1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller - 6 K 273/11 - gegen die Kostenbescheide des Landrats des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit die Antragsteller durch die Bescheide als Gesamtschuldner verpflichtet worden sind, die dem Antragsgegner durch die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der Wegnahmeaktion am 18. Oktober 2008 und durch die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere in der Tierpension X. und der Pflegestelle O. entstandenen Auslagen in Höhe von insgesamt 1.192,75 EUR zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragsteller als Gesamtschuldner je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 589,47 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der entsprechend den ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrungen wörtlich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 6 K 273/11 - gegen die Kostenbescheide des Landrats des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 anzuordnen, ist bei interessengerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Antragsteller begehren, 1. festzustellen, dass ihre Klage - 6 K 273/11 - gegen die Kostenbescheide des Landrats des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie als Gesamtschuldner verpflichtet worden sind, die dem Antragsgegner durch Auslagen entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.192,75 EUR zu erstatten, sowie 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 6 K 273/11 - gegen die Kostenbescheide des Landrats des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 anzuordnen, soweit sie als Gesamtschuldner verpflichtet worden sind, die vom Antragsgegner festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.155,00 EUR zuzüglich der durch die Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2010 und durch die Zahlung eines Wegegeldes für tätig gewordene Amtstierärzte entstandenen Kosten in Höhe von 10,13 EUR zu erstatten. Nur eine solche Antragsauslegung wird - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - dem Begehren der Antragsteller, durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes so weit wie möglich verschont zu bleiben, gerecht. Davon ausgehend hat der Eilantrag der Antragsteller im zuerkannten Umfang Erfolg. Der Antrag zu 1. ist statthaft, zulässig und begründet. Er ist statthaft, weil ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abzuweisen wäre. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Landrats des Antragsgegners entfaltet die Klage der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, soweit er in den Bescheiden Kosten wegen ihm entstandener Auslagen festgesetzt hat, die ihm durch die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der Wegnahmeaktion am 18. Oktober 2008 und durch die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere in der Tierpension X. und der Pflegestelle O. entstanden sind. Diese Auslagen des Antragsgegners werden zwar vom Kostenbegriff des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW umfasst; dennoch sind sie - wie noch darzulegen ist - keine kraft Gesetzes sofort vollziehbaren "Abgaben" oder "Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich möglich, in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage zu gewähren. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2007 - 4 M 84/07 -, <juris>, Rdn. 3. Der Antrag zu 1. ist auch zulässig. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Landrat des Antragsgegners die in Rede stehenden Kostenbescheide für uneingeschränkt sofort vollziehbar hält und - wie die Anfrage seiner Kreiskasse bei Gericht am 28. März 2011 gezeigt hat - lediglich mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren noch nicht mit der Vollstreckung der Kostenbescheide begonnen hat. Schließlich ist der Antrag zu 1. begründet. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Landrats des Antragsgegners hat nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO bereits die Klage der Antragsteller - soweit von ihnen für die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der Wegnahmeaktion am 18. Oktober 2008 und für die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere in der Tierpension X. und der Pflegestelle O. Auslagenersatz gefordert wird - aufschiebende Wirkung, weil der von ihnen insoweit geforderte Auslagenersatz nicht zu den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechnen ist. Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen - und nicht nur von den Antragstellern - erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Davon ausgehend ist zwar die für die Tätigkeit der eingesetzten Veterinäre auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VO VwVG NRW - geforderte Verwaltunsgebühr in Höhe von 1.155,00 EUR als Abgabe einzuordnen, weil sie für die von § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW erfassten Amtshandlungen bei Vorliegen des Tatbestands dieser Norm innerhalb des ebenfalls gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens, der eine Gebühr zwischen 25,00 EUR und 300,00 EUR vorsieht, einheitliche von allen erhoben wird, die eine solche Amtshandlung veranlasst haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, <juris>, Rdn. 5 f. Der von den Antragstellern geforderte Auslagenersatz für die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der Wegnahmeaktion am 18. Oktober 2008 und für die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere in der Tierpension X. und der Pflegestelle O. ist demgegenüber keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Umfang dieses Auslagenersatzes nicht nach einem normativ bestimmten einheitlichen Tatbestand zu bestimmen und von allen, die den Tatbestand erfüllen, nach einem einheitlichen Maßstab einheitlich einzufordern ist, sondern individuell danach, für welche der nach § 20 VO VwVG NRW berücksichtigungsfähigen Auslagen in einem Einzelfall der Verwaltungsvollstreckung die Vollzugsbehörde konkret für den Pflichtigen in Vorlage getreten ist. Der von den Antragstellern für die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der Wegnahmeaktion am 18. Oktober 2008 und für die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere in der Tierpension X. und der Pflegestelle O. geforderte Auslagenersatz zählt auch nicht zu den öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder anderen leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die - wie hier im Fall der Antragsteller - durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, durch die die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, <juris>, Rdn. 7 bis 19. Davon ausgehend sind über die erhobene Verwaltungsgebühr hinaus - die bereits vom Abgabenbegriff