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Urteil

4 K 3413/98

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0325.4K3413.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Universitätsprofessor und Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der X. X1. -V. N. im Dienst des beklagten Landes. Auf Grund der vor dem 1. Januar 1993 erteilten allgemeinen Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV - behandelt er Privatpatienten innerhalb der Klinik auf eigene Rechnung und führt entsprechend den Vorschriften der HNtV dafür Nutzungsentgelt an das beklagte Land ab. 3 Im ersten Halbjahr des Jahres 1996 erzielte der Kläger auf Grund von Privatbehandlungen im stationären Bereich Einnahmen von insgesamt 295.233,93 DM. Davon ausgehend setzte der Verwaltungsdirektor der medizinischen Einrichtungen der X. X1. -V. N. mit Bescheid vom 16. August 1996 das für die Nebentätigkeit des Klägers im stationären Bereich im ersten Halbjahr 1996 nach § 17 Abs. 1 HNtV zu entrichtende Nutzungsentgelt auf 103.331,88 DM fest. 4 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er die Höhe des festgesetzten Nutzungsentgelts vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - und der GOÄ rügte. Die Vorteilsausgleichskomponente des Nutzungsentgelts müsse angesichts einer aus den vorgenannten Änderungen resultierenden Reduzierung von Liquidationserlösen ab dem 1. Januar 1996 zwingend in ihrer Höhe verringert werden. Insbesondere die in § 6 a) GOÄ enthaltene Erhöhung der Honorarminderungspflicht um 10 % auf nunmehr insgesamt 25 % schlage zu Lasten des Klägers vorteilsreduzierend zu Buche. Hinzu komme die in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ geregelte Verschärfung der persönlichen Leistungspflicht. Im Rahmen eines Vergleichs mit den Praxiskosten niedergelassener Fachärzte seien auf Seiten des liquidationsberechtigten Hochschullehrers schließlich neben der Kostenerstattung nach Nebentätigkeitsrecht und der Honorarbeteiligung der ärztlichen Mitarbeiter auch noch unmittelbare Kosten zu berücksichtigen, wie z. B. die Prämien für die Haftpflichtversicherung der wahlärztlichen Tätigkeit und Kosten der Rechnungsstellung und des Honorareinzugs. Ob sich danach noch eine Differenz zu Gunsten des liquidationsberechtigten Hochschullehrers ergebe, sei zumindest zweifelhaft. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 wies der Rektor der X. X1. -V. N. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV sei vom Kläger ein Nutzungsentgelt in Höhe von 35 % der bezogenen Vergütung zu entrichten, nachdem die vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Ziffer 1 HNtV weiter geforderte Minderung um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a) Buchstabe b) BPflV (a. F.) durch das Entfallen dieser Vorschrift zum 1. Januar 1996 gegenstandslos geworden sei. Das aus § 72 Abs. 1 LBG folgende Äquivalenzprinzip werde bei Einforderung des 35 %igen Nutzungsentgelts nicht verletzt. Auch nach der Neuregelung der GOÄ ab Januar 1996 verbleibe dem Kläger der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens. Finanzielle Belastungen des Klägers auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund der Erhöhung der Gebührenminderung nach § 6 a) GOÄ von zuvor 15 % auf nunmehr 25 % tangierten das Äquivalenzprinzip nicht. Überdies sei die wirtschaftliche Belastung des Klägers nach dem 1. Januar 1996, verglichen mit derjenigen in den Jahren 1993 bis 1995, gleich geblieben, da der Erhöhung der Gebührenminderung um 10 % nach § 6 a) GOÄ der gleichzeitige Wegfall der zusätzlichen Kostenerstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6 a) Buchstabe b) BPflV ausgleichend gegenüberstehe. Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich mit niedergelassenen Fachärzten gehe fehl, da der den Hochschullehrern durch die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen entstehende Vorteil gerade nicht durch eine bloße Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln sei; auf Grund des Einfließens auch immaterieller Werte sei eine genaue Berechnung schlechterdings unmöglich. Mit der Erhebung eines bestimmten Prozentsatzes der bezogenen Vergütung als Nutzungsentgelt werde dieses nach objektiven Kriterien bemessen. Eine Anpassungspflicht zum Ausgleich anderweitig bedingter Einkommensschwankungen bestehe nicht. Dass das Prinzip der persönlichen Leistungspflicht des Arztes verschärft worden sei, vermöge allenfalls zu einer Verringerung der bezogenen Vergütung zu führen, also zu einer Veränderung der Berechnungsbasis für das Nutzungsentgelt. Diese Tatsache habe aber keinen Einfluss auf den vom Kläger gezogenen und auszugleichenden Vorteil. 6 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorträgt: 7 Das Nutzungsentgelt diene dem Ausgleich der Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, dass er die seinem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten habe und dass er nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten müsse (Gedanke der ersparten Eigenaufwendungen). Für die Bemessung dieses Vorteils sei auf die Sicht des Beamten abzustellen. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zur HNtV sei es nicht möglich, die aus Anlass der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und Kosten in Abzug zu bringen. Tatsächlich aber habe der Kläger im Jahr 1996 Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 50 % seiner privatärztlichen Gesamteinnahmen gehabt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner privatärztlichen Nebentätigkeit gestanden hätten und die unabhängig gewesen seien von der Zurverfügungstellung von Einrichtung, Material und Personal des Dienstherrn. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Zumindest müsse eine Korrektur des Pauschalmaßstabes auf Grund von Besonderheiten des Einzelfalles möglich sein. 8 Das Nutzungsentgelt müsse zudem angemessen sein, d. h. es müsse in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung stehen und dem Beamten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens belassen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Abzüge und der zu leistenden Abgaben sei dieses vorliegend nicht mehr der Fall. Bei der zugrundezulegenden Berechnung seien alle Minderungen des Honorars zu berücksichtigen, die den privatliquidationsberechtigten Chefarzt bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit träfen, mithin alle gebühren-, pflegesatz- und nebentätigkeitsrechtlichen Abzüge. Im Einzelnen sei wie folgt zu rechnen: Basis der Berechnung sei das Honorar, welches dem Chefarzt vor Abzug der sich aus § 6 a GOÄ ergebenden Honorarminderung "zustehe". Dieses seien hochgerechnet 393.645,24 DM. Hiervon abzuziehen sei nunmehr die 25 % betragende Honorarminderung gemäß § 6 a GOÄ in Höhe von insgesamt 98.411,31 DM. Weiter abzuziehen sei die gemäß § 24 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV geschuldete Kostenerstattung, nach welcher der Kläger 85 % des vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden - 25 %igen - Nutzungsentgelts, bezogen auf die im 1. Halbjahr 1996 erlöste Bruttovergütung von 295.233,93 DM, zu entrichten habe. Dieses ergebe einen weiteren Zahlbetrag von 62.737,21 DM (25 % von 295.233,93 DM = 73.808,48 DM; davon 85 % = 62.737,21 DM). Ziehe man zusätzlich zu den zuvor genannten Abzugspositionen das vom Beklagten geltend gemachte Nutzungsentgelt in Höhe von 103.331,88 DM ab, so ergebe sich eine Gesamtabzugsposition von 264.480,40 DM. Dieses seien bereits, bezogen auf den Ausgangsbetrag von 393.645,24 DM, 67,19 %. Die Angemessenheitsgrenze sei damit bereits überschritten, ohne dass die noch hinzukommende Verpflichtung zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben überhaupt berücksichtigt worden sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Festsetzungsbescheid des Verwaltungsdirektors der medizinischen Einrichtungen der X. X1. -V. N. vom 16. August 1996 und den Widerspruchsbescheid des Rektors der X. X1. -V. N. vom 22. Oktober 1998 aufzuheben. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es erachtet Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip unter Geltung der ab 1. Januar 1996 geltenden Regelungen nicht als gegeben. Die Berechnungsmethode des Klägers sei falsch. Auszugehen sei von den bereits um 25 % geminderten Honorareinnahmen. Hiervon seien allein die auf das Nutzungsentgelt entfallenden 35 % abzuziehen. Alle sonstigen Kosten, die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit habe, berührten nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgelts. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 16. August 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zu einem Nutzungsentgelt in der festgesetzten Höhe herangezogen. 17 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 16. August 1996 sind die §§ 72 Abs. 1, 75 Satz 1 und 2 Nr. 6, 206 Abs. 3 LBG i. V. m. §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 HNtV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 19. November 1993. Danach haben Hochschullehrer, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das pauschaliert als vom-Hundertsatz der dafür privat bezogenen Vergütung bemessen wird. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts beruht unmittelbar auf der gesetzlichen Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 LBG NW; die Höhe des Nutzungsentgelts ist gesetzlich nicht abschließend bestimmt und wird durch die §§ 16, 17 HNtV konkretisiert. Auf den Kläger als sogenannten Altvertragler kommt dabei § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV zur Anwendung. 18 In Anwendung der vorgenannten Vorschriften hat der Kläger von seiner im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 1996 erzielten Bruttovergütung von 295.232,93 DM 35 % - das sind 103.331,88 DM - abzuführen. Die Höhe dieses Betrages ist zwischen den Parteien rechnerisch nicht streitig. 19 Die Kammer erachtet das in § 72 Abs. 1 LBG verankerte Prinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts (Äquivalenzprinzip) als gewahrt. Der in § 72 Abs. 1 Satz 2 LBG enthaltene Begriff "angemessenes Entgelt" besagt, dass das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muss; dem Beamten muss nach der bisherigen Rechtsprechung, 20 vgl. Urteil der Kammer vom 28. Januar 1997 - 4 K 1813/94 - bestätigt durch Urteil des OVG NW vom 21. März 2001 - 6 A 1263/97 - m. w. N. 21 der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit - seinen eigenen Leistungen - gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann offen bleiben, 22 vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, S. 78, 83. 23 Denn das genannte Erfordernis ist hier - noch - erfüllt. Das Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll - nach ständiger Rechtsprechung - einen Ausgleich für die Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, dass er Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss. Auf Grund der Genehmigung, Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch zu nehmen, bleibt dem Beamten das betriebliche Risiko eines effizienten Einsatzes der bereits vorhandenen kostenaufwendigen materiellen und personellen Ausstattung erspart. Dieser Nutzungsvorteil wird durch das Nutzungsentgelt abgeschöpft. Darüber hinaus hat das Nutzungsentgelt entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG auch mindestens kostendeckend zu sein, wobei indes das Kostendeckungsprinzip lediglich als Korrekturfaktor insoweit fungiert, als damit eine nicht zu unterschreitende Untergrenze des Nutzungsentgelts festgesetzt wird und insbesondere die Berücksichtigung von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bei der Bemessung des Nutzungsentgelts geboten ist, 24 vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 28. Januar 1997 - 4 K 1813/94 - m. w. N. 25 Auf seine Angemessenheit im Sinne des Äquivalenzprinzips hin zu überprüfen ist ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen allein das sich rechnerisch aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV ergebende Nebentätigkeitsentgelt, d. h., nachdem seit dem 1. Januar 1996 die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV als Abzugsposition aufgeführte 10-%ige Kostenerstattungspflicht nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a) Buchstabe b) BPflV 1993 entfallen ist, ein Satz von 35 % der "bezogenen Vergütung". Die Auferlegung einer Zahlungspflicht von 35 % der bezogenen Vergütung belässt dem privat liquidierenden Chefarzt bereits nach dem abstrakten Zahlenverhältnis 65 % des aus seinen eigenen Leistungen gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens und erscheint daher regelmäßig als angemessen, 26 vgl: OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - (S. 11 des Urteilsabdrucks) und OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1263/97 - (S. 10 des Urteilsabdrucks). 