Urteil
5 K 1450/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1207.5K1450.05.00
27Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der O. der E. AG vom 18. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der T. vom 30. Mai 2005 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 360,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist Vater von drei in den Jahren 1987, 1988 und 2002 geborenen unterhaltsberechtigten Kindern. 3 Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte der Kläger, seine Besoldung zu überprüfen und ihn unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Alimentation kinderreicher Beamter amtsangemessen zu besolden. Diesen Antrag lehnte die O. der E. AG mit Bescheid vom 18. Mai 2005 ab. Den dagegen unter dem 25. Mai 2005 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die T. durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 mit folgender Begründung zurück: Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber freigestellt, die verfassungsgemäße Besoldung durch entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld, steuerliche Lösungen oder eine Kombination all dessen sicherzustellen. Diesen Maßgaben habe der Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass die kinderbezogenen Familienzuschläge mehrfach erhöht worden seien. 4 Mit der am 29. Juni 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er verfolge sein Begehren im Wege der Leistungsklage auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings sei er nicht in der Lage eine Gesamtberechnung des erforderlichen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs vorzulegen; mit Bezug darauf sei das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der O. der E. AG vom 18. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der T. vom 30. Mai 2005 zu verurteilen, an ihn 360,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und macht ergänzend geltend: Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie den allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kinderbezogenen Leistungen für Beamte berücksichtigt. Kinderbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld und steuerliche Entlastungen seien so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreiche. Der Gesetzgeber habe sich zwischenzeitlich mehrfach mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben befasst und dabei die Sicherung des Abstandsgebotes geprüft. Die kinderbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst und jeweils - zuletzt zum 1. August 2004 - erhöht worden. Über diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen hinaus kämen den Beamtenfamilien auch die allgemeinen Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes und steuerliche Entlastungen zugute. Insbesondere durch das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform sei die Situation von Familien nochmals deutlich verbessert worden. Außerdem seien die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht und Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe der Beamte nicht wegen der größeren Kinderzahl finanziell so eingeschränkt werden, dass er auf die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Das sei bei einer Nettoabweichung von weniger als 1 % nicht der Fall. Außerdem hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht dessen Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert übernommen werden könnten. Dies gelte beispielsweise für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Durchschnittsmieten ab dem Jahr 2003 bzw. den pauschalen Kirchensteuerabzug ab dem Jahr 2005. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, insbesondere wurde das nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vor Erhebung einer Leistungsklage erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2005 einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 360,71 EUR nebst Prozesszinsen. 13 Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, d.h. eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -), ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation. Dieses gehört nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), sondern gibt dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn. Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei - wie die Beklagte im Klageverfahren zu Recht hervorhebt -, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf familienneutrale Bestandteile der Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. 14 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 99, 300 (314 ff.) unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249. 15 Darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein unmittelbar aus dem Gebot amtsangemessener Alimentation abgeleiteter Anspruch auf Zahlung weiterer Bezüge besteht, hat das erkennende Verwaltungsgericht (selbst) zu entscheiden. Hieran ist es weder durch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG noch durch die Pflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmung einzuholen, gehindert. Denn die Fachgerichte sind auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (siehe dort die Entscheidungsformel unter Ziffer 2 Satz 2 - a.a.O. 304 - und die Gründe zu C.III.3. - a.a.O. 331 f. -) befugt, eine dessen Vorgaben nicht genügende und zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. 