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Beschluss

5 L 338/06

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:0608.5L338.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die 1968 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige aus Serbien- Montenegro, nach eigenen Angaben bosnischer Volkszugehörigkeit. 4 Die Antragstellerin reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie wurde dem Landkreis O. in Rheinland-Pfalz zugewiesen und nahm eine Wohnung in der Stadt O. . 5 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Antragstellerin durch Bescheid vom 9. Mai 2003 ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz zum Aktenzeichen 1 K 00.00.00.KO. 6 Die Antragstellerin heiratete am 29. Juli 2003 einen 1947 geborenen geschiedenen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in T. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Nach den Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes anlässlich ihrer Anhörung durch das Ausländeramt des Antragsgegners am 1. August 2005 hatten sich die Eheleute im Mai 2003 in einer Gastwirtschaft in T. kennen gelernt, die von Verwandten der Antragstellerin betrieben wird. Im Juni 2003 entschlossen sich die Eheleute zu heiraten. Die Eheschließung erfolgte im Standesamt von O. . 7 Die Antragstellerin beantragte am 4. August 2003 bei der Bezirksregierung Arnsberg ihre Umverteilung zum Wohnort ihres Ehemannes in T. . In dem Begleitschreiben vom 9. September 2003 teilte das Ausländeramt der Kreisverwaltung O. der Bezirksregierung Arnsberg mit, dass die Antragstellerin den Asylantrag weiter laufen lassen wolle und aus diesem Grunde um ihre Umverteilung bitte, weil sie in T. mit ihrem Ehegatten zusammen leben wolle. 8 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilte der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung O. mit Schreiben vom 15. September 2003 mit, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte unanfechtbar abgelehnt wurde. Die Rechtskraft trat nach den Ermittlungen der Kreisverwaltung O. am 15. August 2003 ein. 9 Die Bezirksregierung Arnsberg lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Umverteilung durch Bescheid vom 23. September 2003 mit der Begründung ab, dass das Asylverfahren zwischenzeitlich unanfechtbar abgeschlossen war. 10 Die Antragstellerin meldete sich zum 1. Dezember 2003 mit Wohnsitz in T. unter der Anschrift ihres Ehemannes an. 11 Auf ihren Antrag erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner durch Bescheid vom 27. Januar 2004 auf der Grundlage von § 23 des Ausländergesetzes 1990 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. 12 Zum 1. Juli 2004 meldete sich die Antragstellerin beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde T. in eine andere Wohnung um, nach den Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes in dessen Eigentumswohnung. 13 Die Antragstellerin beantragte bei dem Antragsgegner am 17. Januar 2005, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 14 Da der Antragsgegner Anhaltspunkte dafür zu haben meinte, dass die Antragstellerin eine Scheinehe führte, stellte er Ermittlungen über den Aufenthalt der Antragstellerin und über das Zusammenleben mit ihrem Ehemann an. Dabei ergab sich, dass die Antragstellerin seit November 2003 als Reinigungskraft in einem Hotel und in einem Autohaus in N. arbeitete. Die Krankenversicherung erfolgte nicht über den Ehemann. 15 Bedienstete des Antragsgegners suchten am 6. April 2005 und am 26. Juni 2005 die von der Antragstellerin angegebene Wohnanschrift in T. auf. Am 6. April 2005 trafen sie niemanden an und befragten Hausnachbarn. Am 26. Juni 2005 trafen die Bediensteten des Antragsgegners den Ehemann der Antragstellerin an und befragten ihn. Außerdem nahmen sie die Eigentumswohnung in Augenschein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils angefertigten Aktenvermerke Bezug genommen. 16 Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin und ihren Ehemann außerdem am 1. August 2005 zu Einzelheiten ihrer Eheschließung und ihres ehelichen Zusammenlebens an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle dieser Anhörungen Bezug genommen. 17 Nach erneuter Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. August 2005 lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 4. Januar 2006 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte sie auf, bis zum 31. März 2006 auszureisen und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bis zu diesem Datum die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben sollte, ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro bzw. in ein anderes zu ihrer Aufnahme bereites Land an. 18 Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, weil sie von Anfang an eine Scheinehe geschlossen habe; da sie in diesem Zusammenhang falsche Angaben und sich damit strafbar gemacht habe, müsse sie ausgewiesen und für den Fall abgeschoben werden, dass sie nicht freiwillig das Land verlassen wolle. 