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Urteil

9 K 5575/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:0810.9K5575.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.986,54 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum 31. August 2002 betreffend die Hilfemaßnahme T. S. zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Erstattung der von ihr aufgewandten Jugendhilfekosten betreffend das Kind T. S. für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. August 2002 in Höhe von 6.986,54 Euro. 3 Der 1997 geborene T. S. (im Folgenden: Hilfeempfänger) ist das eheliche Kind der Frau L. S. und des Herrn N. S. . Die Kindeseltern wohnten mit ihrem Kind gemeinsam in Stadtlohn. Nachdem der Hilfeempfänger am 29. Mai 1997 in das St.-Vincenz-Hospital in Coesfeld eingeliefert worden war, entzog das Amtsgericht Ahaus wegen des Verdachts auf grobe Kindesmisshandlung mit Beschluss vom 04. Juni 1997 den Eltern vorläufig die elterliche Sorge und übertrug diese auf das Jugendamt des Beklagten. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der Hilfeempfänger in einer Bereitschaftspflegefamilie in Heek untergebracht. In der Zeit vom 19. Februar 1998 bis 18. Juni 1998 gewährte der Beklagte der Kindesmutter Hilfe gemäß § 19 SGB VIII in Form der Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung "Gerburgisheim" in Bocholt. Während dieser Zeit war der Hilfeempfänger gemeinsam mit der Kindesmutter untergebracht. Daraufhin änderte das Amtsgericht Ahaus mit Beschluss vom 25. März 1998 den Beschluss vom 04. Juni 1997 ab und übertrug die elterliche Sorge einstweilen bis zur Überprüfung der Entscheidung auf die Kindesmutter zurück, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches dem Jugendamt des Kreises Borken als Pfleger übertragen blieb. 4 Nachdem die Hilfeplanung im Mai 1998 die schrittweise Rückführung in den eigenen Haushalt befürwortete, kehrte die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger am 18. Juni 1998 in die bisherige eheliche Wohnung zurück. Der Kindesvater hielt sich zu diesem Zeitpunkt dort nicht auf, da er auf Grund des Urteils des Schöffengerichts Ahaus vom 24. Oktober 1997 wegen Kindesmisshandlung zu drei Jahren Haft verurteilt und sogleich inhaftiert worden war. Aufgrund seiner Berufung wurde er dann durch Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Februar 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Rahmen des Maßregelvollzuges machte er eine Therapie. Während der Haft wurde er regelmäßig von der Kindesmutter zunächst allein und später gemeinsam mit dem Hilfeempfänger besucht. Ab Juli 1998 verbrachte der Kindesvater im Abstand von drei Wochen die Wochenenden im Rahmen von Hafturlaub bei seiner Familie in der ehelichen Wohnung. 5 Seit der Rückkehr der Kindesmutter und des Hilfeempfängers in die eheliche Wohnung gewährte der Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 30 SGB VIII im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Woche. 6 Anfang Februar 1999 verließ die Kindesmutter mit dem Hilfeempfänger nach einem Streit mit ihrem Ehemann die Wohnung und fuhr nach Berlin. Nachdem das Jugendamt des Beklagten davon Kenntnis erhielt, erreichte es, dass die Kindesmutter ihren Sohn am 12. Februar 1999 einer Mitarbeiterin des Jugendamtes übergab und einen Antrag gemäß §§ 27, 33 SGB VIII stellte. Der Hilfeempfänger wurde am selben Tag wieder in der Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Seitdem gewährte der Beklagte Hilfe gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege, zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie, die später in ein Dauerpflegeverhältnis umgewandelt wurde. 7 Ab dem 01. Mai 1999 übernahm das Jugendamt des Bezirksamtes Friedrichshain in Berlin den Hilfefall. Am 13. September 1999 verzog die Kindesmutter in den Bereich der Klägerin. Der Bürgermeister der Klägerin übernahm den Hilfefall zum 01. Februar 2000. 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 09. November 1999 wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten als Vormund übertragen. Der Vormund stellte am 16. Februar 2000 einen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in der Pflegefamilie Wahl, dem der Bürgermeister der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2000 stattgab. 9 Mit Schreiben vom 12. November 2001 bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme des Hilfefalles in seine Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Hilfeempfänger seit mehr als zwei Jahren in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis bei den Pflegeeltern Wahl lebe und deshalb die Zuständigkeit wechsele. 