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Urteil

12 A 4923/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.12A4923.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin) bewohnte im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 gemeinsam mit ihren in den Jahren 1992 und 1994 geborenen Kindern, den Klägern zu 2) und 3,) eine noch gemeinsam mit ihrem Ehemann zum 1. April 1997 angemietete Wohnung in der A. Straße 27 in M. . Ausweislich des in Kopie vorgelegten Mietvertrages war für die 83 qm große Wohnung eine Miete in Höhe von 1.120 DM zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 DM sowie einer Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe von 110 DM zu entrichten; zusätzlich enthielt der Mietvertrag eine Staffelmietvereinbarung. Am 8. August 1997 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 11. August 1997 bewilligte die Beklagte den Klägern diese unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß dem vorgelegten Mietvertrag. Zugleich wies sie die Kläger darauf hin, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen seien. Unter Bezugnahme auf die in Ermangelung eines örtlichen Mietspiegels herangezogene Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes würden in M. Unterkunftskosten von 850 DM (Grundmiete einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten) als angemessen für drei Personen anerkannt. Sie forderte die Kläger mit einer Fristsetzung bis zum 31. Oktober 1997 auf, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen oder die Aufwendungen auf andere Weise zu senken, ansonsten werde nach erfolglosem Fristablauf geprüft, ob die Gewährung von Unterkunftskosten ganz eingestellt werde. Unter Hinweis auf Art und Umfang der verlangten Bemühungen forderte sie konkrete Nachweise bis zum 31. Oktober 1997. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8. Januar 1998 wurde die Klägerin ausweislich eines Vermerks vom gleichen Tage zu ihren Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten befragt. Sie gab danach an, Zeitungsannoncen zu studieren. Bei der Wohngeldstelle sei sie auch wohnungssuchend gemeldet. Weitere Bemühungen hätten nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 23. März 1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, wegen fehlender Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten würden bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Juli 1998 Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 850 DM inklusive Nebenkosten berücksichtigt. Die F. Siedlungsgesellschaft (im Folgenden: FSG), so die Beklagte weiter, habe zurzeit angemessenen Wohnraum in M. zur Verfügung. Hierauf erwiderte die Klägerin, die für sie in Frage kommenden Wohnungen bei der FSG seien bereits vergeben. Sie gebe eigene kostenlose Annoncen auf, habe sich bei Wohnungsgesellschaften nach Wohnraum erkundigt und studiere im Übrigen die Tagespresse. Ein am 30. März 1998 vorgetragenes Angebot, bei dem die Grundmiete 910 DM zuzüglich Nebenkosten, mithin weniger als die bisherige Miete, betragen habe, habe das Sozialamt abgelehnt. Preiswerteres könne sie nicht vorlegen, da die Angebote fehlten. Mit Bescheid vom 8. Juni 1998 teilte die Beklagte den Klägern mit, ab dem 1. Juli 1998 die Kosten ihrer Unterkunft nur noch in Höhe angemessener Kosten von 850 DM zuzüglich Heizkosten bei der Berechnung der Sozialhilfe in Ansatz zu bringen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 15. Juni 1998 wandten die Kläger ein, ihre Wohnungsbemühungen nachweisen zu können. Hierzu legten sie ein Schreiben der E. Wohnungsbau GmbH & Co. KG vom 1. April 1998 vor, mit dem auf eine Anfrage der Klägerin vom 28. März 1998 mitgeteilt wird, dass keine Wohnungen vermietet würden, ein Schreiben der FSG vom 30. März 1998, mit dem der Klägerin auf ihre Anfrage vom 28. März 1998 mitgeteilt wird, ihre Bewerbung sei vorgemerkt worden und ein Schreiben der E. Wohnungsbau GmbH & Co. KG vom 1. April 1998, mit dem ein Wohnungsgesuch der Klägerin vom 28. März 1998 abschlägig beantwortet, zugleich aber um Übersendung eines ausgefüllten Personalbogens zwecks Benachrichtigung im Fall des Freiwerdens einer Wohnung gebeten wird. Desweiteren legte die Klägerin eine handschriftliche Auflistung mit Angaben zu fünf Wohnungen mit einer Miete zwischen 700,00 DM - Zusatz: (ohne Kinder) - und 1000 DM vor sowie kopierte Auszüge der Zeitung "A. " mit Wohnungsinseraten der Klägerin aus der 15. Kalenderwoche, vom 8. April 1998 und 15. Mai 1998. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 wies der Oberkreisdirektor des R. -Kreises nach Anhörung sozial erfahrener Personen den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Entscheidung, ab dem 1. Juli 1998 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 850 DM zu berücksichtigen, sei nicht zu beanstanden. Die Beur-teilung der angemessenen Unterkunftskosten orientiere sich zu Recht an den nach § 8 des Wohngeldgesetzes geltenden Höchst- beträgen. Der Höchstbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt in den Gemeinden der Mietstufe 4 und Wohnraum, der ab dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sei, belaufe sich auf 850 DM einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung). Dass es der Klägerin über den Zeitraum von insgesamt elf Monaten, in dem die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien, weder möglich noch zuzumuten gewesen sei, die Unterkunftskosten zu senken, habe sie nicht ausreichend belegt oder in anderer Weise glaubhaft gemacht. Innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten seien bezüglich Art, Umfang und Ergebnisse der Wohnungssuche keine Nachweise erbracht worden. Die mit dem Widerspruch vom 15. Juni 1998 vorgelegten Nachweise ließen nicht den Schluss zu, dass sich die Klägerin intensiv und kontinuierlich um eine neue angemessene Wohnung bemüht habe. Am 21. September 1998 haben die Kläger Klage erhoben. Am gleichen Tag stellten sie einen auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 1998 - 18 L 3069/98 - wurde dieser Antrag abgelehnt. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Februar 1999 - 24 B 2430/98 - ab. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe sich um preisgünstigere Wohnungen erfolglos bemüht. Sie sei seit September 1997 beim Wohnungsamt wohnungssuchend gemeldet. Alle in der Stadt vertretenen Wohnungsgesellschaften seien von ihr persönlich aufgesucht und angeschrieben worden. In der "A. " habe sie regelmäßig mit Suchanzeigen inseriert - zum Beleg legten sie weitere Kopien von Anzeigen vor, und zwar vom 1. und 31. Juli 1998, 21. August 1998, 25. September 1998 sowie 16. Oktober 1998. Auf ihre regelmäßigen Anzeigen habe die Klägerin nie ein Wohnungsangebot oder auch nur einen diesbezüglichen Anruf erhalten. Wohnungsangebote im "B. " und am Wochenende im "G. " habe sie stets überprüft. Ein Aushang am Schwarzen Brett im Supermarkt sei erfolglos gewesen. In wenigstens vier Fällen hätte sie Wohnungen haben können, die wenigstens um mehr als 200 DM billiger gewesen seien als die bewohnte Wohnung; dies habe die Beklagte angesichts der Umzugskosten jedoch nicht für ausreichend gehalten. Unter den von der Beklagten vorgegebenen Bedingungen gebe es in M. keine angemessene Wohnung für sie. Eine Warmmiete von 16 DM/qm für Neubau- und gleichwertige Wohnungen entspreche in M. der Regel. Der Ort bestehe mindestens zu 50 % aus Neubauten. Eine auf den gesamten R. -Kreis bezogene Wohnungssuche könne von ihr nicht verlangt werden. Die Kläger haben ihre Klage, soweit sie sich auf eine mit Klageerhebung zugleich begehrte Einschulungsbeihilfe bezogen hat, zurückgenommen. Im Übrigen haben die Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -Kreises vom 8. September 1998 zu verpflichten, ihnen in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. September 1998 die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Die Orientierung an den in der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes geregelten Höchstbeträgen entspreche den geltenden Richtlinien des R. -Kreises als örtlichem Träger der Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24. September 1999 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger in der A. Straße 27 angemessen. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Anerkennung der angemessenen Unterkunftskosten einen Wert von 850 DM monatlich gemäß der Wohngeldtabelle zugrundelege, geschehe dies ohne Berücksichtigung des Mietmarkts speziell in M. . Das Verwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass es sich bei der Stadt M. um eine Ortschaft handele, die stark gewachsen sei und daher - anders als die als Vergleichsmaßstab herangezogene Stadt B. - kaum Altbauwohnungen aufweise. Selbst wenn die Unterkunftskosten aber als unangemessen anzusehen seien, hätten sie dennoch einen Anspruch auf Übernahme dieser Unterkunftskosten, weil es ihnen im streitigen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten hätten sie sich ernsthaft und intensiv um eine preiswertere Wohnung bemüht. Obwohl wohnungssuchend gemeldet, habe die Beklagte ihnen zu keiner Zeit eine Wohnung anbieten