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Beschluss

1 L 860/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:0820.1L860.04.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag sowie die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 162,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag sowie die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 162,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Eilverfahren bleibt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfolglos, weil das eingelegte Rechtsmittel aus den nachstehend wiedergegebenen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. II. Der (Haupt-) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 1697/04 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 anzuordnen, sowie sein - sinngemäß gestellter - (Hilfs-) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung in dem Klageverfahren 1 K 1697/04 vorläufig von der Zahlungspflicht der mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2003 auf 650 Euro festgesetzten Studiengebühr zu entbinden, haben keinen Erfolg. Der Antragsteller ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Beurteilung ohne Rechtsfehler zum Sommersemester 2004 zur Zahlung einer Studiengebühr für das von ihm betriebene Studium der Betriebswirtschaftslehre herangezogen worden (dazu 1.). Ein Anspruch auf die begehrte Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr aus den vom Antragsteller geltend gemachten Härtefallgründen besteht bei der hier in Betracht kommenden lediglich vorläufigen Überprüfung ebenfalls nicht (dazu 2.). 1. Das dem Hauptantrag zugrundeliegende und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Zwar hat der Antragsgegner - wie es im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alternative VwGO nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO aber grundsätzlich vor Anrufung des Gerichts erforderlich ist - einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides bisher nicht abgelehnt. Einen solchen Antrag hatte der Antragsteller jedoch bereits mit seinem Widerspruch vom 9. Dezember 2003 gegen den Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2003 mit dem Bemerken, er beantrage „die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr von 650 Euro, bis über meinen Widerspruch rechtskräftig entschieden worden ist" gestellt. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner, der schon den Widerspruch des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid beschieden hat, aber nicht entschieden. Danach kann der Antragsteller für sich die Ausnahme der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch nehmen, dass abweichend von dem Erfordernis eines von der Behörde durchgeführten Aussetzungsverfahrens der bei Gericht gestellte Antrag zulässig ist, weil die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. Ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht gestellter Aussetzungsantrag gegen die Heranziehung zu einer Gebühr hat nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann Erfolg, wenn die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Gebührensachen rechtfertigen, bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. So etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198 = NWVBl. 1994, 29 = ZKF 1993, 254 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich der Gebührenbescheid jedenfalls nicht als erkennbar rechtswidrig erweist. Eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage muss hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Gebührenbescheid stützt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 - StKFG - i.V.m. § 12 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, RVO-StKFG-NRW, i. f. zitiert RVO. Zwischen den Beteiligten steht im Grundsatz außer Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen i.V.m. weiteren einschlägigen Vorschriften des StKFG und der RVO vorliegen. Insbesondere legt das Gericht zu Grunde, dass der Antragsteller bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG sowie des § 2 RVO kein Studienguthaben mehr aufweist. Dies folgt aus den Angaben, die der Antragsteller selbst zu seinem bisherigen Studienverlauf gemacht hat und die durch die Unterlagen des Antragsgegners in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergänzt werden. Danach studiert der am 00.00 geborene und jetzt 46 Jahre alte Antragsteller seit dem Sommersemester 1979 bis heute. In dieser Studienzeit war er vom Sommersemester 1979 bis zum Sommersemester 1982 einschließlich im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Hamburg eingeschrieben. Vom Wintersemester 1982/83 bis zum Sommersemester 1984 einschließlich hat er nach einem Studiengangswechsel Betriebswirtschaftslehre an der TH Aachen studiert. Seit dem Wintersemester 1984/85 ist er in diesem Studiengang an der Universität Münster eingeschrieben. Zum Sommersemester 2004 befand er sich damit in seinem 51. Studiensemester. Die Regelstudienzeit für das vom Antragsteller betriebene Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) bestimmt sich gem. § 6 Abs. 3 S. 1 StKFG nach der Prüfungsordnung des gewählten Studienganges. Dies ist die Ordnung für die Prüfungen in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 9. März 1999 (PO 99), da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Betriebswirtschaftslehre mit dem Ziel des Bachelor-Abschlusses studiert, der mit der PO 99 eingeführt wurde. Entsprechend hat ihm der Prüfungsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unter dem 10. Februar 2004 bescheinigt, nach den Bedingungen der PO 99 sich zur Bachelor- Prüfung angemeldet zu haben. Auch angesichts der Übergangsbestimmungen des § 45 PO 99, die die Abnahme einer Prüfung im Studiengang BWL für Studenten regeln, die ihr Studium vor Inkrafttreten der PO 99 begonnen haben, wird diese Prüfungsordnung für die Bestimmung der Regelstudienzeit maßgeblich sein. Denn die Übergangsregelungen der PO 99 räumen lediglich ein, dass dann die Vorschriften vorangegangener Prüfungsordnungen fortgelten. Nach § 2 Abs. 1 PO 99 beträgt die Regelstudienzeit 9 Semester für den Diplomstudiengang BWL. Gemäß § 32 PO 99 wird der Abschluss "Bachelor" aufgrund eines sechssemestrigen Studiums verliehen. Der Antragsgegner hat vorliegend die Regelstudienzeit des Diplomstudienganges zugrundegelegt, was sich in Anbetracht der im Verhältnis zum Bachelorabschluss längeren Studienzeit zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG anzusetzende 1,5fache Regelstudienzeit beträgt demnach (aufgerundet) 14 Semester. Die Gebührenpflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, die an die Überschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit anknüpft, ist damit offensichtlich für den Antragsteller entstanden. Das gilt selbst dann, wenn in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten in der Vergangenheit an deutschen Hochschulen absolvierte Fachsemester nicht berücksichtigt werden: Das Gericht setzt insoweit ohne nähere Überprüfung von der Zahl der absolvierten Fachsemester 3 Semester ab, während derer der Antragsteller nach den Unterlagen des Antragsgegners beurlaubt war. Ferner legt es - vorläufig - die Behauptung des Antragstellers zu Grunde, dass er - wie er allerdings nur für einen geringen Teil der verflossenen Studienzeit im Ansatz nachgewiesen hat - 13 Jahre, also 26 Semester, wegen einer psychischen Erkrankung, die insbesondere zu Konzentrationsmängeln geführt haben soll, nicht studieren konnte. Schließlich unterstellt es, dass der Antragsteller zunächst 7 Semester in einem anderen als dem jetzt verfolgten Studiengang studiert hat, wenngleich dem bereits der Wortlaut des einschlägigen § 2 Abs. 3 StKFG mit Blick auf die Zahl der im ersten Studiengang absolvierten Semester entgegenstehen dürfte. Danach würden sich (3 + 26 + 7 =) 36 Hochschulsemester ergeben, die bei der Ermittlung der bisher studierten Semester in Wegfall zu bringen sind. Gleichwohl befindet sich der Antragsteller auch unter diesen Vorgaben im Sommersemester 2004 in seinem 15. Fachsemester des Studienganges der Betriebswirtschaftslehre und überschreitet dessen 1,5fache Regelstudienzeit, so dass es jedenfalls bei der Gebührenpflichtigkeit verbleibt. Die hier allein einschlägigen und oben genannten Regelungen des StKFG und der RVO verstoßen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen höherrangiges Recht. In diesem Zusammenhang bemerkt das Gericht, dass das vorliegende Verfahren keine Veranlassung dazu gibt, sämtliche Vorschriften des StKFG und der RVO einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr sind lediglich die Vorschriften zu untersuchen, die für den Antragsteller eine Gebührenpflicht durch Überschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit begründen. Besonderheiten des individuellen Studienverlaufs des Antragstellers (Studiengangwechsel, mangelnde Studierfähigkeit während eines längeren Zeitraums, Beurlaubung) hat das Gericht insoweit in diesem vorläufigen Verfahren bereits durch die Absetzung der oben erwähnten Zahl an Hochschulsemestern von der bisherigen Studiendauer des Antragstellers Rechnung getragen. Ob dementsprechenden Regelungen im StKFG und der RVO vorgesehen