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Urteil

1 K 2051/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0110.1K2051.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 10. Juni 1996 in H. geborene Kläger, T. , ist seit August 2002 schulpflichtig. Im Schuljahr 2002/03 besuchte er die Klasse 1 der B. in C. . Mit Beginn des Schuljahrs 2003/04 wechselte T. auf die M. C. , wo er zunächst die Klasse 2 besuchte. Auf Antrag seiner Eltern wurde er unter dem 23. September 2003 in die Klasse 1 zurückgesetzt. Mit Beginn des Schuljahres 2004/05 wechselte T. zur B. C. , wo er die Klasse 2 besuchte. Er nahm am Unterricht der Schule - lediglich - zuhörend und träumend teil; er ließ sich ablenken. Ab November 2004 erhielt er eine besondere Förderung in einer Kleinstgruppe. Unter dem 10. Februar 2005 beantragte die B. C. bei dem Schulamt für die Stadt C. die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für T. . Nach der Einschätzung der Schule bestand für ihn voraussichtlich Förderbedarf im Bereich der Lernbehinderung. Etwa 14 Tage später wechselte T. auf eine andere Schule. Die Familie war von C. in den Ortsteil X. der Stadt C1. umgezogen. Ab dem 28. Februar 2005 besuchte T. die S. Grundschule in X. (Stadt C1. ). Dort nahm er auch am LRS- und Dyskalkulie-Unterricht teil. Er erhielt also zusätzliche Fördermaßnahmen im Lese-Rechtschreiben. Unter dem 4. März 2005 beantragte (ebenfalls) die S. -Schule die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Sie vermutete, dass für T. ein Förderbedarf im Bereich der Lernbehinderung besteht. Im Rahmen des vom Schulamt durchgeführten Feststellungsverfahrens begutachtete die Schulärztin den T. . Mit dem schulärztlichen Gutachten vom 5. April 2005 stellte die Kinder- und Jugendärztin des Gesundheitsamts fest, dass seine visuelle Wahrnehmung auffällig sei. Ein Sehtest sei erforderlich. Im Übrigen zeigte die orientierende körperliche Untersuchung Sebastians mit Ausnahme hier nicht relevanter Umstände keine medizinischen Auffälligkeiten. Mit dem sonderpädagogischen Gutachten vom 8. Juni 2005 stellten die vom Schulamt bestellten Fachgutachter u. a. fest, T. habe starke Einschränkungen und Rückstände im Lern- und Leistungsverhalten. Bei ihm liege eine Lernbehinderung vor. Er agiere nicht unbeschwert. Als Ursache vermuteten die Fachgutachter vorherige Misserfolge, die T. erlebt habe. Er sei sehr zurückhaltend, fast verschlossen. Lediglich im Schwimmunterricht agiere er deutlich freier und selbstbewusster; T. konnte bereits schwimmen. Im Unterricht melde er sich nie; er nehme nur zuhörend teil. Er sei mit den Gedanken abwesend. Auch auf Aufforderung teile er sich nicht oder kaum mit. Er könne sich nicht über einen längeren Zeitraum konzentrieren. Auf der Grundlage eines durchgeführten Adaptiven Intelligenz Diagnostikums berechneten die Fachgutachter für T. einen Intelligenzquotienten von 81. Die ermittelten T-Werte lagen innerhalb einer Spanne von 27 bis 48. Als Förderort schlugen die Fachgutachter die Schule für Lernbehinderte vor. Seine Mutter wurde informiert, dass die Möglichkeit seiner integrativen Beschulung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (Beiakte I Bl. 24 - 37). Die Eltern des Klägers erklärten sich einer solchen Beschulung ihres Sohnes nicht einverstanden. Sie äußerten den Wunsch, dass T. die Klasse 2 wiederhole. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2005 stellte das Schulamt bei T. eine Lernbehinderung fest. Als geeigneten Förderort bestimmte es die Schule für Lernbehinderte. Als nächstgelegene Schule bezeichnete es die K. in C1. . Dagegen erhoben die Eltern für T. rechtzeitig Widerspruch. Sie machten geltend, er könne die 2. Klasse wiederholen, um seine Leistungsdefizite erfolgreich zu beseitigen. Mit Abschluss der Klasse 2 im Schuljahr 2004/05 wurde T. nicht versetzt. Auf das Zeugnis der S. -Schule vom 5. Juli 2005 und die Lern- und Förderempfehlungen zu dem Zeugnis nimmt das Gericht Bezug (Beiakte I Bl. 50 ff.). T. wiederholt derzeit und damit in seinem vierten Schulbesuchsjahr die 2. Klasse. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch der Eltern zurück. Die Bezirksregierung war insbesondere der Auffassung, T. benötige dringend Entlastung, indem sein verzögertes Lerntempo akzeptiert werde. T. müsse dringend eine Chance erhalten, ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können. Deshalb sei ein sofortiger Wechsel auf eine Förderschule dringend geboten. Es solle gewährleistet werden, dass in den nächsten Jahren ein neuerlicher Schulwechsel nicht erfolgen werde. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Im Oktober 2005 zog die Familie zurück nach C. . T. verließ die S. -Schule in X. und besucht seit November 2005 auf der B1. -E. -Schule in C. die 2. Klasse. Obwohl er erst die 2. Klasse besucht, hat T. damit das sechste mal den Klassenverband wechseln müssen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 erklärte sich das Schulamt für die Stadt C. einverstanden, dass das beklagte Schulamt das Verfahren fortführe. Der Kläger trägt vor, er habe die Möglichkeit, zur Beseitigung der Defizite die Klasse 2 zu wiederholen. Ein Besuch der Förderschule komme nicht in Betracht, weil eine integrative Beschulung an der Regelschule möglich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. September 2005 aufzuheben. 3 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 4 Er tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 5 Entscheidungsgründe 6 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. September 2005 sind rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 hat das Gericht dazu bereits ausgeführt: "... 1. Der Beklagte ist weiterhin örtlich zuständig, nachdem T. mit seinen Eltern nach C. verzogen ist. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VwVfG NRW liegen vor. 7 2. Der Beklagte hat für T. zu Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung im Sinne der §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - AO-SF - vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538 / SGV. NRW. 223) festgestellt. Danach besteht für einen Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf infolge einer Lernbehinderung, wenn Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art bestehen und die Defizite durch Rückstand der kognitiven Funktionen, der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 8 T. hat offenbar erhebliche und langdauernde Defizite im Erfolg seiner schulischen Leistungen. Obwohl er die 1. Klasse bereits wiederholt hatte, konnte er im Schuljahr 2004/05 (auch) das Ziel der Klasse 2 nicht erreichen. Er wurde nicht in die Klasse 3 versetzt, so dass er zwischenzeitlich im vierten Schulbesuchsjahr die Klasse 2 besucht. Letztendlich wird von den Eltern des T. auch nicht bestritten, dass erhebliche Defizite in der Leistung bestehen. Die Auffassung, T. sei im Sommer 2003 in die 2. Klasse versetzt worden, steht nicht entgegen. Eine solche Versetzungsentscheidung der Schule liegt nicht vor. Der Übergang von der 1. in die 2. Klasse erfolgte und erfolgt ohne Versetzungsentscheidung (§ 11 Abs. 1 AO-GS a. F.; § 6 Abs. 1 S. 1 AO-GS n. F.). 9 Die Lern- und Leistungsausfälle T. werden durch Rückstand seiner kognitiven Funktionen und durch sein Sozialverhalten verstärkt. 10 Die kognitiven Funktionen T. sind unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die Gutachterin und der Gutachter des sonderpädagogischen Gutachten haben auf der Grundlage einer Untersuchung mit dem AID 2 (Adaptives Intelligenz Diagnostikum) zusammenfassend einen Intelligenzquotienten von 81 festgestellt. Von der Intelligenz hängt es ab, wie effizient ein Lernangebot genutzt werden kann. Der Intelligenzquotient (IQ) ist eine Maßzahl mit dem Ziel, das allgemeine intellektuelle Leistungsvermögen anzugeben. Damit kann die relative Stellung einer Person im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung angegeben werden. Mit dem Intelligenzquotienten von 81 ist keine Abweichung beschrieben, die als geistige Behinderung zu bewerten wäre (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -). Eine derart schwere Beeinträchtigung ist auch nicht Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 3 Abs. 1 AO-SF). Der Intelligenzquotient von 81 drückt aber doch eine hinreichend erhebliche negative Abweichung vom Mittelwert aus. Wie eine Vielzahl anderer Merkmale folgen Intelligenzunterschiede der so genannten Normalverteilung (Glockenkurve nach Gauß). Die meisten Menschen zeigen eine mittlere Intelligenz. Ein Intelligenzquotient von 100 drückt danach nicht einen Maximalwert ähnlich einem Prozentwert aus, sondern den Mittelwert. Nach der prozentualen Häufigkeit liegt der Intelligenzquotient von je 50 % der Menschen über und unter 100. Je größer die Abweichung vom Mittelwert nach unten oder oben ist, desto seltener liegt sie vor. Bei der Normalverteilung ist daher davon auszugehen, dass mehr als 2/3 aller Menschen in dem Abschnitt von 85 bis 115 der Intelligenzskala (Stufe der 1. Standardabweichung) anzusiedeln sind. Den Intelligenzquotienten von bis zu 70 (3. Standardabweichung) übertreffen 97,8 % aller Menschen. Bei Betrachtung dieser statistischen Verteilungen ist davon auszugehen, dass die Gutachter für T. einen Intelligenzquotienten festgestellt haben, der in der Gruppe der 2. Standardabweichung anzusiedeln ist und von 85 - 90 % der Schülerinnen und Schüler überschritten wird. 11 Das sonderpädagogische Gutachten stellt weiterhin bei T. Konzentrationsstörungen fest. Er ist danach derzeit nicht in der Lage, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren. 12 Die Leistungsdefizite T. werden nach den Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens auch durch sein Sozialverhalten verstärkt. Er nimmt am Unterricht oft nur zuhörend und träumend teil. Er lässt sich gern ablenken, ist sehr zurückhaltend, fast verschlossen und mit seinen Gedanken abwesend. Er meldet sich nie aus eigenem Antrieb. Nach dem Zeugnis der S. -Schule, C1. - X. , vom 5. Juli 2005 benötigte er ständig Zuspruch und Hilfe seiner Lehrerin. Er orientierte sich an seinen Nachbarn. 