können. Bemühungen der Klägerin bei Wohnungsbaugesellschaften seien erfolglos geblieben, ebenso die Anzeigen in der "A. " ab März 1998, wie auch die regelmäßige Auswertung der Tagespresse. Einerseits hätten die Vorgaben der Beklagten nicht eingehalten werden können, andererseits werde die Klägerin als allein erziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern von vornherein als Mieterin abgelehnt. Es sei für sie in M. und Umgebung unmöglich, eine Wohnung gemäß den Vorgaben der Beklagten anzumieten. Auch die Beklagte habe zu keiner Zeit substantiiert dargelegt, dass in M. eine allein erziehende Frau mit zwei Kindern eine 75 qm große Wohnung für 850 DM habe anmieten können. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -Kreises vom 8. September 1998 sowie unter Änderung der Sozialhilfebescheide für die Monate Juli, August und September 1998 zu verpflichten, ihnen weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. September 1998 zu bewilligen, die sich daraus ergibt, dass statt Unterkunftskosten in Höhe von 850 DM einschließlich Nebenkosten die vollen Unterkunftskosten für die von ihnen in diesem Zeitraum bewohnte Wohnung in der A. Straße 27 in M. in Höhe von 1.120 DM zuzüglich Nebenkosten berücksichtigt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr früheres Vorbringen und führt ergänzend aus: Der sozialhilferechtlich anerkannte Quadratmeterpreis von 11,33 DM sei angemessen. Hierzu werde eine Auflistung vorgelegt, die einen Teil des in Frage kommenden Wohnraumangebots insbesondere in M. für den im Verfahren maßgeblichen Zeitraum widerspiegele. Die Informationen entstammten dem Sozialamt in Sozialhilfevorgängen vorliegenden Mietverträgen sowie Angebotslisten der FSG, die im Bereich der Stadt M. über umfangreichen Grundbesitz verfüge. Die Angebotslisten der FSG seien wegen der nur gelegentlichen Anforderung unvollständig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 A 4923/99 und 24 B 2430/98 (18 L 3069/98) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Auflistungen der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren. Der angefochtene Bescheid vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 erfasst den gesamten streit-erheblichen Zeitraum von Juli bis September 1998. Durch diese Regelung ist bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 1998 festgelegt worden, dass die von den Klägern geltend gemachten Unterkunftskosten von der Beklagten bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit 850 DM im Monat zu berücksichtigen waren. Es handelt sich um eine Grund-entscheidung über die Höhe der unter den gegebenen Umständen in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten, die im Ausgangspunkt dazu diente, eine an sich bei jeder Bewilligung von laufenden Leistungen neu zu beantwortende Frage zwischen den Parteien vorab verbindlich zu klären. Sie gestattete es der Beklagten, das Ergebnis ohne erneute Entscheidung der Bedarfsberechnung für die jeweiligen Bewilligungszeiträume zugrunde zu legen. Mit dem Widerspruch der Kläger gegen die Grundentscheidung und den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -Kreises war das für die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Der Einlegung von Widersprüchen gegen die Bewilligungen der Hilfeleistungen für den hier streitbefangenen Zeitraum bedurfte es zu diesem Zweck nicht. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535, sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - (Unterkunftskosten) sowie vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, - 22 A 1305/98 - und - 22 A 207/99 -. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. September 1998, die sich daraus ergibt, dass statt Unterkunftskosten in Höhe von 850 DM einschließlich Nebenkosten die vollen Unterkunftskosten für die von ihnen in diesem Zeitraum bewohnte Wohnung in Höhe von 1.120 DM zzgl. Nebenkosten berücksichtigt werden (I.). Ebenso wenig haben sie Anspruch darauf, dass jedenfalls höhere als die von der Beklagten der Sozialhilfebewilligung zugrundegelegten Unterkunftskosten von 850 DM im Rahmen der Bedarfsberechnung in Ansatz gebracht werden (II.). Sie werden deshalb durch den insoweit angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1998 nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den streitbefangenen Zeitraum ergibt sich weder aus § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO - (1.) noch aus § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (2.) oder aus § 15a BSHG (3.). 