweit sie ihrerseits von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt und diese auf den Abwasserproduzenten übertragen wird. Da für das im Innenbereich liegende und an eine bereits mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal ausgestattete Straße angrenzende Grundstück der Klägerin eine solche Möglichkeit weder nach § 53 Abs. 4 LWG NW noch nach § 53 a LWG NW besteht, wäre der Beklagte zur Versagung einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang heute nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/96 -, NWVBl. 1996, 434 = ZfW 1997, 118. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Anschlußbegehren der Klägerin im einzelnen eine Verpflichtung auferlegte, die insbesondere nach den individuellen Besonderheiten des Grundstücks das zumutbare Maß überschritte. Hierfür hat die Klägerin nachvollziehbare Anhaltspunkte aber weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Der unbelegte Hinweis auf einen ihr angeblich von einem Tiefbauunternehmer genannten Betrag von 30.000,-- DM für den Anschluß, zu dem weitere Kosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM für die Wiederherstellung der Gartenanlage hinzuzurechnen seien, vermag die Unzumutbarkeit eines Anschlußverlangens nicht zu begründen. Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit dieser Berechnung, deren Grundlagen die Klägerin bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt hat. Ungeachtet dessen läge aber auch unter Zugrundelegung eines für den Anschluß notwendigen Betrags von 40.000,-- DM eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots sowie der Grenzen der zulässigen Sozialbindung des Eigentums nicht vor. Dabei ist zum einen von Belang, daß angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Schutz des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zukommen, einem Grundstückseigentümer auch erhebliche Opfer auferlegt werden können, um Abwässer seines Grundstücks einer öffentlichen Kläranlage zuzuführen. Zum anderen sind die Erschwernisse, die durch lange Leitungsführungen und schwierige Geländeverhältnisse zu überwinden sind, dem Risikobereich des Eigentümers zuzurechnen; dies rechtfertigt es, von ihm gegenüber sonstigen Anschlußberechtigten und -verpflichteten auch erhöhte finanzielle Anstrengungen zu verlangen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -. Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Wohnumfeld der Klägerin spricht auch nichts dafür, daß diese Kosten außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden. Vor diesem Hintergrund wäre der Klägerin für den Fall, daß sie die erforderlichen Kosten für den Anschluß nicht aus vorhandenen Ersparnissen bzw. laufenden Einnahmen aufbringen könnte, auch eine Belastung ihres Grundstücks zuzumuten, da sich dessen Wert durch den Kanalanschluß erhöht. Die Notwendigkeit des Einbaus und des Betriebs einer Pumpe zur Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Anschlußbegehrens. Auch insofern handelt es sich vielmehr um Aufwendungen, die aufgrund der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks allein der Sphäre der Klägerin zuzurechnen sind und damit einem Anschlußverlangen der Gemeinde nicht entgegengehalten werden können. Vgl. OVG NW, a.a.O. sowie Urteil vom 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Widerruf des Bescheides vom 19. Juni 1969 auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie und ihr verstorbener Ehemann von den ihnen dadurch eingeräumten Vergünstigungen Gebrauch gemacht hätten. Dies hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Gründe insofern gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, zu Recht festgestellt. Soweit die Klägerin sich im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang auf eine ihr und ihrem verstorbenem Ehemann angeblich bereits im Jahre 1962 und damit vor Genehmigung und Bau der Kleinkläranlage durch einen Bediensteten der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Gemeinde C. , erteilte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist Verfahrensgegenstand hier allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der mit Bescheid vom 19. Juni 1969 erteilten Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Insofern könnte eine bereits zuvor erteilte und damit ungeachtet des Widerrufs dieser Befreiung fortgeltende anderweitige Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang allenfalls das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage in Frage zu stellen. Zum anderen spricht aber auch in tatsächlicher Hinsicht alles gegen eine bereits 1962 erfolgte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Als grundlegendes Erfordernis fehlte hierfür schon ein entsprechender Antrag der Klägerin sowie ihres verstorbenen Ehemanns auf Erteilung einer Befreiung vom kommunalen Anschluß- und Benutzungszwang. Nach den eigenen Angaben der Klägerin hätten sie seinerzeit vielmehr stattdessen ausdrücklich den Wunsch geäußert, an den Kanal angeschlossen zu werden. Die Ablehnung dieses Wunschs stellte sich damit aber nicht als Befreiung" vom Anschluß- und Benutzungszwang, sondern als Versagung eines Anschlußrechts bzw. einer Anschlußmöglichkeit dar. Als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen in einen zeitlich unbefristeten Fortbestand der Abwasserentsorgung mittels Kleinkläranlage war dieses Verhalten daher offensichtlich nicht geeignet. 3. Der Widerruf war auch geboten, um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses zu beseitigen. Nur durch die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs an die öffentliche Kanalisation läßt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Grundwasserverunreinigung durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer Gefährdung des in Rede stehenden Schutzguts, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565 = BayVBl 1992, 730. 4. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend festgestellt, daß bei Vorliegen der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG NW geregelten Widerrufsvoraussetzungen die Ausübung des Widerrufs regelmäßig zu erfolgen hat. Dies folgt für die Widerrufsgründe in Ziff. 3 bis 5 daraus, daß der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes insofern bereits durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs in § 49 Abs. 5 VwVfG NW bzw. durch den Ausschluß des Widerrufs in den Fällen, in denen der Begünstigte von der Begünstigung bereits Gebrauch gemacht hat (Nr.4), Rechnung getragen hat. Vertrauensschutzgesichtspunkte können daher nur noch dann zu Gunsten des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser bereits im Gesetz selbst angelegte Schutz aus besonderen Gründen nicht ausreicht. vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - a.a.O. Solche besonderen Gründe hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung war der Beklagte insbesondere nicht gehalten, die nach einem Widerruf der Befreiung auf die Klägerin zukommenden finanziellen Belastungen durch den dann anstehenden Anschluß an das öffentliche Kanalnetz in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen. Insofern ist sie vielmehr für die Geltendmachung eines durch den Widerruf möglicherweise ausgelösten Vertrauensschadens allein auf den Weg des § 49 Abs. 6 VwVfG verwiesen. 5. Schließlich war der Widerruf des Bescheides vom 19. Juni 1969 auch nicht wegen Versäumnis der Frist in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NW ausgeschlossen. Unabhängig davon, wann der Beklagte Kenntnis von der bestehenden Befreiung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns erlangt hatte, begann die Widerrufsfrist für ihn mit dem Zeitpunkt, in dem ihm alle für die Entscheidung wesentlichen, also auch die für die Ausübung seines Ermessens und die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Anschlußverlangens gegenüber der Klägerin bedeutsamen Umstände bekannt waren. Vgl. BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 (362 ff) sowie Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - BVerwGE 84, 17 (22) und 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - NVwZ 1992, 565. Dies war aber erst mit dem Vorliegen der Antwort der Klägerin auf seinen Hinweis vom 9. November 1993 am 26. November 1993 der Fall, denn erst in diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte davon ausgehen, daß ihm nunmehr auch alle aus dem Bereich der Klägerin bzw. ihres Ehemannes herrührende Gesichtspunkte, die für seine beabsichtigte Widerrufsentscheidung von Bedeutung sein könnten, bekannt waren. Der Widerrufsbescheid vom 19. Januar 1994 erfolgte daher noch rechtzeitig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.