oder ob sie ausreichend sind, kann daher hier offenbleiben. Auch wenn diese Vorschriften für sich rechtlich zu beanstanden wären, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der grundsätzlichen Gebührenpflicht nach Absolvierung der 1,5fachen Regelstudienzeit des betriebenen Studienganges folgen. Die diese Gebührenpflicht begründenden Regelungen stehen vielmehr - wie nachfolgend dargestellt wird - mit höherrangigem Recht in Einklang. Alle bisher mit dieser Thematik in Eilverfahren befassten nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass eine Studiengebührenpflicht nach Ablauf der 1,5fachen Regelstudienzeit, also eine Studiengebühr für „Langzeitstudierende", weder gegen höherrangiges Recht noch gegen Verfassungsrecht verstößt. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 193/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -; VG Köln, Beschluss vom 26. April 2004 - 6 L 533/04 - und Urteil vom 19. Juli 2004 - 6 K 1962/04 -; VG Aachen, Beschlüsse aus April 2004 - 5 L 64/04 - und - 5 L 98/04 -. Diese Auffassung teilt auch das erkennende Gericht. Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), dass ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss wie auch ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sein soll. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung des Bundesgesetzgebers mit Art. 70 Abs. 1 GG in Einklang steht, bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen kann. Im Rahmen dieser Vorschrift halten sich jedoch die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO getroffenen Regelungen, weil sie das Studium im Kern, nämlich bis zum Erreichen der 1,5fachen Regelstudienzeit, gebührenfrei belassen und lediglich bei deutlicher Überschreitung der Studienzeit eine Gebührenverpflichtung einführen. Dies entspricht gerade dem Willen des Bundesgesetzgebers, der mit Schaffung der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Einführung einer Gebührenpflicht für die Gruppe der Langzeitstudierenden ermöglichen wollte. Vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5 Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist mit der Erhebung von Studiengebühren für „Langzeitstudierende" ebenfalls nicht festzustellen, wie das Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 ff. = BverwGE 115, 32 ff. aus Anlass der Einführung von Studiengebühren mit dem baden- württembergischen Landeshochschulgebührengesetz entschieden hat. Darauf nimmt das Gericht zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Ferner schließt es sich der Auffassung der bereits mit der nordrhein-westfälischen Studiengebührenpflicht befassten Verwaltungsgerichte an, dass eine Gebührenpflicht für ein Erststudium, die erst nach Ablauf einer 1,5fachen Regelstudienzeitdauer einsetzt, keine unüberwindlichen sozialen Barrieren für die betroffenen Studenten errichtet, zumal in diesem Zeitraum, der weiterhin gebührenfrei bleibt, das Studium grundsätzlich berufsqualifizierend beendet werden kann und zahlreiche Sondertatbestände im StKFG und in der RVO enthalten sind, die Bonusregelungen sowie Ausnahme- und Härtevorschriften für bestimmte Gruppen vorsehen, durch die die grundsätzliche Erhebung von Studiengebühren abgemildert wird. Das erkennende Gericht stimmt ebenfalls mit der zitierten Rechsprechung darin überein, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Gebührenpflicht des Antragstellers auch an in der Vergangenheit liegende Umstände, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG an die Zahl der in der Vergangenheit zurückgelegten Hochschulsemester des Antragstellers, für die Berechnung des Studienguthabens anknüpft. Diese Regelung entfaltet lediglich eine sogenannte unechte Rückwirkung. Dabei kommt es für die Einordnung als "unechte" Rückwirkung nicht auf die Anrechnung von Studienzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes auf das Studienguthaben, sondern allein auf die Begründung der Gebührenpflicht an. Die Berechnung des Studienguthabens stellt keine selbständige Belastung der Studierenden dar, sondern hat Bedeutung lediglich im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 StKFG. Eine "unechte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit anderes gebieten. Insbesondere darf das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegen. Vgl. BVerwG a. a. O. mit Nachweisen Insoweit - und entgegen der Einwendung des Antragstellers, er habe bei Aufnahme seines Studiums eine Gebührenpflicht nicht absehen können - überwiegen jedoch die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgten fiskalischen Ziele sowie das (Lenkungs-)Ziel, Studierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu veranlassen, gegenüber den Vertrauensschutzgesichtspunkten der „Altstudenten". Angesichts der schon seit langem im politischen Raum geführten Diskussion über die Einführung von Studiengebühren konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, ein überlanges gebührenfrei begonnes Studium ohne eine Gebührenbelastung zu beenden. Mit Blick auf einen Übergangszeitraum von rund 13 Monaten seit Inkrafttreten des StKFG bis zur erstmaligen Erhebung von Studiengebühren zum Sommersemester 2004 bestand für sie auch ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Das gilt desto mehr, als daneben zu berücksichtigen ist, dass das StKFG bzw. die RVO Ausnahme- und Härtefallregelungen insbesondere für Studenten einräumen, die kurz vor Abschluss des Studiums stehen (vgl. etwa § 14 RVO) bzw. - wie schon oben erwähnt - die Absetzung einzelner zurückgelegter Hochschulsemester von der 1,5fachen Regelzeitstudiendauer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermöglichen. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber Studierende, die wie der Antragsteller neben ihrem Studium zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen oder ihnen jedenfalls eine entsprechende Erleichterung durch Verlängerung des gebührenfreien Studiums eingeräumt hat. Soweit der Antragsteller meint, der Gesetzgeber habe diese Gruppe „Teilzeitstudierender" gesondert berücksichtigen müssen und verstoße daher gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls ergebende Gebot, Ungleiches auch ungleich zu behandeln, trifft dies nicht zu. Das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz (HG) geht grundsätzlich vom Bild des Vollzeitstudenten aus. Dies folgt bereits aus § 85 Abs. 1 HG, der die Regelstudienzeit als diejenige Studienzeit definiert, innerhalb derer ein Studiengang (im Vollzeitstudium) abgeschlossen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 a. O. O. BverwGE 115, 32 ff. (42, 43) ausdrücklich die im baden-württembergischen Hochschulgebührengesetz vorgesehene Verlängerung der Regelstudienzeit um 4 Semester, in der das Studium gebührenfrei absolviert werden kann, als ausreichend dafür eingeschätzt, dass ebenfalls die vom Antragsteller in den Blick genommene Studierendengruppe trotz Verzögerungen infolge von Erwerbstätigkeit ihr Studium ordnungsgemäß abschließen könne. Diesem zeitlichen Rahmen entspricht es, wenn nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgebührenrechts ein Student die Regelstudienzeit gebührenfrei um das 0,5fache überschreiten darf. Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, dass ihm neben der Regelstudienzeit weitere 5 Semester bei der Berechnung des Studienguthabenss zugestanden worden sind. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber im StKFG und in der RVO für ein Teilzeitstudium, das allerdings lediglich an der Fernuniversität in Hagen absolviert werden kann, eine Reduzierung der Abbuchung vom Studienkonto vorgesehen (§ 7 Abs. 1 RVO). Um eine solche Einschreibung als Teilzeitstudierender handele es sich aber nicht bei dem Studium des Antragstellers, der sich nur dazu entschieden hat, sein Zeitbudget auch für eine Arbeitstätigkeit aufzuwenden. Angesichts dessen ist der Antragsteller darauf verwiesen gewesen, sein Studium rechtzeitig innerhalb des 1,5fachen Regelstudienzeitraumes berufsqualifizierend abzuschließen, um sich einer Gebührenpflicht zu entziehen. Vergleichbares gilt im Hinblick auf seinen Einwand, er strebe seit dem Wintersemester 2002/2003 den neu eingeführten Bachelor-Abschluss an, müsse diesen nach der neuen Prüfungsordnung absolvieren und deswegen eine Studienzeitverlängerung hinnehmen. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die notwendigen Voraussetzungen für diesen Abschluss bereits in der 1,5fachen Regelstudienzeit hätten erbracht werden können, zumal die dafür vorgesehene Studienzeit kürzer als bei dem vom Antragsteller vorher verfolgten Diplomstudiengang ist. Auch insofern ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers zu erkennen. Letztlich ist auch - jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - gegen die Höhe der erhobenen Studiengebühr von 650 Euro, gegen die sich der Antragsteller gleichfalls wendet, nichts zu erinnern. Das Bundesverwaltungsgericht hat a. a. O. unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten die für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1.000 DM pro Semester gebilligt. In diesem Rahmen bewegt sich auch die hier maßgebliche Gebührenhöhe, mit der der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester bemessen wird, wobei vieles dafür sprechen mag, dass eine Studiengebühr in dieser Höhe nach Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung des Lehrangebotes deutlich unterschreitet. b) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, ist nicht festzustellen. Dies setzte voraus, dass durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rdnr. 116 m.N. Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller - wie er mit seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2004 selbst eingeräumt hat - die Gebühr für das Sommersemester 2004 hat zahlen können. 2. Für den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Hilfsantrag hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsgegner den auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 RVO zu behandelnden Härtefallantrag des Antragstellers mit dem (Widerspruchs-) Bescheid vom 4. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 zu Recht abgelehnt hat. Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob der Antragsteller das zur Entscheidung gestellten Begehren ordnungsgemäß in das vorliegende Eilverfahren einbezogen und es ferner im Sinne einer Klageerweiterung auch seiner Klage 1 K 1697/04 zugrundegelegt hat. Jedenfalls fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden und unter den Nummern 2 sowie 3 des § 14 Abs. 1 RVO benannten Tatbestände, bei denen eine unbillige Härte anzunehmen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner im Hinblick auf den Härtefallgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO in den genannten Bescheiden darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller derzeit nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt seiner Abschlussprüfung befindet. Diese Nähe ist nach Ziffer V zu § 14 RVO in Abschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO (VV- StKFG NRW) Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, MBl. NRW S. 1155, dann anzunehmen, wenn das Studium in dem Semester, für das der Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauffolgenden Semester abgeschlossen werden wird. Zwar bindet die genannte Verwaltungsvorschrift lediglich die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nicht aber die Gerichte bei der Rechtsanwendung. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung entspricht die genannte Verwaltungspraxis jedoch ersichtlich der durch die RVO formulierten Vorgabe, wenn verlangt wird, dass das Studium zumindestens innerhalb der nächsten zwei Semester abgeschlossen werden wird. An einer so bestimmten zeitlichen Nähe zur Abschlussprüfung fehlt es, weil dem Antragsteller ein Abschluss des Studiums erst für April 2005 bescheinigt worden ist und er mithin bis zum Examen noch die Einschreibung - einschließlich des Sommersemesters 2004 - in drei Semestern benötigt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, sein Studium beenden zu müssen, wenn er wirtschaftlich außer Stande ist, die Studiengebühr zu entrichten, stellt diese Möglichkeit keine Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil dies dem gesetzgeberischen Willen entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Letztlich kann der Antragsteller auch nicht die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 RVO für sich in Anspruch nehmen. Zwar mag er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Diese steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den von § 14 Abs. 1 Nr. 3 RVO vorausgesetzten besonderen familiären Belastungen. Soweit der Antragsgegner "familiäre Belastungen" anhand der Verwaltungsvorschriften (Abschnitt B, Ziffer 6) als im Zusammenhang mit Ehegatten, Kindern oder anderen Verwandten 1. Grades stehend definiert hat, ist dies zutreffend. Auf der Hand liegend kann allerdings die von dem Antragsteller allein geltend gemachte eigene Belastung durch eine wirtschaftliche Notlage nicht einen Zusammenhang mit solchen familiären Belastungen herstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Dabei hat die Kammer unter Berücksichtigung von Ziff. I. 7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) ¼ der mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Studiengebühr als Streitwert bestimmt. Für das Härtefallantragsverfahren hat das Gericht keinen gesonderten Streitwert unter Erhöhung des im Übrigen festgesetzten Streitwertes angesetzt, weil nach der sich aus seinen Anträgen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache der Antragsteller ungeachtet des rechtlichen Ansatzes lediglich einmal von der Zahlung der Studiengebühr freigestellt werden möchte.