1. Nach § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO sind laufende Leistungen für die Unterkunft nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen, wenn diese sozialhilferechtlich angemessen sind. Das ist aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO herzuleiten. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, FEVS 49, 145 und vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133. Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. Dabei kommt es, wie § 3 Abs. 1 BSHG hervorhebt, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den "notwendigen" Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, FEVS 47, 97. Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger in der A. Straße 27 in M. im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 unangemessen. Die Miete für die Wohnung betrug im streitbefangenen Zeitraum nach den vorgelegten Unterlagen 1.120 DM zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 DM (ohne Heizkosten). Dies entspricht ausgehend von einer Wohnungsgröße von 83 qm schon einer Miete von 13,49 DM/qm ohne Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlung und von 14,82 DM/qm einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung von 110 DM. Zur Prüfung der Angemessenheit ist indes nur eine Wohnungsgröße von (maximal) 75 qm zugrundezulegen. Das ergibt sich aufgrund eines Vergleichs mit den für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen werden kann. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, Beschlüsse vom 30. April 2001 - 12 B 1408/00 - und vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -,jeweils m.w.N. Danach ist für einen Haushalt mit - wie hier - drei Familienmitgliedern, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit bis zu drei Wohnräumen und einer Wohnfläche von maximal 75 qm angemessen. Vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989, MBl.NW 1989, S. 1714 i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl.NW 1991, S. 832. Diese Wohnflächenobergrenze wird im Fall der Kläger um mehr als 10 % überschritten, ohne dass Besonderheiten vorlägen, die für die Kläger eine größere Wohnung als angemessen erscheinen liessen. Bei der hiernach gebotenen Zugrundelegung einer Wohnfläche von 75 qm ergibt sich eine Miete von 14,93 DM/qm ohne Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlung und von 16,40 DM/qm bei Einbeziehung der Nebenkostenvorauszahlung von 110 DM. Ein solcher Quadratmeterpreis liegt auch dann außerhalb der Spannbreite der hier sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftsaufwendungen, wenn zugunsten der Kläger für die Beurteilung der Angemessenheit allein auf den Wohnungsmarkt in M. abgestellt wird und nicht auf den Wohnungsmarkt im Bereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, mithin des gesamten R. -Kreises. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150, 153 f. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris und Beschluss vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 -, FEVS 49, 257. Dies folgt bereits aus der deutlichen Überschreitung des Höchstwertes von 850 DM einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) in der äußerst rechten Spalte (Haushalt mit drei Familienmitgliedern in einer Gemeinde mit der Mietstufe IV) der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1860) - WoGG F. 1998 -, wonach sich für eine Wohnungsgröße von 75 qm ein Preis von 11,33 DM/qm ergibt. Zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten kann der Höchstwert in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn - wie hier - ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem Erhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung und Wohnlage enthält, nicht vorliegt, und es auch an sonstigen, allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt. Zur Heranziehung der Tabelle zu § 8 WoGG zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten: Hess.VGH, Urteil vom 22. August 1995 - 9 UE 2210/93 -, NJW 1996, 673 und Beschluss vom 11. August 1994 - 9 TG 2099/94 -, Info also 1995, 170 f.; Nieders. OVG, Beschluss vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 -, a.a.O. sowie Urteile vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris und vom 28. September 1994 - 4 L 5583/93 -, Info also 1995, 166 ff; s. aber auch BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32/94 -, Juris und Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2/95 -, NVwZ 1987, 791 ff.. Für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern in einer Gemeinde der Mietstufe 4 - der M. gemäß der Anlage 