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Urteil

11 K 996/06

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist zulässig, wenn wiederholte Pflichtverletzungen und daraus resultierende Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die militärische Ordnung ernstlich gefährden. • Pflichtwidriges Unterlassen der unverzüglichen Meldung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten nach ärztlicher Behandlung verletzt Anwesenheits-, Gehorsams- und Treuepflichten (§§7,11,17 SG) und kann fristlose Entlassung begründen. • Das Ermessen der Entlassungsbehörde nach §55 Abs.5 SG ist wegen des Schutzzwecks eng zu handhaben; von Entlassung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Fristlose Entlassung wegen wiederholter Melde- und Gehorsamsverstöße • Eine fristlose Entlassung nach §55 Abs.5 SG ist zulässig, wenn wiederholte Pflichtverletzungen und daraus resultierende Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die militärische Ordnung ernstlich gefährden. • Pflichtwidriges Unterlassen der unverzüglichen Meldung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten nach ärztlicher Behandlung verletzt Anwesenheits-, Gehorsams- und Treuepflichten (§§7,11,17 SG) und kann fristlose Entlassung begründen. • Das Ermessen der Entlassungsbehörde nach §55 Abs.5 SG ist wegen des Schutzzwecks eng zu handhaben; von Entlassung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden. Der Kläger trat 2001 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein; die reguläre Dienstzeit endete 2005. Er erhielt 2004 wegen wiederholter Dienstpflichtverletzungen einen ausdrücklichen Hinweis mit Androhung der fristlosen Entlassung. Am 31.01.2005 verursachte er unter Einfluss von Ecstasy einen Verkehrsunfall, wurde medizinisch versorgt und auf eigenen Wunsch aus stationärer Aufnahme entlassen; er kehrte nach Hause zurück und informierte nach Auffassung der Dienststelle nicht ordnungsgemäß seine Einheit. Danach erfolgten Wiedervorstellungen in Standortsanitätszentren (u.a. 7. und 28.02.2005), wobei er jeweils belehrt wurde, unverzüglich Kontakt zur Einheit aufzunehmen; dies habe er nach Überzeugung der Behörde nicht genügt getan. Die Entlassungsverfügung gem. §55 Abs.5 SG vom 28.04.2005 wurde beschwerdeweise bestätigt. Der Kläger rügte, er habe die Einheit telefonisch unterrichtet und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig gewesen. • Rechtliche Grundlage: §55 Abs.5 SG erlaubt fristlose Entlassung innerhalb der ersten vier Dienstjahre, wenn schuldhafte Dienstpflichtverletzung und ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vorliegen. • Tatbestandliche Prüfung: Kläger war Soldat auf Zeit und die Maßnahme fristgerecht; es liegen Dienstpflichtverletzungen vor, insbesondere Unterlassen der unverzüglichen Meldung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten am 31.01.2005 sowie nach den Wiedervorstellungsterminen am 7. und 28.02.2005. • Beweiswürdigung: Die Behauptungen des Klägers über telefonische Meldungen sind widersprüchlich und unsubstantiiert; Aussagen der Vorgesetzten und Aktenlage sprechen für unzureichende Meldungen. Selbst wenn einzelne Vorwürfe fraglich wären, reichen die belegten Verstöße aus. • Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen: Verletzung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflichten sowie der Gehorsams- und Treuepflichten (§§7,11,17 SG) ist schuldhaft (wenigstens fahrlässig) und beeinträchtigt Zuverlässigkeit im Dienst. • Gefährdung der militärischen Ordnung: Wiederholte, gleichgelagerte Verstöße begründen Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr; die Pflicht zum Schutz der Einsatzbereitschaft rechtfertigt die Entlassung auch bei nicht extrem schweren Einzelfällen. • Ermessen: Die Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen pflichtgemäß und nicht zu beanstanden von der Möglichkeit der Entlassung Gebrauch gemacht; das Ermessen ist wegen des gesetzlichen Schutzzwecks eng zu handhaben und auf Ausnahmen beschränkt. • Verhältnismäßigkeit: Das Gesetz konkretisiert bereits die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Merkmal der Ernstlichkeit und die Vier-Jahres-Befristung; außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Entlassung rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Die Klage ist unbegründet; die Entlassungsverfügung vom 28.04.2005 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.05.2006 bleibt bestehen. Das Gericht befand, der Kläger habe seine Melde- und Gehorsamspflichten schuldhaft verletzt und damit die für die Bundeswehr fundamentalen Anwesenheits- und Dienstpflichten verletzt. Aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Pflichtverstöße bestand eine begründete Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr, die die militärische Ordnung ernstlich gefährdet hätte. Das Ermessen der Behörde war nicht zu beanstanden; ein Absehen von der Entlassung war nicht angezeigt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.