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Beschluss

5 L 47/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0311.5L47.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I Der 1973 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 stellte er einen Asylantrag, auf den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iraks bejahte (Gz.: 2424219-997). Der Antragsteller erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsbefugnis (nunmehr: Aufenthaltserlaubnis), die zuletzt bis zum 11. Februar 2007 verlängert wurde, sowie einen bis zum gleichen Datum gültigen internationalen Reiseausweis. Im Oktober 2002 zog der Antragsteller von Leipzig nach Beckum. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 widerrief das Bundesamt seine Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht bestünden (Gz.: 5186672-997). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 2. März 2007 (A 2 K 30039/06) ab. Das Berufungszulassungsverfahren blieb erfolglos. Der Antragsteller hatte bereits unter dem 22. März 2006 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt. Er erhielt am 14. November 2006 eine bis zum 13. Mai 2007 befristete Duldung, die am 14. Mai 2007 bis zum 13. November 2007 verlängert wurde. Der Antragsteller befand sich vom 24. April 2002 bis zum 9. August 2002 wegen des Verdachtes der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft. Seit November 2004 wurde er von der Polizei wegen dieses Verdachts polizeilich observiert und abgehört. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 beschränkte der ermittelnde Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Strafverfolgung gegen den Antragsteller auf den Vorwurf der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), des Einschleusens von Ausländern nach § 92a Abs. 2 AuslG, der gewerbs- und bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung §§ 84 a, 84 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Sozialhilfebetruges nach § 263 StGB. Zur Begründung führte er an, dass sich die Gesetzesverletzung der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand belegen ließe und sie bei der zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Er gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Münster ab (Az.: 540 Js 1308/06). Mit Bescheid vom 14. November 2006 wies der Antragsgegner den Antragsteller mit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat binnen einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Vollziehbarkeit der mit Datum vom 13. Dezember 2005 erfolgten Widerrufsentscheidung des Bundesamtes an und beschränkte den Aufenthalt des Antragstellers auf das Stadtgebiet Beckum. U.a. hinsichtlich der Ausweisung ordnete er die sofortige Vollziehung mit der Begründung des besonderen vom Antragsteller ausgehenden Sicherheitsrisikos an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17. November 2006 Widerspruch mit der Begründung, bei den Vorwürfen gegen ihn handele es sich um Vermutungen oder aber Missverständnisse. Dies werde sich nach Einsichtnahme in die Akten, die sein Prozessbevollmächtigter beantrage, herausstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Unter dem 21. Dezember 2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller den rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens mit und verlängerte die im Bescheid vom 14. November 2006 gesetzte Ausreisefrist bis zum 25. Januar 2008. Der Antragsteller hat am 31. August 2007 mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, Klage erhoben (5 K 1447/07). Am 21. Januar 2008 hat er den vorliegenden Antrag gestellt. Zu dessen Begründung führt er aus, dass sein Prozessbevollmächtigter mangels vollständiger Gewährung der Akteneinsicht keine Gelegenheit gehabt habe, die in der Ausweisungsverfügung erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Diese bestreite er auch. Es könne daher nicht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ausgegangen werden, so dass ihm in jedem Falle ein Bleiberecht bis zur Überprüfung der Verfügung im Klageverfahren zustehe. Er werde in Fragen religiöser Auslegung häufiger von Landsleuten zu Rate gezogen, habe jedoch keine islamistisch- extremistische Einstellung. 3 Der Antragsteller beantragt, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2007 gegen die Ausweisungsverfügung vom 14. November 2006 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. 5 Der Antragsgegner beantragt, 6 den Antrag abzulehnen. 7 Er führt unter Bezugnahme auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide im Übrigen aus, dass er mittlerweile Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet habe, die er nicht einzustellen gewillt sei. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 5 L 97/07, 5 K 209/07 und 5 K 1447/07 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der im Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Münster übersandten Akten zum dortigen Verfahren 540 Js 1308/06 verwiesen. 9 II Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist in der durch das Gericht entsprechend § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgten Auslegung, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2007 gegen Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 wieder herzustellen und gegen Ziffer 3) der gleichen Verfügung anzuordnen, gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohin gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrages ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Vorliegend überwiegt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung und Abschiebungsandrohung. Angesichts der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich weder feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt, hier Ziffern 1) und 3) der Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006, offensichtlich rechtmäßig, noch dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 14. November 2006 die formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffer 1) (Ausweisung) eingehalten. Unter Punkt VIII hat er dargelegt, dass angesichts der Bedeutung des Antragstellers von diesem ein erhebliches Sicherheitsrisiko ausgehe. Dass