Urteil
5 K 3641/04
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1031.5K3641.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger durch den Beklagten. 3 Der im April 1970 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. August 1995 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den er damit begründete, dass er als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadi der Lahore-Gruppe in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) durch Bescheid vom 3. April 1996 als unbegründet ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Pakistan an; dieser Bescheid wurde am 9. Oktober 1997 bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster von diesem Tage abgewiesen worden war. 4 Im Juli 1996 nahm der Kläger erstmals eine Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen für Industrie- und Gebäudereinigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. April 1998 stellte er einen Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 abgelehnt wurde. 5 Nachdem dem Kläger zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt worden war, die nach mehreren Verlängerungen Ende Oktober 1997 endgültig ablief, wurde seine Abschiebung seit Januar 1998 ausgesetzt. Diese Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wurde in der Folgezeit regelmäßig verlängert. 6 Im September 1998 wandte sich der Beklagte an die Zentrale Ausländerbehörde C mit dem Ersuchen, bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres für den Kläger Amtshilfe zu leisten. Zur Erteilung solcher Papiere kam es allerdings nicht. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 des damals geltenden Ausländergesetzes (AuslG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er seit nahezu fünf Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sei. Er sei in jeder Hinsicht kooperationsbereit gewesen, was die Beantragung von Passersatzpapieren beim pakistanischen Generalkonsulat angehe. Er sei auch weiterhin bereit, insoweit mit dem Beklagten zusammen zu arbeiten. Unabhängig davon gehe er einer ungekündigten Erwerbstätigkeit nach, die ihn in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Auch sei er nicht straffällig geworden. Damit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen, so dass ihm eine Aufenthaltsbefugnis zustehe. 8 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 26. August 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger eine Duldung erteilt worden sei, weil seiner Abschiebung in sein Heimatland tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegenstünden. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG könne abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Ausländers Hindernisse entgegenstünden, die er nicht zu vertreten habe. Der Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise des Klägers stehe entgegen, dass er nicht im Besitz eines Nationalpasses sei und seine Staatsangehörigkeit nicht eindeutig geklärt sei. Dieses sei vom Kläger zu vertreten. Da davon auszugehen sei, dass er in seiner Heimat Identitätsnachweise besessen habe, hätte er diese bei der Einreise mitführen können. In der Folgezeit habe der Kläger keinen Nationalpass vorgelegt; der Versuch einer Passersatzpapierbeschaffung für Pakistan sei negativ verlaufen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich selbst freiwillig um einen Nationalpass oder einen anderen Identitätsnachweis bemüht habe. Auch habe er keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung in seinem Herkunftsstaat gestellt oder sich ernsthaft um eine solche bemüht. Zweifel über die Staatsangehörigkeit eines Ausländers oder fehlende Bemühungen, die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Maßnahmen zu treffen, gingen zu Lasten des Ausländers. Hinzu komme, dass auch die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG zu beachten seien. Dabei falle insbesondere Ziffer 3 dieser Vorschrift ins Gewicht, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel zu versagen sei, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige oder gefährde. Interessen in diesem Sinne seien sämtliche öffentliche Interessen. Es sei nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines erheblichen Interesses gefordert. Zu den öffentlichen Interessen gehöre auch die ausländerpolitische Grundsatzentscheidung, die Zuwanderung weiterer Ausländer aus Nicht-EU-Staaten zu begrenzen. Eine Zuwanderung mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthaltes komme danach nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesses oder besondere Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz erlaubten. Dies sei im Falle des Klägers nicht zu erkennen. 9 Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, dass der Beklagte dem Kläger beweisen müsse, dass er das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu vertreten habe. Diesen Beweis könne der Beklagte nicht führen. Der Kläger habe sich vielmehr hinsichtlich der Passersatzpapierbeschaffung kooperativ verhalten. Da er über keinerlei Identitätsnachweise aus seinem Heimatland verfüge und auch seit langem den Kontakt zu seinen Angehörigen verloren habe, sei nicht erkennbar, was er noch unternehmen könne. Identitätsnachweise seien in Pakistan ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland persönlich zu beantragen. Befänden sich pakistanische Staatsangehörige im Ausland, müssten derartige Dinge über die Botschaft bzw. das Generalkonsulat beantragt werden. Dies habe der Kläger in Zusammenarbeit mit dem Beklagten getan, ohne dass ein Ergebnis erkennbar geworden sei. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Ausführungen zu den einwanderungspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland hätten ihre Berechtigung verloren, da sich die deutsche Bevölkerung derartig verringere, dass die Zuwanderung von Ausländern zwingend erforderlich sei. 10 Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2004 als unbegründet zurück. Diese Entscheidung war auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Beklagten und dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Identität des Klägers nicht geklärt sei. Nach § 41 Abs. 1 AuslG seien bei bestehenden Zweifeln über die Person des Ausländers die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dem Ausländer - u. a. - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden solle. Nach dieser Vorschrift sei die Identitätsfeststellung unverzichtbar. Führten die entsprechenden Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nicht zum Erfolg, so komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keinesfalls in Betracht. Dies ergebe sich ferner auch aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Bei der Identitätsfeststellung komme dem betreffenden Ausländer eine erhebliche Mitwirkungspflicht zu. Vorliegend wirke es sich zu Lasten des Klägers aus, dass er ohne gültige Papiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und jedwede Anstrengungen, seine Identität belegen zu können, unterlassen habe. Im Übrigen stehe die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis auch im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des Ausländers bestehe nicht. Bei einer Interessenabwägung seien einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik zu berücksichtigen, die vorliegend einer Erteilung der Aufenthaltsbefugnis entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 11 Daraufhin hat der Kläger am 16. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in seiner Widerspruchsbegründung und fügt ergänzend hinzu, dass für ihn nicht erkennbar sei, welche weiteren Bemühungen er zur Feststellung seiner Identität hätte unternehmen können. 12 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 17. November 2004 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und nimmt auf die Begründungen der angegriffenen Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster Bezug. Ergänzend führt er aus, dass diese Ausführungen nicht dadurch hinfällig würden, dass zwischenzeitlich das neue Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten sei, da die rechtlichen Voraussetzungen und die Würdigung des vorliegenden Falles hierdurch nicht verändert würden. Er weist ferner darauf hin, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2006 im Besitz eines vom pakistanischen Generalkonsulates in Frankfurt ausgestellten Passes seines Heimatlandes ist. Diesen habe er sich beschafft, da er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten; allerdings lägen die hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere die Ledigkeitsbescheinigung aus Pakistan, noch nicht vollständig vor. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obgleich weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn er ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 26. August 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 17. November 2004 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers vom 16. Januar 2004 auf Erteilung einer - damals noch - Aufenthaltsbefugnis bzw. nach heute geltendem Recht Aufenthaltserlaubnis. 21 Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage nach den Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 zu beurteilen und nicht (mehr) die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 wie in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf 22 vgl. statt aller: Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128. 23 Gründe des materiellen Rechts, die Veranlassung geben könnten, den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2004 vorzuverlegen und die Vorschriften des Ausländergesetzes aus dem Jahre 1990 anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält das Aufenthaltsgesetz keine Übergangsregelung, die es in Fällen dieser Art gebietet, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Rechtslage zu Grunde zu legen. Die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach welcher über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist, ist vorliegend nicht einschlägig, weil der vom Kläger begehrte Aufenthaltstitel den darin genannten nicht entspricht. Danach kommt vorliegend als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers allein - wie vom Kläger in seiner Klagebegründung bereits angeführt - die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. 24 Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 25 Der Kläger ist auf Grund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 1996 seit Oktober 1997 vollziehbar ausreisepflichtig. Es liegen allerdings keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse vor. 26 Die Ausreise des Klägers ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. 27 Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, namentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, S. 110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - . 29 Allerdings hat der Kläger nichts vorgetragen, was für das Vorliegen eines derartigen rechtlichen Ausreisehindernisses sprechen könnte. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für den Kläger derzeit auch nicht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Vorschrift im Falle des Klägers verletzt werden könnte. Denn der Kläger lebt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Familiengemeinschaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach Mitteilung des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung offenbar die Absicht hat, in absehbarer Zeit eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, steht das Bestehen eines Verlöbnisses bzw. auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Absicht einer Eheschließung der bereits geschlossenen Ehe nicht gleich und unterfällt damit auch nicht dem gleichen Schutz der Rechtsordnung wie die bereits geschlossene Ehe 30 vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 -, m. w. N. zum Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bei Verlöbnis bzw. bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft. 31 Das Bestehen eines Verlöbnisses bzw. einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann deshalb nicht dazu führen, dass dem Betreffenden die Aufrechterhaltung dieser Lebensgemeinschaft ermöglicht werden müsste. Ob im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG etwas anderes mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung dann gelten kann, wenn diese unmittelbar bevorsteht, bedarf vorliegend keiner weiteren Würdigung, weil eine solche unmittelbar bevorstehende Eheschließung gerade nicht erkennbar ist, denn es liegen, soweit ersichtlich, Hindernisse für die beabsichtigte Eheschließung vor, die darin begründet sind, dass dem Kläger noch für die Eheschließung nach deutschem Recht erforderliche Papiere aus seinem Heimatland (Ledigkeitsbescheinigung) fehlen, deren Beschaffung erfahrungsgemäß einen erheblichen, unüberschaubaren Zeitraum in Anspruch nimmt. 32 Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Anspruch des Klägers auf Achtung seines Privatlebens eine erneute Entscheidung des Beklagten gebietet. 33 Ein Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt vor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dem gemäß liegt ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vor, wenn dieses Privatleben mit dem Aufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt 34 vgl. VG Münster, Urteil vom 15. August 2006 - 5 K 2222/04 -, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O., m. w. N. 35 Ausgehend hiervon ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer auf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufsverhältnisse faktisch integriert ist sowie ferner, inwieweit er von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist 36 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 - und vom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 -; VG Münster, Urteil vom 15. August 2006 - 5 K 2222/04 -, m. w. N. 37 Ausgehend hiervon ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger in diesem oben geschilderten Maße in der Bundesrepublik Deutschland integriert und gleichzeitig in demselben Maße dem Land seiner Herkunft Pakistan entfremdet ist. Der Kläger selbst hat hierzu weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen. Solche sind auch im Übrigen nicht erkennbar geworden. Auf der Grundlage des erkennbaren Sachverhalts hat dem gemäß eine faktische Integration des Klägers nicht stattgefunden. Zwar lebt er seit August 1995 und damit seit elf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem langen Aufenthalt für sich allein genommen stellt jedoch noch keinen Eingriff in das Privatleben eines Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK dar. Denn diese Vorschrift ist keineswegs so zu verstehen, dass die Dauer des Aufenthaltes entscheidend ist, vielmehr kommt es darauf an, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes intensive persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindungen entwickelt hat. Hierfür ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht allein ausschlaggebend, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig gewesen ist. Dies allein reicht für eine Integration im oben beschriebenen Sinne nicht aus. Da der Kläger weder - trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht - insoweit zur Sache vorgetragen hat noch im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, um etwaige Fragen des Gerichts zu beantworten, bestand auch keine Veranlassung des Gerichts zu einer weiteren Sachaufklärung. 38 Auch tatsächliche Gründe stehen einer Ausreise des Klägers nicht entgegen. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen; auch im Übrigen ist nichts erkennbar, was einer Ausreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen entgegenstehen könnte. Allerdings ist eine Ausreise dann aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wenn der betreffende Ausländer nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis angesehen 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, S. 322. 40 Dieses - ursprünglich bestehende - tatsächliche Ausreisehindernis war aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen. Denn wie der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, hat der Kläger im Februar 2006 einen Pass seines Heimatlandes erhalten. 41 Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG mithin nicht vor, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage, auf der der Beklagte zu einer neuen Entscheidung über das Begehren des Klägers verpflichtet sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen als der genannten Vorschrift in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger selbst vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. 42 Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.