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Urteil

4 K 1530/00

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:1012.4K1530.00.00
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Tenor

1. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14. März 2000 und vom 15. Dezember 2004, soweit sich dieser auf die Jahre 2000 bis 2004 bezieht, und der Widerspruchsbescheid des Landesam-tes vom 2. Mai 2000 werden aufgehoben.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.380,35 Euro zu zahlen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist bezüglich Nr. 2. und 3. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Be-trags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 14. März 2000 und vom 15. Dezember 2004, soweit sich dieser auf die Jahre 2000 bis 2004 bezieht, und der Widerspruchsbescheid des Landesam-tes vom 2. Mai 2000 werden aufgehoben. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.380,35 Euro zu zahlen. 3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist bezüglich Nr. 2. und 3. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Be-trags vorläufig vollstreckbar.