10 Außerdem machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch seit dem 01. September 2001 geltend. Die Kindesmutter habe ihre Wohnung in Lemgo Anfang September 2001 aufgegeben und sei amtlich nach unbekannt abgemeldet worden. Die Bewährungshelferin, Frau B. U. , teilte dem Jugendamt der Klägerin unter dem 27. Juni 2002 mit, die Kindesmutter sei am 02. Oktober 2001 inhaftiert worden und befinde sich seither in Haft. Anfang September 2001 habe sie ihre Wohnung in Lemgo verloren und sei danach obdachlos gewesen bzw. habe sich bei wechselnden Bekannten im Raum Lemgo bzw. Barntrup aufgehalten. Die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede I bestätigte, dass die Kindesmutter am 23. Oktober 2001 ihre Strafe angetreten hatte und Strafzeitende der 28. September 2003 war. 11 Mit Schreiben vom 22. August 2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den Hilfefall ab dem 01. September 2002 übernehme und den Kostenerstattungsanspruch ab dem 01. September 2001 anerkenne. 12 Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 widerrief der Beklagte sein Kostenanerkenntnis und beantragte seinerseits Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Zuständigkeit für den Hilfefall ursprünglich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergeben habe, da sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater zu Beginn der Hilfe am 18. Juni 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadtlohn, C.---------straße 0 gehabt hätten. Auf Grund des Umzugs der personensorgeberechtigten Mutter nach Berlin und sodann nach Lemgo sei die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gewandert. Nachdem der Kindesmutter durch Beschluss vom 09. November 1999 das Sorgerecht entzogen worden sei, sei die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beim Jugendamt der Klägerin geblieben. Die Fallübernahme sei gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgt. Deshalb stehe ihm für die Dauer der Hilfegewährung Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu. 13 Die Klägerin vertrat demgegenüber mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 die Ansicht, dass der Hilfebeginn am 12. Februar 1999 anzusetzen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kindesmutter ihren Wohnsitz in Berlin gehabt, sodass sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 SGB VIII gerichtet habe. Bei dem anschließenden Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Zuständigkeit gewandert. Selbst wenn als Hilfebeginn der 18. Juni 1998 anzunehmen sei und die Zuständigkeit sich aus § 86 Abs. 1 SGB VIII ergeben habe, ändere dies nichts am Ergebnis. Gleichwohl hätte sich nach dem Umzug der Kindesmutter nach Berlin die Zuständigkeit dann nach § 86 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB VIII gerichtet. Da die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum 01. September 2001 aufgegeben habe, sei zur Beurteilung § 86 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen. Danach sei der Beklagte zuständig geworden, da das Kind dort bei Hilfebeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. 14 Mit Schreiben vom 06. Mai 2003 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Kindesmutter mit Haftantritt am 02. Oktober 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt begründet habe, da sie vorher wohnungslos gewesen sei. Deshalb greife § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII und die bisherige Zuständigkeit bleibe bestehen. Dies sei - ohne Beachtung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - das Jugendamt der Stadt Lemgo ab Haftantritt. 15 Dagegen wandte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 ein, dass auch bei Annahme eines Hilfebeginns am 18. Juni 1998 die Eltern zu diesem Zeitpunkt keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Vielmehr sei der Kindesvater zu diesem Zeitpunkt bereits seit 15 Monaten in Haft gewesen. Vor dem Hintergrund der familiären Gewalttat und der schwerwiegend gestörten familiären Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Kindesvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadtlohn mit Haftantritt aufgegeben habe. So sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Eheleute ihre früheren Lebensbeziehungen nach der Entlassung hätten wiederaufnehmen wollen. Erstmalige Kontakte zwischen den Eheleuten seien im Juli 1998 erfolgt. 16 Die Klägerin hat am 20. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Kostenerstattung weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und beantragt, 17 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. September 2001 bis 31. August 2002 6.986,54 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit der Klage zu zahlen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akte des Familiengerichts - 11 F 187/98 - ergänzend Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt haben. 24 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. 25 Die Klägerin hat als bisher örtlich zuständige Trägerin Aufwendungen erbracht (1.), die sie von dem Beklagten als nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewordenen Träger ersetzt verlangen kann (2.). Die Geltendmachung dieses Anspruchs verstößt auch nicht gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz des § 242 BGB, wonach die Geltendmachung einer Forderung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Gläubiger das Geleistete zurückerstatten müsste, da dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (3.). 26 1. Die Klägerin war gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bisher örtlich zuständig. Durch den Umzug der Kindesmutter im Februar 1999 nach Berlin und sodann im September 1999 nach Lemgo kam es zu einem Auseinanderfallen der gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile nach Beginn der Leistung. Gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII wird in diesem Fall der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Kindesmutter das Personensorgerecht mit Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 25. März 1998 mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückübertragen worden war, richtete sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter, so dass zunächst Berlin und danach die Klägerin örtlich zuständig war. 27 Diese Sonderregelung des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist anwendbar, da sich die Zuständigkeit zu Beginn der Maßnahme gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII bestimmte. 28 Beginn der Maßnahme war im vorliegenden Fall der Beginn der Hilfe zur Erziehung für den Hilfeempfänger am 18. Juni 1998. Zu diesem Zeitpunkt endete die der Kindesmutter zuvor gewährte Hilfe gemäß § 19 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder. Die daran anschließende Maßnahme der Hilfe zur Erziehung stellte mit dieser zuvor gewährten Hilfe keine einheitliche Jugendhilfemaßnahme dar. Dies zeigt sich schon daran, dass für Leistungen nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigter der mit dem Kind untergebrachte Elternteil ist, während für die Hilfe zur Erziehung beide Elternteile leistungsberechtigt sind. Unterstützt wird diese Auffassung durch die besondere Zuständigkeitsvorschrift des § 86 b SGB VIII für Maßnahmen nach § 19 SGB VIII. 29 Vgl. dazu VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.2155 -, JAmt 2002, 523 bis 524. 30 Dagegen stellt die am 18. Juni 1998 begonnene Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft mit der daran anschließenden Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie eine einheitliche Jugendhilfemaßnahme dar. Unter Leistungen gemäß § 86 SGB VIII sind die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Angebote und Hilfen unabhängig von der Leistungsart und der Hilfeform und deren Wechsel während des Hilfeprozesses zu verstehen. 31 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9/03 - NVWZ-RR 2004, 584 und Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 - 200 = FEVS 54, 289 - 293 = NDV-RD 203, 40 - 52; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, § 86 Rnr. 9; Wiesner/Mörsberger/ Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl., § 86 Rnr. 2; 32 Anspruchsberechtigter war in beiden Fällen die personensorgeberechtigte Mutter. In beiden Fällen ging es um die Förderung und Erziehung des Hilfeempfängers durch Hilfe zur Erziehung. 33 Gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Am 18. Juni 1998 hatten beide Elternteile des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadtlohn und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 34 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137 und Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436. 35 Hiervon ausgehend ist das Merkmal "nicht nur vorübergehend verweilt" erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1999 - a. a. O., Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546, 548; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 - und Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. 