19 Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2006 Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. 20 Die Antragstellerin hat ihren am 30. Januar 2006 bei dem Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen 8 L 85/06 gestellten Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf Anregung des Gerichts zurückgenommen. Das Verfahren wurde am 1. Februar 2006 eingestellt. 21 Den am 1. Februar 2006 zum Aktenzeichen 8 L 00.00.00 gestellten weiteren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006 hinsichtlich der unter Punkt 2 der Verfügung ergangenen Ausweisung und der unter Punkt 3 gegen die Antragstellerin ergangenen Ausreiseaufforderung sowie hinsichtlich der unter Punkt 4 der Verfügung ergangenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. März 2006 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 13. April 2006 - 18 B 00.00.00 - zurück. 22 Die Antragstellerin hat am 5. Mai 2006 erneut vorläufigen Rechtsschutz beantragt. 23 Sie macht geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, die ihr 2004 für ein Jahr erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weil sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihm auch zusammenlebe. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin für sich und ihren Ehemann eidesstattliche Versicherungen über ihr Zusammenleben, zwei Fotografien mit ihrem Ehemann und Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen T. und N. vorgelegt. 24 Die Antragstellerin beantragt, 25 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 28. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006 hinsichtlich der unter Punkt 1 abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der unter Punkt 3 der Ordnungsverfügung ergangenen Ausreiseaufforderung sowie hinsichtlich der unter Punkt 4 der Ordnungsverfügung ergangenen Abschiebungsandrohung anzuordnen. 26 Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, 27 den Antrag abzulehnen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten VG Münster 8 L 00.00.00 und 8 L 00.00.00. 29 II. 30 Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 31 Soweit der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Entscheidung des Antragsgegners anzuordnen, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (im Folgenden: Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juni 2004, BGBl. I S. 1950 zulässig. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil der Widerspruch der Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Deshalb ist das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. 32 Gemäß § 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin auf der Grundlage der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor, weil sie mit ihrem Ehemann keine familiäre Lebensgemeinschaft führt. 33 Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel ist eine eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 42 = NJW 1988, 626 und Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 171; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NJW 1998, 742 und - 1 C 16.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1998, 272; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33, 34). 34 Wenn keine Beistandsgemeinschaft im vorgenannten Sinne vorliegt, führen die Eheleute eine sogenannte Scheinehe. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, NVwZ 2000, Beilage zu Heft 1, S. 73 = DVBl. 2003, 1260; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = NJW 1982, 1956 und Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -, NVwZ-RR 1997, 192, 193). 35 Ob zwischen Eheleuten eine durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützte Beistandsgemeinschaft oder nur eine nicht geschützte Scheinehe besteht, ist von der Ausländerbehörde durch das Ermitteln von Anhaltspunkten zu prüfen, die von dem Ausländer wiederlegt bzw. entkräftet werden müssen. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Ausländers, der insoweit materiell beweisbelastet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, a. a. O. und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -, a. a. O.). 