Urteil
7 K 3089/03
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2005:0128.7K3089.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Januar 2003 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück H Straße in N unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 1.261,68 Euro für Biobehälter und in Höhe von 11.120,76 Euro für Restmüllbehälter fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003 als unbegründet zurück. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor: Das Gefäßvolumen als Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil der Beklagte den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe. In verschiedenen Ziffern der einschlägigen Gebührensatzung würden nämlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (im Folgenden: Gewerbeabfälle) mittels Abschlägen privilegiert, obwohl hierfür kein ausreichender Grund ersichtlich sei. Darin liege eine unzulässige Quersubventionierung. Bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz sei die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb leide die Abfallmengenprognose an einem wesentlichen Verfahrensfehler; der Beschluss weise ein Abwägungsdefizit auf. Des Weiteren rügt die Klägerin im Einzelnen verschiedene Posten der Gebührenkalkulation des Beklagten und führt an, dass die entsprechenden Geldbeträge nicht bzw. nicht in voller Höhe hätten eingesetzt werden dürfen; zudem seien die vom Beklagten vorgelegten Zahlen nicht plausibel. Sie meint außerdem, aus dem Umstand, dass der Beklagte sich für die Entsorgung der Stadt F beworben habe, ergäben sich Anhaltspunkte für erhebliche Überkapazitäten. Schließlich behauptet die Klägerin unter Beweisantritt, es sei bereits bei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen, dass die Restmüllbehandlungsanlage nicht pünktlich zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen werde; demzufolge hätten auch nicht die Kosten für das gesamte Jahr in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. Sie beantragt zudem die Beiziehung weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Klageerwiderung vor: Die Abschläge für Gewerbeabfälle seien unter anderem gerechtfertigt, weil Gewerbetreibende von bestimmten Leistungen der Abfallentsorgung ausgeschlossen seien, die für die sonstigen Benutzer gebührenfrei seien. Im Übrigen seien die Gebührenbedarfsberechnung ordnungsgemäß aufgestellt und die Gebührensätze in nicht zu beanstandender Weise festgelegt worden. Die Entsorgung einer weiteren Stadt sei mit normalen Reserven geplant worden; ein Rückschluss auf Überkapazitäten sei verfehlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bzw. Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren (Biomüll und Restmüll) ist die Abfallgebührensatzung der Stadt N in der Fassung vom 12. Dezember 2002 (im Folgenden: Gebührensatzung); Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührensatzung wiederum ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). I. Gegen die Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen Bestimmungen bestehen (im Ergebnis) keine rechtlichen Bedenken. 1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausweislich der Gebührensatzung die Abfallentsorgung in die Bereiche Restmüll und Biomüll unterteilt und daran anknüpfend auch jeweils unterschiedliche Gebühren für Restmüllbehälter und Biotonnen erhebt. Diese Aufspaltung verschiedener Leistungsbereiche steht grundsätzlich im weiten, auf der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG beruhenden Organisationsermessen einer Gemeinde. Findet eine derartige Differenzierung statt, dann ist die Gemeinde - um einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu vermeiden - auch im Rahmen der Gebührenkalkulation gehalten, die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur diese bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen. Dem Erfordernis einer getrennten Kalkulation der Teilleistungsbereiche steht auch nicht § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) entgegen. Nach dieser Vorschrift (in der früher geltenden Fassung) sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Da sich diese Bestimmung auf den Gebührenmaßstab und nicht den Gebührensatz bezieht, können Anreize zur Vermeidung und Verwertung nur durch die Gestaltung des Gebührenmaßstabs, nicht durch Manipulation der Kostenmassen im Rahmen der Verteilung der Kosten auf die durch verschiedene Maßstäbe gebildeten Leistungsbereiche geschaffen werden. Vgl. zu alledem Urteil des OVG NRW vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - , NWVBl. 