Beschluss
2 L 360/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0530.2L360.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 den Beschluß des Gerichts vom 26. September 2003 - 2 L 912/03 - und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 774/04 (Verwaltungsgericht Münster) gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 (Az. 63-BA-10271/2001-6-S) zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück der Flur in der Gemarkung G1 anzuordnen, bleibt erfolglos. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet, weil dieser den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Verwaltungsakt - wenn auch als unzuständige Behörde - erlassen hat, deshalb für die Anfechtungsklage des Dritten gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Beklagter und - folglich auch - für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen dieses Anfechtungsrechtsstreites (§§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO) passiv legitimiert ist. 4 Es liegen jedoch keine veränderten Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die zu einer Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2003 Anlaß geben. Es ist nach wie vor nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Ausnutzung der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung nachbarliche Rechte der Antragstellerin verletzen wird. 5 Mit den Ausführungen in der Antragsschrift zu Nr. II.2.a), die Auswirkungen des gesamten Windparkes" hätten in den Blick genommen" werden müssen, sind veränderte Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht dargelegt. Daß in den der erteilten Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 zugrundeliegenden Gutachten genehmigte, für eine Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin relevante Windenergieanlagen innerhalb des Windparkes" übersehen worden sind, wird in der Antragsschrift nicht schlüssig dargelegt. Sollte die Rüge der Antragstellerin dahin zu verstehen sein, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hätten auch die weiteren in dem Windpark bereits beantragten (oder sogar die nur geplanten) Windenergieanlagen (nach Angabe der Antragstellerin sollen es weitere 4, wenn nicht gar 17 Windenergieanlagen" gewesen sein) in den Blick genommen werden müssen, würde der Einwand der Antragstellerin verkennen, daß als Vorbelastung nur jene Windenergieanlagen zu berücksichtigen waren, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 bereits genehmigt waren. Die Klärung der Frage, ob das Hinzutreten der bereits geplanten oder schon beantragten Windenergieanlagen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt, war (und ist) den Rechtsschutzverfahren gegen die auf diese Bauanträge hin erteilten Baugenehmigungen vorzubehalten. Später erteilte Genehmigungen konnten (und können) die Genehmigungsfrage für das hier allein streitige Vorhaben des Beigeladenen nicht erneut aufwerfen. 6 Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall statt des - objektiv-rechtlich erforderlichen - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens lediglich ein Baugenehmigungsverfahren stattgefunden hat, rechtfertigt keine andere Bewertung der hier - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - verwiesen. Es gibt - anders als die Antragstellerin geltend macht - keine Zweifel daran, daß die dort vorgenommene Interessenabwägung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. Denn auch vorliegend spricht nichts dafür, daß die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 unter dem Blickwinkel der materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechtes subjektiv-rechtlich unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin bewirken wird. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Mai 2005 wiederholen lediglich den - mit der zitierten Rechtsprechung evident unvereinbaren - Standpunkt, die Antragstellerin könne bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein wegen der Verletzung der Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechtes die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung erstreiten. Diese Ausführungen rechtfertigen deshalb keine Abänderung des Beschlusses vom 26. September 2003. 7 Die Tatsache, daß der Beigeladene - offenbar - nach wie vor mit der Errichtung der genehmigten Windenergieanlage noch nicht begonnen hat, ist gleichfalls kein Anlaß für eine Änderung der im Beschlusses vom 26. September 2003 vorgenommenen Interessenabwägung. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Sie entspricht in ihrer Höhe dem Wertansatz, der für den vorläufigen Rechtsschutz wegen der Baugenehmigung vom 28. Januar 2003 im vorgängigen Verfahren [2 L 912/03 (VG Münster); 10 B 2151/03 (OVG NRW)] maßgeblich war. 10