16 Vgl. ebenso Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2004 2 C 34.02 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 91 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -. 17 Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch fort und ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 2005, für den ein ergänzender Alimentationsanspruch besteht, nicht erledigt. Zwar wirkt die Vollstreckungsanordnung nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzusetzen, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Mit Bezug darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zuvor zitierten Entscheidung aber unter anderem ausgeführt: 18 "Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedenfalls für das Jahr 2003 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. 19 Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273. 20 Als nicht entscheidungserheblich außer Ansatz zu lassen sind zunächst all jene Maßnahmen, die erst nach dem hier allein streitigen Jahr 2003 gegriffen haben, wie die vorgezogene, gleichwohl mit Wirkung erst vom 1. Januar 2004 geltende dritte Stufe der Steuerreform. Denn derlei Maßnahmen vermögen sich auf die Alimentation für das streitige Jahr nicht auszuwirken. Davon abgesehen ist auch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass jedenfalls mit diesen späteren Maßnahmen überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und mehr Kindern eingetreten ist. Die mittlerweile vorliegende einschlägige Rechtsprechung betreffend die Jahre 2004 und 2005, die unten zitiert wird, belegt das Gegenteil. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine signifikante Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen. 21 Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber ‚irgendwelche’ besoldungs-, sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die benachteiligten Beamten ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S.97. 23 Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine Erledigung der Vollstreckungsanordnung erwogen werden muss mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentliches Indiz dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll anwendbar ist. Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens der Beklagten jedenfalls für das streitige Jahr jeglicher Anhaltspunkt. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Dementsprechend ist auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts weiterhin unproblematisch anwendbar, wie unten näher darzulegen ist. 24 Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis der Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch übersieht die Beklagte, dass - wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Bedienstete angehört. 25 Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nach wie vor nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies belegen nachdrücklich die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend identischer Berechnung für geringe wie für hohe Besoldungsgruppen zu deutlichen Unterschreitungen der 115-Prozent-Grenze gelangen. 26 Vgl. das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie z.B. 27 - VG Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, Juris (BesGr R 2, Jahr 2005); 28 - VG Münster, Urteil vom 15. November 2005 - 4 K 946/00 -, Juris (BesGr A 16; Jahre 2000 bis 2004); 29 - VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 , BDVR-Rundschreiben 2005, S. 173 (BesGr A 14; Jahre 2004 und 2005); 30 - VG München, Urteil vom 27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris (BesGr R 2; Jahre 2000 bis 2004); 31 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, NVwZ-RR 2006, 560 = IÖD 2005, 101 (BesGr A 8; Jahre 2001 bis 2003) und - 2 A 10040/05 -, n.v. (BesGr A 7; Jahre 2000 bis 2003); 32 - VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 - 11 K 4994/03 , Juris (BesGr A 13, Jahre 2000 bis 2004), und 11 K 3674/04 -, Juris (BesGr C1/C2, Jahre 1999 bis 2004). 33 Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weitere Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass die Anhebung - wie die Beklagte selbst hervorhebt - zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, was übrigens einen vom Bundesverfassungsgericht bereits gewürdigten Umstand darstellt 34 - vgl. Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. S. 320 (zu 3.) -, 35 sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie diejenigen des allgemeinen Kindergeldes (§ 6 Abs. 1 BKGG) und der Kinderfreibeträge (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG), für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d.h. den dritten und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil nicht auswirken können. 