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Urteil

9 K 4369/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0608.9K4369.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der ihm durch die Unterbringung des am 12. Oktober 2000 geborenen Kindes Q. -T. C. entstandenen Kosten. 3 Q. -T. C. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) wurde als zweites, nicht eheliches Kind von Frau T1. C. und Herrn Hi N. B. mit einem Down- Syndrom (Trisomie 21/Morbus Down) geboren. Mit Schreiben vom 17. April 2000 wandte sich Frau C. an das Jugendamt des Klägers und bat um Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim. Zur Begründung führte die Kindesmutter aus, dass sie durch die Behinderung ihres Kindes nicht - wie geplant - ihren Beruf wieder aufnehmen könne und sie sich zusätzlich durch die finanzielle Abhängigkeit von dem Vater des Kindes belastet fühle. Deshalb sei sie nach reiflicher Überlegung zu dem Entschluss gekommen, dass es für Q. und sie selbst besser sei, das Kind in ein Heim zu geben. 4 Am 13. Dezember 2001 beantragte Frau C. Leistungen nach dem BSHG in Form der Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim. Diesen Antrag übersandte der Kläger dem Beklagten und führte in dem Begleitschreiben aus, dass die Eltern sich im Gespräch mit dem Jugendamt dahingehend geäußert hätten, dass ihre Tochter eine Förderung benötige, die mit dem Lebensentwurf beider Eltern nicht vereinbar sei. Zudem würden die Eltern seit einigen Monaten getrennt leben. Trotz aufgezeigter unterschiedlicher Fördermöglichkeiten und Möglichkeiten zur persönlichen Unterstützung und Entlastung sei keine Bereitschaft vorhanden, das Kind in der Familie zu behalten. Das Gesundheitsamt des Klägers nahm zu diesem Antrag dahingehend Stellung, dass bei der Hilfeempfängerin eine Erkrankung an Morbus Down bestehe und die motorische Entwicklung der Hilfeempfängerin durch einen bestehenden Muskelhypotonus beeinträchtigt sei. Deshalb brauche die Hilfeempfängerin dringend Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis. Außerdem sei eine heilpädagogische Förderung zu empfehlen. Die Frage, warum ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, beantwortete die Amtsärztin dahingehend, dass die Eltern die Unterbringung des Kindes im Heim wünschten und die Mutter die Auffassung vertrat, dass das Kind dort besser gefördert werden könne. 5 Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Kindesmutter auf Hilfe nach dem BSHG mit Bescheid vom 19. März 2002 ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2002 zurück. 6 Am 09. Oktober 2002 machte die Kindesmutter in einem Gespräch mit Mitarbeitern des Jugendamtes des Klägers deutlich, dass sie ihren am 17. April 2001 gestellten Antrag aufrecht erhalte. Sie sei nach nunmehr zweijähriger Pflege des Kindes psychosomatisch derart belastet, dass sie an die Grenze ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit angelangt sei. Wegen der Überforderung der allein erziehenden Kindesmutter hielt das Jugendamt der Klägerin eine Unterbringung des Kindes zum Schutz desselben für erforderlich. Daraufhin wurde die Hilfeempfängerin am 01. Dezember 2002 in der Kriseninterventionsgruppe des Kinderheims Olsberg untergebracht. Nach weiteren Gesprächen mit der Kindesmutter, Teamgesprächen/Hilfeplangesprächen und entsprechendem Antrag der Kindesmutter wurde im Frühjahr 2003 ein Wechsel der Hilfeempfängerin in eine Pflegefamilie beschlossen. Am 19. Mai 2003 wurde die Hilfeempfängerin sodann in einer Pflegefamilie untergebracht und der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII ab dem 19. Mai 2003 gewährt. 7 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 und weiterem Schreiben vom 27. Juni 2003 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Diesen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2003 und 19. September 2003 ab. 8 Der Kläger hat daraufhin am 12. September 2003 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 06. Oktober 2003 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. 9 Der Kläger meint, dass der Beklagte vorrangig zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtet sei, da die Hilfeempfängerin eindeutig dem Personenkreis der geistig Behinderten gemäß § 39 ff. BSHG zuzuordnen sei. Um einer möglichen - aus der nicht annehmenden Haltung der Eltern heraus begründeten - Gefährdung des Kindes entgegenzutreten, sei das Kind ab dem 01. Dezember 2002 gemäß § 42 SGB VIII vorläufig untergebracht worden. Seit dem 19. Mai 2003 befinde sich das Kind in einer Pflegefamilie. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dies durch die Untätigkeit des Beklagten erforderlich geworden sei und deshalb vorläufig Jugendhilfeleistungen auf Grund von § 43 Abs. 1 SGB I erbracht worden seien. 10 Der Kläger beantragt: 11 1. Der Beklagte erstattet dem Kläger die für den Zeitraum vom 01. 12.2002 bis 31. März 2005 im Hilfefall Q. -T. C. entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 41.394,74 Euro. 12 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die ab dem 01. April 2005 entstandenen und entstehenden Kosten zu erstatten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er auf den bisherigen Schriftverkehr. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. 17 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage zu 1. ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 102 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X -. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat. Eine solche vorläufige Leistungsgewährung liegt nur dann vor, wenn der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers vorläufig zu leisten, nach außen hin erkennbar geworden ist. 20 Vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 102 RNr. 6. 21 Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Kläger nach außen hin erkennbar nur vorläufige Leistungen erbracht hat. Vielmehr beinhalteten die an die Eltern der Hilfeempfängerin gerichteten Bescheide vom 10. Dezember 2002 und 19. Mai 2003 lediglich die uneingeschränkte Bewilligung von Hilfen gem. §§ 42, 34 bzw. 27, 33 SGB VIII. 22 Auch die Voraussetzungen des im vorliegenden Fall im Übrigen in Betracht kommenden § 104 SGB X sind nicht gegeben. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 23 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Verhältnis des Vor- bzw. Nachrangs zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht nicht, weil den Berechtigten nicht dem Grunde nach zwei Leistungsträger verpflichtet waren. Der Hilfeempfängerin bzw. der personensorgeberechtigten Mutter der Hilfeempfängerin stand gegenüber dem Kläger ein Anspruch gemäß §§ 42, 34 bzw. 27, 33 SGB VIII auf Inobhutnahme und anschließende Unterbringung in einer Pflegefamilie zu (vgl. 1.). Dagegen hatte die Hilfeempfängerin keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 39 BSHG (vgl. 2.). 24 1. Der Kläger war gemäß § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme der Hilfeempfängerin verpflichtet, da eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erforderte (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). So ergibt sich aus den Äußerungen der Kindesmutter, dass diese nicht in der Lage war, eine Mutter-Kind-Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen und sich durch ihr Kind in ihrer eigenen beruflichen Entwicklung behindert sah. In einem Schreiben vom 28. März 2002 an den Beklagten äußerte die Kindesmutter, dass sie lieber heute als morgen wünsche, dass ihr Kind sterbe, damit sie das ganze mit der Behinderung verbundene Elend nicht erleben müsse. Wörtlich schrieb sie weiter: „Um ehrlich zu sein, selbst danach wäre eine kleine Spritze besser als ein solches Leben...Ich sehe jedenfalls keinen Sinn darin, mein Leben der Erziehung eines Kindes zu widmen, das am Ende chancenlos ist und nur auf Grund seiner Dummheit nicht merkt, dass es allein vom Mitleid anderer Menschen abhängt. ...Mir fehlt die Kraft und der Wille für diesen verplatzten Traum auch noch mein eigenes Leben aufzuopfern." Angesichts dieser Äußerungen war es, nachdem der Beklagte gegenüber der Kindesmutter mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2002 eine Unterbringung nach dem BSHG abgelehnt hatte und die Mutter ihren Antrag an das Jugendamt aufrecht erhielt, im Hinblick darauf notwendig, das Kind zunächst vorläufig unterzubringen, um danach nach einer dauerhaften Lösung zu suchen. 25 Die sich an die Inobhutnahme anschließende Unterbringung in einer Pflegefamilie ab dem 19. Mai 2003 stellt sich als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII dar. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Voraussetzungen lagen vor, da die Mutter der Hilfeempfängerin nicht mehr bereit und in der Lage war, ihre Tochter weiterhin zu versorgen. Auf Grund dessen war die Erziehung des Kindes nicht mehr gewährleistet, so dass das Kind anderweitig untergebracht werden musste. Entsprechend dem Antrag der Kindesmutter vom 17. März 2003 wurde die Hilfeempfängerin am 19. Mai 2003 in einer Pflegefamilie aufgenommen. Gegen die Einstufung dieser Maßnahme als Hilfe zur Erziehung spricht nicht etwa die geistige Behinderung der Hilfeempfängerin. Auch ein geistig behindertes Kind bedarf der Erziehung und Förderung, auch wenn es dauerhaft kein selbständig bestimmtes Leben führen kann. Gleichwohl sind auch bei ihm Entwicklungsfortschritte zu erzielen und die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung zu leisten. 26 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 04. April 1995 - 16 A 3115/94 und VG Münster, Urteil vom 06. April 2004 - 9 K 3430/02. 