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 30. September 1992 (BGBl. I 1687) zugeordnet ist - enthält diese Tabelle einen Höchstbetrag von 850 DM. Zusätzlich bedarf es jedoch zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten einer am konkreten Angebot auf dem ört-lichen Wohnungsmarkt im maßgeblichen Zeitraum ausgerichteten Überprüfung und Kontrolle der Aussagekraft der in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 genannten Beträge. Bei der Heranziehung dieser Tabelle ist nämlich einerseits zu berücksichtigen, dass der mit dem Wohngeld verfolgte Zweck weiter geht, als derjenige der Sozialhilfegewährung, der sich z.B. hinsichtlich des Baujahres und der Ausstattung der Wohnung nur am sozialhilferechtlich Notwendigen zu orientieren hat. Andererseits hat das Wohngeldrecht pauschalierenden Charakter, während das Bundessozialhilfegesetz durch den Grundsatz geprägt ist, dass sich u.a. das Maß der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles richtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32/94 -, Juris und Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2/95 -, a.a.O.. Ob sich ausgehend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall der Höchstwert von 850 DM im Rahmen einer am tatsäch-lichen Wohnungsangebot ausgerichteten Überprüfung und Kontrolle letztlich als "der" Betrag erweist, der für eine dreiköpfige Familie in M. für die Jahre 1997 und 1998 in Ansatz zu bringen ist, wenn angemessene Unterkunftskosten konkret zu beziffern sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn angesichts der von der Beklagten eingereichten Mietangebote, die einen Ausschnitt des tatsächlichen örtlichen Mietangebots in M. für die Jahre 1997 und 1998 widerspiegeln, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser Betrag unterhalb der Spannbreite des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums auf dem Wohnungsmarkt im M. in den Jahren 1997 und 1998 lag. Diese Angebote belegen nämlich, dass auf dem Wohnungsmarkt in M. Wohnungen für drei Personen mit einer Miete von bis zu 850 DM (einschließlich Nebenkosten), bzw. zu einem Preis von 11,33 DM/qm abgestellt auf eine Wohnungsgröße von 75 qm im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten worden sind. So hat die Beklagte für den Zeitraum von Mai 1997 bis November 1998 fünf Angebote für Wohnungen mit drei Zimmern, Küche, Diele und Bad mit einer Größe von 66 qm bis 84 qm benennen können, deren Miete einschließlich Nebenkosten bei bzw. unterhalb des Betrages von 850 DM lag. Die durch die Beklagte vorgelegten Mietangebote, die sich desweiteren auf unterschiedliche Wohnungsgrößen beziehen, sprechen überdies gegen die von der Klägerin dargelegte Einschätzung des allgemeinen Mietniveaus in M. und bestätigen stattdessen die Aussagekraft der in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 enthaltenen Werte auch zu anderen Wohnungsgrößen. Für den Zeitraum von April 1997 bis November 1998 hat die Beklagte insgesamt 43 Wohnungen benennen können, deren Quadratmeterpreis einschließlich Nebenkostenvorauszahlung zum ganz überwiegenden Teil - ungeachtet der Wohnungsgröße - unterhalb eines Quadratmeterpreises von 11,33 DM lag. Von acht aufgelisteten Wohnungen mit einer Größe von bis zu 69 qm lag lediglich eine Wohnung oberhalb eines Quadratmeterpreises von 12 DM (12,73 DM). Der Quadratmeterpreis der weiteren sieben Wohnungen lag zwischen 11,28 DM und 11,68 DM, wobei für fünf Wohnungen der Quadratmeterpreis unterhalb von 11,33 DM lag. Für Wohnungen mit einer Größe von 70 qm bis 90 qm hat die Beklagte 21 Mietangebote vorgelegt. In einem Fall lag die Quadratmetermiete unterhalb eines Betrages von 10 DM, bei zwölf Wohnungen zwischen 10 DM und 10,99 DM und bei acht Wohnungen zwischen 11 DM und 11,72 DM. Für Wohnungen mit einer Größe zwischen 90 qm und 100 qm, für die die Beklagte 14 Mietangebote vorgelegt hat, lag in einem Fall der Quadratmeterpreis unter 10 DM, in elf Fällen zwischen 10 DM und 10,99 DM und in zwei Fällen zwischen 11,00 DM und 11,99 DM Diese Beträge liegen auch zum ganz überwiegenden Teil unter den Quadratmeterpreisen, die sich aus einer Gegenüberstellung der für die weiteren Wohnungen in der Tabelle zu § 8 WoGG F. 1998 (Mietstufe vier) bestimmten Höchstwerte und den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnraumgrößen in Anlehnung an die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen (vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989, i.d.F. vom 31. Mai 1991) ergeben. Dies sind je nach Wohnungsgröße und Anzahl der Bewohner Quadratmeterpreise von 12,11 DM (545 DM für eine Person, 45 qm), 11,75 DM (705 DM für zwei Personen, 60 qm), 10,94 DM (985 DM für vier Personen, 90 qm) und 10,67 DM (1.120 DM für fünf Personen, 105 qm). Schon nach diesen Ausführungen steht auch fest, dass es für die Kläger im Anspruchszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftskostenalternative gegeben hätte. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst geltend gemacht, die - wegen des Verhaltens der Beklagten letztlich nicht realisierte - Möglichkeit der Anmietung kostengünstigerer Wohnungen gehabt zu haben. 2. Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 1998 findet auch in § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf der bei der Hilfeberechnung zu berücksichtigenden Personen anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Voraussetzungen waren für die Kläger jedenfalls ab dem 1. Juli 1998 nicht mehr gegeben. Verlangt der Sozialhilfeträger im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO von einem Hilfe Suchenden die Senkung der unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gibt er ihm für die Wohnungssuche einen Betrag vor, der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt jedenfalls nicht unterhalb der sozialhilferechtlich maßgeblichen Mietpreisspanne liegt (a.), setzt die Feststellung, dass unter den konkreten Umständen eine Unterkunftsalternative zu diesem Preis in einem bestimmten Zeitraum nicht bestand oder von ihr kein Gebrauch gemacht werden konnte, zunächst grundsätzlich voraus, dass der Hilfe Suchende substantiiert darlegt, dass für ihn zu diesem Preis in dem in Rede stehenden Zeitraum eine seinem Bedarf angemessene Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine geeignete vorhandene Wohnung ihm nicht zugänglich war (b.). Vgl. zum Darlegungserfordernis hinsichtlich der Suche nach einer kostengünstigen Unterkunftsalternative BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, FEVS 52, 211, 213. a. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass Bemühungen der Kläger um Wohnraum zu dem von der Beklagten für die Wohnungssuche vorgegebenen Betrag von 850 DM (einschließlich Nebenkosten) von vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Wie aus den Ausführungen zu I. 1. bereits hervorgeht, ist nämlich nicht ersichtlich, dass dieser Mietpreis - abge-stellt auf eine den Bedarf der Kläger deckende Unterkunft - unterhalb der Spannbreite der sozialhilferechtlich ange-messenen Wohnraumaufwendungen auf dem Wohnungsmarkt in M. in den Jahren 1997 und 1998 lag. b. Die Kläger haben schon nicht substantiiert dargelegt, es sei ihnen bis zum Ablauf der gesetzten Übergangsfrist nicht möglich oder zumutbar gewesen, eine Senkung der Unterkunftskosten auf das von der Beklagten als angemessen bewertete Mietniveau von 850 DM durch Anmietung einer neuen Wohnung zu bewirken. Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten allein auf den Wohnungsmarkt in M. , nicht dagegen auf den im gesamten Bereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe abgestellt wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, Juris und Beschluss vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 -, a.a.O. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob sie eine Wohnung hätten anmieten können, die zwar günstiger gewesen wäre als die seinerzeit bewohnte Wohnung in der A. Straße 27, deren Miete jedoch (deutlich) oberhalb des vom Beklagten als angemessen vorgegebenen Betrages lag. Eine substantiierte Darlegung dieser Suche erfordert die konkrete Mitteilung von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der einzelnen Bemühungen. Es ist dem Hilfe Suchenden nämlich zuzumuten, konsequent und kontinuierlich allen Angeboten an privaten, städtischen, insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer vergeblichen Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung: OVG NRW, z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, Beschlüsse vom 24. November 1997 - 8 E 519/96 -, vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - und vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, jeweils m.w.N. Mit Ausnahme des Umstandes, seit September 1997 beim Wohnungsamt der Beklagten wohnungssuchend gemeldet zu sein, hat die Klägerin für den Zeitraum von August 1997 - die Aufforderung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist ihr am 12. August 1997 ausgehändigt worden - bis Mitte März 1998, mithin über einen Zeitraum von ca. sieben Monaten, Bemühungen weder dokumentiert noch substantiiert vorgetragen. Erst auf den Hinweis des