OffeneUrteileSuche
Urteil

22 A 6004/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.22A6004.96.00
14mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist der Sohn von Frau E. G. , die im Dezember 1990 im evangelischen Vereinsheim in W. - E. aufgenommen wurde. Die das Renteneinkommen der Frau G. übersteigenden Kosten der Heimunterbringung übernahm der Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus Sozialhilfemitteln. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich im Jahre 1994 auf mehr als 2.000,-- DM monatlich. Der Beklagte nimmt den Kläger auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Anspruch. In den Jahren 1992 und 1993 machte der Kläger verschiedene Angaben über seine Einkommensverhältnisse. U.a. gab er an, im Jahre 1990 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.450,-- DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.880,-- DM gehabt zu haben. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts V. vom 30. August 1995 wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten für die Zeit von 27. Juni 1993 bis zum 30. Juni 1994 Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 10.920,-- DM zu zahlen. Mit Bescheid vom 8. September 1994 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit ab 1. Juli 1994 zu geben. Hierfür könne er den beiliegenden Vordruck "Erklärung zur Unterhaltspflicht" verwenden. Für den Fall der nicht fristgerechten Auskunftserteilung drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Mit Schreiben vom 21. September 1994 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug insbesondere vor: Er habe bereits für 1991 erschöpfend Auskunft erteilt. Seitdem hätten sich keine besonderen Veränderungen ergeben. Der Bruttoarbeitslohn habe 1993 82.149,08 DM betragen, die Berufsunfähigkeitsrente sei nur noch bis März gewährt worden und über das Einkommen aus Kapitalvermögen könne er erst nach Vorliegen der Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 Auskunft erteilen. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte eine Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen über das vom Kläger bis Ende 1994 erzielte Einkommen sowie Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die an den Kläger seit dem 1. Januar 1995 gezahlten Renten ein. Der Direktor des Landschaftsverbandes R. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1995 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 19. Juli 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Beklagte sei zu dem Auskunftsersuchen schon deshalb nicht befugt, weil nicht zu erkennen sei, ob er auch der zuständige Leistungsträger sei. Der Beklagte gebe hierzu ständig sich widersprechende Erklärungen ab. Der Beklagte habe auch nicht hinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme zu Unterhaltszahlungen vorlägen. Damit sei das Auskunftsersuchen zum Stichtag 1. Juli 1994 nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe der Beklagte die notwendigen Angaben den bereits früher im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und den im zivilgerichtlichen Verfahren abgegebenen Schriftsätzen entnehmen können. Insoweit sei unklar, welche Angaben der Beklagte noch zusätzlich benötige. Unter den gegebenen Verhältnissen sei die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- DM nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 21. Juni 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Kläger habe keine vollständigen Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben. Die fehlenden Einkommensangaben hätten inzwischen zwar im Wesentlichen ermittelt werden können. Es fehlten jedoch Auskünfte des Klägers über seine Vermögensverhältnisse, die die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung des Vermögens ermöglichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 1996, zugestellt am 14. November 1996, abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die sich aus § 1605 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenden Einschränkungen des Auskunftsanspruchs nicht berücksichtigt. Außerdem habe er, der Kläger, auch über seine Vermögensverhältnisse bereits Angaben gemacht. Der Beklagte könne sich die notwendigen Auskünfte auf andere Weise beschaffen. Alle entscheidungsnotwendigen Unterlagen lägen dem Beklagten bereits vor. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsätzen vom 19. März 1997 und vom 12. Mai 1997 haben der Beklagte und der Kläger auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte im Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf 19 K 12482/93 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung des Klägers entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 21. Juni 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. Danach sind u.a. die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aktiv legitimiert ist. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 4 f. des Urteilsabdrucks) verwiesen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Heranziehung eines "Unterhaltspflichtigen" zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der in Anspruch genommene Dritte als Unterhaltsschuldner abstrakt in Betracht kommt, d.h. nicht offensichtlich ausscheidet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 91, 375 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 184; Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, BVerwGE 92, 330 = FEVS 44, 275; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Februar 1997 - 24 A 7401/95 -; Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 1429/96 -. Ein Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es kommen Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger für den Zeitraum vom 27. Juni 1993 bis zum 30. Juni 1994 zivilrechtlich zur Zahlung von Unterhalt für seine Mutter verurteilt worden ist. Die Erteilung der vom Beklagten begehrten Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auch zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich. Nur wenn der Beklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) eine Inanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt. Die Einholung der Auskünfte ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und 1993 Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilt hat. Der Sozialhilfeträger kann nur anhand aktueller Angaben zuverlässig prüfen, ob ein Unterhaltsverpflichteter gemäß § 91 BSHG in Anspruch genommen werden kann. Die vom Kläger in der Vergangenheit erteilten Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen in den Jahren 1990 und 1991 bieten für die notwendige Prüfung für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 keine verlässliche Grundlage, da sich in der Zwischenzeit relevante Veränderungen ergeben haben konnten und auch tatsächlich ergeben hatten. Der Kläger hat den Auskunftsanspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass er dem Beklagten mit Schreiben vom 21. September 1994 mitgeteilt hat, gegenüber den Auskünften für 1991 hätten sich keine besonderen Veränderungen ergeben, der Bruttoarbeitslohn 1993 habe 82.149,08 DM betragen und die Berufsunfähigkeitsrente sei nur noch bis März gewährt worden. Ebensowenig hat sich das Auskunftsersuchen schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides dadurch erledigt, dass der Beklagte Auskünfte des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen über die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bis Ende 1994 und Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die seit Januar 1995 gezahlten Renten eingeholt hat. Denn zum einen umfasst die Auskunftspflicht nicht nur die Einkünfte (Einnahmen) und vermögenswerten Rechte und Güter, sondern auch Verpflichtungen und Belastungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auskunftspflichtigen negativ beeinflussen, d.h. Einkommen und Vermögen mindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = FEVS 44, 184, 187. Zum anderen fehlten Angaben des Klägers zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Ebenso fehlten jegliche Angaben über die Vermögensverhältnisse. Letztere waren entgegen den Behauptungen des Klägers in der Berufungsschrift auch in der Vergangenheit nicht gemacht worden. Aus den Angaben in der Vergangenheit über Einkünfte im Jahre 1990 aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.450,- DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.880,- DM kann lediglich geschlossen werden, dass der Kläger über nicht unerhebliches Vermögen verfügte, nicht aber welchen Wert das Vermögen seit dem 1. Juli 1994 darstellte und ob gegebenenfalls seine Verwertung verlangt werden konnte. Für den Beklagten bestand auch keine andere, den Kläger weniger belastende Möglichkeit, dessen Vermögensverhältnisse aufzuklären. Dem Auskunftsverlangen des Beklagten steht schließlich nicht § 1605 Abs. 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung vor Ablauf von zwei Jahren erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Diese Beschränkung gilt nur für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (der dem Beklagten seinerzeit nicht zustand), nicht aber für den hier im Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 116 Abs. 1 BSHG. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch steht selbständig neben dem unterhaltsrechtlichen Anspruch und ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1999 - 24 B 75/98 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 1986 - IVb ZR 25/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 1688, 1687; Schoch/Daum/Deckert, Auskunftsansprüche der Sozialhilfeträger gegen Unterhaltspflichtige, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1997, 265, 269; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage 1998, § 116 BSHG, Rn. 80 Nr. 11. Der Auskunftsverpflichtete wird vor überflüssigen und rechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen hinreichend dadurch geschützt, dass § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlangt, dass die Auskunftserteilung für die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich ist. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.