36 Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht wiederlegt worden sind. 37 Ein gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe ist der Zeitpunkt der Eheschließung. Die Antragstellerin hat mit dem deutschen Staatsangehörigen die Ehe am 29. Juli 2003 erst geschlossen, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Asylantrag durch Bescheid vom 19. Mai 2003 abgelehnt hatte. Der fehlende Wille der Antragstellerin ernsthaft eine Ehe einzugehen, wird dadurch bestätigt, dass sie anlässlich ihres Umverteilungsantrages von O. nach T. ausdrücklich erklärt hat, ihr Asylverfahren weiterführen zu wollen. 38 Ein weiterer Anhaltspunkt für das Bestehen einer Scheinehe ist der kurze Zeitraum zwischen dem Kennenlernen der Eheleute und der Eheschließung. Anlässlich ihrer Anhörung am 1. August 2005 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann ausgeführt, dass sie sich im Mai 2003 kennen gelernt, im Juni 2003 beschlossen haben zu heiraten und im Juli 2003 geheiratet haben. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht auch den Altersunterschied zwischen den Eheleuten - die Antragstellerin ist 1968, ihr Ehemann 1947 geboren - und das unterschiedliche Religionsbekenntnis - die Antragstellerin ist Moslemin, ihr Ehemann römisch-katholischer Christ -. Es erscheint dem Gericht bei lebensnaher Betrachtungsweise unwahrscheinlich, dass bei dem vorgenannten Altersunterschied und der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit innerhalb von zwei Monaten eine persönliche Beziehung aufgebaut werden kann, die in einer ehelichen Beistandsgemeinschaft endet. 39 Ein besonders gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe sind vor allem die unzureichenden Sprachkenntnisse der Antragstellerin in deutscher Sprache, wie sie sich sowohl aus dem Antrag auf Umverteilung von O. nach T. als auch aus der Anhörung am 1. August 2005 ergeben. Eine Beistandsgemeinschaft im Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes setzt voraus, dass sich die Eheleute sprachlich verständigen können. Nach den Feststellungen des Antragsgegners anlässlich der Anhörung beider Eheleute am 1. August 2005, denen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind bei der Antragstellerin nur unzulängliche deutsche Sprachkenntnisse vorhanden. Dies zeigt sich u. a. bei der Antwort auf die Frage, welche körperlichen Besonderheiten ihr Ehemann habe. Die Antragstellerin war nicht in der Lage, diese Besonderheit sprachlich zu beschreiben. Sie konnte nur durch Zeichensprache angeben, dass ihr Ehemann eine Narbe am Unterleib habe. 40 Ein gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe ist es schließlich auch, dass die Antragstellerin sich aus Anlass der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht bei ihrem Ehemann versichert hat, sondern eigenständig der Allgemeinen Ortskrankenkasse beigetreten ist. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass Eheleute, wenn nicht besondere hier nicht ersichtliche Umstände vorliegen, grundsätzlich bei einer Krankenversicherung versichert sind. 41 Auch die vom Antragsgegner anlässlich der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten am 6. April 2005 gegen 19.30 Uhr getroffenen Feststellungen erhalten gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe. Dies gilt vor allem für die Feststellung, dass weder am Briefkasten noch an der Klingel der Name der Antragstellerin aufgeführt ist. Auch sind in diesem Zusammenhang die Angaben der von den Bediensteten des Antragsgegners befragten Wohnungsnachbarn bedeutsam, die nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch die Antragstellerin gesehen haben wollen. Wenn der Ehemann dem gegenüber in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Januar 2006 ausführt, dass beide Eheleute abends sehr oft noch einmal spazieren gehen, müssten die Eheleute von Wohnungsnachbarn gesehen worden sein. Die Feststellungen von Bediensteten des Antragsgegners anlässlich der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten am 6. April 2005 rechtfertigen jedenfalls in diesem Verfahren den Schluss, dass die Eheleute nicht ständig zusammen leben. 42 Auch die Angaben des Ehemannes anlässlich des Hausbesuches von Bediensteten des Antragsgegners am 26. Mai 2005 bieten weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe. Dies gilt insbesondere für die unvollständigen Angaben des Ehemannes über die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin und für seine Angaben über ihre Anwesenheitszeiten in der (angeblichen) Ehewohnung. 