36 Vgl. auch Repkewitz, a.a.O. S. 273. 37 Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v.H. durchschlagen können." 38 Dem schließt sich das erkennende Gericht für das hier maßgebliche Jahr 2005 an. Auch für diesen Zeitraum fehlt es unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einerseits an einer signifikanten Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung und andererseits an einer systemverändernden gesetzlichen Neuregelung sowie vom Gesetzgeber ausdrücklich gebildeter Maßstäbe und Parameter, nach denen die Besoldung kinderreicher Beamter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Insbesondere haben die in dieser Zeit wirksam gewordenen allgemeinen Besoldungsanpassungen und Steueränderungen keine durchgreifende und nunmehr im Einklang mit der Verfassung stehende Besserstellung von Beamten mit mehr als zwei Kindern zur Folge gehabt. 39 Der Feststellung einer zu niedrigen Besoldung für das Jahr 2005 und Berechnung der Differenz nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. Allerdings können die Regelungen der vorgenannten Sozialgesetzbücher XII und II für die Berechnung der Alimentationsdifferenz nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht herangezogen werden. Dies gilt deshalb, weil das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegte und für die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vormals geltende Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes und der Regelsatzverordnung in den Sozialgesetzbüchern XII und II für das Jahr 2005 nicht fortgeschrieben wurde. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung einmaliger Bedarfe und Sonderbedarfe in die Regelsatzleistungen (siehe dazu u.a. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) einen "Systemwechsel" vollzogen und außerdem die laufenden Leistungen im Vergleich zu denjenigen nach dem Bundessozialhilfegesetz und der Regelsatzverordnung erheblich angehoben. 40 Vgl. dazu auch VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 185/05.MZ -. 41 Als Folge dieses Systemwechsels im Bereich der Sozialgesetzgebung verbleiben für die Differenzberechnung der Alimentation im Jahr 2005 nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nur die (fiktive) Anwendung und Fortschreibung des vor dem 1. Januar 2005 geltenden sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems, das seinerseits der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Die Zulässigkeit der Fortschreibung folgt schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung für deren Anwendung nicht die Fortgeltung aller Bezugs- und Berechnungsparameter festgeschrieben hat. Hinzu kommt, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten Entscheidungen realitätsnahe Schätzungen auf der Grundlage von Rückrechnungen und Fortschreibungen - wie z.B. zur Ermittlung der Durchschnittsmiete - selbst vorgenommen haben, sofern es an einschlägigen gesetzlichen Vorgaben fehlte; das gilt dann gleichermaßen für das erkennende Gericht. Letztlich erweist sich die weitere Anwendung und Fortschreibung der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen auf das Jahr 2005 auch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem Außerkrafttreten der Vorschriften als sachgerecht und geboten. 42 Nach Maßgabe dessen und des vom Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 (a.a.O. 304) verbindlich vorgegebenen Rechengangs verbleibt beim Kläger für das Jahr 2005 ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes in dem tenorierten Umfang. Dieser errechnet sich wie folgt: 43 In einem ersten Schritt ist für jedes Kalenderjahr die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Beamten der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehört, mit zwei Kindern zu dem eines Beamten derselben Besoldungsgruppe mit drei Kindern zu ermitteln. Dieses Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. 45 Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnungsgrundlagen in dem Beschluss vom 24. November 1998 unter C.III.2. (a.a.O. 321) wie folgt festgelegt: 46 "Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den - vom Bundesministerium des Innern ermittelten - jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 [376]). Es ist dabei von den jährlichen Bezügen ausgegangen. Dazu gehören das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes." 47 Diese Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (a.a.O.) angewendet und zur Einkommensberechnung ergänzend ausgeführt: 48 "Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z.B. eine Besoldungskürzung nach § 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, ... , das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr: Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. 49 Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie - jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 - die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v.H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern." 50 Hiernach errechnet sich für das Jahr 2005 das Einkommen eines Beamten, der - wie der Kläger - der Besoldungsgruppe A 6 angehört hat, wie folgt: 51 Das monatliche Endgrundgehalt betrug 2.011,06 EUR (vgl. Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798, 1831). 52 Die Amtszulage nach Nr. 30 A 6, Fußnote 6 zu Anlage 1 A 6 BBesG betrug monatlich 30,59 EUR (Anhang 39 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1841). 53 Hinzuzurechnen ist der Familienzuschlag, der für Beamte der Besoldungsgruppe A 6 mit zwei Kindern monatlich jeweils [100,24 EUR + (2 x 90,05 EUR) =] 280,34 EUR bzw. für Beamte dieser Besoldungsgruppe mit drei Kindern [100,24 EUR + (2 x 90,05 EUR) + 230,58 EUR =] 510,92 EUR betrug (vgl. Anhang 28 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, a.a.O. S. 1834). 54 Darüber hinaus ist die Sonderzahlung in Höhe von einmalig (60 % von 2.011,06 EUR =) 1.206,64 EUR in die Einkommensberechnung einzustellen. Diese Leistung beruhte - für alle Beamten der E. AG in gleicher Höhe - im Jahr 2005 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), der zufolge Beamte der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehören. 55 Weitere Sonderleistungen der E. AG sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die von der Beklagten in ihre Berechnungen eingestellten Zahlungen von Urlaubsgeld, Sonderzahlung 2005 und Einmalzahlung/lineare Erhöhung beruhen nicht auf gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlage und sind deshalb keine Besoldungsbestandteile. Die Besoldung der Beamten wird gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt. Zur Besoldung gehören (u.a.) das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und jährliche Sonderzahlungen (§ 1 Abs. 1 und 3 BBesG). Dementsprechend führen sowohl das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (a.a.O.) als auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - (a.a.O.) als berücksichtigungsfähige Bezüge nur solche Besoldungsbestandteile an, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Hierzu gehören die von der Beklagten erbrachten Zusatzleistungen nicht. Sie wurden allein auf der Grundlage dienstinterner Anweisungen unter Rückgriff auf Vereinbarungen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di über Einmalzahlungen erbracht (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2006 überreichten Rundschreiben 11/2005 vom 6. Juli 2005 und 14/2005 vom 3. August 2005 sowie das dienstinterne Schreiben vom 18. August 2005 Gz.: 992/455). Im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung fehlte den Leistungen eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Legitimation nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG), wonach das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Sonderzahlungen an Beamte gewährt werden. Eine solche Rechtsgrundlage wurde auch nicht im Nachhinein geschaffen. Im Übrigen entspricht es Wesen und Eigenart des Beamtenverhältnisses (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG), dass allein der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist. Einer Gestaltung durch Vereinbarung ist das Beamtenverhältnis nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 11 Art. 143 a GG Nr. 3 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2632/04 -. 57 Auch deshalb können Zahlungen allein auf der Grundlage von Abreden mit berufständischen Vereinigungen bzw. Gewerkschaften keine Berücksichtigung bei der Einkommensberechnung finden. 58 Von dem so errechneten Jahresbruttoeinkommen ist zur Feststellung der Nettobezüge zunächst die Lohn- bzw. Einkommensteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier nach der Steuerklasse III, abzusetzen. Kinderfreibeträge sind bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen, da nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts Kindergeld in Ansatz zu bringen ist, so dass die gemäß § 31 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alternativ mögliche Absetzung von Kinderfreibeträgen ausgeschlossen ist und sich die Freibeträge deshalb nicht auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -. 60 Hingegen sind die steuerlichen Freibeträge für zwei bzw. drei Kinder bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Einkommen abzusetzen. Dieses Erfordernis folgt für die Kirchensteuer aus § 51 a EStG i.V.m. den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und für den Solidaritätszuschlag aus § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130). 61 Vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - und Verwaltungsgericht (VG) Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 -; anderer Auffassung VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K 1530/00 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -. 62 Zu dem in dieser Weise und mit Hilfe des vom Bundesministerium der Finanzen jährlich auf der Grundlage von § 39 b Abs. 8 EStG aufgestellten Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (vgl. Internet: www.abgaben-rechner.de) ermittelten Jahresnettoeinkommen ist schließlich das Kindergeld hinzuzurechnen, das monatlich jeweils 154,00 EUR für das erste, zweite und dritte Kind betrug (vgl. § 6 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes). 