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Beschluss

5 K 137/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids über Pflegewohngeld sind §45 SGB X und §12 PfG NRW maßgeblich; ein Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorliegt. • Bei Bewilligung von Pflegewohngeld ist das verwertbare Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich zu berücksichtigen; Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR gilt gesamthaft. • Renten- und Lebensversicherungen der nicht getrennt lebenden Ehegatten gehören zum verwertbaren Vermögen und sind grundsätzlich einzusetzen; Härte- und Schutzklauseln des §88 BSHG greifen hier nicht. • Vertrauensschutz gegen Rücknahme (§45 Abs.2 SGB X) ist nicht gegeben, wenn keine verbrauchten Zahlungen oder unwiderrufliche Vermögensdispositionen vorliegen. • Verfahren über Pflegewohngeld sind Angelegenheiten der Fürsorge; Gerichtskostenfreiheit kann daher bestehen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von Pflegewohngeld wegen verwertbaren Vermögens der Ehegatten • Zur Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids über Pflegewohngeld sind §45 SGB X und §12 PfG NRW maßgeblich; ein Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorliegt. • Bei Bewilligung von Pflegewohngeld ist das verwertbare Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich zu berücksichtigen; Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR gilt gesamthaft. • Renten- und Lebensversicherungen der nicht getrennt lebenden Ehegatten gehören zum verwertbaren Vermögen und sind grundsätzlich einzusetzen; Härte- und Schutzklauseln des §88 BSHG greifen hier nicht. • Vertrauensschutz gegen Rücknahme (§45 Abs.2 SGB X) ist nicht gegeben, wenn keine verbrauchten Zahlungen oder unwiderrufliche Vermögensdispositionen vorliegen. • Verfahren über Pflegewohngeld sind Angelegenheiten der Fürsorge; Gerichtskostenfreiheit kann daher bestehen. Der Heimbewohner (geb. 1938, verstorben 2006) lebte seit 1998 in einem Caritas-Altenheim; seine Ehefrau ist Betreuerin. 2000 übertrugen die Eheleute Geschäftsanteile und ein Wohn-/Geschäftsgrundstück an ihren Sohn; vereinbart wurden lebenslanges Wohnrecht für die Eltern und Rentenzahlungen des Sohnes. Der Beklagte bewilligte Pflegewohngeld ab 1998; 2003 erfolgte ein Bescheid über Pflegewohngeld von 559,73 EUR monatlich. Nach Hinweis auf zu berücksichtigendes Vermögen forderte die Behörde Vermögensangaben an; Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen und die Rentenversicherung der Ehefrau wurden angegeben. Der Beklagte nahm die Bewilligung mit Wirkung ab 1.7.2003 zurück, da Einkommen/Vermögen des Heimbewohners und seiner Ehefrau für die Aufwendungen ausreichten. Die Erben klagten gegen die Rücknahme und rügten u.a. Nichtberücksichtigung der Rentenversicherung und Vorliegen eines Schenkungs- bzw. Gegenleistungsfalls gegenüber dem Sohn. • Anwendbare Rechtslage: Für die Beurteilung ist der Stand zum Widerspruchsbescheid (11.12.2003) maßgeblich; damit gilt das PfG NRW (Fassung 8.7.2003) i.V.m. SGB-Vorschriften (§16 PfG NRW). Rücknahmerechtsgrundlage ist §45 SGB X. • Vorrangiges Einsatzvermögen: Nach §12 Abs.3 PfG NRW i.V.m. §88 BSHG ist verwertbares Vermögen beider nicht getrennt lebender Ehegatten bei Bewilligung von Pflegewohngeld zu berücksichtigen; dazu zählen Lebens- und Rentenversicherungen. • Keine Ausnahme für Rentenversicherung: Die Rentenversicherung der Ehefrau war nicht staatlich gefördert nach den einschlägigen Vorschriften; daher greift der Schutz des §88 Abs.2 Nr.1 a BSHG nicht. Die allgemeinen und besonderen Härteklauseln des §88 Abs.3 BSHG sind nicht erfüllt; Einsatz würde die angemessene Alterssicherung oder eine Härte nicht begründen. • Zusammenrechnung des Vermögens: Der Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR ist auf das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten anzurechnen; getrennte Freibetragsbetrachtung ist unzulässig. • Verwertbarkeit in konkretem Fall: Rückkaufswerte der Versicherungen ergaben zusammen vorrangig einsetzbares Vermögen, das den monatlichen Pflegewohngeldbedarf deckte; daher war die Rücknahme ab 1.7.2003 rechtmäßig. • Vertrauensschutz und Ermessen: Es lagen keine schutzwürdigen Vertrauenssituationen i.S.v. §45 Abs.2 SGB X vor (keine verbrauchten Leistungen oder unwiderrufliche Dispositionen). Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; Rücknahme diente dem Zweck, den Nachrang wiederherzustellen. • Verfahrenskosten: Verfahren über Pflegewohngeld sind Angelegenheiten der Fürsorge; daher wurden keine Gerichtskosten erhoben und die unterliegenden Kläger tragen die Verfahrenskosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid über Pflegewohngeld mit Wirkung ab 1.7.2003 zurücknehmen, weil das verwertbare Vermögen des Heimbewohners und seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau (Renten- und Lebensversicherungen) zusammen den monatlichen Bedarf für Pflegewohngeld deckte und die gesetzlichen Schutzvorschriften des §88 BSHG keine Anwendung fanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids lag nicht vor, weil keine unwiderruflichen Zahlungen oder Verfügungen erfolgt waren. Die Rücknahme erfolgte innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach §45 SGB X; daher war sie rechtmäßig. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.