13 3. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. bestimmt weiterhin zu Recht, dass T. an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" gefördert werden soll. Eine Förderung an der allgemeinen Schule kommt von Rechts wegen nicht in Betracht. 14 a) Eine weitere Wiederholung der Klasse 2 führt nicht zu einer hinreichenden Förderung T. . Er wiederholt derzeit bereits die Klasse 2, ohne dass ein hinreichender Erfolg erkennbar ist, der einen weiteren und dann erfolgreichen Besuch der allgemeinen Schule eröffnen könnte. T. benötigt intensive Förderung. Eine solche besondere auf einen einzelnen Schüler bezogene Förderung ist der Grundschule nicht möglich. Die Grundschulen, die T. bisher besuchte, haben bereits bisher versucht, ihn besonders zu fördern. So nahm er z. B. am LRS- und Dyskalkulie-Unterricht der S. -Schule teil. Die besonderen Maßnahmen der Grundschulen konnten aber keinen hinreichenden Erfolg erzielen. Darüber hinaus muss die Grundschule auch die berechtigten Interessen und Belange anderer Schülerinnen und Schüler des Klassenverbandes berücksichtigen. 15 Ungeachtet dessen bleibt unerfindlich, wie die Wiederholung einer Klasse die Konzentrationsschwierigkeiten T. und sein soziales Verhalten im Unterricht beeinflussen soll. Der Unterricht an der allgemeinen Schule bewirkt auch weiterhin, dass T. - im Verhältnis zu seinen (zudem wesentlich jüngeren) Mitschülerinnen und Mitschüler - keine hinreichenden Erfolgserlebnisse bewusst werden. Auf der Förderschule dagegen muss sich T. nicht mit einer derart großen Zahl leistungsstärkerer Mitschülerinnen und Mitschülern vergleichen. Das Erleben einer besseren "Rangposition" im Klassenverband bietet die Möglichkeit, dass sich das Selbstbewusstsein und die Motivation T. verstärkt, was zu einer Verbesserung des Sozialverhaltens und der Leistungsergebnisse führen kann. 16 b) Eine Förderung T. an der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht oder in einer integrativen Lerngruppe kann der Beklagte schon deshalb nicht bestimmen, weil die dafür nach § 20 Abs. 7 und 8 Schulgesetz erforderliche Zustimmung des Schulträgers nicht vorliegt. Ungeachtet dessen ist derzeit auch nicht festzustellen, dass die Personal- und Sachausstattung der Schule einen solchen besonderen Unterricht ermöglicht. ..." 17 An dieser Bewertung ist festzuhalten. Auch die Eltern T. haben in der Sache keine konkreten Tatsachen oder sonstige weitere Einwendungen geltend gemacht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche entgegenstehenden Tatsachen hat die Mutter des Schülers auch nicht in ihrer gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2005 gerichteten Beschwerde angeführt. Die Eltern machen ausschließlich ihr abweichendes Bewertungsergebnis geltend. Auch wiederholt T. derzeit die Klasse 2. Obwohl im ersten Schulhalbjahr damit faktisch dem Wunsch seiner Eltern entsprochen ist, machen sie keine konkrete Angaben dazu, dass die Wiederholung der Klasse ihren Sohn derart fördert, dass er am zukünftigen Unterricht der Grundschule mit ausreichendem Erfolg teilnehmen könne. Irgendwelche - auch nur vagen - konkreten Anhaltspunkte für die anderweitige Bewertung sind dem Gericht auch sonst im Ansatz nicht erkennbar. 18 Lediglich ergänzend merkt das Gericht im Interesse des Klägers an, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde oder die - sowohl für das Schulamt des Kreises C. als auch für das Schulamt für die Stadt C. zuständige - Widerspruchsbehörde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW verpflichtet ist, regelmäßig von dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung auszugehen, wenn sie einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine entsprechende Förderschule als Förderort bestimmt haben, und damit dafür Sorge tragen können, dass ein Schulwechsel alsbald erfolgt, wenn er für T. dringend geboten ist (vgl. OVG NRW, z. B. Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04, Beschluss vom 13. September 2005 - 19 E 731/05 -). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 20 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich. 21