OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 619/05

VG MUENSTER, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf erhöhten Altersteilzeitzuschlag (88 %) setzt voraus, dass der während der Arbeitsphase bekleidete Dienstposten unmittelbar strukturbedingt weggefallen oder mittelbar dadurch betroffen war, dass sein Dienstposten mit einem von Strukturmaßnahmen betroffenen Beamten neu besetzt wird. • Für die Beurteilung der mittelbaren Betroffenheit ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Antrags auf bzw. Beginn der Altersteilzeit abzustellen; hypothetische spätere Entwicklungen sind unbeachtlich. • Die Vorschrift dient der Planungssicherheit und dem Anreizcharakter der Regelung; daher muss bereits bei Entscheidung über die Altersteilzeit erkennbar sein, dass der freigewordene Posten im Rahmen der Neustrukturierung zur Versorgung eines strukturbetroffenen Beamten vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Kein erhöhter Altersteilzeitzuschlag bei fehlender Strukturbetroffenheit des ursprünglichen Dienstpostens • Ein Anspruch auf erhöhten Altersteilzeitzuschlag (88 %) setzt voraus, dass der während der Arbeitsphase bekleidete Dienstposten unmittelbar strukturbedingt weggefallen oder mittelbar dadurch betroffen war, dass sein Dienstposten mit einem von Strukturmaßnahmen betroffenen Beamten neu besetzt wird. • Für die Beurteilung der mittelbaren Betroffenheit ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Antrags auf bzw. Beginn der Altersteilzeit abzustellen; hypothetische spätere Entwicklungen sind unbeachtlich. • Die Vorschrift dient der Planungssicherheit und dem Anreizcharakter der Regelung; daher muss bereits bei Entscheidung über die Altersteilzeit erkennbar sein, dass der freigewordene Posten im Rahmen der Neustrukturierung zur Versorgung eines strukturbetroffenen Beamten vorgesehen ist. Der Kläger, bis zum Ruhestand Regierungshauptsekretär in Auslandsverwendung (Holloman/USA), beantragte Altersteilzeit im Blockmodell vom 1.10.2002 bis 31.5.2005. Die Wehrbereichsverwaltung bewilligte Altersteilzeit und gewährte einen Zuschlag von 83 % der Nettobesoldung, lehnte jedoch den erhöhten Zuschlag (88 %) ab mit der Begründung, der vom Kläger während der Arbeitsphase bekleidete Dienstposten sei nicht strukturbetroffen gewesen. Der Kläger rügte mittelbare Betroffenheit, weil die Nachfolgerin auf seinem Dienstposten einen entfallenen Dienstposten innegehabt habe, und begehrte per Klage den Zuschlag auf 88 %. Die Behörde hielt an der Ablehnung fest und verwies darauf, dass zum Zeitpunkt der Altersteilzeitentscheidung keine erkennbaren strukturellen Erwägungen zur Nachbesetzung bestanden hätten. • Rechtsgrundlage ist die ATZV (Ermächtigung aus § 6 Abs. 2 BBesG), insbesondere § 2 Abs. 4 ATZV, der unmittelbare und mittelbare Strukturbetroffenheit regelt. • Unmittelbarer Anspruch (Satz 1) scheidet aus, weil der während der Arbeitsphase bekleidete Dienstposten des Klägers nicht weggefallen und nicht strukturell gefährdet war. • Für mittelbare Betroffenheit (Satz 2) ist entscheidend, ob bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Altersteilzeit erkennbar war, dass der freiwerdende Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Neustrukturierung zur Versorgung eines strukturbetroffenen Beamten vorgesehen ist; bloße spätere Umstände oder hypothetische Anschlussverwendungen genügen nicht. • Zweck der Regelung ist, Anreize für Altersteilzeit zu schaffen und Planungssicherheit zu gewährleisten; daher darf die Anspruchsprüfung nicht von ungewissen späteren Ereignissen abhängig gemacht werden. • Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte, dass bei Genehmigung der Altersteilzeit der vom Kläger bekleidete Dienstposten im Rahmen einer strukturellen Neustrukturierung zur Versorgung eines betroffenen Beamten vorgesehen war; die Nachbesetzung erfolgte offenbar nach leistungsbezogenen Kriterien, nicht aus strukturbedingten Gründen. • Dem Kläger ist daher weder unmittelbar noch mittelbar der erhöhte Zuschlag zuzuweisen; der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger steht der erhöhte Altersteilzeitzuschlag (88 %) nicht zu, weil sein während der Arbeitsphase bekleideter Dienstposten weder unmittelbar noch zum maßgeblichen Zeitpunkt mittelbar strukturell betroffen war. Für den Anspruch nach § 2 Abs. 4 ATZV muss bereits bei Entscheidung über die Altersteilzeit erkennbar sein, dass der freigewordene Dienstposten im Rahmen einer Neustrukturierung zur Versorgung eines strukturbetroffenen Beamten vorgesehen ist; hypothetische spätere Entwicklungen oder eine spätere Nachbesetzung mit einem Betroffenen genügen nicht. Die Entscheidung dient der Rechtssicherheit und dem Anreizcharakter der Regelung; daher verletzt der ablehnende Bescheid den Kläger nicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.