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Beschluss

5 K 1346/01

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2004:0928.5K1346.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger. Die Kläger leben seit 1992 in der streitbefangenen Wohnung, die sie zunächst bis etwa Mitte des Jahres 1999 gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 4. bewohnten. Diese Wohnung besteht ausweislich des Mietvertrages aus vier Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon und hat nach Angaben der Klägerin zu 1. eine Wohnfläche von 90 qm. Nach dem vorgelegten, mit der Klägerin zu 1. am 29. Juli 1999 neu abgeschlossenen Mietvertrag ist ab August 1999 eine Grundmiete von 1.063 DM zuzüglich 205 DM Nebenkosten und 170 DM für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 1.438 DM (= 735,24 EUR), zu entrichten. Am 2. September 1999 beantragte die Klägerin zu 1. beim Sozialamt des Beklagten für sich und die Kläger zu 2. bis 4. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da ihre Einkünfte, bestehend aus Unterhalt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, Kindergeld, Wohngeld sowie einem Nebenverdienst, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Kläger nicht ausreichten. Unter dem 16. September 1999 wies der Beklagte die Klägerin zu 1. darauf hin, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien, so dass sie als Bedarf nur so lange anzuerkennen seien, als es den Klägern nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Als angemessene Aufwendungen für eine Unterkunft in der Stadt Münster seien bei einem Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen wie dem der Kläger insgesamt 1.000 DM für die Grundmiete (Kaltmiete) zuzüglich Nebenkosten anzusetzen; lediglich die angemessenen Kosten für die Heizung seien zusätzlich zu übernehmen. Ausgehend hiervon übersteige die Miete für die Wohnung der Kläger die für ihren Haushalt vorgesehene Höchstgrenze. Die Kläger seien daher verpflichtet, die Kosten umgehend zu senken. Hierfür wurde eine Frist bis zum 28. Februar 2000 gesetzt; bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe in Aussicht gestellt. Das Schreiben enthielt darüber hinaus die Anregung, verschiedene gemeinnützige Wohnungsgesellschaften wegen einer preislich angemessenen Wohnung zu kontaktieren, verbunden mit der Aufforderung, den Beklagten in regelmäßigen Abständen unaufgefordert über die Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten zu unterrichten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 führte der Beklagte aus, dass er mit Bescheid vom 16. September 1999 bezüglich der Übernahme der Mietkosten in tatsächlicher Höhe eine Frist bis zum 29.02.2000 gesetzt habe und wies darauf hin, dass er ab dem 1. März 2000 lediglich angemessene Kosten in Höhe von 1.000 DM zuzüglich der Heizkosten berücksichtigen werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte die für die Kläger zu berücksichtigenden Unterkunftskosten für die Zeit ab dem 1. März 2000 auf 1.000 DM zuzüglich Heizpauschale fest. Eine Senkung der Unterkunftskosten durch die Kläger erfolgte gleichwohl nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2000 legten die Kläger gegen die Berücksichtigung nurmehr angemessener Unterkunftskosten Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage sei, den Differenzbetrag aus ihren Mitteln aufzubringen; sie nehme deshalb derzeit einen Überziehungskredit bei ihrer Bank in Anspruch. Hierauf führte der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juni 2000 aus, dass der Klägerin zu 1. erläutert worden sei, dass die Unterkunftskosten nach den in der Stadt Münster geltenden Maßstäben als unangemessen anzusehen seien. Der Bescheid vom 16. September 1999, mit welchem die Senkung der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auf das angemessene Maß festgesetzt worden sei, sei mittlerweile bestandskräftig. Soweit keine besonderen Gründe vorgetragen würden, die eine Zahlung der tatsächlichen Miete rechtfertigten, verbleibe es deshalb bei der Berücksichtigung lediglich der angemessenen Miete. Nachdem die Kläger in der Folgezeit weder die Unterkunftskosten senkten noch besondere Umstände vortrugen, die die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten als erforderlich erscheinen lassen könnten, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2001 als unbegründet zurück; zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. Februar 2000, mit dem die