Beschluss
1 K 67/03
VG MUENSTER, Entscheidung vom
6mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Ein unmittelbarer Anspruch auf Einsicht in die nach § 193 Abs. 3 BauGB geführte Kaufpreissammlung besteht nicht.
• § 195 Abs. 2 BauGB regelt den Zugang zur Kaufpreissammlung abschließend; nur das Finanzamt erhält Übermittlungsbefugnis.
• Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 IFG NW) ist auf die Kaufpreissammlung wegen des Vorrangs und der abschließenden Regelung des § 195 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.
• Die Kaufpreissammlung enthält schutzwürdige personenbezogene Daten, deren Schutz der Gesetzgeber durch Beschränkung des Zugangs gewährleisten wollte.
• Ist die Übermittlung an Dritte verboten, besteht kein Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einsicht in die Kaufpreissammlung nach § 193 BauGB • Ein unmittelbarer Anspruch auf Einsicht in die nach § 193 Abs. 3 BauGB geführte Kaufpreissammlung besteht nicht. • § 195 Abs. 2 BauGB regelt den Zugang zur Kaufpreissammlung abschließend; nur das Finanzamt erhält Übermittlungsbefugnis. • Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 IFG NW) ist auf die Kaufpreissammlung wegen des Vorrangs und der abschließenden Regelung des § 195 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. • Die Kaufpreissammlung enthält schutzwürdige personenbezogene Daten, deren Schutz der Gesetzgeber durch Beschränkung des Zugangs gewährleisten wollte. • Ist die Übermittlung an Dritte verboten, besteht kein Anspruch auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten. Der Kläger begehrte Einsicht in die vom Beklagten nach § 193 Abs. 3 Baugesetzbuch geführte Kaufpreissammlung sowie Auskunft aus der Gutachtenakte. Der Beklagte lehnte die Herausgabe bzw. Übermittlung mit Bescheid ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Streitig war, ob gesetzliche Vorschriften dem Kläger ein subjektives Einsichtsrecht oder einen Anspruch auf Zugang zur Kaufpreissammlung geben. Relevante Regelungen waren insbesondere § 195 BauGB, die Gutachterausschussverordnung NRW und das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Sachdienliche Tatsachen betrafen die Zusammensetzung der Sammlung, die Art der übermittelten Vertragsauszüge und die Frage, an welche Stellen Übermittlungen zulässig sind. Der Beklagte hatte angeboten, Einblick in bestimmte Akten zu gewähren, worauf der Kläger verzichtete. Das Gericht prüfte die Rechtslage vor dem Hintergrund des Datenschutzes und der Gesetzeshistorie. • Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher ist Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Auslegung von § 195 Abs. 2 BauGB ergibt, dass die Vorschrift abschließend regelt, wer die Kaufpreissammlung erhält; das Wort "nur" schließt andere Übermittlungen aus und bezieht sich auf den Adressatenkreis. • Teleologisch schützt § 195 BauGB personenbezogene Daten in der Sammlung; Zweck ist Datenschutz der Vertragsbeteiligten, was durch die Ausführungsbestimmungen (z.B. § 9 Gutachterausschussverordnung NRW) gestützt wird. • Die Übermittlung an das Finanzamt steht mit dem Schutzzweck nicht im Widerspruch, da das Finanzamt dieselben Daten aus Gründen der Besteuerung ohnehin erhält (§ 18 Abs. 1 S. 2 GrEStG). • Gesetzgebungsmaterialien und Wortlaut bestätigen, dass der Gesetzgeber die Übermittlung restriktiv regeln wollte; Vorschläge zur weitergehenden Offenlegung wurden im Gesetzgebungsverfahren verworfen. • Das Informationsfreiheitsgesetz NRW ist auf Fälle der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar; die Bundesvorrang- und Konkurrenzregeln bzw. der Wortlaut führen zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 IFG NW. • Weil die Vorschrift andere Übermittlungen verbietet, steht dem Beklagten kein Ermessen für eine weitergehende Übermittlung zu; folglich besteht auch kein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung. • Anträge oder Begehren zur Einsicht in die konkrete Gutachtenakte sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens; der Kläger hatte ein angebotenes Einsichtsangebot abgelehnt, eine Erweiterung des Klagebegehrens ist nicht erkennbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die Klage aussichtslos ist. Es besteht kein subjektiver Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Kaufpreissammlung, da § 195 Abs. 2 BauGB den Zugang abschließend regelt und nur die Übermittlung an das Finanzamt zulässt. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW greift aufgrund der vorrangigen und abschließenden Bundesregelung nicht. Die Schutzwürdigkeit der in der Sammlung enthaltenen personenbezogenen Daten rechtfertigt die restriktive Regelung. Damit ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten rechtmäßig und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt.