OffeneUrteileSuche
Urteil

5 E 1143/06, 5 E 1143/06 (3)

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:0516.5E1143.06.0A
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein erhöhter Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV wird gewährt, wenn der Antrag auf Altersteilzeit zum Zweck der Durchführung des Neuausrichtungskonzepts der Bundeswehr nach Maßgabe des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 gestellt und bewilligt wurde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erhöhter Altersteilzeitzuschlag nach § 2 Abs. 4 ATZV wird gewährt, wenn der Antrag auf Altersteilzeit zum Zweck der Durchführung des Neuausrichtungskonzepts der Bundeswehr nach Maßgabe des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 gestellt und bewilligt wurde. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlags. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung– ATZV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798), gelten für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, die Absätze 1 bis 3 (Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags) mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Entsprechendes gilt für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV). Ausweislich der amtlichen Begründung des erst vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages vorgeschlagenen § 2 Abs. 4 ATZV (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht in der BT-Drs. 14/8623), sollte die Neuregelung die Folgen des Beschlusses der Bundesregierung vom 14.06.2000 zur konzeptionellen und planerischen Neuausrichtung der Bundeswehr, der einen Personalabbau auch in der Statusgruppe der Beamten bewirke, auffangen. Als wesentliches Hilfsmittel zur Bewältigung eines sozialverträglichen Personalabbaus wurde dabei die Altersteilzeit gesehen. Für die betroffenen Arbeitnehmer der Bundeswehr wurden im „Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr“ vom 18.07.2001 die Bezüge bei Altersteilzeit angehoben. Um die Attraktivität der Altersteilzeit zu steigern und eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in der Bundeswehr zu gewährleisten, sollte für die von der Umstrukturierung betroffenen Beamten eine Altersteilzeit geschaffen werden, die dem Tarifvertrag entspricht (Begr. zu Art. 1 – neue Nummer 0, BT-Drs. 14/8623, S. 26). Damit ist klargestellt, dass nicht jede organisatorische Veränderung im Bereich der Bundeswehr zu einer Erhöhung des Altersteilzeitzuschlags führen sollte. Gefordert ist vielmehr ein Wegfall des Dienstpostens des Klägers aus Gründen der Neuausrichtung der Bundeswehr als Konsequenz des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000. Der vom erkennenden Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutete fehlende Zusammenhang zwischen Neuausrichtung der Bundeswehr einerseits und Dienstpostenaufgabe des Klägers andererseits lässt sich auch bei vertiefender Betrachtung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht herstellen. Der Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 sieht als Hauptziel der Neuausrichtung der Bundeswehr zum einen die Aufhebung der bisherigen Trennung von Krisenreaktionskräften und Hauptverteidigungskräften und zum anderen die Reduzierung der Kräfte der Militärischen Grundorganisation/ der Hauptverteidigungskräfte von 263.000 auf nur noch 108.000 zugunsten der Aufstockung der Zahl der Einsatzkräfte von 60.000 auf künftig 150.000 vor. Hiermit verbunden sei eine Reduzierung der Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine und eine Erhöhung des zentralen Sanitätsdienstes und der Streitkräftebasis (vgl. Broschüre „Neuausrichtung der Bundeswehr, Grobausplanung, Ergebnisse und Entscheidungen“, basierend auf dem Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000, nachzulesen im Internet unter der URL http://www.bundeswehr.de/portal/PA_1_0_LT/PortalFiles/C1256EF40036B05B/N264JEYY719MMISDE/NEUAUSRICHTUNG_BW.PDF?yw_repository=youatweb), S.12/13). Zur Überführung von Dienststellen der Bundeswehr in privatrechtliche Organisationsformen enthält der Beschluss keine ausdrücklichen Vorgaben. Er legt aber neue Ausrüstungsschwerpunkte fest (vgl. S. 39 der Broschüre), nämlich Führungsfähigkeit - Ausbau der Führungssysteme - Verbesserung der Interoperabilität - Modernisierung der Gefechtsstände - Leistungssteigerung der Datenfunk- und Identifizierungssysteme Aufklärung - Satellitengestützte Aufklärung - Unbemannte Trägerplattformen/Drohnen - Spähfahrzeug - Optik-/Radar-Sensoren für TORNADO - Seefernaufklärer und U-Jagdflugzeug MPA Nachfolge Strategische Verlegerfähigkeit/Mobilität - Future Transport Aircraft - Luftbetankungsausrüstung AIRBUS - Hubschrauber NH 90 Wirksamkeit im Einsatz - EUROFIGHTER mit Luft-Luft-Bewaffnung - Fregatten 124/Korvetten 130 - Unterstützungshubschrauber TIGER - Schützenpanzer 3 - U-Boot 212 A - Leistungssteigerung Flugabwehr-Raketensystem PATRIOT - Marinehubschrauber MH 90 - Seezielflugkörper mittlerer und großer Reichweite Durchhaltefähigkeit/Überlebensfähigkeit - Nahbereichsflugabwehrsystem für Schiffe - Gepanzertes Transport Kfz (GTK) - Minenjagdausrüstung - Leichte gepanzerte Transportfahrzeuge und verbindet mit der Schwerpunktverlagerung zugleich eine Verkürzung der Entwicklungs- und Beschaffungsabläufe für Wehrmaterial. Zu diesem Zwecke sieht der Beschluss die Gründung einer Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb (GEBB), eine GmbH, vor, deren alleiniger Gesellschafter das Bundesministerium der Verteidigung werde. Die neue Gesellschaft solle das Ministerium bei der Auswahl und Ausgestaltung von Beschaffungs-, Betriebs–, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten beraten (S. 44 der Broschüre). Die schon im August 2000 gegründete GEBB ist ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage nicht mit Instandsetzungsaufgaben befasst und hat auch keine Verbindungen zur HIL (vgl. http://www.gebb-mbh.de/index.jsp). Auch nach intensiver Durchsicht der sonstigen im Internet vorhandenen Daten lässt sich eine direkte Beziehung zwischen GEBB und HIL nicht herleiten. Näher liegt wohl, die Gründung der HIL im Februar 2005 im Lichte eines allgemeinen, von der Neuausrichtung der Bundeswehr unabhängigen Strukturwandels zu sehen, wie er auch außerhalb des Verteidigungsressorts bemerkbar ist. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers ein entfernter Zusammenhang zwischen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Gründung der HIL unterstellt werden würde, könnte die Klage gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlags setzt ein Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV zu Beginn der Altersteilzeit, hier also am 01.04. 2004, voraus (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 08.04.2005 – 10 A 11479/04– und Urt. v. 15.12.2006 – 10 A 10817/06). Der Antrag auf Altersteilzeit muss gerade zum Zwecke der Durchführung des Neuausrichtungskonzepts der Bundeswehr gestellt worden sein, mithin einen unmittelbaren Zusammenhang mit personalwirtschaftlichen Maßnahmen des Dienstherrn aus Anlass von Veränderungen des Dienstbetriebs am Standort der Dienststelle des Klägers haben. Von einer solchen Sachlage kann im Falle des Klägers nicht gesprochen werden. Zum einen ergibt sich aus den Angaben des Klägers, dass Anlass für seinen Altersteilzeitantrag gesundheitliche Beschwerden, insbesondere ein Lungenleiden, waren. Niemand aus der Bundeswehr sei eigenen Angaben des Klägers zufolge an ihn herangetreten und habe ihn auf die Möglichkeit eines erhöhten Altersteilzeitzuschlags aufmerksam gemacht, wenn er seinen Dienstposten aufgebe. Zum anderen ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen, dass Ursache für die Dienstpostenaufgabe nicht die Umwandlung des SIZ in die HIL gewesen sein kann. Im Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit des Klägers – das wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt – gab es noch keine in der Umsetzung befindlichen Pläne, das SIZ 850 in D. aufzulösen oder zu verkleinern oder die Dienststelle in ihren Aufgaben oder ihrem Aufbau zu ändern, sie umzugliedern oder zu verlegen. Denn die HIL wurde erst am 16.02.2005, also zu einer Zeit, als sich der Kläger längst in Altersteilzeit befand, gegründet. Die Umwandlung wurde im Juli 2005 abgeschlossen. Demgemäß stellte der Kläger den Antrag auf einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag auch erst knapp 1 ½ Jahre nach der Bewilligung der Altersteilzeit und nicht – was nahe gelegen hätte – schon mit Erhalt des Bescheides vom 16.10.2003, in dem auch darüber entschieden wurde, ob der höhere Altersteilzeitzuschlag gewährt werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen Dienstpostenaufgabe und Neuausrichtung der Bundeswehr besteht somit nachweislich ist. Ein solcher Zusammenhang ist zu den persönlichen Gründen des Klägers erst im Nachhinein – also eher zufällig – hinzugetreten, ohne ursächlich für die Dienstpostenaufgabe gewesen zu sein. Aus denselben Gründen scheidet die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV aus. Er wird gewährt, wenn der Dienstposten des Beamten aufgegeben wird, um ihn mit einem Beamten, dessen Dienstposten von dem Neuausrichtungskonzept betroffen ist, zu besetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Altersteilzeit gestellt wird (VG Darmstadt, 1. Kammer, Urt. v. 24.11.2005 – 1 E 2219/03– juris, VG Münster, Urt. v. 29.03.2007 – 11 K 619/05– juris). Auch insoweit fehlt es an einem ursächlichen Verlangen des Dienstherrn nach einem Ausscheiden in die Altersteilzeit unter Benennung einer konkreten Person, die den Dienstposten des Klägers übernehmen werde. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt völlig offen, wer den Dienstposten später übernehmen werde. Erste Überlegungen, den Dienstposten mit einem anderen der HIL zugewiesenen Beamten zu besetzen, wurden, wie die spätere Besetzung mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer zeigt, nicht realisiert. Wie dargelegt, beruhte der Wunsch nach Gewährung von Altersteilzeit allein auf persönlichen Gründen des Klägers. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 4.307,91 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Infolge des erweiterten Antragszeitraums ist von 37 Monatsbeträgen zu 116,43 EUR auszugehen. Der Kläger ist Technischer Regierungshauptsekretär (BesGr A 8) und zuletzt beim Systeminstandsetzungszentrum 850 (SIZ 850) der Bundeswehr in D. beschäftigt gewesen. Am 10.09.2003 beantragte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Mit Bescheid vom 16.10.2003 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung West die gewünschte Altersteilzeit und legte die Arbeitsphase auf die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.09.2006 und die Freistellungsphase auf die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2009 fest. Innerhalb der behördeninternen Prüfung des Antrags des Klägers und im Bescheid vom 16.10.2003 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag, der zur Gewährung von 88 % statt 83 % der bisherigen Nettobezüge führe, nicht vorliege. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 14.03.2005 beantragte der Kläger die Gewährung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages. Zur Begründung verwies er auf die Gründung der Heeresinstandsetzungslogistik GmbH – kurz: HIL –, einem Konsortium der Rüstungsindustrie unter einer Minderheitsbeteiligung des Bundes. In dieser neu gegründeten Firma sei das SIZ 850 aufgegangen, denn seit Juli 2005 bestehe es nicht mehr. Der Übergang des SIZ 850 in die HIL sei Teil der Neuausrichtung der Bundeswehr. Tatsächlich wurde der Kläger am 28.07.2005 mit Wirkung vom 01.08.2005 unter Beibehaltung seiner Stellung als Bundesbeamter der HIL zugewiesen. Befragt, mit wem die Stelle des Klägers nach seinem Übertritt in die Freistellungsphase besetzt werde, teilte der Werksleiter der HIL D., A., am 14.11.2005 mit, der Dienstposten des Klägers falle nach seinem Ausscheiden nicht weg, sondern werde mit einem Beamten, der bereits der HIL zugewiesen worden sei, besetzt. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.11.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme des Werkleiters der HIL Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 08.12.2005 zugestellt. Am 06.01.2006 hat der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, seine Dienststelle sei de facto aufgelöst worden. Sämtliche Arbeitnehmer seien bereits an die Standortverwaltung C. versetzt worden. Die Beamten würden am 01.04.2006 folgen. Aufgrund des bestehenden Tarifvertrages erhielten in die Altersteilzeit ausgeschiedene Arbeitnehmer 88 % ihrer bisherigen Bezüge, obwohl sie – wie er – weiterhin in D. tätig seien. Die Neubesetzung seines Dienstpostens erfolge laut Auskunft der HIL aus eigenen Personalressourcen. Dass Kollegen der Bundeswehr zum Zuge kämen, sei ihm und der Personalvertretung neu. Am 28.03.2006 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.04.2006 unter Beibehaltung seines Dienstortes D. und unter Beibehaltung der Zuweisung an die HIL an die Standortverwaltung C. versetzt. Mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 27.04.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es läge im Falle des Klägers weder eines sog. unmittelbare (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ATZV) noch eine sog. mittelbare (§ 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV) Betroffenheit vor. Der Dienstposten des Klägers werde bei einer anderen Dienststelle unverändert wahrgenommen und sei nicht weggefallen. Eine mittelbare Betroffenheit liege auch nicht vor, da die HIL auf eine Nachbesetzung in Form der Förderung von Beamten nicht verzichte. Nachforschungen hätten nicht bestätigt, dass Arbeitnehmer aus dem Bereich der Dienststelle des Klägers 88 % der Nettobezüge im Falle des Übertritts in Altersteilzeit erhielten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.06.2006 zugestellt. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 08.06.2006 Klage erhoben. Er verfolgt sein Antragsziel weiter und nimmt auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Zuletzt beantragt er, unter Aufhebung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.11.2005 und 27.04.2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom 01.04.2004 bis 01.05.2007 einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag gemäß § 2 Abs. 4 ATZV zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen. Eine Nachfrage des Gerichts ergab, dass der Dienstposten des Klägers nach Eintritt in die Freistellungsphase mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer der HIL besetzt worden sei.