OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 1271/03

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2005:1004.5K1271.03.00
6mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. 3 Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien/Montenegro. Nach ihren Angaben gehören sie dem Volk der Ashkali an. 4 Die Kläger zu 1. und 2. reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach ihren eigenen Angaben lebten sie vor ihrer Ausreise in dem Ort W. im Kosovo. Die Kläger zu 3. und 4. sind ihre 1993 und 1995 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder. Auch sie beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge wurden abgelehnt. Die Bestandskraft der Bescheide trat im Jahre 2002 ein. 5 Die Kläger erhalten seit Jahren Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach den Angaben des Beklagten wurden diese Leistungen seit März 2002 ohne besonderen schriftlichen Bescheid erbracht. 6 Die Kläger ließen anwaltlich vertreten am 10. Februar 2003 gegen den derzeit gültigen Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen und trugen vor, dass dieser Widerspruch auch für die Monate gelte, in denen ihnen kein rechtsmittelfähiger Bescheid übersandt worden sei, wobei sie davon ausgingen, dass wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist ein Jahr betrage. 7 In der Sache ließen die Kläger vortragen, dass es ihnen aus humanitären Gründen nicht möglich sei, in den Kosovo zurückzukehren, weil die dortige Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) es ablehne, abgeschobene Staatsangehörige in den Kosovo aufzunehmen und zu versorgen; dies stehe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. 8 Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003, als Einschreiben mit Rückschein abgesandt am 31. März 2003, zurück. In seiner Entscheidung ging der Beklagte davon aus, dass die Kläger eine Sachentscheidung für die Zeit ab Februar 2002 beanspruchen könnten, weil ihnen seitdem keine mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide zugegangen seien. In der Sache lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen ab mit der Begründung, dass es den Klägern möglich und zumutbar gewesen sei, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. 9 Die Kläger haben am 2. Mai 2003 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und beantragen, 10 den Beklagten unter Aufhebung der in der Zeit von März 2002 bis März 2003 erlassenen Leistungsbescheide und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 zu verpflichten, ihnen für die Zeit von März 2002 bis März 2003 Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung schon erhaltener Leistungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1003 Blatt), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat in der Sache rechtmäßig entschieden, dass den Klägern in der Zeit von März 2002 bis März 2003 lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und keine Leistungen nach § 2 AsylbLG zustehen. 15 Soweit der Beklagte in der Zeit von März 2002 bis März 2003 unanfechtbare Bescheide über die Bewilligung von Leistungen an die Kläger erlassen haben sollte, ist der Beklagte nicht gemäß § 44 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG entsprechend anzuwenden ist, verpflichtet, diese unanfechtbaren Bescheide zurückzunehmen und höhere Leistungen nachzubewilligen. 16 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Regelung ist gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG bei der Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung dieser Regelung bedeutet, dass § 44 Abs. 1 SGB X entsprechend dem Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden ist (zur Auslegung der Formel, dass bestimmte Vorschriften eines Gesetzes in einem anderen Gesetz entsprechend anzuwenden sind, BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 = NJW 1989, 539 und vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1 = NJW 1990, 1309 zu § 81 JWG und Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39.76 -, FEVS 28, 353, 358 zu § 27 a BVG). Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes bestehen darin, Asylbewerbern und ihnen aufenthaltsrechtlich gleichgestellten anderen Ausländern während der Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nur die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes unerlässlichen Leistungen zu gewähren, um den Rechtsmissbrauch von Sozialleistungen zu verhindern und zugleich den Einsatz öffentlicher Mittel für die soziale Sicherung des vorgenannten Personenkreises zu begrenzen (Nachweise zur Entstehungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes in NWVBl. 1993, 441, in ZAR 1995, 57 und in ZAR 1998, 28). Dieser Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes schließt es aus, unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide für die Vergangenheit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, im Falle der Rechtswidrigkeit diese Bescheide aufzuheben und für die Vergangenheit Leistungen nachzubewilligen. 17 Hinzu kommt, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nothilfe sind und ein Anspruch auf diese Leistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt. Hat ein Bedarf, für den das Asylbewerberleistungsgesetz Hilfeleistungen bestimmt, in der Vergangenheit bestanden, fehlt es an einer für den Anspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung: es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit. Von diesem Strukturprinzip des Asylbewerberleistungsrechts kann ausnahmsweise nur dann abgewichen werden, wenn der Hilfesuchende Rechtsmittel einlegt und mit seinen Rechtsmitteln Erfolg hat. Insoweit ist die Rechtslage so zu beurteilen wie im Sozialhilferecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 44 SGB X im Leistungsrecht der Sozialhilfe nicht anwendbar ist, weil Sozialhilfe nicht dazu dient, in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Notlagen zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133 und Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, FEVS 55, 320). Diese Auslegung des § 44 SGB X gilt auch für das Asylbewerberleistungsgesetz mit der Folge, dass unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide nicht zurückgenommen werden müssen. 18 Darüber hinaus regelt § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Sachverhalt, dass der zuständige Träger der Sozialleistung die beantragten Leistungen abgelehnt hat, diese Entscheidung unanfechtbar wird und sich nach Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung herausstellt, dass das Recht fehlerhaft angewendet worden ist. So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger haben in der Zeit von Juni 2000 bis Februar 2002 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dagegen sind in dem vorgenannten Zeitraum Leistungen nach § 2 AsylbLG weder beantragt noch abgelehnt worden, so dass eine ablehnende Entscheidung auch nicht unanfechtbar geworden sein kann. 19 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 3 AsylbLG bestätigt. Mit der entsprechenden Anwendung der §§ 44 bis 50 SGB X sollte der zuständigen Behörde ermöglicht werden, einen Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht erhaltener Leistungen geltend zu machen (Gesetzentwurf vom 24.10.1995, BT-Drucksache 13/2746, Seite 17). Diese Begründung stimmt mit dem vorgenannten Sinn und Zweck des AsylbLG überein, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bekämpfen und zugleich den Einsatz öffentlicher Mittel für Leistungsberechtigte des AsylbLG zu begrenzen. Demgegenüber sollten die zuständigen Behörden nicht verpflichtet werden, unanfechtbare rechtswidrige Bescheide aufzuheben und Sozialleistungen nachzubewilligen. 20 Für den Zeitraum von März 2002 bis März 2003, den Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides, liegen auch die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997, BGBl. I S. 2022, S. 2023 nicht vor. 21 Nach dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum nicht vor, weil der Ausreise und Abschiebung der Kläger entgegen ihrer Ansicht keine humanitären Gründe entgegenstanden, vielmehr die Kläger im vorgenannten Zeitraum aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten, diese Gründe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht ausreichen, um Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. 22 Zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG hat das Gericht in seinem den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 - u. a. ausgeführt: 23 "Diese Regelung ist so zu verstehen, dass humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse sowohl der Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen müssen. Dies bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Dies trifft auf die Kläger nicht zu. 24 Im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2001 konnte die Ausreise der Kläger in den Kosovo erfolgen, weil humanitäre Gründe nicht entgegengestanden haben. 25 Bei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). 26 Systematisch ist bei der Auslegung weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach leistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten und "eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz besitzen". In der Regel soll dieser Personenkreis Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Nur wenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32. 02 -, a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). 27 Eine Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe nach den vorgenannten Maßstäben rechtfertigt sich auch nach Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese Personen kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet allein die zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17). Dies ändert aber nichts daran, dass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen Status einer Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Gründe - hier: humanitäre Gründe - abweichend vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die selbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich Geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem faktisch dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher grundsätzlich nur die Regelleistungen der §§ 3, 4, 5 und 6 AsylbLG zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen und vorübergehenden Aufenthaltes abzustellen ist (Bundestags-Drucksache 13/2746 S. 11), bleibt durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt. Der Gesetzgeber ist im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtungsweise bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht allgemein davon ausgegangen, dass bei einem 36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus und den Gründen des zeitlich länger andauernden Inlandsaufenthaltes eine Aufenthaltsverfestigung mit entsprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden Leistungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Er hat vielmehr - wie oben schon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). 28 Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausreise der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2001 keine humanitären Gründe entgegengestanden haben. Als humanitäre Gründe im Sinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "humanitären Grundes" erreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56). Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Klägern geltend gemachten Gründe nicht. 29 Ein humanitärer Grund ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger im Kosovo nicht in ihre bisherige Heimatregion und ihre bisherige Wohnung zurückkehren können. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Wohnung von zurückkehrenden Kriegsflüchtlingen, die sich längere Zeit außerhalb ihres Heimatstaates aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zerstört worden ist oder von anderen Personen zwischenzeitlich in Besitz genommen worden ist. Darin liegt kein humanitärer Grund für einen (weiteren) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil es an einem Härtefall mit Nachteilen fehlt, die über das gewöhnliche Maß an Nachteilen hinausgehen, wie sie einem Rückkehrer aus ehemaligen Bürgerkriegsgebieten entgegenstehen und zuzumuten sind (VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 11 K 1348/93 -, NVwZ 1994, Beilage zu Heft 3, S. 23). 30 Auch der Umstand, dass die Kläger aus einer nach ihren Angaben inzwischen albanisch besetzten Region des Kosovo stammen und einer ethnischen Minderheit angehören, begründet keinen humanitären Grund im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG und zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG, denn zum einen teilen die Kläger, soweit sie sich in einem anderen Landesteil des Kosovo oder von Serbien-Montenegro niederlassen und eine neue Existenz gründen müssen, dieses Schicksal mit einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die von den Folgen des Bürgerkrieges in gleicher Weise betroffen sind. Zum anderen haben die Kläger selbst nicht substantiiert dargetan, dass es ihnen unmöglich wäre, in einem anderen Teil des Kosovo als ihrem bisherigen Wohnort oder in einem anderen Teil von Serbien-Montenegro eine neue Existenz aufzubauen (vgl. dazu ebenfalls den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe). 31 In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen Hindernisse für eine freiwillige Ausreise voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt. Diese Regelung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lässt hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthaltes eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers, der dauerhaft lediglich die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, Rechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). 32 Anhaltspunkte dafür, dass aus den weiteren im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründen eine Ausreise nicht erfolgen kann, sind weder dem Vorbringen der Kläger noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. 33 Hieraus folgt zugleich, dass die vorgenannten Gründe auch aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also der Abschiebung, nicht entgegengestanden haben. Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen. 34 Ob ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39). Diesen Gründen ist die Fallgruppe zuzuordnen, dass weder der Heimatstaat des Ausländers noch ein sonstiger Staat bereit ist, den Ausländer aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 = NVwZ 1998, 297; VGH BW, Beschluss vom 3. November 1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356). 35 Dieser Sachverhalt liegt hier vor, denn die UNMIK, gleichsam die "Regierung" des "Heimatstaates" der Kläger, hat es im streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt, abgeschobene Bewohner des Kosovo wieder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus den den Beteiligten bekannten Erlassen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000, der wiederum auf der Beschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 24. November 2000 in Bonn beruht, vom 8. März 2001, vom 11. Juli 2001 und vom 28. November 2001. In diesen Erlassen ist stets die Rede davon, dass "Rückführungen" von ethnischen Minderheiten in den Kosovo nicht möglich sind. In dem Erlass vom 14. Juni 2002 heißt es ausdrücklich, dass die UNMIK sowie UNHCR im Vorfeld der Innenministerkonferenz darauf hingewiesen haben, dass gegen eine freiwillige Rückkehr von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo keine Bedenken bestehen. UNMIK sehe sich jedoch bislang nicht in der Lage, zwangsweise Rückführungen von Angehörigen dieser Personengruppen zu akzeptieren. In einem weiteren Erlass vom 7. April 2003 heißt es, dass Angehörige aller ethnischen Minderheiten in das Kosovo freiwillig zurückkehren können. Aus dem Zusammenhang der vorgenannten Erlasse ergibt sich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum nur aus tatsächlichen Gründen - wegen der fehlenden Aufnahmebereitschaft der UNMIK - Abschiebungen ethnischer Minderheiten in das Kosovo nicht möglich waren. 36 Durch die Angaben der UNMIK und UNHCR in den vorgenannten Erlassen sieht sich das Gericht in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Ausreise der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in den Kosovo erfolgen konnte und dass ihrer Ausreise keiner der im letzten Halbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe entgegengestanden hat. Mit Rücksicht auf die Stellung von UNMIK und UNHCR in der internationalen Staatengemeinschaft hat das Gericht keinen Anlass, diese Angaben in Frage stellen und eigene Ermittlungen zu tätigen, zumal auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung dieser Wertung nicht widersprochen haben. 37 Entgegen der Ansicht des Klägers und der von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in Lüneburg (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/01 -, FEVS 52, 349) ist die Entscheidung von UNMIK, im streitgegenständlichen Zeitraum Rückführungen nicht zuzulassen und abgeschobene Angehörige von ethnischen Minderheiten nicht aufzunehmen, nicht als humanitärer Grund anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden." 38 Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger keine humanitären Gründe geltend gemacht haben, die ihrer Ausreise in das Kosovo entgegenstehen, weil sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass ihnen aus besonderen Gründen unzumutbare Nachteile entstehen, wenn sie wieder in ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren. Vielmehr standen im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich der Abschiebung der Kläger, nicht ihrer Ausreise, tatsächliche Gründe entgegen, die aber nach der in dem vorgenannten Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.