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Urteil

6 A 1945/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts nach § 17 HNtV (Fassung ab 01.01.1993) ist verfassungsgemäß, wenn das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV und Sachkosten nach § 17 Abs. 2 HNtV bilden die untere Grenze des Nutzungsentgelts (Kostendeckungsprinzip). • Pauschalierte Vomhundertsätze für die Ermittlung des Nutzungsentgelts sind zulässig; eine Individualfestsetzung ist nicht zwingend erforderlich. • Rückwirkende Regelungen einer Verordnung können zulässig sein, wenn Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage nicht gerechtfertigt war.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentgelt für ärztliche Nebentätigkeit: Pauschalierung und Wahrung des Äquivalenzprinzips • Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts nach § 17 HNtV (Fassung ab 01.01.1993) ist verfassungsgemäß, wenn das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV und Sachkosten nach § 17 Abs. 2 HNtV bilden die untere Grenze des Nutzungsentgelts (Kostendeckungsprinzip). • Pauschalierte Vomhundertsätze für die Ermittlung des Nutzungsentgelts sind zulässig; eine Individualfestsetzung ist nicht zwingend erforderlich. • Rückwirkende Regelungen einer Verordnung können zulässig sein, wenn Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage nicht gerechtfertigt war. Der Kläger ist beamteter Universitätsprofessor und Leiter der Nuklearmedizin; er behandelte Privatpatienten stationär und ambulant und erklärte für 19.. Einnahmen aus Nebentätigkeit in Höhe von 219.271,88 DM. Die Universität setzte durch Festsetzungsbescheid für 19.. ein Nutzungsentgelt nach der geänderten Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) in Höhe von 60.307,26 DM fest. Der Kläger wandte sich dagegen mit Widerspruch und Klage; er rügte u.a. Verletzung des Äquivalenzprinzips, eine unzulässige Doppelbelastung durch Kostenerstattung und Vorteilsausgleich, Pauschalierung durch Vomhundertsätze und unzulässige Rückwirkung der Verordnung. Verwaltungsgericht und nun das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Entscheidungsgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Bemessung des Nutzungsentgelts nach § 17 HNtV (Fassung ab 01.01.1993) sowie die Frage der Rückwirkung der Änderungsverordnung. • Anwendbare Normen: § 17 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 HNtV (Fassung ab 01.01.1993), § 13 Abs.3 Nr.6 BPflV, Äquivalenzprinzip aus § 72 Abs.1 LBG NRW und verfassungsrechtliche Vorgaben zum Vertrauensschutz. • Rechtmäßigkeit der Berechnung: Die Kostenerstattung nach § 13 Abs.3 Nr.6 BPflV und die Sachkosten nach § 17 Abs.2 HNtV bilden die kostendeckende Untergrenze des Nutzungsentgelts; daneben ist für "Neuvertragler" ein Vorteilsausgleich (20% bzw. 25%) vorgesehen. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen ergeben, dass nach Abzug der Kostenerstattung und Sachkosten dem Kläger der überwiegende Teil seiner aus eigener Leistung stammenden Vergütung verbleibt (rund 70%). • Abgrenzung der Vorteilsgröße: Kosten, die auf Nutzung von Einrichtungen und Material des Dienstherrn beruhen, sind als Berechnungsposten auszuklammern; sie gehören nicht zu den Früchten des persönlichen Einsatzes des Arztes und werden daher bei der Prüfung des Äquivalenzprinzips nicht zu seinen eigenen Erträgen gerechnet. • Pauschalierung und Wahrscheinlichkeitmaßstab: Die gesetzliche Verwendung pauschaler Vomhundertsätze ist zulässig; sie dient der Vereinfachung und rechtfertigt nicht die Annahme einer willkürlichen oder gleichheitswidrigen Belastung. Eine Einzelfallberechnung würde erheblichen Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten erzeugen. • Doppelbelastung und Kostendeckung: Eine unzulässige Doppelbelastung durch gleichzeitige Kostenerstattung nach BPflV und Vorteilsausgleich liegt nicht vor; die Vorschriften zielen darauf ab, den dem Beamten zustehenden Vorteil zu erfassen, wobei die Kostendeckung eine Untergrenze sicherstellt. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Inkraftsetzung der Neufassung des §17 HNtV zum 01.01.1993 ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil der Kläger durch ministeriellen Erlass vom 22.12.19.. auf eine bevorstehende Änderung und auf mit ihr zu erwartende Erhöhungen hingewiesen worden war; daher war ein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Festsetzung des Nutzungsentgelts für 19.. bestätigt wurde, bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung nach § 17 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 HNtV rechtmäßig ist, das Äquivalenzprinzip nicht verletzt und die Pauschalierung durch Vomhundertsätze zulässig ist. Eine unzulässige Doppelbelastung durch Kostenerstattung und Vorteilsausgleich liegt nicht vor, weil Kostenerstattungen die Untergrenze des Nutzungsentgelts bilden und der Vorteil des Beamten weiterhin eindeutig überwiegt. Die rückwirkende Regelung war aufgrund der vorherigen ministeriellen Ankündigung und der besonderen Umstände verfassungsgemäß; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids.