Urteil
11 K 619/05
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2007:0329.11K619.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um Höhe des dem Kläger während der Altersteilzeit zu gewährenden Besoldungszuschlages. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 als Regierungshauptsekretär im Dienst der Beklagten. Er war in Auslandsverwendung seit dem 1. November 1998 im Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes L. eingesetzt, und zwar zunächst mit Dienstort El Paso/Texas und seit dem 1. März 2000 in Holloman/New Mexico. Mit Schreiben vom 2. November 2001 teilte der Kläger mit, dass er beabsichtige, Altersteilzeit im Blockmodel in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2005 in Anspruch zu nehmen. Er bat darum, die bis zum 31. Oktober 2003 vorgesehene Auslandsverwendung bis zum Ablauf des 31. Juli 2004, also der im Blockmodell abzuleistenden Arbeitsphase, zu verlängern und führte hierzu aus: Er besitze ein Eigenheim in S. und werde daher seinen Endumzug nach S. durchführen. Bei der zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung der Auslandsverwendung bitte er zu berücksichtigen, dass eine Anschlussverwendung für ihn nach der bislang vorgesehenen Auslandsverwendungsdauer in Wohnortnähe aufgrund der anstehenden Unterbringungsproblematik im Rahmen der Standortauflösungen eher schwierig zu realisieren sein dürften. Durch Bescheid vom 26. November 2001 lehnte die Wehrbereichsverwaltung III (jetzt: Wehrbereichsverwaltung West) den Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung ab, erklärte sich aber bereit, den Kläger für den Fall der Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2005 mit Ablauf der Auslandsverwendung im Bereich der Standortverwaltung S. einzusetzen. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2002 Altersteilzeit rückwirkend zum 1. Oktober 2002 und bat zugleich, seine Auslandsverwendung um drei Monate zu verlängern. Seine Freistellungsphase werde er dann ab dem 1. Februar 2004 direkt nach Ende seiner Auslandsverwendung anschließen. Durch Bescheid vom 15. November 2002 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung X. dem Kläger antragsgemäß vom 1. Oktober 2002 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Arbeitsphase (Beschäftigung des Klägers mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit) vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004 und der anschließenden Freistellungsphase vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2005. Weiter ist dem Bescheid ausgeführt, dass dem Kläger ein Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 83 % der maßgeblichen Nettobesoldung gewährt werde. Die Voraussetzungen für den erhöhten Alterteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % der Nettobesoldung seien nicht erfüllt, weil der Kläger weder mittelbar noch unmittelbar von Strukturmaßnahmen betroffen sei. Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002 verlängerte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Zuteilung des Klägers zum Kreiswehrersatzamt L. , Dienstort Holloman/USA über den 31. Oktober 2003 hinaus bis zum 31. Januar 2004, dem Beginn der Freistellungsphase. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 an die Wehrbereichsverwaltung X. bat der Kläger um Prüfung, ob hinsichtlich des Alterteilzeitzuschlages eine Einstufung auf 88 % erfolgen könne. Die Nachfolgerin auf seinem Dienstposten beim Berufsförderungsdienst in Holloman, RHS V. G. , sei ein Unterbringungsfall im Zuge einer Auflösung des FlaRakRgt. Eine Rückversetzung nach Deutschland zur Standortverwaltung S. wäre nur auf einen wegfallenden Dienstposten möglich gewesen, weil die Standortverwaltung in absehbarer Zeit aufgelöst werde. Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte die Wehrbereichsverwaltung X. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Zahlung des erhöhten Altersteilzeitzuschlages abzulehnen. Das Argument der Rückversetzung zur Standortverwaltung S. greife nicht, weil es lediglich hypothetisch sei. Da der Kläger im unmittelbaren Anschluss an seine Tätigkeit in den USA in die Freistellungsphase der Alterteilzeit eingetreten sei, habe über die Rückversetzung auf einen bestimmten Dienstposten im Inland nicht entschieden werden müssen. Seine Beschäftigungsstelle sei das Kreiswehrersatzamt L. gewesen. Weder sein Dienstposten in den USA noch das Kreiswehrersatzamt L. seien strukturbetroffen oder strukturbetroffen gewesen. Somit liege beim Kläger keine unmittelbare Betroffenheit vor. Bei der mittelbaren Betroffenheit müsse es sich nach allgemeiner Auffassung um eine amtsgerechte Unterbringung handeln, d. h. der unterzubringende Mitarbeiter und der im Wege der Altersteilzeit ausscheidende Beamte müssten der gleichen Besoldungsgruppe angehören. Eine Kettenbildung unter Einschluss von Beförderungen führe nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit im Sinne der entsprechenden Regelung. Im Hinblick auf den Beginn der Freistellungsphase sei die Nachbesetzung des Dienstpostens zu regeln gewesen. Hierzu sei der Dienstposten ausgeschrieben und schließlich im Rahmen einer Förderungsentscheidung mit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 7 nachbesetzt worden. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2004 wie folgt: Er sei bis auf die Zeiten seiner Auslandsverwendungen seit 1974 stets in N. eingesetzt gewesen, habe jedoch aus familiären Gründen in S. gewohnt und dort ein Eigenheim erworben. Nach seiner Auslandsverwendung habe sich aufgrund seines Alters nur eine Rückkehr in seinen angestammten Wohn- und Dienstbereich angeboten. Durch die Verfügung vom 26. November 2001 sei ihm ein Dienstposten in S. für den Fall zugesagt worden, dass er nach Ablauf der Auslandsverwendung Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen werde. Aufgrund der hiesigen Standortauflösungen wäre seine Unterbringung wohl nur auf einen wegfallenden Dienstposten möglich geworden. Andernfalls wäre bei einem Umzug nach S. Trennungsgeld angefallen, welches durch seinen Endumzug nach S. nun entfalle. Die Nachfolgerin auf seinem Dienstposten habe einem sich auflösenden FlaRak angehört. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Hauptsekretärin befördert werde, spiele hier keine Rolle. Durch Bescheid vom 25. November 2004 lehnte die Wehrbereichsverwaltung X. den Antrag des Klägers auf Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlages ab. Das Vorbringen des Klägers zur Rückversetzung auf einen Dienstposten im Bereich der Standortverwaltung S. sei hypothetisch. Um den erhöhten Zuschlag gewähren zu können, müsse während der Arbeitsphase eine Strukturbetroffenheit vorliegen. Der Dienstposten des Klägers sei zu keiner Zeit strukturbetroffen gewesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung X. durch Bescheid vom 21. März 2005 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 14. April 2005 Klage erhoben. Es sei zwar unstreitig, dass der Dienstposten, auf dem er bis zum Eintritt in die Freistellungsphase eingesetzt gewesen sei, struktursicher sei. Aus seiner Sicht liege jedoch eine mittelbare Betroffenheit vor. Der Dienstposten, den seine Nachfolgerin G. bis dahin bekleidet habe, sei entfallen. Damit sei der Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. Satz 2 ATZV erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob der unterzubringende Mitarbeiter und der im Wege der Altersteilzeit ausscheidende Beamte der gleichen Besoldungsgruppe angehörten. Unerheblich sei auch, dass Frau G. im Rahmen eines Auswahlverfahrens für den ehemaligen Dienstsposten ausgewählt und schließlich auch befördert worden sei. Die Regelung in § 2 Abs. 4 der Verordnung enthalte keine Einschränkungen in Bezug auf die konkrete Art und Weise des Wechsels. Insofern mache es keinen Unterschied, ob der nachrückende Beamte auf den Dienstposten des ausscheidenden Beamten versetzt oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2005 den erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % der maßgeblichen Nettobesoldung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Darlegungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage von 88 % der maßgeblichen Nettobesoldung zu. Der ablehnende Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. November 2004 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 BBesG beruhende Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit vom 23. August 2001 - ATZV -. § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV sieht für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, vor, dass ein Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vom Kläger während der Altersteilzeit bekleidete Dienstposten in Holloman/USA ist nicht weggefallen und war auch zu keinem Zeitpunkt während der Arbeitsphase strukturell gefährdet. Damit scheidet ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von § 2 Abs. 4 S. 1 ATZ von vornherein aus. Die vom Kläger im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren angestellten Überlegungen zu seiner möglichen Anschlussverwendung sind in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil die Bestimmung des § 2 Abs. 4 S. 1 ATZV allein an den von dem Beamten während der Arbeitsphase bekleideten Dienstposten anknüpft und für hypothetische Erwägungen zur Strukturbetroffenheit von Dienstposten, die für den Beamten im Rahmen einer weiteren dienstlichen Verwendung möglicherweise in Betracht gekommen wären, keinen Raum lässt. Hiervon scheint auch inzwischen der Kläger auszugehen, weil er seinen Anspruch im Klageverfahren nunmehr nur noch auf den Gesichtspunkt der mittelbaren Betroffenheit im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV stützt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier indes ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist der vom Kläger zuletzt bekleidete Dienstposten mit einer Beamtin neu besetzt worden, deren bisheriger Dienstposten durch Strukturmaßnahmen weggefallen ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Zuerkennung des erhöhnten Altersteilzeitzuschlages, weil hierdurch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Altersteilzeit des Klägers und dem strukturbedingten Stellenabbau außer Acht gelassen würde. Die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 BBesG beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 4 ATZV dienen offenkundig dem Zweck, einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Alterteilzeit zu schaffen, um damit einen sozialverträglichen Personalabbau bei der Umgestaltung der Bundeswehr zu ermöglichen. Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 6 BBesG, Anm. 1; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2005 - 1 E 2219/03 -, juris Rechtsinformationen. Dieser Normzweck gebietet eine Auslegung des Inhalts, dass es für die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV nicht maßgeblich darauf ankommen kann, mit welchem konkreten Beamten am Ende tatsächlich der Dienstposten neu besetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Neustrukturierung für die Versorgung eines vom strukturbedingten Stellenabbau betroffenen Beamten vorgesehen wird. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2005 - 1 E 2219/03 -, a.a.O. Insoweit ist auf den Erkenntnisstand zum Beginn der Altersteilzeit bzw. der Genehmigung der Alterszeitzeit abzustellen. Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit, die eine Beurteilung möglicherweise entgegenstehender dienstlicher Belange einschließt, muss für den Dienstherrn Klarheit darüber bestehen, ob der infolge der Altersteilzeit vorzeitig frei werdende Dienstposten strukturbedingt wegfällt oder nachbesetzt wird und ob eine in Aussicht genommene Nachbesetzung mit einem Beamten erfolgen soll, dessen Dienstposten seinerseits vom Stellenabbau betroffen ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 A 10817/06 -, juris Rechtsinformationen. Aber auch der Beamte muss mit Blick auf seine weitere berufliche und private Lebensplanung spätestens zum Zeitpunkt des Antritts seiner Altersteilzeit verlässlich beurteilen können, inwieweit er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ATZV vor allem hinsichtlich des dort vorgesehen erhöhten Altersteilzeitzuschlages erfüllt. Zudem widerspräche es dem Wesen des Besoldungsrechts, wenn die zu gewährenden Bezüge zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigung nicht auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften ermittelbar wären, sondern das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhinge. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2005 - 1 E 2219/03 -, a.a.O. Dies wäre aber der Fall, wenn erst mit der konkreten Nachbesetzung des Dienstpostens zu Beginn der Freistellungsphase Gewissheit darüber bestünde, ob dem Beamten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also auch für vergangene Zeiträume, der erhöhte Altersteilzeitzuschlag zusteht. Ausgehend vor den vorstehenden Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall keine mittelbaren Betroffenheit im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV vor. Zu Beginn der Altersteilzeit des Klägers war noch völlig ungewiss, ob der Dienstposten des Klägers mit einem Beamten besetzt werden sollte, dessen Dienstposten von Strukturmaßnahmen betroffen sein würde. Für eine entsprechende Planung lässt sich jedenfalls kein greifbarer Hinweis erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens bezüglich des vom Kläger innegehabten Dienstpostens keine strukturbedingten Erwägungen maßgeblich waren, sondern eine allein an der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Unabhängig von den Erwägungen für die konkrete Stellenbesetzung besteht jedenfalls kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme, dass schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Altersteilzeit des Klägers der vom ihm bekleidete Dienstposten hinsichtlich der Nachbesetzung in entsprechende strukturelle Überlegungen einbezogen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.