27 Insoweit ist auch unter Geltung der ab dem 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen bei der GOÄ-Honorarminderung, die nun 25 % statt, wie vorher, 15 % beträgt, im Ergebnis keine andere Bewertung geboten als sie in der Rechtsprechung zu der Situation für die Jahre 1993 - 1995 (sogenannte Budgetierungsphase) in den oben genannten Entscheidungen vorgenommen worden ist. Dabei ist vorliegend im Einzelnen von Folgendem auszugehen: Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei von einem auf 393.645,24 DM "hochgerechneten" Betrag auszugehen, ist dem nicht zu folgen. Bezogene Vergütung ist allein das um die Honorarminderung nach § 6 a) Abs. 1 GOÄ verminderte Honorar, 28 vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 - (S. 11 des Urteilsabdrucks). 29 Da dem Kläger ein darüber hinausgehender Anspruch gegen seinen privat behandelten Patienten nicht zusteht, würde eine "Hochrechnung", wie sie der Kläger vorgenommen hat, dem Grundgedanken des Äquivalenzprinzips zuwider laufen. 30 Veranschaulicht an dem Beispiel, dass dem Kläger aus privatärztlicher Behandlung 100,00 DM zufließen, ist "bezogene Vergütung" nach Abzug der 25 %igen GOÄ-Minderung mithin vorliegend der Betrag von 75,00 DM. 31 In seinem Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 36.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht die rein pflegesatzrechtliche Bedeutung des § 24 BPflV betont und bezüglich des Verhältnisses dieses Anspruches zu dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften geschuldeten Nutzungsentgelts Folgendes ausgeführt: 32 "An der Höhe des auf beamtenrechticher Grundlage zu entrichtenden Nutzungsentgelts ändert die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht nichts. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Regelung. Nach der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des § 24 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) ist der Arzt, dessen Berechtigung, wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 BPflV gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 2993 geschlossenen Vertrag oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit beruht, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Nicht pflegesatzfähig sind nach der zuletzt genannten Bestimmung wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 24 Abs. 3 BPflV (Altverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des für diese Leistungen vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchstens jedoch ein dem Abzug nach Nr. 4 entsprechender Betrag. 33 § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV, auf den die Verpflichtung des Altvertraglers zur Kostenerstattung in § 24 Abs. 3 BPflV verweist, setzt ausdrücklich einen Anspruch des Krankenhausträgers gegen den liquidationsberechtigten Krankenhausarzt auf vertraglicher oder beamtenrechtlicher Grundlage voraus. Die bundesrechtliche Vorschrift beschränkt diesen Anspruch nicht. Sie kappt durch die Begrenzung auf 85 v. H. des Gesamtbetrages des Nutzungsentgelts, höchstens auf den Betrag nach Nr. 4, lediglich die pflegesatzmindernden Einnahmen der Krankenhäuser aus den Nutzungsentgelten. Die Bestimmung, inwieweit das Nutzungsentgelt den Pflegesatz mindert, stellt eine Höchstbetragsregelung zugunsten der Krankenhäuser dar. Sie erfasst entsprechend dem bisherigen Pflegesatzrecht nur den pflegesatzmindernd zu berücksichtigenden Teil des beamtenrechtlich zu entrichtenden Nutzungsentgelts. Auf die Höhe des vom Arzt zu entrichtenden Nutzungsentgelts wirkt sie sich nicht aus. Das verdeutlicht zusätzlich § 24 Abs. 6 BPflV. Danach werden "beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die (bundespflegesatzrechtliche) Kostenerstattung hinausgehende Nutzungsentgelt festlegen, ... durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht berührt." 34 Versteht man diese Ausführungen dahingehend, dass auch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Kostenerstattungsbetrag in keiner Weise berücksichtigt wird, so verbliebe es - am Beispiel der 100,00 DM-Forderung - bei einer Bezugsgröße für die Angemessenheitsprüfung von 75,00 DM. Hiervon verblieben dem Kläger nach Abzug des 35 %igen Nutzungsentgeltes 48,75 DM, d. h. 65 % und damit eindeutig mehr als 50 % der Früchte seines persönlichen Einsatzes. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches nach § 24 Abs. 3 BPflV gegen den Kläger bislang nicht erfolgt ist, spricht im Übrigen schon aus diesem Grund vieles dafür, dass dem Kläger ohnehin 65 % der Früchte seines persönlichen Einsatzes verbleiben. 35 Geht man hingegen davon aus, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein die Höhe des Nutzungsentgeltes von dem Kostenerstattungsanspruch nicht berührt wird, dass ferner eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 62.737,21 DM möglicherweise noch geltend gemacht wird und bringt alsdann diesen Kostenerstattungsbetrag nach § 24 Abs. 3 BPflV (21,25 DM von 100,00 DM) bei der Angemessenheitsprüfung in Ansatz, so würde sich bei Zugrundelegung des 100,00 DM-Beispiels folgende Berechnung ergeben: 36 100,00 DM Honorarforderung 37 - 25,00 DM Minderung nach § 6 a Abs. 1 GOÄ 38 - 21,25 DM Kostenerstattung nach § 24 Abs. 3 BPflV 39 53,75 DM Bezugsgröße für die Angemessenheitsprüfung 40 Bei Zahlung des 35 %igen Nutzungsentgeltes (= 26,25 DM von 100,00 DM) verblieben dem Kläger dann immer noch 27,50 DM und damit 51,16 %, d. h. der überwiegende Teil des aus persönlicher Leistung gezogenen Nutzens. Den Umstand, dass dieser Betrag nur geringfügig über der 50 %-Grenze im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit liegt, erachtet die Kammer als unschädlich, da er an der rechnerischen Eindeutigkeit nichts ändert. Im Übrigen ist, wie eingangs bereits gesagt, ohnehin fraglich, ob an dem in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, es müsse dem Chefarzt der eindeutig überwiegende Prozentsatz verbleiben, überhaupt festzuhalten ist. 41 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte das Nutzungsentgelt gemäß § 17 HNtV in pauschalierter Form, d. h. ohne Berücksichtigung der dem Kläger aus Anlass seiner Nebentätigkeit konkret entstandenen Kosten festgesetzt hat. Es entspricht insoweit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei dem abzuführenden Entgelt um einen pauschalen Ausgleich für die - nicht exakt messbaren - wirtschaftlichen Vorteile handelt, die der Beamte daraus zieht, dass er eigene Aufwendungen für die notwendige Einrichtung und das erforderliche Material und Personal erspart, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200. 43 Demgemäß berührt es nicht die zulässige Höhe des Nutzungsentgelts, dass der Beamte über das Nutzungsentgelt hinaus möglicherweise - etwa wegen der Vergütung eigenen Personals oder wegen Auslagen für Versicherungen etc. - weitere Kosten bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit hat und die ihm verbleibenden Einkünfte letztlich erheblich geschmälert sein können, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283, 290; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte 2001, Ausgabe B S. 78 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 -; OVG NW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -. 45 Dass es sich vorliegend um einen atypisch gelagerten Sonderfall handelt, bei welchem die vom Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung auf Grund ganz besonderer Umstände ausnahmsweise nicht mehr zu einem angemessenen Ergebnis führt, ist schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Soweit der Kläger schließlich auf die Verpflichtung zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben sowie auf die Verschärfung des Prinzips der persönlichen Leistungspflicht in § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ verweist, verkennt er, dass ihm der überwiegende Teil der Früchte nur seines persönlichen Einsatzes verbleiben muss. Die vom Kläger insoweit angeführten "Erschwernisse" haben daher im Rahmen der Angemessenheitsprüfung außer Betracht zu bleiben. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. 49 Die Berufung ist nur zuzulassen, 50 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 51 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 52 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 53 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 54 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 55 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Dies alles gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.