1998 S. 361, 362. Zwar ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG nach diesem Urteil des OVG NRW dahingehend geändert worden, dass das Wort Gebührenmaßstab" durch Gebührenbemessung" ersetzt worden ist. Jedoch ist nicht erkennbar, dass hierdurch der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW entgegengewirkt werden sollte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt. Zunächst war nämlich vorgesehen, dass dieser Satz ersatzlos wegfallen solle. Auf Empfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung ist die Regelung wieder eingeführt worden, damit weiterhin die Möglichkeit offen gehalten wird, wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu schaffen. Vgl. Landtagsdrucksache 12/3482 S. 62. Damit ist klargestellt, dass an der bisherigen Rechtslage festgehalten werden sollte. Der Beklagte ist den oben angeführten Voraussetzungen nachgekommen. Wie er insbesondere im Schriftsatz vom 4. November 2004 erläutert hat, fand eine vorherige Kalkulation der Kostenmassen für die Teilleistungsbereiche Biomüll und Restmüll statt (vgl. Anlage 6 des Schriftsatzes, BA Heft 5). Dabei wurden die Gesamtaufwendungen für Biomüll in Höhe von ca. 8 Millionen Euro nicht vollständig durch entsprechende Bioabfallgebühren gedeckt, sondern in Höhe von 0,1 % der Restabfallgebühr zugeschlagen; diese Vorgehensweise (sog. Quersubventionierung) ist durch § 9 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 LAbfG gedeckt. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 -. Da dem Rat der Stadt N die entsprechenden Zahlen und die Kostenverteilung bei der Beschlussfassung bzgl. der Gebührensätze vorgelegen haben, liegt hier nicht die Problematik des nachträglichen Einbringens einer neuen Kalkulation mit geänderten Kostenpositionen vor. Daher bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine geänderte Gebührenkalkulation wirksam noch nachträglich eingeführt werden kann. Vgl. Urteile des OVG NRW vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH 1997 S. 13 und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemHH 1994 S. 233, 239. Es ist unerheblich, ob dem Rat noch differenziertere Unterlagen hätten vorgelegt werden müssen, insbesondere die (intern vorgenommene) getrennte Kalkulation der Restmüll- und Bioabfallgebühren; es ist allein Sache der Ratsmitglieder, wie intensiv sie eine Durchdringung der Materie fordern. 2. Auch die Gewährung eines Abschlags von 20 % gemäß Ziffer 1.4 der Gebührensatzung für Restmüllbehälter bei Gewerbetreibenden ist rechtmäßig. Die Regelung in Ziffer 1.4 der Gebührensatzung lautet auszugsweise: Für Restmüllbehälter wird ein Abschlag von 20 % gewährt, wenn die Behälter ausschließlich für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen genutzt werden." Der Beklagte hat die Gewerbetreibenden durch entsprechende Regelungen in der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt N in der Fassung vom 13. Dezember 2002 (Abfallsatzung) von bestimmten, für die übrigen Privatleute gebührenfreien Entsorgungsmöglichkeiten ausgeschlossen, wie z. B. Papierentsorgung, Grünabfall, Sperrgutabfuhr, Sondermüll und Benutzung der Annahmestellen. Es ist nicht zu beanstanden, als Kompensation hierfür einen Abschlag zu gewähren. Er dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Inanspruchnahmemöglichkeiten im Bereich der Abfallentsorgung, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt; damit stellt er auch keine Quersubventionierung dar. Der Einwand der Klägerin, die Restmüllgebühr in der Ausgestaltung der Abschlagsregelung sei eine unzulässige Einheitsgebühr, greift nicht durch. Auch wenn die Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die genannten gebührenfreien Sparten nicht in Anspruch nehmen können, folgt allein daraus keine Rechtswidrigkeit der Maßstabsregelung. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des OVG NRW - Urteile vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, a.a.O., S. 361 und 9 A 3871/96, NWVBl. 1998 S. 445 - sind nicht einschlägig. In beiden Entscheidungen resultierten die rechtlichen Probleme daraus, dass eine Gesamtgebühr für alle Tätigkeitssparten der Abfallentsorgung gewählt wurde, jedoch bei der Maßstabsbildung nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass derjenige Personenkreis, der sich vom Anschluss- und Benutzungszwang bzgl. der Bioabfallentsorgung befreien ließ, aufgrunddessen nicht vollständig an den gesamten Abfallentsorgungskosten beteiligt werden durfte. Dies ist jedoch schon deswegen nicht vergleichbar, weil hier keine Gesamtgebühr vorliegt, sondern der Beklagte bereits eine gebührenrechtliche Trennung zwischen Restmüll- und Bioabfallbeseitigung vorgenommen hat. Unabhängig hiervon kann ein entsprechend notwendiger Ausgleich für die Nichtbenutzung bestimmter Einrichtungen auch in Form eines Bonus erfolgen. Vgl. Urteil des OVG NRW vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, a.a.O., S. 446. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die satzungsrechtlich geregelte Einführung des Gebührenabschlages Gebrauch gemacht. Auch ist die Höhe des Abschlags von 20 Prozent nicht zu beanstanden, selbst wenn diejenigen Bereiche, von denen die Gewerbetreibenden ausgeschlossen sind, nach den Ermittlungen hinsichtlich der prozentualen Teile der Kosten einen höheren Betrag ausmachen mögen, wobei die exakten Zahlen schwanken (zunächst ca. 47 %, zuletzt ca. 31 % entsprechend der Anlage 4 zum Schriftsatz vom 4. November 2004, BA Heft 2). Es ist zu berücksichtigen, dass diese prozentualen Anteile letztlich auch nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden konnten; denn dass die Privathaushalte die gebührenfreien Leistungen zu einem bestimmten Anteil in Anspruch nehmen, muss nicht bedeuten, dass dies bei den Gewerbetreibenden zu dem exakt gleichen Anteil der Fall ist. Letztlich ist im Hinblick auf den Bewertungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Abschlag nicht ausschließlich nach mathematischen Kriterien ermittelt, sondern den Teilausschluss von den gebührenfreien Leistungen in Form einer Wertung der Höhe nach mit einem Abschlag von 20 % gewichtet hat. Die Satzungsregelung wird auch in ausreichender Weise in der Praxis umgesetzt. Für die Annahmestellen hat der Beklagte bestimmte organisatorische Vorkehrungen (Überprüfung von Firmenfahrzeugen, auffälligen Abfallarten und nicht haushaltsüblichen Mengen) getroffen, um weitestgehend zu verhindern, dass Gewerbetreibende dort den Gewerbeabfall entsorgen. 3. Die Regelung in Ziffer 1.5 der Gebührensatzung, wonach den Gewerbetreibenden zusätzlich für Abfallbehälter, die ausschließlich Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) enthalten, ein Abschlag in Höhe von 25 % von der Restmüllgebühr gewährt wird, ist hingegen rechtswidrig; denn sie bewirkt eine doppelte Vergünstigung. Ausgehend von den Angaben des Beklagten werden die Kosten des Papierbehälters, da sich im Papieranteil zu ca. 25 % DSD-Material befindet, zu 25 % vom Dualen-System-Deutschland übernommen; die restlichen 75 % werden über den Gebührenzahler umgelegt. Würden für eine Papiertonne separat Gebühren erhoben - was nach der Gebührensatzung gerade nicht der Fall ist -, könnten hierfür auf Grund des DSD-Anteils auch nur 75 % verlangt werden; der 25 %-ige Abschlag müsste demzufolge auch Gewerbetreibenden zu Gute kommen, die PPK-Material gemäß Ziffer 1.5 entsorgen. Diese Argumentation kann jedoch die Rechtmäßigkeit der Bestimmung nicht stützen. Da die Kosten für die Papierentsorgung von vornherein mit dem Abzug von 25 % in die Kalkulation eingestellt werden, würden die Gewerbetreibenden in den Genuss einer nochmaligen Reduzierung kommen, die nicht gerechtfertigt wäre. Weder in den beiden Erörterungsterminen noch in den Schriftsätzen vermochte der Beklagte der Kammer nachvollziehbar zu erläutern, aus welchem Grund dieser 25 %ige Abschlag gerechtfertigt sein könnte. Dies führt allerdings lediglich zur Teilnichtigkeit der Satzung und hat keine Auswirkungen auf die übrigen Satzungsregelungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass, hätte der Satzungsgeber von der Nichtigkeit dieser Bestimmung gewusst, er ohne Änderung am übrigen Satzungsrecht festgehalten hätte. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein Urteil des OVG NRW vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997 Seite 162. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der hier in Rede stehenden Regelung handelte es sich um auslaufendes Satzungsrecht, sie ist im darauf folgenden Jahr bereits gestrichen worden. Dementsprechend ist im hier maßgeblichen Jahr 2003 auf Grund dieser Regelung kein einziger Gebührenbescheid erlassen worden. Es kommt hinzu, dass es sich rechnerisch um 149.300 Euro handelt; dieser Betrag hat angesichts des Gesamtsvolumens von ca. 30 Millionen Euro keine derartige Wirkung, dass die gesamte Gebührensatzung in Frage gestellt würde. Letztlich ist diese Summe - wie der Beklagte im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 erläutert hat - nicht einmal zu Lasten der Gebührenzahler in die Kostenkalkulation eingestellt, sondern lediglich theoretisch ermittelt worden. 4. Dass der Beklagte die Entsorgung bestimmter Abfallarten (Papier, Grünabfall, Sondermüll etc.) nicht separat erfasst, sondern über die Restmüllgebühr abrechnet, ist in § 9 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 2 Alternative 1 des LAbfG ausdrücklich vorgesehen. II. Die Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt, es bestehen (im Ergebnis) keine Bedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung. Zur Ermittlung der durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten und der anschließenden Kostenverteilung durch die Gebührenerhebung sind folgende allgemeine Erwägungen voranzuschicken: Eine Gebührenkalkulation besteht im Wesentlichen aus prognostischen Elementen, zumal die Gebühren in den meisten Fällen von den Gemeinden vor der nächsten Abrechnungsperiode im Voraus festgesetzt werden. Insoweit besteht eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte, da eine prognostische Ermittlung, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, nicht darauf überprüft werden kann, ob sie sich im Nachhinein als zutreffend erwiesen hat. So gibt es etwa bei der Ermittlung einer angemessenen Abschreibung keine allein richtige" Quote, auch nicht, wenn in den einschlägigen Gesetzen insoweit auf betriebswirtschaftliche Grundsätze abgestellt wird (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 S. 1 LAbfG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG). Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob das von der Gemeinde festgestellte Ergebnis sich noch im Rahmen des Vertretbaren hält. Vgl. zu alledem Urteil des BVerwG vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002 S. 1123 ff. Der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann insgesamt entnommen werden, dass der Gemeinde bei der Zusammenstellung der Kostenkalkulation ein beachtlicher nicht gerichtlich überprüfbarer Spielraum zusteht. Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung der Abfallentsorgung und des Umfangs der Leistungen, die der Beklagte den Bürgern hier anbietet. Dabei besteht ebenfalls ein weiter Organisationsspielraum, der nur eine beschränkte rechtliche Überprüfung zulässt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu der Gebührenkalkulation des Beklagten Folgendes festzustellen: 1. Der Betrag in Höhe von 8.500.000 Euro für die Restmüllbehandlungsanlage, der den Großteil der im Jahr 2003 erfolgten Gebührenerhöhung ausmacht, durfte in die Gebührenbedarfsberechnung mit eingestellt werden. Die Vorbehandlung des Restmülls in dieser Anlage ist rechtlich geboten, weil der Beklagte den Abfall auf einer Deponie ablagert; denn auf Grund Ziffer 10.1 d) i.V.m. Anhang B Nr. 2 zur Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) dürfen bei der Abfalllagerung auf Deponien bestimmte organische Anteile nicht überschritten werden. Zwar hat die Restmüllbehandlungsanlage lediglich mit ihrer ersten Stufe den Betrieb aufgenommen, jedoch sind auch nur bezüglich dieser ersten Stufe Kosten angesetzt worden. Dem Ansatz dieser Kosten für die Restmüllbehandlungsanlage kann nicht entgegengehalten werden, dass die im Jahr 1994 durch Ratsbeschluss getroffene Entscheidung, den Restmüll nicht zu verbrennen, sondern zu deponieren, unwirtschaftlich gewesen sei, so dass die Kosten der Deponierung insgesamt nicht angesetzt werden dürften. Es bestehen schon im gegenwärtigen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse, dass eine Müllverbrennung anstatt einer Mülldeponierung finanziell (deutlich) günstiger erfolgen könnte. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich nichts anderes ergeben. Angesichts des oben erwähnten Spielraums des Satzungsgebers hat das Gericht zu respektieren, dass die seinerzeit getroffene Entscheidung zur Mülldeponierung jedenfalls vertretbar war. Es handelte sich im Wesentlichen um eine kommunalpolitische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Es durften auch die gesamten Kosten in Höhe von 8,5 Millionen Euro für die Restmüllbehandlungsanlage eingestellt werden. Allerdings ergab sich hierdurch im Nachhinein eine Überdeckung in Höhe von ca. 4 Millionen Euro, da die Anlage erst nach einem mehrmonatigen Probebetrieb endgültig in Dienst gestellt werden konnte und erst ab diesem Zeitpunkt die ersten Zahlungen an den Betreiber der Anlage fällig wurden. Dies war jedoch nicht vorhersehbar; der Vertrag mit dem Anlagebetreiber stammte aus dem Jahr 2000 und sah einen Echtbetrieb der Anlage bereits ab dem 1. Januar 2003 vor. Es liegen keine ausschlaggebenden Anhaltspunkte vor, dass bereits früher mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen ist, dass die Anlage nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Betrieb gehen würde. Insbesondere aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsmeldungen geht nicht hervor, dass der Prognose-/Beurteilungs-spielraum insoweit überschritten worden und es zwingend erforderlich gewesen wäre, bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation Ende des Jahres 2002 einen etwaigen kostenreduzierenden Probebetrieb berücksichtigen zu müssen: In der Zeitungsmeldung vom 17. September 2002 (Bl. 202 der Gerichtsakte) heißt es lediglich, dass die Anlage im Verlauf des Jahres 2004 für die Restmüllbehandlung sorgen werde; in der Meldung vom 4. Mai 2002 (Bl. 203 der Gerichtsakte) wird die pauschale, nicht weiter belegte und daher hier nicht verwertbare Behauptung aufgestellt, die für Anfang 2003 vorgesehene Fertigstellung verzögere sich durch Gesetzesänderungen um rund 12 Monate. 2. Die in Ziff. 6.2 der Gebührenkalkulation (Aufwendungen für bezogene Leistungen) eingesetzten Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen sind gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG grundsätzlich zulässig. Diese Entgelte für Fremdleistungen können grundsätzlich hinsichtlich ihrer angemessenen Höhe überprüft werden. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn (übliche) Marktpreise oder auf Grund von Ausschreibungen ermittelte Wettbewerbspreise vertraglich vereinbart worden sind. Ist dies nicht der Fall und sind Selbstkostenpreise des Fremdleisters eingestellt worden (etwa weil keine marktgängigen Leistungen vorliegen), sind bei der Prüfung gesonderte Anforderungen zu stellen; dabei ist ggf. auch die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) in den Blick zu nehmen. Vgl. hierzu allgemein Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2004, § 6 Rdnr. 197 ff. m.w.N. Neben dem bloßen Vergleich des Preisleistungsverhältnisses können allerdings auch noch andere Umstände wie etwa die Verlässlichkeit des Unternehmers oder die Planungssicherheit der Gemeinde eine Rolle spielen, so dass nicht zwangsläufig dem günstigsten Anbieter der vertragliche Zuschlag zu erteilen ist. Erst wenn ein offenkundig überteuertes Entgelt eingestellt worden ist, das nicht durch weitere Gründe sachlich gerechtfertigt ist und außerhalb des Prognosespielraums und Organisationsermessens liegt, ist eine derartige Kostenposition rechtlich zu beanstanden. Unter Anwendung dieser Voraussetzungen ist die von der Klägerin gerügte Vertragsgestaltung hinsichtlich der Papierentsorgung unbedenklich. Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen geht hervor, dass marktübliche Preise vereinbart worden sind. Die VO PR Nr. 30/53 bzw. LSP sind nicht zum Vertragsgegenstand gemacht worden. Die Kammer sieht darüber hinaus mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass, vorsorglich weitere Verträge dahingehend zu überprüfen, ob sie einschlägigen gebührenrechtlichen Vorgaben entsprechen. Vgl. insoweit zur ungefragten" Fehlersuche auch Urteil des BVerwG vom 17. April 2002, a.a.O., S. 1125. 3. Die Personalkosten in Höhe von 407.000 Euro für den Full Service" gemäß § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung sind ansatzfähig. Nach dieser Satzungsregelung wird unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet, dass die Abfallbehälter vom jeweiligen Gebührenpflichtigen am Fahrbahnrand abzustellen sind; dies wird vielmehr durch Mitarbeiter des Abfallentsorgungsbetriebes durchgeführt. Der Beklagte handelt rechtmäßigerweise innerhalb seines Organisationsspielraums, indem er die Modalitäten der Abfallentsorgung auf diese besondere Art und Weise geregelt hat. Da grundsätzlich jedem Gebührenpflichtigen die Inanspruchnahme des Full Service" offen steht, solange die in § 9 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind, bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf eventuelle Ungleichbehandlungen im Sinne einer Bevorzugung bestimmter Personengruppen. 4. Die in die Kalkulation eingestellten Personalaufwendungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob die anteiligen Kosten von Gemeindeorganen (32.440 Euro) sowie die eingestellten Pensionsrückstellungen als Versorgungsleistungen für ausgeschiedene Beamte und deren Hinterbliebene (69.843 Euro) als berücksichtigungsfähige Kosten gelten, kann letztlich dahinstehen; dasselbe gilt für den von der Klägerin gerügten Betrag von 46.000 Euro als Kosten für den Personalrat. Denn in der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % grundsätzlich noch als unerheblich anzusehen sind. Vgl. Urteil des OVG NRW vom 05. August 1994, a.a.O. Dies ist hier der Fall. Die gesamten umzulegenden Kosten betragen 29.443.095 Euro, die genannten drei Positionen machen einen Betrag von 148.283 Euro aus. Das ergibt eine (unterstellte) Kostenüberschreitung, die noch unter einem Prozent liegt. 5. Die Kosten für die Entsorgung sog. wilden Mülls sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Spiegelstrich 3 LAbfG ansatzfähig. 6. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kosten für Abfallberatung gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 Spiegelstrich 1 LAbfG (Sachkosten 270.000 Euro, Personalkosten 352.917 Euro). Insoweit hat die Kammer auf Grund der Erläuterungen des Beklagten im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 die Überzeugung gewonnen, dass die geschilderten Aktivitäten der Abfallwirtschaftsbetriebe N (BXN), die als unselbstständiger Regiebetrieb des Beklagten die Abfallentsorgung übernehmen, unter den Bereich Abfallberatung (Öffentlichkeitsarbeit) subsumiert werden können. Es ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden, dass die BXN an die Veranstalter von bestimmten Großveranstaltungen einen Eintrittspreis" in Form von Bargeld oder Preisstiftungen zahlen, um Beratungsstände innerhalb der Veranstaltungen präsentieren zu können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Marketingstrategien sich auch daran zu orientieren haben, dass letztlich der Gebührenzahler alle diesbezüglichen Kosten zu tragen hat und daher ein noch hinreichender Zusammenhang mit der Abfallentsorgung bestehen muss. Aktionen, die letztlich ausschließlich zu Zwecken der Imagewerbung für die Institution BXN erfolgen, sind hierbei besonders kritisch zu hinterfragen; jedoch geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass die vom Beklagten erläuterten Aktivitäten ein derartiges Ausmaß in nennenswertem Umfang (noch) nicht erreichen. 7. Der Beklagte ist auch der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG normierten Verpflichtung nachgekommen, Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Er hat insoweit vorgetragen, dass die in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Kostenüberdeckungen in den Kalkulationen des Jahres 2001 und 2002 berücksichtigt und eingestellt worden sind; im Jahr 2002 hatten sich keine Überdeckungen ergeben. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass bis zum Jahr 1999 Kostenüberdeckungen in Höhe von 4 bis 5 Millionen Euro entstanden und bis zum vorliegenden Kalkulationszeitraum nicht vollständig abgebaut worden seien, ist unerheblich. Angesichts des genannten 3-Jahres-Zeitraums muss ein Ausgleich aus der Zeit vor dem Jahr 2000 von der vorliegenden Kalkulation des Jahres 2003 nicht erfasst werden; vor Inkrafttreten der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 KAG am 1. Januar 1999 bestand nach der früheren Rechtsprechung des OVG NRW keine Verpflichtung, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen. Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01 - und Urteil des OVG NRW vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -. 8. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in der Gebührenkalkulation der am 01. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) gebührend Rechnung getragen worden. Dabei ist im Wesentlichen in den Blick zu nehmen die Regelung des § 7 S. 4 der Gewerbeabfallverordnung, wonach Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich- rechtlichen Versorgungsträgers in angemessenem Umfang zu nutzen haben, mindestens aber einen Behälter. Diese Vorschrift soll Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen durch eine Pflichttonne" an den Kosten der Entsorgung beteiligen; viele hatten offenbar in der Vergangenheit versucht, die kostspielige Verbringung von Abfällen zu Deponien zu vermeiden. Vgl. zu den Hintergründen Kibele, NVwZ 2003 S. 22 ff. Der Beklagte hat die genannte Regelung ausreichend berücksichtigt, indem er durch § 8 Abs. 3 der Abfallsatzung eine entsprechende Pflichttonne eingeführt hat. Er hat hierzu im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 im Einzelnen glaubhaft erklärt, dass rund 350 zusätzliche Pflichttonnen in die Kalkulation eingestellt worden seien. Da der gesamte Bestand an Tonnen ohnehin ständigen Schwankungen unterworfen ist, lässt das Vorbringen der Klägerin, das Behältervolumen sei in den Jahren 2002 und 2003 weit gehend konstant geblieben, keinen hinreichenden Schluss zu, dass die Angabe des Beklagten nicht zutrifft. Durch die Einführung eines festgelegten Mindestvolumens von 15 l pro Woche je Einwohnergleichwert in § 8 Abs. 3 der Abfallsatzung ist der gesetzlichen Vorgabe Rechnung getragen worden, dass die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in einem angemessenen Umfang zu nutzen haben. Insoweit ist durch die zusätzliche Einführung dieser Abfallbehälter und die Inanspruchnahme zusätzlicher Gebührenpflichtiger rechnerisch eine Gebührenreduzierung für sämtliche Benutzer eingetreten, da die Kosten nunmehr auf einen größeren Benutzerkreis umgelegt werden. Unabhängig davon gab und gibt es keine aussagekräftigen Prognosen, ob bzw. inwieweit sich die Restmüllmenge durch die Einführung der Gewerbeabfallverordnung verändern würde. Daher war angesichts des Prognosespielraums vom Beklagten im Rahmen der Gebührenkalkulation nichts weiter zu berücksichtigen. 