Anerkennung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe für den Monat März 2000 festgesetzt worden sei, bestandskräftig sei. Der Widerspruch sei deshalb auf den Zeitraum ab 1. April 2000 zu beziehen, obgleich ein ausdrücklicher Bescheid für diesen Zeitraum nicht ergangen sei. Dieser Widerspruch könne jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die Leistungen für die Unterkunft nur in angemessener Höhe zu gewähren seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn den betreffenden Hilfeempfängern eine Senkung der Unterkunftskosten, etwa durch einen Umzug, nicht zuzumuten sei. Gründe, weshalb die Senkung der Unterkunftskosten im Falle der Kläger nicht zumutbar sei, seien von diesen nicht vorgetragen worden. Sie seien auch im Übrigen nicht feststellbar gewesen. Da keine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten vorgenommen worden seien, sei es rechtmäßig, nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Daraufhin haben die Kläger am 16. Juni 2001 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, dass den Klägern zu 2. bis 4. angesichts der besonderen Situation nach der Trennung der Eltern nicht zuzumuten gewesen sei, auch noch ihre Wohnung und damit ihr gesamtes gewohntes Umfeld zu verlieren. Sie hätten unter der Trennung der Eltern und dem Wegzug des Vaters stark gelitten, so dass es nicht zu vertreten gewesen sei, ihnen auch noch einen Wohnungswechsel zuzumuten. Hinzu komme, dass Wohnungen zu einem Mietpreis, der vom Beklagten als angemessen erachtet werde, in für einen Vier-Personen-Haushalt erforderlicher Größe nur in solchen Wohnlagen aufzufinden seien, die als schwieriges soziales Umfeld wenn nicht als sozialer Brennpunkt zu bezeichnen seien und deshalb als für Kinder im Alter der Kläger zu 2. bis 4. ungeeignet anzusehen seien. Zudem sei es rechtlich zweifelhaft, dass die Angemessenheit von Unterkunftskosten in der vom Beklagten vorgenommenen Weise pauschal festgelegt werden könne. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der konkludent ergangenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2001 zu verpflichten, die Unterkunftskosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung Hohe Geist 58 in Münster einschließlich der anfallenden Nebenkosten für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2001 in voller Höhe von insgesamt 1.273,00 DM bei der Festlegung der den Klägern zustehenden Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er weiter erläutert und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass die nunmehr erstmals in der Klagebegründung aufgeführten Umstände, die nach Auffassung der Kläger die Senkung der Unterkunftskosten unzumutbar machten, bislang niemals vorgetragen worden seien; sie könnten allerdings auch die Übernahme der tatsächlichen, unangemessenen Unterkunftskosten nicht rechtfertigen. Grundsätzlich rechtfertige eine Scheidung es nicht, von einem Umzug in eine angemessene Wohnung abzusehen. Allenfalls in Einzelfällen könne neben der Scheidung als Ursache eine durch den Umzug drohende psychische Beeinträchtigung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zur Unzumutbarkeit eines Umzuges in eine angemessene Wohnung führen. Dies sei aber nicht nur vorzutragen, sondern auch durch geeignete Nachweise zu belegen. Wenn dies bei den Klägern der Fall sei, werde angeregt, ihr Vorbringen insoweit - gegebenenfalls durch Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme - zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere der Sitzungsniederschrift sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt beurteilt sich nach den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO werden laufende Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft allerdings den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, nur solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Aus dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass - unabhängig davon, ob die Wohnung bei Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit bereits angemietet war - grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden könne. Was als „angemessene" Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, ist mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu ermitteln, wobei es vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. Einer der dabei zu beachtenden sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit den Mitteln der Sozialhilfe nur der zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens notwendige Bedarf sicherzustellen ist. Das bedeutet nicht, das sämtliche Bedürfnisse im Sinne des durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, zu ermöglichen sind. Die Sozialhilfe soll dem Hilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können dabei nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. § 22 Abs. 4 BSHG). Ausgehend hiervon können die Kläger die Berücksichtigung ihrer Unterkunftskosten in voller - tatsächlicher - Höhe nicht beanspruchen, weil diese nicht angemessen sind. Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im Sozialwohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153, und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, Info also 1998, 135 und vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563. Für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern legt Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. NW 1989, S. 1714) fest, das eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm als angemessen zu betrachten ist. Die von den Klägern bewohnte Unterkunft entspricht dem und ist deshalb hinsichtlich ihrer Größe - unstreitig - als angemessen anzusehen. Die Wohnung der Kläger ist aber im Hinblick auf die Höhe der Mietaufwendungen unangemessen. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36.00 -. Zur Ermittlung der danach ortsüblichen und noch als angemessen zu betrachtenden Miete hat das Gericht den Mietpreisspiegel der Stadt Münster vom 1. Juli 2001, Stand der Datenerhebung: April 2000, herangezogen. Nach diesem Mietpreisspiegel lag die ortsübliche Miete für Wohnungen bis zur Größe von 90 qm, Baujahr ab 1950, im unteren Bereich bei 8,83 DM pro qm (ohne Nebenkosten). Für jüngere Wohnungen ab 1960 war ein Zuschlag in Höhe von 9,1 %, ab 1975 in Höhe von 13,2 % und ab 1985 in Höhe von 20 % hinzuzurechnen; bei einer Lage der Wohnung außerhalb des Innenstadtbereichs war der Mietpreis in einfacher Wohnlage um einen Abschlag in Höhe von 11,9 % zu reduzieren. Den ausgewiesenen Vergleichsmieten neuerer Wohnungen bzw. Wohnungen in besseren Lagen misst das Gericht nach den vorstehenden Grundsätzen für die Bestimmung der angemessenen Kosten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 19. März 2002 - 5 K 3042/98 -. Danach ergibt sich ein zu Grunde zu legender durchschnittlicher Mietpreis von 8,56 DM pro qm, der sich errechnet aus dem Durchschnitt des niedrigsten und des nach dem oben Ausgeführten höchsten noch anzusetzenden qm-Preises, nämlich 8,38 DM (für Wohnungen Baujahr ab 1950) + 10,60 (nämlich die genannten 8,83 DM pro qm plus 20 % für Wohnungen ab dem Baujahr 1985) = 19,43 : 2 = 9,72 - 11,9 % = 8,56 DM. Daraus errechnet sich für die als angemessen anzusehende Wohnung in einer Größe von 90 qm ein Betrag von 770,40 DM für nicht im Innenstadtbereich der Stadt Münster liegende Wohnungen in einfacher Wohnlage ohne Betriebsnebenkosten und Heizkosten. Der wesentlich höherer, weit über 11 DM je qm (1.063 DM bei 90 qm = 11,81 DM pro qm) liegende Wert, der für die Wohnung der Kläger zu entrichten war, ist danach zur Überzeugung des Gerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr (abstrakt) angemessen. Die Orientierung an dem Mietspiegel der Stadt Münster vom 1. Juli 2001 ist auch sachgerecht und rechtmäßig, weil dieser Mietspiegel auf dem Stand der Datenerhebung vom April 2000 beruht und damit genau den streitgegenständlichen Zeitraum erfasst. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass im Ergebnis auch dann nichts anderes gelten würde, wenn der zuvor einschlägige Mietspiegel nach dem Stand vom 1. Juli 1999 zu Grunde gelegt wird. Danach lagen die Mieten für Wohnungen in einer Größe ab 80 qm in den nach den vorstehenden Grundsätzen alleine zu Grunde zulegenden Gruppen I bis III vgl. VG Münster, Urteil vom 19. März 2000 - 5 K 3042/98 - , also Wohnungen, die in der Zeit zwischen Dezember 1947 und Dezember 1960 bezugsfertig geworden sind und in einfachen und mittleren Wohnlagen gelegen sind, mit Heizung und Bad und WC zwischen 7,60 DM und 10,90 DM pro qm. Daraus errechnet sich eine Durchschnittsmiete von 9,25 DM pro qm. Auch dieser Mietpreis wird durch den von den Klägern zu entrichtenden Mietpreis weit überschritten. Ausgehend von der nach den vorstehenden Grundsätzen als angemessen zu Grunde zu legenden Miete für eine Wohnung mit einer Größe von 90 qm in Höhe von 770,40 DM ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten ergibt sich, das selbst bei Zugrundelegung der von den Klägern (ohne Heizungskosten) zu entrichtenden Nebenkosten für ihre Wohnung, deren Höhe ebenfalls außergewöhnlich hoch erscheint und deren Angemessenheit demgemäß fraglich ist, eine Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten von unter 1.000 DM (770,40 DM + 205 DM an Nebenkosten = 975,40 DM) zu entrichten wäre. Demgemäß liegt die angemessene Miethöhe für eine Wohnung für einen Vier-Personenhaushalt jedenfalls unter 1.000 DM, so dass die von den Klägern zu entrichtende Miete einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) als nicht mehr (abstrakt) angemessen zu bewerten ist. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die Unterkunft - wie hier - abstrakt unangemessen ist, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstige Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht als konkret angemessen anzusehen und deshalb nach den Vorschriften der §§ 11 und 12 BSHG i. V. m. § 3 RegelsatzVO zu übernehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -, BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194. Insoweit obliegt es jedoch den Klägern, substantiiert darzulegen, das eine andere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem Wohnungsmarkt nicht vorhanden war bzw. trotz ernsthafter intensiver Bemühungen nicht zu erhalten war. Dies haben die Kläger nicht getan. Sie haben vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen keinerlei Bemühungen um eine andere, kostengünstigere Unterkunft aufgenommen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Unterkunftskosten in voller Höhe ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Den Klägern war ein Umzug bis zum 1. März 2000 allerdings sowohl möglich als auch zumutbar. Zwar haben die Kläger zunächst vorgetragen, dass ihnen - insbesonderen den Klägern zu 2. bis 4. - nach dem Auseinanderbrechen der Familie nicht auch noch ein Umzug und damit ein Verlust ihres bisherigen Wohnumfeldes zuzumuten gewesen sei. Dieses Vorbringen haben die Kläger aber durch keinerlei Nachweise untermauert. Es ist nichts dafür erkennbar geworden, dass die Kläger zu 2. bis 4. nach dem Auszug ihres Vaters aus der gemeinsamen Wohnung derartig massive - gesundheitliche oder psychische - Probleme gehabt hätten, dass der Verlust ihres Wohnumfeldes um jeden Preis zu vermeiden gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt, dass die Kläger zu 2. bis 4. sich trotz einiger bestehender Probleme insgesamt sehr positiv entwickelt hätten und dass beispielsweise ärztliche Hilfe niemals habe in Anspruch genommen werden müssen. Allerdings ist nachvollziehbar, dass vor allem die Kläger zu 2. bis 4. nach dem Verlust des Vaters in besonderer Weise an ihrer bisherigen Umgebung gehangen haben mögen. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle auf Grund verschiedenster Umstände finanzieller oder persönlicher Art nach einer Trennung auch ein Umzug eines Teils der Familie erforderlich wird. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Probleme sind aber grundsätzlich zu bewältigen und deshalb hinzunehmen. Die besondere Situation unmittelbar nach dem Auseinanderbrechen der Familie hat der Beklagte darüber hinaus dadurch berücksichtigt, dass er den Klägern einen Zeitraum von knapp 6 Monaten eingeräumt hat, während dessen er die tatsächliche Miete berücksichtigt und damit von den Klägern einen sofortigen Umzug gerade nicht erwartet hat. Es war den Klägern zuzumuten, sich intensiv um eine andere, kostenmäßig angemessene Wohnung zu bemühen und nach Ablauf dieser Zeit umzuziehen oder aber die Unterkunftskosten auf andere Weise zu senken. Der Umzug war schließlich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil die danach zu einem angemessenen Mietpreis anzumietenden Wohnungen - angeblich - nur in Gegenden aufzufinden sind, die als schwieriges Umfeld wenn nicht gar als „sozialer Brennpunkt" zu bezeichnen sind und in denen zu leben den Klägern deshalb nicht zumutbar sein könnte. Denn abgesehen davon, dass die Behauptung in dieser Form nicht zutreffend ist, sondern es vielmehr preisgünstige Wohnungen in den verschiedensten Gebieten der Stadt Münster anzumieten gibt, ist nach den angeführten sozialhilferechtlichen Grundsätzen auf die Bezieher niedriger Einkommen als Vergleichsgrundlage abzustellen mit der Folge, das darüber hinausgehende Ansprüche - auch hinsichtlich der Lage der Wohnung - gerade nicht berücksichtigt werden können. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.