37 Die Kindeseltern hatten ihre eheliche Wohnung sowohl nach der Inhaftierung des Kindesvaters im Oktober 1997 als auch nach der Aufnahme der Kindesmutter im Februar 1998 in das Gerburgisheim beibehalten. Dorthin war die Kindesmutter auch nach Verlassen des Mutter-Kind-Heimes mit dem Hilfeempfänger im Juni 1998 zurückgekehrt. Die Inhaftierung des Kindesvaters hatte nicht zu einer Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Stadtlohn und der Begründung eines solchen in der Haftanstalt geführt. Dies ergibt sich zum Einen aus der relativ kurzen Dauer der Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und des damit einhergehenden absehbaren Haftendes nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe nach 20 Monaten. Außerdem hatte der Kindesvater regelmäßige Kontakte zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Wie sich aus den im Rahmen des Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten ergibt, hatten beide Elternteile, so auch der Kindesvater, trotz Labilität eine hohe Motivation, für ihr Kind zu sorgen. Während des Maßregelvollzugs nahm der Kindesvater an in einer Therapie teil, die bis Mai 1999 andauern sollte. Während der gesamten Zeit bis zur Trennung im Februar 1999 hatten die Eheleute regelmäßig Kontakt. So besuchte die Kindesmutter zunächst allein und später gemeinsam mit dem Hilfeempfänger ihren Ehemann. Schließlich verbrachte der Kindesvater nach Rückkehr der Kindesmutter und des Hilfeempfängers in die eheliche Wohnung ab Juli 1998 regelmäßig alle drei Wochen die Wochenenden mit seiner Familie im Rahmen von Hafturlaub. Daraus wird deutlich, dass die Ehe der Kindeseltern nicht als unwiederbringlich zerrüttet zu betrachten war. Vielmehr bestanden weiterhin Kontakte und Bemühungen, die Ehe fortzusetzen. So hat sich die Kindesmutter auch gegenüber dem Gutachter im Sorgerechtsverfahren dahingehend geäußert, dass sie die Ehe nach Beendigung der Haft ihres Ehemannes fortsetzen wolle. Schließlich kehrte der Kindesvater nach Auszug der Kindesmutter aus der ehelichen Wohnung nach Beendigung des Maßregelvollzuges und Therapie in die frühere gemeinsame eheliche Wohnung zurück, in der er auch während der Haft gemeldet war. 38 2. Der Beklagte ist durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wieder zuständiger Träger geworden. Da der Hilfeempfänger seit dem 12. Februar 1999 ununterbrochen Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie Wahl erhielt und dieser Aufenthalt spätestens seit Anfang 2001 auf Dauer angelegt war, greift § 86 Abs. 6 SGB VIII ein. Danach wird - abweichend von den Abs. 1 - 5 - nach Ablauf von zwei Jahren der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies war und ist der Beklagte. So hat der Beklagte den Hilfefall auch ab dem 01. September 2002 übernommen. 39 Gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII war der Bürgermeister der Klägerin als bisher örtlich zuständiger Träger verpflichtet, die Leistung fortzusetzen, bis der nunmehr zuständig gewordene örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die im Rahmen dieser Verpflichtung entstehenden Kosten sind gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich zu erstatten. Diese Leistungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer gemäß § 86 c Satz 2 SGB VIII bestehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung nachgekommen ist. Diese Unterrichtungspflicht dient lediglich dazu, die faktische Leistungsgewährung möglichst schnell den geänderten Zuständigkeiten anzupassen. Eine Verletzung dieser Unterrichtungspflicht führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistung als solche. 40 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01, BVerwGE 117, 179 ff.; so auch Kunkel in LPK-SGB VIII § 86 c Rnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a. a. O., § 86 c Rnr. 9; Grube in Hauck, SGB VIII, § 86 c Rnr. 7. 41 Gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die aufgewendeten Kosten nicht der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII entsprachen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 42 3. 43 Dem Beklagten steht seinerseits kein Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 89 a SGB VIII zu, der eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr im Sinne des § 242 BGB begründen könnte. 44 Gemäß § 89 a SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, war der Bürgermeister der Klägerin vor dem Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständiger Träger gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Diese Zuständigkeit und damit einhergehend die Pflicht zur Kostenerstattung ist jedoch mit Wirkung vom 01. September 2001 entfallen. Dies ergibt sich aus § 89 a Abs. 3 SGB VIII, wonach bei einem Wechsel des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts der örtliche Jugendhilfeträger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden wäre. Dies war auf jeden Fall nicht die Klägerin. 45 Durch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter Anfang September 2001 ist der bisherige Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthaltes im Bereich der Klägerin für die Zuständigkeit derselben gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII entfallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten bleibt die bisherige Zuständigkeit auch nicht gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Dauer bestehen. Diese Regelung ,wonach es bei der bisherigen Zuständigkeit bleibt , solange die Personensorge den Eltern gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, ist nur im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung verschiedener Aufenthalte der Elternteile gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu sehen. So hat der Verlust des Sorgerechts auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Ahaus vom 09. November 1999 für sich genommen nicht zu einer Veränderung der Zuständigkeit geführt. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des örtlichen Trägers sowohl nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wie auch gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII ist gerade nicht das Personensorgerecht, sondern der gewöhnliche Aufenthalt. Nur wenn sich nachträglich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern ändert, ist ein neuer Anknüpfungspunkt erforderlich, der für den Fall der Grundzuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII durch § 86 Abs. 5 SGB VIII geregelt ist. 46 Vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. Oktober 2004 - 5 B 770/03 -, FEVS 56, 107 - 100, Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a. a. O. § 86 Rnr. 32 a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a. a. O. § 86 Rnr. 62; anderer Ansicht VG Leipzig, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 2 K 481/99 -, recherchiert in JURIS Nr.: MWRE 1041170300. 47 Ausgehend vom Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, dazu oben 1.) richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 SGB VIII bei Wegfall des gewöhnlichen Aufenthaltes der früher personensorgeberechtigten Mutter nach dem gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. 48 Die Kindesmutter hatte seit dem 01. September 2001 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Mitteilung der Bewährungshelferin, Frau B. U. , die dem Jugendamt der Klägerin unter dem 27. Juni 2002 mitgeteilt hat, dass die Kindesmutter Anfang September 2001 ihre Wohnung in Lemgo verloren habe. Danach sei sie obdachlos gewesen bzw. habe sich bei wechselnden Bekannten im Raum Lemgo und Barntrup aufgehalten. Dies wird auch bestätigt durch den beim Sozialamt Barntrup gefertigten Vermerk. Dort hatte Herr T1. angegeben, dass die Kindesmutter in der Zeit vom 20. September 2001 bis zu ihrer Verhaftung am 03. Oktober 2001 vorübergehend bei ihm gewohnt habe. Da somit im Zeitraum vom 01. September 2001 bis zum Haftantritt am 02. Oktober 2001 ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter fehlte, kommt es auf den gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Beginn der Leistung an. Diesen hatte der Hilfeempfänger unstreitig nicht im Bereich der Zuständigkeit der Klägerin. Vielmehr hielt er sich nach der Entlassung aus dem St.-Vinzenz-Hospital in Coesfeld zunächst bei der Pflegefamilie Wahl in Heek und in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis 17. Juni 1998 im Gerburgisheim in Bocholt auf. Ob es sich bei diesen Aufenthalten um gewöhnliche Aufenthalte oder lediglich tatsächliche Aufenthalte handelt, kann letztlich dahinstehen, da in keinem Fall die Zuständigkeit der Klägerin begründet war. 49 Soweit die Kindesmutter sich seit Anfang Oktober 2001 in einer Haftanstalt befand, bedarf es ebenfalls keiner Klärung der Frage, ob die Kindesmutter - wie der Beklagte meint - in der Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder nicht. In beiden Fällen steht dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a SGB VIII zu. 50 In dem Fall, dass die Kindesmutter in der Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wäre nicht die Klägerin, sondern der überörtliche Träger dem Beklagten gemäß §§ 89 a Abs. 1, Abs. 2, 89 e SGB VIII erstattungspflichtig. Weil die Kindesmutter in diesem Fall ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer gemäß § 89 e SGB VIII geschützten Einrichtung begründet hätte und ein örtlicher Träger im Zeitraum davor (September 2001) nicht vorhanden war, wären die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört (§ 89 e SGB VIII). Damit räumt § 89 a Abs. 2 SGB VIII dem Beklagten für diesen Fall ein Durchgriffsrecht gegenüber dem überörtlichen Träger ein. 51 Wenn die Kindesmutter dagegen in der Haftanstalt keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, bliebe es auch für den Zeitraum ab dem 02. Oktober 2001 bei der bereits oben für den davor liegenden Zeitraum getroffenen Feststellung, dass die Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VIII entfallen war und damit ihre Kostenerstattungspflicht nicht besteht. 52 Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB. 53 Vgl. zur Verzinsung sozialhilferechtlicher Erstattungsansprüche: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, DVBl 2001, 1067 ff.. 54 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55