Beschluss
1 L 1054/05
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Leistungsbescheid kann für Teile des Bescheids wiederhergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen.
• Kosten einer Ersatzvornahme (z. B. für das Versetzen eines Fahrzeugs) gehören nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sodass die aufschiebende Wirkung insoweit bestehen kann.
• Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme Voraussetzung; fehlt es an einer gegenwärtigen Gefahr oder engens Straßenstellenmerkmalen, ist die Gebühr nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Verwaltungsgebühr bei unrechtmäßigem Abschleppen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Leistungsbescheid kann für Teile des Bescheids wiederhergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Kosten einer Ersatzvornahme (z. B. für das Versetzen eines Fahrzeugs) gehören nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sodass die aufschiebende Wirkung insoweit bestehen kann. • Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme Voraussetzung; fehlt es an einer gegenwärtigen Gefahr oder engens Straßenstellenmerkmalen, ist die Gebühr nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Leistungsbescheid vom 4. November 2005, der ihn zur Zahlung von Kosten für das Versetzen seines Fahrzeugs (150 EUR) und einer Verwaltungsgebühr (50 EUR) verpflichtete. Das Fahrzeug wurde am 19. Oktober 2005 versetzt. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht prüfte insbesondere, ob sofortige Vollziehung greift und ob die Ersatzvornahme rechtmäßig war. Strittig war, ob eine enge Straßenstelle oder eine gegenwärtige Gefahr vorlag, die das Versetzen ohne vorherigen Verwaltungsakt rechtfertigte. Ferner wurde untersucht, ob die Verwaltungsgebühr nach KostO NRW und VwVG NRW zu erheben ist. Der Antragsgegner berief sich auf die sofortige Vollziehbarkeit bei Kostenanforderungen, der Antragsteller bestritt die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme und die Gebühr. • Zulässigkeit: Der Antrag ist insoweit unzulässig betreffend die 150 EUR Kosten des Versetzens, weil gegen diesen Teil der Klage die aufschiebende Wirkung bereits besteht; für diesen Teil fehlt es am aktuellen Rechtsschutzbedürfnis (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Anwendbare Normen: Maßgeblich sind § 80 VwGO (insbesondere Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5), §§ 55, 57, 59, 77 VwVG NRW sowie § 7a Abs.1 Nr.7 KostO NRW; ferner StVO- und StVZO-Regelungen (§§ 1, 12 StVO; § 32 StVZO). • Sofortvollziehung und Kosten: Die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht die Kosten einer Ersatzvornahme; deshalb kann gegen die Verwaltungsgebühr die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes entfallen, sodass ein Antrag hier statthaft ist. • Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme: Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr nach § 7a Abs.1 Nr.7 KostO NRW ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme erforderlich. Eine solche war nach summarischer Prüfung nicht gegeben, da keine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Sicherheit im Sinne von §§ 14 Abs.1 OBG, 55 Abs.2 VwVG NRW vorlag. • Fehlende enge Straßenstelle: Nach Prüfung der Fahrbahnbreite und der einschlägigen StVZO-Vorgaben (2,55 m Fahrzeugbreite zzgl. 0,50 m Sicherheitsabstand = 3,05 m) ergab sich eine Restdurchfahrtbreite von 3,10 m, sodass keine ‚enge Straßenstelle‘ i.S.v. § 12 Abs.1 Nr.1 StVO vorlag. • Verhalten nach § 1 Abs.2 StVO: Es lagen keine besonderen Umstände vor, die das Halten als unzulässig im Sinne von § 1 Abs.2 StVO erscheinen ließen; der Fahrzeugführer durfte regelmäßig darauf vertrauen, an dieser Stelle halten zu dürfen. • Ernstliche Zweifel an der Gebühr: Vor diesem Hintergrund bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 EUR, so dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hierfür gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr von 50 EUR wurde wiederhergestellt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und damit der Gebühr bestehen. Hinsichtlich der Kosten des Versetzens in Höhe von 150 EUR blieb der Antrag unzulässig, weil die aufschiebende Wirkung für diesen Teil bereits bestand. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller zu drei Vierteln und dem Antragsgegner zu einem Viertel auferlegt; der Streitwert bis 300 EUR. Damit hat der Antragsteller in der Hauptfrage der Gebühr erfolgreich einen vorläufigen Rechtsschutz erlangt, während er die Anfechtung der Versetzungskosten nicht durchsetzen konnte.