43 Zusätzliche gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben sich letztlich auch aus der Anhörung der Eheleute durch Bedienstete des Ausländeramtes am 1. August 2005. Insbesondere die Angaben des Ehemannes über die Familienverhältnisse der Antragstellerin und über ihre Erwerbstätigkeit sind so oberflächlich und unvollständig, dass erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft angezeigt sind. 44 Die vorgenannten zahlreichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sind durch die Ausführungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet worden. Die eidesstattlichen Versicherungen vom 18. Januar 2006 enthalten so wenige Einzelheiten über das Zusammenleben der Eheleute, dass sie die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe nicht nachhaltig wiederlegen können. Vielmehr sprechen die Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes in den eidesstattlichen Versicherungen eher dafür, dass lediglich eine Begegnungsgemeinschaft, nicht jedoch eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. 45 Die von der Antragstellerin im Verfahren 8 L 00.00.00 vorgelegten beiden Fotografien sind ebenfalls nicht geeignet, die angeführten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe nachhaltig zu entkräften. Dies gilt auch für die vorgelegten Fahrscheine für Fahrten zwischen T. und N. . Denn diese Fahrscheine besagen nichts darüber, dass nur die Antragstellerin an den genannten Daten von der - angeblichen - gemeinsamen Ehewohnung zur Arbeitsstelle in N. gefahren ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch unwahrscheinlich, dass sich jemand eine Monatskarte kauft und daneben für dieselbe Fahrtstrecke noch Einzelfahrscheine erwirbt. 46 Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin einwohnermelderechtlich in der Eigentumswohnung ihres Ehemannes angemeldet ist, spricht angesichts fehlender Namensschilder an Klingel und Briefkasten nicht für das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft. 47 Bei einer wertenden Betrachtung aller Umstände und Äußerungen der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes überwiegen die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, um die Möglichkeit zu erhalten, hier erwerbstätig zu sein, damit sie ihre Familie in Jugoslawien unterstützen kann. 48 Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ausreiseaufforderung in dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, ist der Antrag unstatthaft, weil kein Verwaltungsakt vorliegt. 49 In diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Ausreiseaufforderung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006 eine Regelung mit Verwaltungsaktsqualität enthält oder nur einen Hinweis zur Rechtslage darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1980 - 1 C 47.77 -, Buchholz, Gliederungsnr. 402.24, § 10 Ausländergesetz 1965, Nr. 72). 50 Für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung - dazu gehören auch Bescheide - ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310, 312 und Beschluss vom 27. Februar 1981 - 6 B 19.81 -, DÖV 1981, 635). 51 Hieran anknüpfend war die Ausreiseaufforderung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 4. Januar 2006 aus der Sicht der Antragstellerin nicht als eigenständige Regelung, sondern als Hinweis auf die Rechtslage anzusehen, die sich nach Ansicht des Antragsgegners für die Antragstellerin ergab, wenn ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und zugleich ihre Ausweisung verfügt wurde. Zwar hat der Antragsgegner die Aufforderung an die Antragstellerin, bis zum 31. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, als eigenständigen Punkt 3 eingangs der Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2006 angeführt. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Bescheides auf Seite 4 unten, dass der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich die Rechtsfolgen beschreiben wollte, die sich daraus ergaben, dass die Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnte, vielmehr sogar ausgewiesen werden sollte. Die Ausführungen auf Seite 4 des Bescheides sprechen deshalb entscheidend dafür, dass es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt, der keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 -, BVerwGE 51, 55, 60). Da mithin insoweit kein Verwaltungsakt erlassen worden ist, geht der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches in Leere. 52 Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bezüglich der Androhung der Abschiebung anzuordnen, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 3 Nr. 3 VwGO und i. V. m. § 8 AG-NRW VwGO zulässig. Er ist jedoch aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Gerichts vom 8. März 2006 im Verfahren 8 L 98/06 unbegründet. 53 Die Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 54