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Urteil

5 K 1966/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0225.5K1966.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten gegenüber seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. 3 Der Kläger ist der nicht getrennt lebende Ehegatte der Frau L L, deren Mutter F L über Jahre im Sozialhilfebezug des Beklagten stand. Der Beklagte bat die Frau L L in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen um Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und stellte jeweils - zuletzt im April 1999 - mit Blick auf die ihrer Mutter geleisteten Sozialhilfe fest, dass von ihr kein Unterhaltsbeitrag für ihre Mutter zu fordern sein. Mit Schreiben vom 19. April 2001 forderte der Beklagte die Frau L L wiederum auf, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben; diese Bitte um Auskunftserteilung war ergänzt um den Zusatz, dass Frau L L auch Auskünfte über das Einkommen ihres Ehemannes, des Klägers, zu erteilen hätte. Diese Aufforderung beantwortete Frau L L dahingehend, dass ihr die Einkünfte ihres Ehemannes nicht bekannt seien. Daraufhin forderte der Beklagte durch Bescheid vom 29. Juni 2001 gestützt auf § 116 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) den Kläger unmittelbar auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig einen nicht näher begründeten Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, dass die Mutter der Ehefrau des Klägers seit Jahren Leistungen nach dem BSHG beziehe. Die Ehefrau des Klägers als Tochter der Sozialhilfeempfängerin sei ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig. Die Unterhaltsansprüche der Mutter seien gemäß § 91 BSHG Kraft Gesetzes auf den Beklagten als den zuständigen Sozialhilfeträger übergegangen. Der Kläger als nicht getrennt lebender Ehegatte der unterhaltspflichtigen Tochter der Sozialhilfeempfängerin sei gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verpflichtet, dem zuständigen Träger der Sozialhilfe, also dem Beklagten, auch über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz und diene letztlich der Prüfung, ob die Ehefrau des Klägers ihrer Mutter gegenüber tatsächlich Unterhalt zu leisten habe. 4 Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2001 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er nach dem Gesetz seinen Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei. Das Verfahren der Behörden, sein Einkommen dem seiner Ehefrau hinzuzurechnen, führe dazu, dass er auf Umwegen doch zum Unterhalt für seine Schwiegermutter herangezogen werde. Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Koblenz hätten entschieden, dass in Unterhaltsfragen hinsichtlich der Einkünfte zu trennen und nicht gleichsam nach einer „Eintopfmethode" zu verfahren sei; insoweit dürfe es aber nicht zu einer ungleichmäßigen Behandlung kommen, so dass er davon ausgehe, dass seine Pflicht zur Auskunftserteilung auf Grund dieser Gerichtsentscheidungen entfallen sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er weiter erläutert und vertieft; ergänzend verweist er mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommenen Oberlandesgerichtsurteile auf das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das - anders als die von dem Kläger zitierten Entscheidungen - eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht der über nur geringe eigene Mittel verfügenden unmittelbar unterhaltspflichtigen Person bejahe, wenn der nicht getrennt lebende Ehepartner über ein entsprechend hohes Einkommen verfüge. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 13 Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen ist § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG; danach sind die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert. Nach Satz 2 dieser Bestimmung umfasst die Pflicht zur Auskunft auch die Verpflichtung, auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Vorschrift ermächtigt den zuständigen Sozialhilfeträger, eine bestehende Auskunftsverpflichtung durch Erlass eines Verwaltungsaktes durchzusetzen. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375. 15 Der Kläger ist - unstreitig - der nicht getrennt lebende Ehemann der Frau L, die ihrerseits im Verhältnis zu ihrer Mutter, der Hilfeempfängerin, Unterhaltspflichtige im Sinne des § 116 BSHG ist, und gehört damit zum angesprochenen Personenkreis dieser Vorschrift. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihre Tochter, die Ehefrau des Klägers, tatsächlich besteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Ehefrau des Klägers als Unterhaltsschuldnerin p o t e n t i e l l in Betracht kommt. Nur in Fällen, in denen das Nichtbestehen des Unterhaltsanspruches o f f e n s i c h t l i c h ist - sogenannte „Negativ-Evidenz" - ist das vorgenannte Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 BSHG zu verneinen. 