des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst wird (s.o.) - lediglich die im Fall der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Amtstierärzte üblicherweise verbundenen Auslagen wie die Entgelte für die Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 in Höhe von 2,63 EUR und das Wegegeld in Höhe von 7,50 EUR als öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzuordnen, nicht aber die Auslagen für die Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes, der Tierpension X. und der Pflegestelle O. . Denn die Höhe dieser Erstattungsansprüche wird durch die besonderen Umstände der Vollstreckung im Einzelfall geprägt und dient grundsätzlich nicht zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, sondern dem Ersatz von finanziellen Aufwendungen, mit denen die Behörde in einem Einzelfall der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Dementsprechend können die durch die besonderen Umstände der Wegnahme und anderweitige Unterbringung von 15 der damals von den Antragstellern gehaltenen Tieren entstandenen Auslagen - nicht anders als die Kosten einer Ersatzvornahme, vgl. VG Münster, Beschluss vom 07. Februar 2006, - 1 L 1054/05 -, <juris>, Rdn. 3 und 4 - nicht sofort kraft Gesetzes vollstreckt werden, sondern nur dann, wenn ein besonderes, über das jedem Leistungsbescheid immanente Kostenerstattungsinteresse und das durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines solchen Kostenbescheids besteht und die sofortige Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids mit entsprechender Begründung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Einzelfall angeordnet wird. Eine solche Anordnung ist vorliegend nicht ergangen. Dafür, dass der Erstattungsanspruch für die Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes, der Tierpension X. und der Pflegestelle O. nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, spricht darüber hinaus, dass sich dieser Anspruch vorrangig nicht aus den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrechts, sondern - wovon auch der Landrat des Antragsgegners in der Begründung seiner Kostenbescheide vom 21. Oktober ausgeht - aus der spezielleren bundesrechtlichen Regelung des § 16a TierSchG ergibt. Auch das Tierschutzgesetz sieht die sofortige Vollziehbarkeit eines solchen Erstattungsanspruchs nicht vor. Der Antrag zu 2. ist - wie dargelegt - statthaft. Ob der Zulässigkeit des Antrags das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegensteht, kann dahinstehen. Denn der Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet, weil die in der Begründetheitsprüfung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Die von den Antragstellern insoweit begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.155,00 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 10,13 EUR setzt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die zuletzt dargelegte Alternative - die vorläufige Befolgung des streitigen Kostenbescheids müsste für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben - ist angesichts der Geringfügigkeit des geforderten Kostenbetrags ersichtlich nicht erfüllt. Konkrete Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden von den Antragstellern im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die im Sinne der ersten Alternative erforderlichen "ernstlichen Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Vgl. Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 1161/03 -, <juris>, Rdnrn. 22 und 23, m.w.N. Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids ernstlichen Zweifeln begegnet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung eines Tieres eine Gebühr von 25,- EUR bis 300,- EUR zu erheben. Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,- EUR sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Wegnahme und anderweitige Unterbringung von 15 Tieren erweist sich als rechtmäßig. Der von den Antragstellern dagegen erhobene Einwand, sie seien nicht die Halter der ihnen am 8. und 10. Oktober 2008 weggenommenen 15 Tiere (13 Katzen, 1 Kaninchen, 1 Meerschweinchen) gewesen, greift nicht durch. Dass die Antragsteller im tierschutzrechtlichen Sinn gemeinsam Halter der 15 weggenommenen Tiere waren, hat das erkennende Gericht in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 29. Dezember 2009 - 6 K 2135/08 -, das ein gegen den Antragsteller verfügtes Tierhaltungsverbot betraf, umfassend geprüft und bejaht (vgl. die Seiten 30 bis 38 des Entscheidungsabdrucks). Die Darlegungen der Antragsteller geben keinen Anlass, die Halterfrage jetzt zu Ihren Gunsten zu entscheiden. Weitere rechtliche Mängel der Wegnahmeaktion am 8. und 10. Oktober 2008 haben die Antragsteller nicht dargelegt; sie waren auch im Klageverfahren 6 K 2135/08 nicht ersichtlich. Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 77,- EUR für die Wegnahme eines Tieres im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dagegen, dass die Einordnung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens an dem Zeitaufwand der im Rahmen der Wegnahme eingesetzten Amtstierärzte erfolgt ist, ist nichts zu erinnern. Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme werden nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vom Pflichtigen erhoben, also von den für die abgewendete Gefahr verantwortlichen Personen. Dies waren hier unproblematisch die Antragsteller als Halter der Tiere im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Gebührenforderung des Antragsgegners ist schließlich nicht verjährt. Nach § 20 Abs. 1 GebG NRW ist eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs, die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Davon ausgehend ist die hier in Rede stehende Gebührenschuld im Oktober 2008 entstanden. Damit begann der Lauf der vierjährigen Festsetzungsfrist am 1. Januar 2009. Der Kostenbescheid des Landrats des Antragsgegners hätte somit bis zum 31. Dezember 2012 erlassen werden können. Durch die gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2010 erhobene Klage - 6 K 273/11 - ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über die Klage unanfechtbar entschieden oder die Klage zurückgenommen worden ist. Damit steht fest, dass die Festsetzungsfrist bislang bei weitem nicht abgelaufen, das Recht zur Festsetzung der Kostenforderung gegen die Antragsteller also ersichtlich nicht verjährt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des Streitwerts im Hauptsacheverfahren. Ausgehend von 2.357,88 EUR - dem Streitwert für die Anfechtung der Gebührenbescheide vom 30. Dezember 2010 im Hauptsacheverfahren (der wegen der gesamtschuldnerischen Haftung beider Antragsteller nur einmal anzusetzen ist) - ist damit im vorliegenden Verfahren ein Streitwert in Höhe von 589,47 EUR festzusetzen.