Urteil
5 B 770/03
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach Beginn der Leistung verbleibt eine örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VIII auch im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung des allein sorgeberechtigten Elternteils bei dem bisher zuständigen Leistungsträger.
Entscheidungsgründe
Nach Beginn der Leistung verbleibt eine örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VIII auch im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung des allein sorgeberechtigten Elternteils bei dem bisher zuständigen Leistungsträger.