Beklagten im März 1998, die FSG habe zur Zeit angemessenen Wohnraum in M. zur Vermietung frei, hat sie sich dort um Wohnraum bemüht - der allerdings zu diesem Zeitpunkt dann vergeben war. Ende März 1998 hat sie sich bei der FSG und der E. Wohnungsbau GmbH als wohnungssuchend registrieren lassen. In der Folgezeit bei diesen Gesellschaften erneut an ihr Gesuch erinnert zu haben, was im Rahmen einer ernsthaften Wohnungssuche erforderlich sein dürfte, hat sie indes nicht vorgetragen. Die Aufgabe einer eigenen Suchanzeige in dem Anzeigenblatt "A. " hat die Klägerin lediglich für den 8. April 1998 (die mit dem Datum des 13. März 1998 versehene Anzeige stammt aus der 15. Kalenderwoche, mithin aus April 1998), den 15. Mai 1998, den 1. und 31. Juli 1998, den 21. August 1998, den 25. September 1998 sowie den 16. Oktober 1998 belegt. Hierzu hat die Klägerin im Verfahren 18 L 3069/98 am 24. Januar 1999 eidesstattlich versichert, auf diese Anzeigen keine Antwort erhalten zu haben. Dieser Umstand spricht aber nicht, wie die Klägerin meint, ohne weiteres dafür, es gebe die gesuchten Wohnungen in M. nicht. Er lässt ebenso den Schluss zu, dass dieses Mittel der Wohnungssuche im konkreten Fall ein untaugliches ist. Eine Anzeige am Schwarzen Brett im Supermarkt ausgehängt zu haben, hat die Klägerin weder belegt noch schlüssig vorgetragen. Zwar hat sie dies mit Schreiben vom 4. November 1998 im Verfahren 18 L 3069/98 geltend gemacht. Mit dem vorangegangenen Schreiben vom 7. Oktober 1998 hatte sie aber lediglich angekündigt, "auf Wunsch" im H. -Markt eine Suchanzeige aushängen zu wollen. Soweit die Klägerin eine Auflistung mit fünf Wohnungen vorgelegt hat, fehlen einerseits jedwede weiteren konkreten Angaben und Belege - weder hat sie die Anzeigen vorgelegt, noch hat sie konkret angegeben, wann sie die Angebote erhalten haben will - und andererseits belegen diese Angebote nicht, dass es zu einem Preis von bis zu 850 DM eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht gegeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin lediglich pauschal geltend gemacht, Zeitungsannoncen zu studieren. Konkrete Anzeigen, auf die sie sich gemeldet hat, hat sie nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat sie ihren Einwand, Vermieter lehnten eine Vermietung an eine allein erziehende Mutter mit zwei Kindern ab, unter Bezugnahme auf konkrete Gespräche substantiiert. Lediglich eine Wohnung in ihrer Auflistung trägt den Zusatz "ohne Kinder". Schließlich hat sie auch davon abgesehen, zum Beleg ihrer Behauptung, es gebe zu diesem Preis in M. keine Wohnung, die Anzeigenteile zum Wohnungsangebot der von ihr gesichteten Zeitungen, so der "A. " sowie des B. G. , vorzulegen. 3. Bei dieser Sachlage scheidet als weitere denkbare Grundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger § 15 a BSHG von vornherein aus und zwar ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch hierauf noch gestützt werden kann, wenn die Wohnung - wie hier - während des laufenden Berufungsverfahrens geräumt worden ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 -. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung als Bedarf der Kläger ist jedenfalls nicht i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BSHG "gerechtfertigt". Die Hilfe nach dieser Vorschrift bezweckt die Sicherung und Erhaltung der Unterkunft unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen. Vgl. BT-Drucks. 13/2440, S. 19. Diesem Zweck würdet eine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Beklagten im vorliegenden Verfahren, in dem es an der gebotenen Darlegung fehlender Selbsthilfemöglichkeiten durch die Kläger fehlt, zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - zu § 15 a BSHG a.F. sowie Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 - zu § 15 a Abs. 1 BSHG. II. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von jedenfalls höheren als den tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten von 850 DM im Rahmen der Bedarfsberechnung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1998 steht den Klägern weder auf der Grundlage des § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Regelsatz VO noch auf der Grundlage des § 11 und § 12 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. Regelsatz VO zu und zwar unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch schon daran scheitert, dass es sich bei dem Betrag von 850 DM um "die" angemessenen Unterkunftskosten handelt. Die Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 1 Regelsatz VO begründen keinen Anspruch auf einen bloßen Unterkunftszuschuss. An dieser für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a.a.O., vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, a.a.O., ebenso ständige Rechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten befassten Senate des OVG NRW, vgl. z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 -, m.w.N., hat sich durch die Neuregelung der Regelsatzverordnung, die die Sätze 1 und 2 des § 3 Regelsatz VO unverändert übernommen hat, nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 8 B 2304/96 -, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -. Insbesondere folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO keine Klarstellung, dass der Sozialhilfeträger generell, mithin auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nach fruchtlosem Ablauf einer für die Senkung von Unterkunftskosten gesetzten Frist jedenfalls die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen hat. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 4 BS 183/00 - , ZfSH/SGB 2001, 225 f., vom 4. April 1997 - BS IV 9/97 -, ZfSH/SGB 1997, 549 f. und vom 25. September 1996 - OVG BS IV 286/96 -, ZfSH/SGB 1997, 221 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -, vgl. auch Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B 186/97 -; a.A. Hofmann in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK- BSHG), 5. Aufl. 1998, § 12, Rdnr. 32. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Klarstellung beabsichtigt, hätte er dieses angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausschluss eines Unterkunftszuschusses hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 1997 - BS IV 9/97 -, a.a.O.. § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO stellt vielmehr eine eigenständige Regelung für den Fall des Umzugs bzw. einer Anmietung einer neuen Wohnung dar und erfasst Aufwendungen für eine "alte" Unterkunft - für die wiederum § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO eine selbständige Regelung enthält - nicht. Hierfür sprechen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO, die Systematik des § 3 Abs. 1 Regelsatz VO, insbesondere die Stellung des 2. Halbsatz des Satzes 3 im Gefüge des Abs. 1 des § 3 Regelsatz VO und auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung. Der Wortlaut § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz Regelsatz VO, der die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme angemessener Aufwendungen bestimmt, knüpft ausdrücklich an die Aufwendungen für die "neue Unterkunft" an, setzt mithin einen Unterkunftswechsel voraus. Auch ist er lediglich durch ein Semikolon vom voranstehenden ersten Halbsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatz VO getrennt, der sich auf den Abschluss eines Vertrages über eine "neue Unterkunft" bezieht und damit bestehende (Alt-) Mietverträge nicht betrifft. Anderes gilt dagegen für § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Dieser erfasst eine bestehende (alte) Unterkunft und ordnet die Übernahme an sich unangemessen hoher Aufwendungen solange an, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten für die Unterkunft zu senken. Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche beider Vorschriften spiegeln sich auch in ihren Rechtsfolgen wieder: Während bei Vorliegen unangemessener Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO die tatsächlichen - unangemessenen - Unterkunftskosten jedenfalls für eine Übergangszeit in voller Höhe zu übernehmen sind, gebietet § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO von vornherein lediglich die Übernahme angemessener (Teil-) Aufwendungen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - BT-Drucks. 13/2440, S. 33 - schließlich bezieht sich nur auf "Neuanmietung" und "Neumieten" und verweist zur Begründung darauf, der neue Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO greife das zunehmende Problem auf, dass in der Praxis nicht eindeutig sei, wie sich die Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten hätten und inwieweit Neumieten zu übernehmen seien. Zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO auf vor seinem Inkrafttreten bestehende Mietverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung ferner Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, a.a.O.. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz Regelsatz VO scheitert bereits daran, dass angesichts der obigen Ausführungen kein Anhaltspunkt für die Annahme einer Regelungslücke besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.