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Beschluss

9 L 200/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0406.9L200.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.478,57 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 439/06 vom 1. März 2006 gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 (St.-Nr.: 6001.1004.2983) in der Gestalt, die sie infolge des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 (nämlich durch die "berichtigten Vergnügungssteuerbescheide" vom 15. Februar 2006) erhalten haben, anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Allerdings ist der Antrag zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Er hat vor seinem Gesuch um Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um Vollziehungsaussetzung durch den Antragsgegner nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner abgelehnt. 6 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller gegen die "berichtigten Vergnügungssteuerbescheide" vom 15. Februar 2006 kein (erneutes) Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO eingeleitet hat. Einer erneuten Widerspruchseinlegung bedurfte es nicht. Die "Berichtigungsbescheide" vom 15. Februar 2006 beinhalten die lediglich zahlenförmige Umsetzung der vom Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 getroffenen Regelung dahin, auf den - vollumfänglichen - Widerspruch des Antragstellers gegen die ursprünglichen Vergnügungssteuerbescheide vom 6. Juli 2005 hin die Steuerfestsetzungen teilweise zu ändern und den Widerspruch im übrigen zurückzuweisen. Hiergegen - soweit nämlich seinem Widerspruch nicht entsprochen worden ist - ist der Antragsteller zutreffend (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, 73 und 74 VwGO; Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) und fristgerecht mit der Anfechtungsklage vorgegangen. Nichts anderes zeigt auch die dem Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 inhaltlich zutreffend beigefügte Rechtsmittelbelehrung auf. 7 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerfestsetzungen vom 15. Februar 2006 bestehen und deren Vollziehung für den Antragsteller auch keine unbillige Härte bedeutet. 9 Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzungen geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung(en) bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 10 - Std. Rechtsprechung, vgl. etwa in Streitverfahren wegen Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen: VG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 9 L 493/05 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 14 B 1228/05 -. 11 Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der nunmehr erfolgten - korrigierten - Heranziehung des Antragstellers zu Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen in seinem Betrieb "I. " für die hier in Rede stehenden Zeiträume (von Januar 2000 bis Juni 2005 einschließlich) nicht ernstlich zweifelhaft. 12 Die angefochtenen Festsetzungen von Vergnügungssteuern für gewerbliche Tanzveranstaltungen finden, soweit sie sich auf den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 beziehen, ihre Rechtsgrundlage schwerpunktmäßig in den Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes sowie der hierauf bezogenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 14. November 1988 (Abl. 1988, 159) in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Änderungssatzungen vom 26. Juli 1993 und vom 20. Dezember 2001). Für die Folgezeit von Januar 2003 bis Juni 2005 ist die Vergnügungssteuer in den auf dem Kommunalabgabengesetz beruhenden Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13. Dezember 2002 (Abl. 2002, 227; ab Januar 2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Dezember 2004, Abl. 2004, 318) bestimmt. 13 Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren darauf beruft, die Erhebung von Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen auf der - hier angewandten - pauschalierten Grundlage nach der Größe der Veranstaltungsfläche, § 2 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung Fassungen 1988/1993, § 7 der Satzung vom 13. Dezember 2002/ 10. Dezember 2004, sei namentlich im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u.a. - zur Gültigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zweifelhaft, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an dem Geltungsanspruch der hier relevanten gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen wecken. 14 Das Gericht hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005 a.a.O. folgendes ausgeführt: 15 "Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Inhalt der hierzu unter dem 13. April 2005 herausgegebenen Pressemitteilung 20/2005 und auch nach dem Inhalt der nunmehr vollständig vorliegenden Entscheidungsgründe des im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteils die Anlegung eines Stückzahlmaßstabs als Ersatzmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten nicht von vornherein als rechts- oder verfassungswidrig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur an besondere Voraussetzungen geknüpft. Bezüglich der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es nach der genannten Pressemitteilung ohnehin unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. 16 Zu der hier in Rede stehenden Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (mit oder ohne Erhebung von Eintrittspreisen) hat sich das BVerwG unmittelbar ohnehin nicht geäußert. Es hat in dem im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteil allerdings auf Blatt 22 des Entscheidungsumdrucks Bezug genommen auf sein Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - zur Pauschsteuer als Auffangsteuer. Gerade in diesem Urteil, das dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist, sind die auch in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster zur Besteuerung von Tanzveranstaltungen zugrunde gelegten Maßstäbe (Kartensteuer bzw. Pauschsteuer, auch soweit letztere einen höheren Steuerbetrag ergibt) als rechtlich beanstandungsfrei beurteilt worden. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls davon, die hier zu betrachtenden Steuermaßstäbe seien handgreiflich fehlsam, nicht gesprochen werden." 17 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27. Oktober 2005 a.a.O. folgendes bemerkt: 18 "Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, KStZ 2004, 233, auf das auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, kann die Gemeinde die Vergnügungssteuer bei Diskotheken als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form einer an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 folge, dass sich die Vergnügungssteuer grundsätzlich am Verbrauch zu orientieren habe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht die zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2004 als überholt ansieht. Die Antragstellerin weist weiter auf erhebliche Umsatzunterschiede in ihrem Betrieb hin und macht geltend, diese Unterschiede seien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 nicht angesprochen worden. Würden sie berücksichtigt, sei die jetzt vorgenommene pauschale Besteuerung unzulässig. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt bei der hier nur angebrachten summarischen Überprüfung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen knüpft nicht an den Umsatz, sondern an den Besuch der Veranstaltung an. Ein Steuermaßstab, der in diesem Zusammenhang den Umsatz berücksichtigen würde, wäre im Übrigen wiederum ein pauschaler Maßstab." 19 Gesichtspunkte, die im vorliegenden Verfahren eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht aufgezeigt worden. 20 Vgl. zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -. 21 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten - jetzigen - Steuerfestsetzungen gegenüber dem Antragsteller bestehen gleichfalls keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. 22 Die Einstufung der in dem Lokal "I. " des Antragstellers jedenfalls seit dem Jahre 2000 durchlaufend an Donnerstagen ("Seniorentanz") und Sonntagen ("Tanztee") durchgeführten Tanzveranstaltungen für Senioren als der Vergnügungssteuer unterliegende "gewerbliche Tanzveranstaltungen" (§ 2 Nr. 1 VStG NRW; § 1 Nr. 1 VSteuersatzung der Stadt Münster in den jeweiligen Fassungen) liegt nach der Beurteilung auch des Gerichts nach Lage der Dinge auf der Hand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die hierauf bezogenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners verwiesen. Dass bei diesen unbeschränkt publikumsoffenen Veranstaltungen die lebensälteren Teilnehmer neben dem Tanzvergnügen auch Gelegenheit gefunden haben mögen, in geselliger Runde früher erlernte tänzerische Fähigkeiten wieder aufzufrischen oder auch solche für bestimmte Tänze erstmals in gemeinsamer Runde zu erwerben, hierauf bezogen etwa auch eine dieses begleitende Person ("Übungsleiter") zugegen gewesen sein soll und möglicherweise als Bestandteil der Veranstaltung "teilweise" informelle "Tanzturniere" stattgefunden haben sollen, ändert an dem wesentlichen Charakter der Veranstaltung als gewerbliche Tanzveranstaltung in dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers nichts. Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen positiven Effekte des Tanzens, die als Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Senioren und als therapeutische Wirkung auf das Wohlbefinden älterer Menschen beschrieben werden. Von einer nicht auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers bezogene Tanzsportveranstaltung zu sprechen, ist abwegig, wie im übrigen auch die vom Antragsgegner ermittelten Rahmenbedingungen der Veranstaltungen belegen (Aushang, Tischkarten, Abläufe der jeweiligen Veranstaltungen). Nichts anderes zeigt der Internet-Auftritt des Betriebes (www.I. -muenster.de). Die dortige "Chronik 1882 - 1999" führt diese Tanzveranstaltungen selbst als abrundendes Angebot der Gaststätte neben den weiteren dortigen gastronomischen und sonstigen Angeboten auf. 23 Damit unterliegt zugleich keinen Zweifeln, dass der Antragsteller - und nicht der nach eigenem Bekunden "lose Zusammenschluss älterer Menschen", selbst wenn sich hieraus im Laufe der Zeit eine gewisse Verfestigung im Teilnehmerkreis ergeben haben mag - diese Veranstaltungen auch gewerblich, nämlich als für seinen Betrieb gewinnorientiert, betrieben hat und damit steuerpflichtiger Veranstalter ist. 24 Die angegriffenen Steuerfestsetzungen, differenziert nach Veranstaltungstagen/Zeiträumen und bemessen nach der satzungsmäßig maßgeblichen Größe der genutzten Fläche als pauschalierter Steuermaßstab, unterliegen schließlich auch der Höhe nach keinen ernstlichen Zweifeln. Dass der Antragsgegner nach entsprechenden umfangreichen Ermittlungsbemühungen, wozu neben mehreren Anfragen beim Antragsteller auch zwei durchgeführte Ortsbesichtigungen gehört haben, zeitlich unaufgeklärt gebliebene Lücken wegen der Zahl der Veranstaltungstage abschätzend - unter Herausnahme hoher Feiertage - der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, ist aus den Gründen des Widerspruchsbescheides rechtlich unbedenklich. Der Vorhalt des Antragstellers, der Antragsgegner habe eine unzureichende Sachermittlung betrieben, geht nach dem dokumentierten Verfahrensablauf fehl. So hat es etwa dem Antragsteller oblegen, die seine Betriebsführung betreffenden angeblichen Ausfallzeiten (angeführt ohne nähere Darlegung: Familienfeiern, Betriebsferien pp.) anforderungsgemäß zu präzisieren. Soweit solche Angaben vom Antragsteller schließlich im Verlauf des Verfahrens gemacht worden sind, hat sie der Antragsgegner mit seinen im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen berücksichtigt. 25 Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es entspricht damit der Wertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel zunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269 ff. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der zwischen den Beteiligten streitigen Steuerforderung. Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte Interesse an einer lediglich vorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt.