Beschluss
10 B 2151/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist nur anzuordnen, wenn überwiegend zu erwarten ist, dass der Antragsteller durch Betrieb der Anlage in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.
• Nebenbestimmungen, die eine automatische Schattenabschaltung verbindlich anordnen, können geeignet sein, unzulässigen periodischen Schattenwurf wirksam zu verhindern, sofern deren technische Umsetzung vor Inbetriebnahme gewährleistet ist.
• Schallimmissionsprognosen, die auf den maximalen vom Hersteller garantierten Schallleistungspegeln beruhen, können ausreichend plausibel sein, um die Einhaltung zulässiger Immissionswerte an einem Nachbargrundstück darzulegen.
• Bei der Abwägung im Eilverfahren sind Dauer und zeitliche Lage möglicher Beeinträchtigungen (z. B. überwiegend nachts) sowie der Gesamtumfang der Belastung durch mehrere Anlagen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage abgelehnt • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist nur anzuordnen, wenn überwiegend zu erwarten ist, dass der Antragsteller durch Betrieb der Anlage in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird. • Nebenbestimmungen, die eine automatische Schattenabschaltung verbindlich anordnen, können geeignet sein, unzulässigen periodischen Schattenwurf wirksam zu verhindern, sofern deren technische Umsetzung vor Inbetriebnahme gewährleistet ist. • Schallimmissionsprognosen, die auf den maximalen vom Hersteller garantierten Schallleistungspegeln beruhen, können ausreichend plausibel sein, um die Einhaltung zulässiger Immissionswerte an einem Nachbargrundstück darzulegen. • Bei der Abwägung im Eilverfahren sind Dauer und zeitliche Lage möglicher Beeinträchtigungen (z. B. überwiegend nachts) sowie der Gesamtumfang der Belastung durch mehrere Anlagen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks mit Wohn- und freiberuflicher Nutzung. Dem Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 28.01.2003 die Errichtung einer Windenergieanlage (Nabenhöhe 85 m, Rotordurchmesser 70 m, Typ Enercon E66) auf einem benachbarten Flurstück genehmigt; der genehmigte Standort liegt etwa 415 m von den Gebäuden der Antragstellerin entfernt. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen, insbesondere eine verpflichtende automatische Schattenabschaltung sowie Immissionsgrenzwerte für Schall. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin rügte insbesondere unzumutbaren Schall- und Schattenwurf sowie Gesundheitsbeeinträchtigungen durch sichtbare Rotorbewegung und begehrte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. • Prüfungsmaßstab und Abwägung: Im einstweiligen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Rechte der Antragstellerin eingreift; ist dies nicht der Fall, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung. • Schattenwurf: Die Nebenbestimmung Nr. 12 verpflichtet zur automatischen Abschaltung, sodass unzulässiger periodischer Schattenwurf am Immissionsort B.16 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert wird. Die Bestimmung ist hinreichend bestimmt und effektiv, da vor Inbetriebnahme eine Programmierung vorzunehmen ist, die das betroffene Grundstück vollständig schützt; kann dies nicht gewährleistet werden, darf nicht in Betrieb genommen werden. • Dauer und Zeitpunkt der Beeinträchtigung: Die Schlagschattenprognose weist für die angegriffene Anlage eine jährliche Belastungsdauer von etwa drei Stunden (maximal 14 Minuten täglich an 17 Tagen) aus, überwiegend in den sehr frühen Morgenstunden (ca. 4:06–4:22 Uhr). Auch die Gesamtbelastung durch fünf Anlagen (etwa 29 Stunden jährlich) übersteigt nicht das in der Eilsituation hinzunehmende Maß; bei wertender Betrachtung sind zeitliche Lage und geringe tägliche Dauer zu berücksichtigen. • Schallimmissionen: Die vorgelegten Schallimmissionsprognosen sind plausibel und beruhen auf den maximalen vom Hersteller garantierten Schallleistungspegeln; sie zeigen Immissionspegel von ca. 41,7 dB(A) tagsüber und 41,4 dB(A) nachts auf dem Grundstück der Antragstellerin, damit liegen die zulässigen Werte (60/45 dB(A)) deutlich darunter. • Weitere Einwände: Hinweise auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch visuelle Wahrnehmung der Rotorbewegung oder Werterminderungen sind im Eilverfahren nicht derart substantiiert dargelegt, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Vorbringen zur Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, Akteneinsicht war möglich. • Rechtsfolgenabwägung: Wegen der wirksamen Nebenbestimmungen, der plausiblen Lärmprognose und der vergleichsweise geringen, mehrheitlich nächtlichen Belastungszeiten überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der Nutzung der Genehmigung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, bis zur Hauptsacheentscheidung von Auswirkungen verschont zu bleiben. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wird nicht getroffen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Nebenbestimmungen, insbesondere die automatische Schattenabschaltung, und die vorgelegten Schallimmissionsprognosen für geeignet und plausibel, unzulässige Immissionen zu verhindern. Die prognostizierten Belastungszeiten sind zeitlich überwiegend nachts und in ihrem Umfang so gering, dass sie im Eilverfahren als zumutbar einzustufen sind. Weitergehende Gesundheits- und Wertersatzbefürchtungen sind nicht hinreichend substantiiert, um die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin zu verändern. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.