Urteil
5 K 875/00
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2003:0807.5K875.00.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 28. März 2000 wird aufgehoben, soweit darin vom Kläger Kostenersatz in Höhe von mehr als 621 DM gefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 28. März 2000 wird aufgehoben, soweit darin vom Kläger Kostenersatz in Höhe von mehr als 621 DM gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte der Ehefrau und dem Sohn des Klägers von Januar bis Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.821,60 DM bewilligt hat. Der Beklagte bewilligte der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau und seinem Sohn ab März 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht bewilligt, weil der Kläger Arbeitslosenhilfe erhielt und seine Ehefrau sowie sein Sohn im Rahmen der Arbeitslosenversicherung als Familienmitglieder mitversichert waren. Die Ehefrau des Klägers teilte dem Sozialamt des Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 1999 mit, dass - wie telefonisch am heutigen Tage vereinbart - Unterlagen zur Krankenversicherung, zur Hausrats- und Haftpflichtversicherung und eine Bestätigung des Erhaltes eines Merkblattes übersandt würden. Diesem Schreiben lagen Unterlagen über eine Krankenversicherung nicht bei. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 forderte der Beklagte die Ehefrau des Klägers auf, die bisher nicht vorgelegte Bestätigung der Krankenversicherung nachzureichen. In einem Aktenvermerk des Amtes für Jugend, Familie und Soziales des Beklagten vom 27. Mai 1999 heißt es: Laut telefonischer Mitteilung der Krankenkasse besteht die Familienversicherung des Mannes auf Grund mangelnder Beitragszahlungen nicht mehr. Eine freiwillige Versicherung ist rückwirkend ab dem 1.1.99 jedoch möglich. Hilfeempfängerin wollte Bestätigung vorlegen." In einem am 4. Juni 1999 eingegangenen Schreiben der B Westfalen-Lippe vom 2. Juni 1999 wurde dem Sozialamt mitgeteilt, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 6. Januar 1999 freiwillig versichert sei; der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrage ab dem 1. Februar 1999 monatlich 310,50 DM; die freiwillige Versicherung sei erfolgt, weil ihr Ehemann, über den sie bis dahin familienversichert gewesen sei, vom Arbeitsamt mit dem Grund 55 abgemeldet worden sei. Daraufhin übernahm der Beklagte mit Wirkung vom 6. Januar 1999 bis zum Juni 1999 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Ehefrau und des Sohnes der Klägerin in Höhe von 310,50 DM, insgesamt 1.821,60 DM. Ab dem 1. Juli 1999 ging die Ehefrau des Klägers einer Erwerbstätigkeit nach, so dass weitere Beiträge nicht mehr übernommen werden mussten. Nach Anhörung mit Schreiben vom 20. Juli 1999 forderte der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 11. August 1999 Ersatz der Kosten der Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 6. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 in Höhe von 2.132,10 DM. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung habe übernommen werden müssen, weil der Kläger grob fahrlässig seine Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nicht erfüllt habe, daraufhin die Arbeitslosenhilfe eingestellt worden und infolgedessen auch die Familienkrankenversicherung entfallen sei. Hiergegen legte der Kläger am 31. August 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, für die Krankenversicherung seiner Ehefrau und seines Sohnes aufzukommen; es sei ihm allenfalls möglich gewesen, den Mindestunterhalt für seinen Sohn zu zahlen. Der Landrat des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2000 mit der Maßgabe zurück, dass der Kostenersatzbetrag auf 1.821,60 DM herabgesetzt wurde, weil die B den vom Beklagten für Juli 1999 zunächst übernommenen Beitrag erstattet hatte. Der Kläger hat am 7. April 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er sich damals in wirtschaftlicher und finanzieller Not befunden und selbst kaum genügend Mittel gehabt habe, um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 28. März 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend vor, dem Kläger werde zum Vorwurf gemacht, dass er es versäumt habe, Arbeitslosenhilfe zu beantragen und auf diese Weise die Krankenversicherung seiner Ehefrau und seines Sohnes sicherzustellen; der Kläger sei vom Arbeitsamt S zum 5. Januar 1999 und erneut zum 11. Januar 1999 persönlich vorgeladen worden; diesen Vorladungen sei er unentschuldigt fern geblieben; daraufhin seien die Leistungen des Arbeitsamtes eingestellt worden; das Verhalten des Klägers komme der Kündigung einer Krankenversicherung gleich, die vom Bundesverwaltungsgericht als sozialwidriges Verhalten gewertet worden sei; der Kläger habe in grob fahrlässiger Weise die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen herbeigeführt, indem er durch sein unentschuldigtes Fernbleiben den Wegfall der Krankenversicherung durch das Arbeitsamt herbeigeführt habe. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten wird über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (§ 87 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten, soweit es um Ersatz für die Übernahme von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 6. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 geht. Für die Monate Mai und Juni 1999 ist der vom Beklagten angeordnete Kostenersatz dagegen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Kostenersatz ist § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen sind nur für die Monate Mai und Juni 1999 gegeben. Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, dass die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bezeichnete Personen die Voraussetzungen herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war. Der Träger der Sozialhilfe kann Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG nur dann beanspruchen, wenn er sich nicht entgegenhalten lassen muss, er habe die Hilfe von vornherein nicht zu leisten brauchen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163, 166 = FEVS 33, 5, 8 sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, FEVS 41, 432, 433 und vom 22. Mai 2000 - 16 A 5805/96 -, FEVS 52, 131 = NDV-RD 2001, 12 = info also 2001, 117). Die Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 6. Januar 1999 bis zum 30. April 1999 war rechtswidrig, weil der geltend gemachte Bedarf erst im Mai 1999 dem Sozialamt bekannt geworden ist. Die Sozialhilfe setzt gemäß § 5 Abs. 1 BSHG ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Eine Bedarfsdeckung durch die Hilfe Dritter vor Bekanntwerden des Bedarfs schließt den Anspruch auf Sozialhilfe aus (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 und Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 62.01 -, FEVS 54, 294 = NJW 2003, 1961 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84). Der von der Ehefrau und dem Sohn des Klägers geltend gemachte Bedarf - die Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung - ist dem Sozialamt des Beklagten erst im Mai 1999 bekannt geworden, und zwar nicht schon durch das Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 20. Mai 1999, dem keine Unterlagen über die Krankenversicherung beilagen, sondern erst durch das Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der BK und einem Mitarbeiter des Sozialamtes am 27. Mai 1999. Der Übernahme von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung bis April 1999 steht mithin die Regelung des § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Für die Monate Mai und Juni 1999 sind dagegen die Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt. Für diese Zeit sind die Beiträge gemäß § 13 BSHG rechtmäßig bewilligt worden. Zu dieser Bewilligung ist es gekommen, weil der Kläger seine Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nicht erfüllt hat, infolgedessen keine Arbeitslosenhilfe bewilligt worden ist und deshalb keine Familienkrankenversicherung bestand. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG setzt weiterhin voraus, dass das Verhalten des Hilfesuchenden, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, sozialwidrig ist. Sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Tun bzw. Unterlassen aus Sicht der Gemeinschaft, die - was die Sicherstellung von Mittel für eine Hilfeleistung in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft ist, zu missbilligen ist. Dementsprechend ist das Verhalten sozialwidrig und begründet objektiv einen Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Kostenersatz, wenn der Handelnde eine Lage schafft, die den Träger der Sozialhilfe zwingt, Hilfe zum Lebensunterhalt leisten zu müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - 5 C 41.74 -, BVerwGE 51, 61 = FEVS 24, 397; Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 -, BVerwGE 64, 318, 320, 321 = FEVS 31, 265, 268 ff.; Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, BVerwGE 109, 331 = FEVS 51, 341 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 16 A 5805/96 -, a.a.O.). Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, a.a.O. entschieden, dass die Kündigung einer Krankenversicherung bei nachfolgendem Bezug von Krankenhilfe grundsätzlich ein sozialwidriges Verhalten im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG darstellt. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall kommt der Kündigung der Krankenversicherung gleich. Wenn der Kläger bei dem Arbeitsamt vorgesprochen und Arbeitslosenhilfe beantragt hätte, wäre die Krankenversorgung seiner Familienangehörigen gewährleistet gewesen. Die unterlassene Vorsprache bei dem Arbeitsamt ist aus der Sicht der Solidargemeinschaft, die die Mittel für die Bewilligung von Sozialhilfe aufbringt, zu missbilligen, weil es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch seine Ehefrau und seinen Sohn zu vermeiden, indem er sich um die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bemüht hätte. Der Kläger hat auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an seine Ehefrau und an seinen Sohn grob fahrlässig herbeigeführt. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - 5 C 41.74 -, a.a.O.). Vorsätzliches Verhalten kann dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Er hat jedoch grob fahrlässig gehandelt. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in Anlehnung an das Bürgerliche Recht, aus dem er stammt, zu bestimmen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur groben Fahrlässigkeit rechnet eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Sie liegt vor, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden (OVG Berlin, Urteil vom 5. Juni 1980 - 6 B 98.78 -, FEVS 29, 138, 143 und OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1990 - 8 A 2224/87 -, a.a.O.). Hieran anknüpfend hat der Kläger die Bewilligung von Sozialhilfe durch den Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt. Es ist allgemein bekannt, dass durch die Arbeitslosenversicherung auch der Krankenversicherungsschutz für Familienangehörige der Versicherungsnehmer gewährleistet wird. Dies musste auch dem Kläger bekannt sein. Selbst wenn dem Kläger nicht bekannt gewesen sein sollte, dass durch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch der Krankenversicherungsschutz seiner Familienangehörigen gewährleistet wird, beruht diese Unkenntnis auf grob fahrlässigem Verhalten. Dem Kläger ist dann vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend darum gekümmert hat, sich über den Krankenversicherungsschutz seiner Ehefrau und seines Sohnes zu informieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.