16 Vgl. dazu BVerwG, a. a. O., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 -, NWVBl. 2000, 391, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Juni 1989 - 4 A 138/88 -, NJW 1990, 1062 sowie VG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 5 K 234/99 -. 17 Eine solche „Negativ-Evidenz" besteht hier nicht. Die Ehefrau des Klägers ist als Abkömmling ersten Grades in gerader Linie gemäß § 1601 BGB vielmehr (im streitgegenständlichen Zeitraum) dem Grunde nach unterhaltspflichtig (gewesen), ihre Mutter umgekehrt grundsätzlich gemäß § 1602 BGB unterhaltsrechtlich bedürftig. Ob die weiteren zivilrechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch vorgelegen haben, wäre im Einzelnen von dem zuständigen Familiengericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich zu einer entsprechenden Heranziehungsklage entschließen sollte. 18 Die vom Beklagten begehrte Auskunft ist auch zur Durchführung des BSHG erforderlich im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG. 19 Vgl. zur Erforderlichkeit im Sinne des § 116 BSHG OVG NW, a. a. O. 20 Die Vorschrift des § 116 BSHG soll dem Sozialhilfeträger die Prüfung ermöglichen, ob und in welchem Umfang der in § 2 BSHG normierte Nachrang der Sozialhilfe durch die Inanspruchnahme Dritter (wieder) hergestellt werden kann. Gegenüber einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann der Nachrang der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des § 91 BSHG hergestellt werden; um feststellen zu können, ob gemäß § 91 Abs. 1 BSHG ein Übergang eines Unterhaltsanspruches erfolgt ist, und ob zur Verwirklichung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe eine zivilrechtliche Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches erfolgen soll, bedarf es vorliegend aber - auch - der Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber s e i n e r E h e f r a u , um dann prüfen zu können, ob d i e s e ihrer Mutter Unterhalt leisten muss (bzw. musste). Nur wenn der Beklagte auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht und abschließend prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachranges der Sozialhilfe eine Inanspruchnahme der Ehefrau des Klägers in Frage kommt. 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zur Begründung seiner Klage in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Koblenz. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Entscheidungen um zivilgerichtliche Entscheidungen zur Frage der Unterhaltspflicht handelt, die auf die a u s d r ü c k l i c h g e s e t z l i c h n o r m i e r t e Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 116 BSHG keine unmittelbaren Auswirkungen haben können. Sie können allenfalls bei einer etwaigen zivilrechtlichen Überprüfung dahingehend, ob und inwieweit tatsächlich eine Unterhaltspflicht der Ehefrau des Klägers bestanden haben könnte, zu berücksichtigen sein; insoweit ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass das für den räumlichen Bereich des Beklagten örtlich maßgebliche Oberlandesgericht Hamm diesen Entscheidungen gerade nicht gefolgt ist, sondern eine von der Auffassung dieser Gerichte und des Klägers abweichende Ansicht zu diesen Fragen vertritt, die mit der des Beklagten konform geht. Dies bedarf vorliegend aber keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls verhalten sich diese Entscheidungen in der Sache nicht zu der Frage, ob die im § 116 BSHG normierte Auskunftspflicht besteht, sondern - wie dargelegt - zu der hiervon zu unterscheidenden Frage, inwieweit tatsächlich Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Dabei können diese Entscheidungen auch nicht dazu führen, dass etwa mit Blick auf derartige Unterhaltsansprüche von der oben erwähnten sogenannten „Negativ-Evidenz" ausgegangen werden könnte; dies um so weniger, weil das OLG Hamm insoweit gerade eine andere Auffassung vertritt. Diese Fragen wären vielmehr in einem möglichen späteren Verfahren zur Klärung der Unterhaltspflichten zu prüfen. Davon zu trennen ist aber die vorgeschaltete und ausdrücklich gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung zur Auskunftserteilung, der zuvor zur Ermöglichung der Prüfung, ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen, nachzukommen ist. 22 Diese gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, Auskunft zu erteilen, ist vorliegend auch nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin entfallen, weil der Zweck, den Nachrang der Sozialhilfe herzustellen, auch nachträglich noch für den hier erheblichen Zeitraum von der Aufforderung durch den Beklagten Ende Juni 2001 bis zum Tod der Mutter Anfang September 2001 hergestellt werden kann. 23 Nach alledem ist der Bescheid rechtmäßig, die Klage mithin abzuweisen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.