OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2222/04

VG MUENSTER, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und diese Hindernisse unverschuldet bestehen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht vom Anwendungsbereich des § 25 Abs.5 AufenthG erfasst; solche Fragen sind vorrangig im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen. • Passlosigkeit kann ein tatsächliches Ausreisehindernis bilden, schließt eine Aufenthaltserlaubnis jedoch aus, wenn der Betroffene die Passlosigkeit zu vertreten hat bzw. zumutbare Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Ausweispapieren nicht erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei verschuldeter Passlosigkeit • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und diese Hindernisse unverschuldet bestehen. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht vom Anwendungsbereich des § 25 Abs.5 AufenthG erfasst; solche Fragen sind vorrangig im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen. • Passlosigkeit kann ein tatsächliches Ausreisehindernis bilden, schließt eine Aufenthaltserlaubnis jedoch aus, wenn der Betroffene die Passlosigkeit zu vertreten hat bzw. zumutbare Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Ausweispapieren nicht erfüllt hat. Die Kläger, Eltern serbischer Herkunft und ihr 1991 in Deutschland geborener Sohn, leben seit 1989 geduldet in Deutschland. Nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylbegehrens 1993 blieben sie hier; die bisherigen Reisepässe der Familie liefen 1994 ab. Die Eltern waren zeitweise geringfügig bzw. teilzeit erwerbstätig, bezogen zeitweise Sozialleistungen und sind seit 2005 wieder unterstützungsbedürftig. Der Beklagte verweigerte ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG und lehnte subsidiär die Erteilung einer Zusicherung ab, weil die Familie keine gültigen Ausreisepapiere vorlegte und sich nicht in ausreichendem Maße um deren Beschaffung bemüht habe. Die Kläger rügen Integration, gesundheitliche Reiseunfähigkeit der Mutter und Schwierigkeiten bei der Beschaffung neuer Pässe infolge fehlender Bescheinigungen der Ausländerbehörde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist §25 Abs.5 AufenthG; diese Vorschrift erfasst ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuzuordnen sind. • Die Kläger haben kein inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis geltend gemacht; ihr Vorbringen zur Verfolgung oder unzureichender medizinischer Versorgung in Serbien begründet kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und ist als Asylantrag dem Bundesamt zuzuweisen. • Auch aus Art.8 EMRK ergibt sich kein Verbleibensanspruch: Ein Eingriff in das Familien- oder Privatleben liegt nicht vor, weil die gesamte Kernfamilie (Eltern und minderjähriger Sohn) zugleich ein Aufenthaltsrecht verweigert werden soll und keine faktische Integration vorliegt. • Tatsächliche Ausreisehindernisse bestehen lediglich wegen Passlosigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt Passlosigkeit zwar ein vorübergehendes Ausreisehindernis, eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG setzt aber Unverschuldetsein voraus. • Die Kläger haben schuldhaft gehandelt: Sie haben zwischen 1994 und 2005 keine hinreichenden, zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Ausreisepapiere zu beschaffen, obwohl das Ausländeramt mehrfach Möglichkeiten und sogar eine Bescheinigung anbot; Untätigkeit und erst ab 2005 wiederholte Schritte genügen nicht. • Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin zu 2. begründet kein dauerhaftes Ausreisehindernis: vorgelegte Atteste lassen keine Verschlechterung während der Reise erkennen und die untere Gesundheitsbehörde erwartet Besserung bzw. Untersuchung innerhalb sechs Monaten, sodass ein längerfristiger Ausschluss nicht vorliegt. • Der Hilfsantrag auf Zusicherung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtlich nicht begründbar und materiell nicht durch eine einschlägige Norm gedeckt; zudem war der Antrag unzulässig mit einer aufschiebenden Bedingung versehen. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger erhalten keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG. Begründend ist, dass zwar ein tatsächliches Ausreisehindernis wegen Passlosigkeit besteht, dieses jedoch von den Klägern verschuldet wurde, weil sie über Jahre keine zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung von Ausweispapieren ergriffen haben. Zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe sind nicht über §25 Abs.5 zu prüfen und gehören in ein Asylfolgeverfahren beim Bundesamt. Die weiter geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Mutter reicht derzeit nicht aus, ein dauerhaftes Ausreisehindernis nach §25 Abs.5 anzunehmen. Die Kläger und damit alle Verfahrenskosten sind gesamtschuldnerisch zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.