27 Diese Unterbringung in einer Pflegefamilie war eine erforderliche und geeignete Maßnahme, da der Hilfeempfängerin das Urvertrauen fehlte und sie im emotionalen Bereich erhebliche Defizite aufwies. Bereits nach einem halben Jahr konnte festgestellt werden, dass sich das Verhalten des Kindes durch die liebevolle und intensive Betreuung positiv verändert hatte. Diese positive Entwicklung setzte sich in der Folgezeit fort. So ergibt sich aus dem Hilfeplan vom 18. März 2005, dass die Hilfeempfängerin ein großes Stück an Entwicklungsrückstand aufgeholt hatte. 28 2. Dagegen ergibt sich kein Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 BSHG auf Grund einer wesentlichen geistigen Behinderung. Danach ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des 9. Buchs Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestellt, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. 29 Die Hilfeempfängerin gehört zwar auf Grund ihrer Erkrankung an dem Down- Syndrom zu dem Personenkreis der geistig wesentlich Behinderten gemäß § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung nach § 47 BSHG und damit zu dem Personenkreis des § 39 BSHG. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin war jedoch nicht auf Grund dieser geistigen Behinderung erforderlich. 30 Vgl. zum Erfordernis der Kausalität zwischen Behinderung und Hilfe: OVG NRW, Urteil vom 04. April 1995 - 16 A 3115/94 - , S. 9 des Entscheidungsabdrucks und Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, S. 25 ff. des Entscheidungsabdrucks; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch VIII, § 10 Rnr. 22, S. 13. 31 So ergibt sich aus den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Klägerin und der Diplom-Sozialarbeiterin, Frau L. , dass es möglich gewesen wäre, sowohl die Familie zu unterstützen, als auch die Hilfeempfängerin ambulant bzw. teilstationär angemessen zu fördern. Auch die Amtsärztin beantwortete die Frage, warum ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, dahingehend, dass die Eltern die Unterbringung des Kindes im Heim wünschten und die Mutter die Auffassung vertrat, dass das Kind dort besser gefördert werden könne. Nicht die zwischen den Beteiligten unstreitige geistige Behinderung der Hilfeempfängerin, sondern die Verweigerungshaltung der Mutter war letztlich ursächlich für die Unterbringung der Hilfeempfängerin. 32 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Motiv für die Haltung der Mutter. Auch wenn im vorliegenden Fall die Mutter ihr Kind wegen deren Behinderung abgelehnt und weggegeben hat, führt dies noch nicht zu einem Entstehen eine Anspruchs gem. § 39 BSHG. Gem. § 39 Abs. 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die im vorliegenden Fall im Rahmen der Krisenintervention und danach in der Pflegefamilie geleistete Hilfe stellt sich auch inhaltlich nicht als Eingliederungshilfe dar. So ist die Hilfeempfängerin im Rahmen des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI lediglich in die Pflegestufe 1 eingestuft worden. Wie jedes Kleinkind musste sie gewaschen, gewickelt, gekleidet und versorgt werden, ohne dass insoweit ein behinderungsbedingter konkreter Mehraufwand festgestellt wurde. Einen pflegerelevanten Mehraufwand stellte das Gutachten im Bereich Bewegen betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat und im Bereich der Nahrungsaufnahme fest. Außerdem mussten die Pflegeeltern ein Mal wöchentlich zur Logopädie fahren (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die über die Versorgung und Erziehung der Hilfeempfängerin hinaus gehenden Maßnahmen wie Krankengymnastik und heilpädagogische Frühförderung sind dagegen als ambulante Hilfen geleistet worden. 33 Da bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe gem. § 39 Abs. 1 BSHG nicht vorliegen, kann dahin gestellt bleiben, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch deshalb ausscheidet, weil der einen Anspruch der Hilfeempfängerin gem. § 39 BSHG ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2002 bestandskräftig geworden ist. Ebenso kann die vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage seiner Zuständigkeit im Hinblick auf die Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer Pflegefamilie dahingestellt bleiben. 34 Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. sinngemäß auch die Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten für den Hilfefall begehrt, ist auch diese Klage nicht begründet. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass sich der Hilfeanspruch der Hilfeempfängerin in absehbarer Zeit inhaltlich in einen Anspruch auf Eingliederungshilfe wandeln könnte. Vielmehr steht weiterhin die Versorgung und Erziehung der Hilfeempfängerin durch die Pflegefamilie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung im Vordergrund der Maßnahme. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen ergänzend Bezug genommen. 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167, 188 S. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36