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Beschluss

5 L 91/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. • Das bloße Interesse, religiöse Pflichten an einem bestimmten Ort wahrzunehmen, reicht ohne Nachweis besonderer Erforderlichkeit nicht zur Begründung des Anordnungsanspruchs. • Bei laufendem Strafverfahren und Anhaltspunkten für terroristische Aktivitäten überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gegenüber dem individuellen Wunsch nach Wahl des Gebetsortes.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Wahrnehmung religiöser Pflichten abgelehnt • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. • Das bloße Interesse, religiöse Pflichten an einem bestimmten Ort wahrzunehmen, reicht ohne Nachweis besonderer Erforderlichkeit nicht zur Begründung des Anordnungsanspruchs. • Bei laufendem Strafverfahren und Anhaltspunkten für terroristische Aktivitäten überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gegenüber dem individuellen Wunsch nach Wahl des Gebetsortes. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache an jedem zweiten Freitag den Besuch des Freitagsgebets in einer bestimmten Moschee in Hamm zu ermöglichen. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller einem bestimmten Zuweisungsort zugewiesen, in dem andere Moscheemöglichkeiten vorhanden sind; zudem besteht ein in Beckum zugänglicher Gebetsraum. Gegen den Antragsteller läuft ein Strafverfahren mit möglichen Bezügen zu terroristischen Aktivitäten. Der Antragsteller trug nicht hinreichend vor, dass die vorhandenen Räumlichkeiten am Zuweisungsort zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten nicht ausreichen oder dass Predigten in dieser Moschee notwendiger Bestandteil des Freitagsgebets seien. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung die Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs voraus. • Glaubhaftmachung fehlend: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt oder nachgewiesen, dass die Moschee am Zuweisungsort oder der Gebetsraum in Beckum zur Wahrnehmung des Freitagsgebets nicht ausreichten. • Religionsausübung versus Gefahrenabwehr: Der Wunsch, Koranrezitation oder Predigten in arabischer Sprache zu hören, begründet nach den vorgetragenen Tatsachen keinen zwingenden verfassungsrechtlich geschützten Bedarf, zumal der Antragsteller selbst als Prediger bekannt sein soll. • Vorrang des Strafverfahrens: Fragen zu möglichen terroristischen Aktivitäten des Antragstellers sind vorrangig im Strafverfahren zu klären; das Verwaltungsgericht kann im Eilverfahren nicht abschließend prüfen, inwieweit Beschränkungen nach § 54a AufenthG rechtmäßig sind. • Interessenabwägung: Bei der gebotenen Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an Aufklärung und Vermeidung terroristischer Gefahren gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, den Gebetsort frei zu wählen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht setzte den Streitwert auf 1.250,00 EUR fest. Begründend führte das Gericht aus, dass der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und alternativ die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiel, weil vorhandene Gebetsmöglichkeiten am Zuweisungsort ausreichend erscheinen und das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem anhängigen Strafverfahren überwiegt.