OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 2663/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.12A2663.06.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1920 geborene Klägerin lebt seit dem 18. Oktober 2004 im Altenzentrum Q. -V. , in das ihr am 2005 verstorbener Ehemann I. N. bereits im Oktober 2003 gezogen war. Sie begehrt vom Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005. Der Antrag des Altenzentrums Q. -V. auf Gewährung von Pflegewohngeld für Herrn I. N. ging beim Beklagten am 7. November 2003 zusammen mit einem von der Tochter der Eheleute, Frau H. E. , der Herr N. eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, am 20. Oktober 2003 unterzeichneten Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe für Herrn N. ein. Mit Bescheid vom 25. März 2004 gewährte der Beklagte für Herrn N. ab November 2003 bis November 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 350,13 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 15. Juli 2004 bewilligte der Beklagte Herrn N. zudem ab 1. November 2003 Hilfe zur Pflege im Heim. Mit am 20. Oktober 2004 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte das Altenzentrum Q. -V. die Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin und übersandte ihren Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe. Aus den in Kopie vorgelegten Kontoauszügen ergab sich, dass das gemeinsame Girokonto der Eheleute N. (Konto Nr. 100 ) am 19. Oktober 2004 einen Kontostand von 394,17 Euro aufwies. Auf dem gemeinsamen Sparkonto (Konto Nr. 121 ) verfügten die Eheleute am 1. Oktober 2004 über ein Guthaben von 2.346,21 Euro. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 übersandte die Tochter der Eheleute Belege über die Konten ihrer Eltern. Danach hatte das Konto Nr. 101 bei der T. L. am 26. März 2003 einen Stand von 21.986,91 Euro. Dazu gab die Tochter an, das Konto existiere nicht mehr und zum Verbleib des Geldes könne sie als Tochter keine Angaben machen. Wo ihr Vater das Geld gelassen habe, sei auch ihrer Mutter ein Rätsel. Das Konto Nr. 101 hatte am 13. Oktober 2003 einen Stand in Höhe von 4.945,23 Euro. Die Tochter trug dazu vor, das Konto sei im Oktober 2003 gelöscht und der Betrag in bar abgehoben worden. Das Geld hätten ihre Eltern ihr wegen einer unfallbedingten Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns zur Verfügung gestellt. Sie und ihr Ehemann hätten das Geld zum Lebensunterhalt genutzt und besäßen auch heute noch kein Vermögen. Mit Bescheiden vom 20. April 2005 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin und ihres Ehemanns auf die (weitere) Gewährung von Pflegewohngeld ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass die Eheleute über Vermögen in Form von Sparguthaben bzw. Bargeld verfügten. Da über den Verbleib von 21.986,91 Euro keine Angaben gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass das Vermögen in dieser Höhe noch vorhanden sei. Es sei zur Bestreitung der im Heim entstehenden Investitionskosten einzusetzen, da es die Vermögensschongrenze von 10.000,00 Euro übersteige. Die Weiterleitung von zusätzlichen 4.945,23 Euro an die Tochter unmittelbar vor der eigenen Heimaufnahme könne ebenfalls nicht anerkannt werden. Am 28. April 2005 erhob das Altenzentrum Q. -V. Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. April 2005. Ab 1. Juni 2005 wurde für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld gewährt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 1. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der weiteren Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Ehemanns der Klägerin zurück. Unter Bezugnahme auf den Widerspruch des Altenzentrums Q. -V. wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 auch einen Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld zurück. Am 2. September 2005 hat die Klägerin auch für ihren vor Klageerhebung verstorbenen Ehemann Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe bereits am 26. März 2003 den Betrag in Höhe von 21.986,91 Euro abgehoben, ohne sie oder seine Tochter zu informieren. Sie sei auch während der Ehe nicht über die finanziellen Belange informiert gewesen. Der der Tochter zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von 4.945,23 Euro übersteige nicht den Freibetrag von 10.000,00 Euro. Im Übrigen sei die Tochter auch nicht mehr bereichert. Der Betrag sei nachweislich zum Lebensunterhalt verwandt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2005 zu verpflichten, für die Zeit vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 Pflegewohngeld für ihren Aufenthalt im Altenzentrum Q. -V. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin werde in der Lage sein, sich von der T1. L. -C. bescheinigen zu lassen, an welche Person das Guthaben aus dem Konto ausgezahlt worden sei, da sie auch Inhaberin des Kontos gewesen sei. Für den Beklagten sei nicht erkennbar, dass das Vermögen bis zur Antragstellung verbraucht gewesen sei. Durch Beschluss vom 28. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die für den verstorbenen Ehemann der Klägerin erhobene Klage abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren hat es nach Rücknahme der Klage durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 eingestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der von der Klägerin fortgeführten Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin und ihr Ehemann hätten im Oktober 2004 nach den vorgelegten Unterlagen der Banken nur noch über ein Vermögen von 2.740,38 Euro verfügt. Dies habe selbst unter Hinzurechnung des Betrags von 4.945,23 Euro, den die Klägerin und ihr Ehemann ihrer Tochter überlassen hätten, nicht den Schonbetrag von 10.000,00 Euro überstiegen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Der Beklagte begründet die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassene Berufung damit, dass weiterhin der Verbleib von 21.986 Euro ungeklärt sei. Die Sparkasse L. -C. habe mit Schreiben vom 28. Juni 2006 und dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Auflösungsbeleg für das Konto Nr. 101 bestätigt, dass das Sparbuch von der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgelöst worden sei und die Tochter der Klägerin, Frau H. E. , den Empfang des Guthabens quittiert habe. Die Forderung nach gerichtlicher Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in Höhe von 4.945,00 Euro gegenüber der Tochter werde nicht mehr aufrecht erhalten. Anders sei die Sach- und Rechtslage aber hinsichtlich des am 26. März 2003 aufgelösten Anlagenkontos. Der Beklagte folge der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 5.000,00 Euro am 2. April 2003 auf dem Sparbuch Nr. 121 gutgeschrieben worden sei, so dass noch der Verleib von 16.986,00 Euro aufzuklären sei. Nach Abzug des Vermögensschonbetrags von 10.000,00 Euro stehe auch weiterhin Vermögen in Höhe von 6.986,00 Euro der Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW entgegen. Die Verwendung dieser Mittel sei nach wie vor nicht aufgeklärt. Damit sei davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin über Barvermögen in Höhe von 16.986,00 Euro verfüge und hierdurch in die Lage versetzt sei, die Investitionskosten des Heims aus eigenen Mitteln zu finanzieren, zumal die Klägerin und ihre Tochter vehement das Vorliegen einer weiteren Schenkung bestritten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe sich während der gesamten Ehezeit und auch in der Folge nicht selbst um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Ihr sei daher auch hinsichtlich der Bankabhebung/Kontoauflösung ihres Ehemanns nichts bekannt. Ihre Tochter habe nur ein einziges Mal eine Unterschrift bei der Bank geleistet und zwar, als sie die Kontokarte abgeholt habe. Sie, die Tochter, könne sich bis zum heutigen Tag nicht erklären, weshalb auf der Quittung sowohl die Unterschrift des Vaters als auch ihre eigene vorhanden seien. Soweit der Senat davon ausgehen sollte, dass der vom Ehemann der Klägerin abgehobene Geldbetrag der Tochter der Klägerin zugewandt sein sollte, was nicht zutreffe, sei darauf hinzuweisen, dass eine Schenkungsrückforderung für die Klägerin eine unbillige Härte bedeuten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 2. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie im Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 einen An- spruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hatte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137) - für den Anspruchszeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 - in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW, S. 380) und - für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 - in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW, S. 816) in Verbindung mit § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII - bzw. in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten Abschnitts des BSHG - und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII - bzw. in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: der fünfte Abschnitt des BSHG - und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen im streitbefangenen Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 vor, da das Einkommen und das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass nicht hinreichend Einkommen vorhanden war, ist unstreitig. Die Klägerin hatte im Anspruchszeitraum aber auch kein Vermögen einzusetzen, selbst wenn sie zu Beginn dieses Zeitraums zusammen mit ihrem Ehemann noch über ein solches in Höhe von 19.727,29 Euro verfügt haben sollte, das sich aus dem am 26. März 2003 nach Auflösung des Kontos Nr. 101 abgehobenen Geldbetrag in Höhe von 21.986,91 Euro abzüglich des am 2. April 2003 auf das Sparkonto der Eheleute eingezahlten Betrags in Höhe von 5.000,00 Euro und zuzüglich des am 1. Oktober 2004 auf dem Sparkonto vorhandenen Guthabens in Höhe von 2.346,21 Euro sowie des Guthabens auf dem Girokonto am 19. Oktober 2004 in Höhe von 394,17 Euro zusammensetzte (21.986,91 Euro - 5000,00 Euro + 2.346,21 Euro + 394,17 Euro = 19.727,29 Euro). Denn sowohl der Klägerin als Heimbewohnerin als auch ihrem Ehemann, der zu dieser Zeit als Heimbewohner ebenfalls im Altenzentrum Q. -V. lebte, standen jeweils der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO genannte Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Das Landespflegegesetz NRW bestimmt seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich, dass der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte Schonbetrag bei verheirateten Heimbewohnern jeweils für den einzelnen Ehegatten zugrunde zu legen ist. Dies ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der normativen Ausrichtung des Landespflegegesetzes an dem einzelnen Heimbewohner, dem Sinn und Zweck des Vermögensschonbetrages und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe, der Benachteiligungen von verheirateten Heimbewohnern gegenüber nicht verheirateten Heimbewohnern entgegensteht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW kommt es maßgebend auf das Einkommen und das Vermögen "der Heimbewohnerin" und "des Heimbewohners" (Hervorhebung durch den Senat) im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten an. Diese auf den einzelnen Heimbewohner ausgerichtete Sichtweise findet ihre Entsprechung in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Die in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW getroffene Regelung über den monatlichen Selbstbehalt bezieht sich ebenfalls nur auf die einzelne Heimbewohnerin bzw. den einzelnen Heimbewohner. Ohne eine Änderung des normativen Bezugs folgt im Satz 4 dieses Absatzes die Regelung, dass die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Der hieraus erkennbare Grundsatz der individuellen, auf den einzelnen Heimbewohner bezogenen Einkommens- und Vermögensbestimmung wird durch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Landespflegegesetzes NRW bestätigt, die am 1. August 2003 in Kraft getreten und mit der die bis dahin in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO, GV. NRW, S. 200) enthaltene Regelung um den vorrangigen Vermögenseinsatz einschließlich der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro ergänzt und in den Rang eines formellen Gesetzes gehoben worden ist. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für die Überlegungen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang allein die einzelne Heimbewohnerin bzw. der einzelne Heimbewohner war. Der Gesetzgeber ging danach davon aus, dass das Vermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen bei der Berechnung von Pflegewohngeld zukünftig angerechnet werde, wobei ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte bis 10.000,00 Euro unberücksichtigt bleiben sollten. Vgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 31. Auch dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 Abs. 3 PfG NRW entspricht es, bei Ehegatten, die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnen, einen höheren Vermögensschonbetrag zugrunde zu legen als bei alleinstehenden Heimbewohnern. Dieser liegt darin, dem Hilfebedürftigen einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu erhalten. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Abstufung sollen vermieden werden, wie sich aus der Bestimmung des hohen Vermögensschonbetrags und aus dem in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW enthaltenen Verweis auf die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII (bzw. in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten Abschnitts des BSHG) und die §§ 25 ff. BVG, welcher eine Anwendbarkeit der Vorschriften über die Ausnahmen von der Vermögensverwertungspflicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII (in der früheren Fassung: § 88 Abs. 2 bis 4 BSHG) bzw. § 25f Abs. 2 bis 5 BVG zur Folge hat, ergibt. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff. Das Landespflegegesetz NRW geht hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, aber sogar über die genannten Bestimmungen des SGB XII und des BVG hinaus und privilegiert den Heimbewohner, indem es das Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. In den Genuss des Pflegewohngelds kommt grundsätzlich auch derjenige Heimbewohner, dessen Einkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf dem hohen Schonbetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW. Dieser liegt deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen Heimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,00 Euro begrenzt ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der pflegewohngeldrechtliche Schonbetrag übersteigt auch den typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der derzeit bei 5.268,00 Euro liegt. Lediglich bei schwerstpflegebedürftigen Beschädigten und deren Hinterbliebenen im Sinne von § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bleibt das pflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 536,00 Euro hinter dem des Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändert an der grundsätzlichen Besserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes des eigenen Vermögens aber nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,00 Euro "aus Gründen der Praktikabilität" (LT-Drucks. 13/3498, S. 36) gewählt worden ist. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O. Dieser Privilegierung liefe es zuwider, wenn bei vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnenden Ehegatten nur der einfache Vermögensschonbetrag zur Anwendung käme. Es verbliebe hinsichtlich der Barbeträge und sonstiger Geldwerte nicht jedem Heimbewohner ein wirtschaftlicher Spielraum von 10.000,00 Euro zwecks Vermeidung des sozialen Abstiegs, sondern letztlich nur von 5.000,00 Euro. Dieser Betrag liegt sogar unter dem Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, so dass von einer Besserstellung des einzelnen Heimbewohners nicht mehr die Rede sein könnte. Die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW dahingehend, dass eine Pflegeeinrichtung bewohnenden Eheleuten ein höherer Vermögensschonbetrag zukommt, ist aber auch mit Blick auf den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 6 Abs. 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, da die Zugrundelegung des lediglich einfachen Schonbetrags die Eheleute gegenüber alleinstehenden Heimbewohnern ungerechtfertigt benachteiligen würde. Ein sachlicher Grund für eine derartige Schlechterstellung ergibt sich nicht etwa daraus, dass die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Vgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 K 137/04 -, Juris. Daraus ist zwar eine gegenseitige Einstandspflicht mit der Folge der gemeinsamen Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens beider Eheleute abzuleiten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW), es ist aber bei Eheleuten, die vollstationäre Pflegeeinrichtungen bewohnen, nicht auch zwangsläufig davon auszugehen, dass sie aufgrund einer - ansonsten bei Eheleuten üblichen - gemeinsamen Haushaltsführung geringere Kosten haben als bei getrennten Haushalten zweier Personen, die unter Umständen eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Be-rücksichtigung des Vermögensschonbetrags rechtfertigen könnten. Vielmehr gehen in der Regel mit der vollstationären Heimaufnahme je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit erhebliche Aufwendungen für jede einzelne Person einher. Dass Ehegatten im Vergleich zu Einzelpersonen ein höherer Vermögensschonbetrag zusteht, ist zudem weder dem Recht der Sozialhilfe noch dem der Kriegsopferfürsorge fremd. So wird zu dem Schonvermögen für die nachfragende Person nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Betrag von 614,00 Euro hinzugerechnet. Nach § 25f Abs. 2 BVG werden 4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner hinzugerechnet. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hinsichtlich eines erhöhten Vermögensschonbetrags für Eheleute, die beide Heimbewohner sind, ist insofern davon auszugehen, dass jedem Heimbewohner der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zugute kommt. So angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -: "für eine Einzelperson 10.000 Euro". Damit hätte im Bewilligungszeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 hinsichtlich des (unterstellten) Vermögens der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 19.727,29 Euro nach Abzug des dem Ehemann zustehenden Vermögensschonbetrags in Höhe von 10.000,00 Euro und des der Klägerin zustehenden Vermögensschonbetrags in derselben Höhe kein einsetzbares Bar- oder Sparvermögen zur Verfügung gestanden. Dafür, dass die Klägerin im fraglichen Bewilligungszeitraum über weitere Vermögenswerte verfügte, ist (nunmehr auch nach Ansicht des Beklagten) nichts ersichtlich. Insbesondere ist kein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochter wegen des ihr überlassenen Betrags in Höhe von 4.945,23 Euro als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Grundsätzlich gehört zum Vermögen jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen gegen Dritte wie ein Schenkungsrückforderungsanspruch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB gehört aber zum Schonvermögen, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne bedeuten würde. Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe stehen, dass es diesem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen ihre Tochter hat. Jedenfalls würde die Durchsetzung eines solchen Anspruchs für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (bzw. im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004: § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG) bedeuten. Die Tochter der Klägerin hat insofern deutlich gemacht, dass sie weder in der Lage noch bereit sei, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Sie steht der Klägerin zudem so nahe, dass es ihr, der Klägerin, angesichts ihrer persönlichen Lebensumstände als pflegebedürftiger Heimbewohnerin nicht zumutbar ist, ihre sie betreuende Tochter auf Erfüllung des Schenkungsrückgewähranspruchs zu verklagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.