die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung materiell rechtmäßig oder aber rechtswidrig sind, lässt sich dagegen in diesem Verfahren nicht feststellen. Die Streitsache ist von hoher Komplexität der Sachverhaltsermittlung und macht eine vertiefte Befassung mit der Vorschrift des § 54 Nr. 5 und 5a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und in diesem Rahmen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendig. Die von den Erfolgsaussichten im Klageverfahren daher unabhängig vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, wenn die auf Tatsachen gestützte begründete Besorgnis besteht, dass die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichen werde. Vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, AuAS 2007, 182 = InfAuslR 2007, 275 = NVwZ 2007, 946 = ZAR 2007, 243. Hieran anknüpfend besteht im vorliegenden Verfahren die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Einfluss auf andere Ausländer ausüben wird, um diese so zu Terroranschlägen im Sinne radikal-islamistischer Ideen zu verführen. Ausweislich der Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 ist die Ausweisung des Antragstellers nicht auf eigene terroristische Straftaten gestützt, sondern auf den sich aus entsprechenden Observierungsprotokollen ergebenden Verdacht, dass er andere Ausländer im Sinne des islamistischen Fundamentalismus radikalisiert und damit die Basis für entsprechende, religiös motivierte Terrorstraftaten schafft. Dass die Einflussnahme des Antragstellers auf andere Ausländer für außerordentlich gefährlich erachtet wird, zeigt sich in den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. August 2007 (Az.: III-VI 01/07 - 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe), mit dem es den Antrag eines Verurteilten im Terrorismusprozess abgelehnt hat, den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dort heißt es auf Seite 10/11 des Beschlussumdruckes: „.... Es ist durchaus naheliegend, dass er (der Verurteilte) sich in dieser Situation außerhalb der Familie Akzeptanz und Bestätigung sucht. In diesem Bestreben könnte er erneut in Kontakt mit lokalen Meinungsführern der fundamental-islamistischen Szene geraten. Hier ist insbesondere an den einschlägig bekannten Mohamed Abdullah (Scheich Mohammed) zu denken, der nach der Kenntnis des Senats nach wie vor in Beckum ansässig ist. Einer Beeinflussung durch Mohamed Abdullah mit islamistischen Ideen kann sich der Verurteilte wegen seiner geringen Intelligenz kaum entziehen. Ohnehin fehlt ihm dazu schon die Bereitschaft. Der Verurteilte hat selbst erklärt, er wolle nach einer Haftentlassung u.a. auch mit Scheich Mohammed, den er nach wie vor für eine Autoritätsperson hält, wieder in Kontakt treten......." Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller sich von seiner radikalisierenden Beeinflussung anderer oder aber dem radikalen Gedankengut selbst losgesagt haben könnte. Vielmehr besteht auch angesichts der offensichtlichen Kontaktsuche zu anderen Moslems der begründete Verdacht, dass er weiterhin Opfer für sein Gedankengut sucht. In dem den Beteiligten bekannten Eilverfahren 5 L 91/07 ging es dem Antragsteller gerade darum, in Hamm eine Moschee zum Freitagsgebet mit anderen Arabern besuchen zu können, obwohl auch in Beckum eine türkische Moschee vorhanden ist. Seine Einlassung, er werde zwar als religiöse Autoritätsperson angesehen, habe jedoch keine islamistisch- extremistische Einstellung, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Angesichts der schwerwiegenden Verdachtsmomente gegen ihn hätte es insofern weiterer Begründungen bedurft, zumal der Antragsteller explizit zugibt, dass sich andere Moslems an ihn um Rat in religiösen Fragen wenden. Dem vorstehend beschriebenen, besonderen öffentlichen Interesse steht ein schützenswertes privates Interesse des Antragstellers nicht gegenüber. Er hat weder familiäre Bindungen noch ein sonstiges schützenswertes private Interesse an dem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt. Insbesondere ist ein Verbleib allein zum Zwecke der Durchführung des Klageverfahrens nicht bereits für sich genommen schützenswert, wie sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben der §§ 84 AufenthG und 80 Abs. 2 VwGO ergibt. Auch unter dem Aspekt der Achtung des Privatlebens des Antragstellers im Sinne von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind keine das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung überwiegenden Belange des Antragstellers ersichtlich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko (Rn.96), EuGRZ 2006, S. 561. Weder die Dauer seines Aufenthaltes noch soziale oder aber wirtschaftliche Interessen vermögen vorliegend eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Der neunjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist für sich genommen nicht geeignet, eine Integration vorzugeben. Schützenswerte soziale Kontakte hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Wirtschaftliche Bindungen in Beckum sind derzeit nicht gegeben, der Antragsteller lebt von staatlichen Leistungen. Auch vor der Gewerbeabmeldung war er angesichts der sich aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergebenden Umsatzberichte des Einzelhandels, in dem er zumindest als Geschäftsführer tätig war, kaum in der Lage seinen Lebensunterhalt eigenständig sicher zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller erst mit 25 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann ihm eine Rückkehr in den Irak auch unter dem Aspekt einer möglichen Entwurzelung zugemutet werden. In Abwägung des dargelegten öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Ausweisung mit den privaten Interessen des Antragstellers misst das Gericht dem Vollzugsinteresse sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung überwiegende Bedeutung zu. Obwohl der mit dem Vollzug einhergehende Eingriff in die Lebensgestaltung des Antragstellers schwer wiegt, ist dennoch das Schutzinteresse des Staates, terroristischen Anschlägen wirksam vorzubeugen, im Ergebnis höher zu werten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 10