9. Soweit die Klägerin die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Zinsen der Höhe nach anzweifelt, ist dem nicht weiter zu folgen, denn der Beklagte hat lediglich die tatsächlichen Zinsen in die Kalkulation eingestellt. 10. Auch hinsichtlich der Abschreibung des Deponiegeländes bestehen keine Bedenken. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Deponiekörper, auf dem der Abfall gelagert wird, abgeschrieben werden kann, da diese Fläche nach der Nutzung keinen Verkehrswert mehr haben wird. Vgl. hierzu allgemein auch Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 133 a. Dazu ist erforderlich, den Verkehrswert vor der geplanten Nutzung zu ermitteln. Dem ist der Beklagte nachgekommen, indem er den damaligen Grundstückswert von einer Grundstücksbewertungsgesellschaft feststellen ließ. Die hierzu vom Beklagten im Erörterungstermin eingereichte Berechnung (Blatt 190 der Gerichtsakte) ist nicht zu beanstanden. 11. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte in personeller oder sachlicher Hinsicht Überkapazitäten bereitgehalten hätte, die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht ansatzfähig gewesen wären. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Absicht des Beklagten, mit dem gegenwärtigen Bestand die Abfallentsorgung einer weiteren Stadt zu übernehmen, lasse den Schluss zu, dass es sich nicht um echte (unverzichtbare) Reservekapazitäten im eigentlichen Sinne handele. Der Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, dass er auf Grund der anderweitigen Versorgungsstruktur und der weitaus geringeren Serviceleistungen in der Stadt F in der Lage gewesen wäre, diese zusätzliche Entsorgung mit vier Mitarbeitern (von insgesamt 160) und zwei Fahrzeugen (von insgesamt 66) durchzuführen. Dies wäre u.a. ermöglicht worden durch Leistungsverdichtungen im personellen und technischen Bereich, den Abschluss besonderer Dienstvereinbarungen über spezielle Leistungserbringungen, z. B. veränderte Zeitkorridore, sowie durch eine Optimierung der Technik, z.B. durch den Einsatz von Niederflurfahrzeugen, die ein Mitanfassen" des Fahrers ermöglichen. Es besteht kein Anlass, dieses Konzept oder die Erforderlichkeit der vom Beklagten vorgehaltenen Reservekapazitäten (25 % im Bereich Personal und 20 % im Bereich der Fahrzeuge) anzuzweifeln, zumal auch in diesem Bereich ein organisatorischer Spielraum besteht. 12. Aus den gesamten Ausführungen und einer Gesamtschau der Abfallsatzung wird deutlich, dass der Beklagte im Bereich der Abfallentsorgung vielfältige Serviceangebote und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, die den verschiedenartigen Bedürfnissen der Bürger entgegenkommen (häufige Abfuhr von Bioabfall, Full Service", regelmäßige Sperrgutabfuhr, umfangreiches Angebot von standortnahen Recyclinghöfen u. a.), die als Kehrseite naturgemäß entsprechende Kosten verursachen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um rechtswidrige Kostenpositionen, die auf den Gebührenzahler nicht umgelegt werden dürften; die Abwägung zwischen Angebot und Kosten unterfällt dem kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum, entsprechende Einwendungen sind daher auch auf kommunalpolitischer Ebene zu verfolgen. Insoweit ist die Ausgestaltung der Abfallentsorgung von einer gerichtlichen Überprüfung ausgenommen, denn das Gericht würde sich ansonsten in diesen Kommunalangelegenheiten unzulässigerweise an die Stelle des Satzungsgebers stellen. Die rechtlichen Grenzen der genannten Beurteilungsspielräume sind jedenfalls nicht überschritten worden. 13. Die nach dem letzten Erörterungstermin gestellten Anträge der Klägerin auf Beiziehung a) der vollständigen Kostenarten-, Kostenträger- und Kostenstellenrechnung sowie des BAB 2003 der BXN, b) des vollständigen Jahresabschlusses der BXN für 2003 sowie c) des gesamten Vorgangs betreffend die Genehmigung vom 16. Dezember 2002 zur Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle auf der Zentraldeponie über den 31. Dezember 2002 hinaus werden abgelehnt. Diese Beweisanträge gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff ZPO sind als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge abzulehnen. Die Klägerin hat keine konkreten, streitigen Tatsachen genannt, die durch die Unterlagen bewiesen werden könnten. Wie ihren Ausführungen zu den Anträgen entnommen werden kann, möchte sie vielmehr allgemein, dass weitere Sachverhaltsaufklärungen vorgenommen werden sollen mit dem Ziel, die Richtigkeit der bisher von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen bzw. Zahlen und des darauf fußenden Vortrags in Frage zu stellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass für den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Vgl. zu dieser Voraussetzung Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 86 Rn. 18a. Der Antrag zu c) ist darüber hinaus unerheblich. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Plangenehmigung zur Ablagerung nicht ausreichend vorbehandelter Abfälle auf der Zentraldeponie des Beklagten über den 31. Dezember 2002 hinaus erst am 16. Dezember 2002 seitens der Bezirksregierung erfolgte. Da eine derartige Genehmigung einen Antrag voraussetze, sei für den Beklagten bereits weit vor Erstellung der Kalkulation absehbar gewesen, dass die Restmüllbehandlungsanlage nicht fristgerecht in Betrieb gehen würde. Dieser Schluss wird von der Kammer jedoch nicht geteilt. Allein aus dem Datum der genannten Antragstellung lässt sich kein zwingender Schluss auf eine positive Kenntnis der nicht rechtzeitigen Inbetriebnahme der Restmüllbehandlungsanlage ableiten; darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass unabhängig von Antrag und Genehmigung eine (Prognose-) Entscheidung, von einem pünktlichen Aufnahme des Regelbetriebs ausgehen zu können, schlechthin unvertretbar gewesen wäre. Auch die Klägerin selbst hat bezeichnenderweise nicht dargelegt, welches Datum hinsichtlich der Aufnahme des Regelbetriebs (allein) richtig gewesen wäre. Soweit die Anträge Anregungen an das Gericht sein sollten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die Unterlagen beizuziehen und auszuwerten, sieht die Kammer hierzu keinen Anlass. Der Beklagte hatte zwar im Laufe des Verfahrens jeweils erst auf entsprechende Anfragen hin weitere Unterlagen bereitgestellt bzw. entsprechende Auskünfte getätigt. Die Kammer hat aber nach den ausführlichen Schriftwechseln und den beiden umfangreichen Erörterungsterminen nicht den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte etwa nachträglich neue Zahlen entwickelt" hat, um die ursprünglich eingestellten Prognosezahlen zu stützen; es bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass das vorgelegte (Zahlen-)Material unrichtig wäre. Das gilt auch und insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin gerügten mangelnden Plausibilität von Verteilungsschlüsseln. Der Beklagte hat insoweit im Erörterungstermin vom 3. Dezember 2004 nachvollziehbar erläutert, inwieweit beispielsweise Arbeitszeiten erfasst und dem Bereich Abfallentsorgung zugeordnet werden. Hieran anknüpfend sieht die Kammer ferner auch kein Erfordernis, zu den Erlösen aus Nebengeschäften weitere Ermittlungen anzustellen, wie dies von der Klägerin gewünscht wird. 14. Soweit die Klägerin sich zu der Behauptung, es sei bereits bei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen, dass die Restmüllbehandlungsanlage nicht zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen werde, ergänzend auf den Leiter der BXN als Zeugen beruft, ist bereits vom Wortlaut her zweifelhaft, ob sie damit einen echten" Beweisantrag stellen will. Doch selbst dies unterstellt, wäre ein solcher Antrag abzulehnen. Denn die Frage, inwieweit eine Vorhersehbarkeit bestand, hängt nicht (allein) von einer subjektiven Beurteilung eines Einzelnen ab, vielmehr müssten objektive Tatsachen vorliegen, aus denen ein derartiger Schluss abzuleiten gewesen wäre. Zu derartigen objektiven Tatsachen hat die Klägerin im Rahmen dieses Beweisantrags keine konkreten Angaben gemacht. Zudem gilt auch hier das bereits oben Angesprochene: Selbst wenn Tatsachen vorgelegen hätten, die die pünktliche Aufnahme des Regelbetriebs in Frage gestellt hätten, würde dies nicht zwangsläufig die Unvertretbarkeit der Prognoseentscheidung bedeuten; es gibt in diesem Zusammenhang keine eindeutige oder einzig richtige Feststellung dahingehend, ob bzw. über welchen Zeitraum ein Entgelt voraussichtlich (noch) nicht an den Anlagebetreiber zu zahlen gewesen wäre. Auch hier hat die Kammer keinen Anlass, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Weiteres zu veranlassen. Es kommt hinzu, dass der von der Klägerin als Zeuge benannte Leiter der BXN am letzten Erörterungstermin teilgenommen und dort das Gegenteil dessen ausgesagt hat, was die Klägerin ihm subjektiv unterstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.