Beschluss
9 L 493/05
VG MUENSTER, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Vergnügungssteuerbescheide ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen und keine unbillige Härte dargetan ist.
• Bei summarischer Prüfung in Abgabensachen sind nur solche Einwände zu berücksichtigen, die im Eilverfahren mit den vorhandenen Mitteln geprüft werden können; Satzungen sind grundsätzlich als wirksame Rechtsnormen anzusehen.
• Die Darlegungs- und Beweislast für eine unbillige, überwiegend öffentliche Interessen überwiegen nicht begründende Härte trifft die Antragstellerin; im Zweifel ist die Zahlung der Abgabe zu leisten.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Vergnügungssteuerbescheide bei fehlenden ernstlichen Zweifeln • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Vergnügungssteuerbescheide ist nach summarischer Prüfung abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen und keine unbillige Härte dargetan ist. • Bei summarischer Prüfung in Abgabensachen sind nur solche Einwände zu berücksichtigen, die im Eilverfahren mit den vorhandenen Mitteln geprüft werden können; Satzungen sind grundsätzlich als wirksame Rechtsnormen anzusehen. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine unbillige, überwiegend öffentliche Interessen überwiegen nicht begründende Härte trifft die Antragstellerin; im Zweifel ist die Zahlung der Abgabe zu leisten. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach VwGO gegen die Vollziehung von Vergnügungssteuerbescheiden der Stadt vom 21.01.2005 (u.a. Bescheide über Tanzveranstaltungen und eine Festsetzung wegen bestimmter Veranstaltungen). Sie hatte zuvor Widerspruch erhoben und um Aussetzung der Vollziehung gebeten; der Widerspruchsbescheid lehnte die Aussetzung ab. Die Antragstellerin macht im Eilverfahren im Wesentlichen geltend, die kommunale Vergnügungssteuersatzung und die angewandten pauschalierten Steuermaßstäbe (Flächengrundlage, Kartensteuer, Pauschsteuer) seien angesichts aktueller Rechtsprechung des BVerwG zweifelhaft. Sie rügt zudem, die Vollziehung führe zu unzumutbaren Härten. Das Verwaltungsgericht prüft summarisch und weist den Antrag ab, weil weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Satzung oder den konkreten Festsetzungen vorlägen und keine unbillige Härte dargetan sei. • Zulässigkeit: Das Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig; die Antragstellerin hat vor Antragstellung ein Aussetzungsgesuch gestellt und dessen Ablehnung erhalten (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). • Maßstab der summarischen Prüfung: In Abgabensachen ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Unterliegen; hierfür sind nur in der Eilverfahrenslage gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen; Satzungen gelten grundsätzlich als wirksam, sofern sich Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit nicht offensichtlich aufdrängen. • Anwendbarkeit auf den Streitfall: Die von der Antragstellerin vorgetragenen verfassungs- oder rechtswidrigkeitsbezogenen Einwände gegen die pauschalierten Steuermaßstäbe rechtfertigen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel; das BVerwG hat nicht grundsätzlich gegen die hier angewendeten Maßstäbe entschieden und frühere Entscheidungen lassen die Besteuerung von Tanzveranstaltungen als Karten- oder Pauschsteuer grundsätzlich zu. • Konkrete Festsetzungen: Die strittigen Bescheide wurden nachvollziehbar nach angegebenen Besucherzahlen und Eintrittspreisen bzw. nach den in der Satzung vorgesehenen Maßstäben berechnet; die Antragsschrift nennt keine offensichtlich durchgreifenden Mängel bei der Festsetzung. • Unbillige Härte: Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt; bei Abgabensachen ist grundsätzlich die Zahlungspflicht zunächst zu erfüllen, das Vorleistungsrisiko trägt der Zahlungspflichtige. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin; Streitwertfestsetzung richtet sich nach Gerichtskostengesetz und bemisst sich als Viertel der streitigen Steuerforderung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide und keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Soweit die Antragstellerin auf neue BVerwG-Entscheidungen verweist, begründen diese keinen durchgreifenden Zweifel an den hier angewandten Steuermaßstäben. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Vollziehung; die Zahlungspflicht ist vorläufig durchzusetzen und das Risiko einer möglichen Rückforderung obliegt der Antragstellerin.