63 Nach Maßgabe dessen errechnet sich für das Jahr 2005 folgender Differenzbetrag zwischen den Jahresnettoeinkommen eines Beamten mit einerseits zwei und andererseits drei Kindern: 64 Beamter mit 2 Kindern Beamter mit 3 Kindern Grundgehalt: 24.132,72 € 24.132,72 € Amtszulage: 367,08 € 367,08 € Familienzuschlag: 3.364,08 € 6.131,04 € Leistungsentgelt: 1.206,64 € 1.206,64 € Jahresbruttogehalt: 29.070,52 € 31.837,48 € Einkommensteuer: - 1.882,00 € - 2.550,00 € Kirchensteuer: - 0,00 € - 0,00 € Solidaritätszuschlag: - 0,00 € - 0,00 € 27.188,52 € 29.287,48 € Kindergeld: 3.696,00 € 5.544,00 € Jahresnettogehalt: 30.884,52 € 34.831,48 € 65 Jahresdifferenz: 3.946,96 € 66 Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der jährliche Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Dieser beträgt 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und ist nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C.III.3. (a.a.O. 322) wie folgt zu berechnen: 67 "Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnitts-Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet (vgl. hierzu den Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984, [BLK-Bericht 1984] S. 9 sowie BVerfGE 82, 60 [94]; 91, 93 [112]). Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 [S. 10, C. IV. b]; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 -; BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4). Zugrundegelegt ist insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm (vgl. Statistisches Bundesamt, Bautätigkeit und Wohnungen, 1 %- Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993, Fachserie 5, Heft 3, S. 35). Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes (abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 1997; BTDrucks 13/10384, S. 21) zurückgerechnet und fortgeschrieben. Schließlich sind die Energiekosten für ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete berücksichtigt (vgl. hierzu BTDrucks 13/381, S. 4)." 68 Ausgehend von diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe 69 vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 - 70 einen gewichteten monatlichen Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR für das Jahr 2004 errechnet; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Tabelle verwiesen. 71 Alte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Bayern 144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 € Berlin 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Bremen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hamburg 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hessen 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Niedersachsen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Nordrhein-Westfalen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Rheinland-Pfalz 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Saarland 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Schleswig-Holstein 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 € Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 € 1.342,09 € 1.061,82 € Summe der gewicht. Werte 3.438,64 € Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 € Alte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005 0-7 Jahre 8-14 Jahre 15-18 Jahre gewicht. Landesdurchschnitt: Baden-Württemberg 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Bayern 144,00 € 187,00 € 258,00 € 186,06 € Berlin 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Bremen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hamburg 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Hessen 149,00 € 193,00 € 267,00 € 192,33 € Niedersachsen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Nordrhein-Westfalen 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Rheinland-Pfalz 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Saarland 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € Schleswig-Holstein 148,00 € 192,00 € 266,00 € 191,33 € gewicht. Bundesdurchschnitt: Bundesdurchschnitt 147,82 € 191,73 € 265,45 € 191,04 € Gewichtungsfaktor 7 7 4 Gewichteter Wert je Gruppe 1.034,73 € 1.342,09 € 1.061,82 € Summe der gewicht. Werte 3.438,64 € Ergebnis gewicht. Regelsatz 191,04 € Gesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004): Wert 01.01. bis 30.06. 191,04 € Wert 01.07. bis 31.12. 191,04 € Jahreswert 191,04 € 72 Dieser Berechnung, die auf zutreffenden Daten und einem fehlerfreien Rechengang beruht, folgt das erkennende Gericht. 73 Vgl. ebenso: VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 -; VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 4 K 1530/00 -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -. 74 Für das Jahr 2005, mit dessen Beginn das Regelsatzsystem als Folge des Inkrafttretens der Sozialgesetzbücher XII und II außer Kraft getreten war, sind die zuletzt für das gesamte Jahr 2004 geltenden Regelsätze der alten Bundesländer aus den bereits zuvor dargelegten Gründen (fiktiv) fortzuschreiben. Dabei ist § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG a.F. zu beachten, wonach sich die Regelsätze jeweils zum 1. Juli 2000 bis 2004 um den Vomhundertsatz erhöhten, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte. Folgte nach dem damaligen sozialhilferechtlichen Gesetzessystem bis zu dessen Außerkrafttreten am 31. Dezember 2004 die Erhöhung der Regelsätze gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG a.F. unmittelbar der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür erkennbar, hiervon bei der fiktiven Fortschreibung des Regelsatzsystems für das Jahr 2005 mit Bezug auf die Bestimmung der Regelsatzhöhe eine Ausnahme zu machen und die damalige gesetzliche Koppelung der Regelsatzerhöhung an den Umfang der Rentenanpassungen zu lösen. 75 Ist danach für die (fiktive) Bestimmung des Durchschnittsregelsatzes im Jahr 2005 die Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich, so verbleibt es auch für dieses Jahr unverändert bei dem bereits für das Jahr 2004 zuvor ermittelten gewichteten Durchschnittsregelsatz von monatlich 191,04 EUR. Dies folgt daraus, dass die letzte Rentenanpassung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 (RAV 2003) vom 4. Juni 2003 (BGBl. I S. 784) zum 1. Juli 2003 erfolgte und danach keine Rentenanpassung mehr durchgeführt wurde; gesetzliche Renten und die Regelsätze der Sozialhilfe waren mithin faktisch seit dem 1. Juli 2003 gedeckelt. 76 In einem weiteren Rechenschritt ist dem gewichteten Durchschnittsregelsatz von 191,04 EUR nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ein Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen. 77 Für die Ermittlung des Unterkunftskostenbedarfs sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern maßgeblich, die im amtlichen Wohngeld- und Mietenbericht ausgewiesen werden. Da dieser Bericht gemäß § 39 des Wohngeldgesetzes nur alle vier Jahre erstellt wird, ist die Durchschnittmiete für die Jahre 2003 bis 2005 ausgehend vom letzten Bericht aus dem Jahr 2002, dem zufolge die durchschnittliche Bruttokaltmiete im Jahr 2002 6,09 EUR/qm betrug, 78 vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bundestags-Drucksache (BTDrucksache) 15/2200 vom 11. Dezember 2003, S. 15, 79 festzulegen. Auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes, der für die Jahre 2003 bis 2005 sowohl für "Wohnungsmieten (einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen)" als auch für die gesondert aufgeführte "Nettokaltmiete" übereinstimmend Steigerungen von 1,1% (2003), 0,9% (2004) und 0,9% (2005) im jeweiligen Jahresdurchschnitt ausweist, 80 vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Monatsbericht Juli 2006, Internet: www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/ bspm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,Warenkorb.csp, S. 21 und 61, 81 legt das erkennende Gericht für das Jahr 2003 eine Durchschnittskaltmiete von 6,16 EUR/qm, für das Jahr 2004 von 6,22 EUR/qm und für das Jahr 2005 von 6,28 EUR/qm zugrunde. 82 Vgl. im Ergebnis ähnlich: VG Münster, Urteil vom 12. Oktober 2005 4 K 1530/00 -, das die Steigerungen für die Jahre 2003 und 2004 jeweils in Höhe von 1,1% zum Vorjahreswert schätzt; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, das auf Grundlage einer geschätzten Steigerung von jeweils 1% zum Vorjahreswert Durchschnittsmieten von 6,15 EUR/qm (2003) und 6,21 EUR/qm (2004) errechnet; dem VG Karlsruhe folgen das VG Gießen, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 E 2798/04 - und das VG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) -. 83 Zusätzlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil an den Energiekosten in Höhe von 20% der Kaltmiete in Ansatz zu bringen. 84 Hieraus ergibt sich für das Jahr 2005 die folgende Berechnung: 85 Gewichteter Durchschnittsregelsatz: (191,04 x 12 =) 2.292,48 € 20% Zuschlag für einmalige Leistungen: (38,21 x 12 =) 458,52 € Unterkunftskosten (bei 11 qm): (69,08 x 12 =) 828,96 € 20% Zuschlag für Energiekosten: (13,82 x 12 =) 165,84 € durchschnittlicher Gesamtbedarf: 3.745,80 € 115% hiervon: 4.307,67 € 86 Nach alldem unterschreitet die Besoldung des Klägers die verfassungsrechtlich vorgegebene Mindestalimentation um (4.307,67 - 3.946,96 =) 360,71 EUR. Der Kläger hat folglich einen Anspruch auf höhere Besoldung in diesem Umfang. 87 Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 88 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 - , a.a.O. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), da der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,00 EUR nicht übersteigt. 90 Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO erübrigt sich, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern ist durch die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte rechtsgrundsätzlich geklärt. Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht, so dass das Urteil auch nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen der zuvor angeführten Gerichte beruht.